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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_123/2020  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 9. März 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Arbeitslosenversicherung (Rechtsverzögerung), 
 
Beschwerde gegen das Versicherungsgericht des Kantons Aargau (Verfahren VBE.2020.66). 
 
 
in Erwägung,  
dass A.________ dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Eingabe vom 5. Februar 2020 eine Rechtsverzögerung in einer Angelegenheit vorwirft, in welcher er mit gleichem Schreiben Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die kantonale Arbeitslosenkasse erhebt, 
dass das Versicherungsgericht die Angelegenheit unter der Prozessnummer VBE.2020.66 geführt und am 10. Februar 2020 mittels Abschreibung des Verfahrens zum Abschluss gebracht hat, 
dass damit der gegen das kantonale Gericht gerichteten Rechtsverzögerungsbeschwerde die Grundlage entzogen ist, was gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP zur Abschreibung des Verfahrens nach Art. 32 Abs. 2 BGG führt, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG trotz der aussichtslosen Beschwerdeführung ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
 
1.   
Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. März 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel