Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_58/2021  
 
 
Urteil vom 9. März 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regionalgefängnis Altstätten (RGAL), 
Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten, 
 
Gegenstand 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer 
des Kantons St. Gallen vom 13. Januar 2021 
(AK.2020.493-AK). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 27. Januar 2021, welche am 8. Februar 2021 beim Bundesgericht einging, erhob A.________ Beschwerde betreffend "Unterlassung der Gewährung der freien Religionsausübung im RGAL" gegen einen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 13. Januar 2021. 
Mit Verfügung vom 8. Februar 2021 wurde A.________ aufgefordert, bis zum 19. Februar 2021 den angefochtenen Entscheid einzureichen unter der Androhung, dass seine Rechtsschrift ansonsten unbeachtet bleibe. Diese Verfügung wurde gleichentags versandt. Die Gerichtsurkunde wurde dem Bundesgericht von der Post mit dem Vermerk "Annahme verweigert" zurückgeschickt. 
 
2.  
Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gelten Verfügungen als eröffnet, sobald sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann. Dass sie davon tatsächlich Kenntnis nimmt, ist nicht erforderlich (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; 122 I 139 E. 1 S. 143). Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie zur Kenntnis nehmen kann. 
Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 8. Februar 2021 an die von ihm in der Beschwerdeschrift genannte Adresse zugestellt und ihm damit ordnungsgemäss eröffnet; dass die Annahme der Sendung verweigert wurde, ändert daran nichts. Dementsprechend ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten, nachdem der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid innert Frist nicht eingereicht hat. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden. 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regionalgefängnis Altstätten (RGAL), sowie der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. März 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi