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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_285/2022  
 
 
Urteil vom 9. Mai 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Gemeinderat Leuggern, 5316 Leuggern, 
2. Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst, Tellistrasse 67, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau, Steuerperioden 2001 bis 2020, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 15. März 2022 
(3-RB.2021.8). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ geb. C.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) haben steuerrechtlichen Wohnsitz in der Einwohnergemeinde U.________ /AG. Nachdem die Eheleute dies bestritten hatten, hielt die Wohnsitzgemeinde mit Verfügung vom 29. März 2021 fest, dass die von den Eheleuten geleisteten Steuerzahlungen zu den Steuerperioden von 2001 bis und mit 2020 ordnungsgemäss verbucht worden seien. Das Steuerkonto der Steuerpflichtigen weise per Ende 2020 ein Guthaben zu deren Gunsten von Fr. 136.90 aus.  
 
1.2. Dagegen erhob der Ehemann am 28. April 2021 Rekurs an das Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau. Dieses wies das Rechtsmittel mit einzelrichterlichem Entscheid 3-RB.2021.8 vom 15. März 2022 ab. Das Spezialverwaltungsgericht erwog, dass die Frage, ob ein Überschuss verbleibe, anhand der beiden Aufstellungen vom 13. Dezember 2021 zu klären sei, die die Steuerpflichtigen eingereicht hätten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass mit den Zahlungen von Fr. 50'528.65 (Steuerperioden 2001 bis 2009) und Fr. 76'608.05 (Steuerperioden 2010 bis 2020), mithin Fr. 127'136.70, die rechtskräftig veranlagten Steuern (inkl. Verzugszinsen) vollumfänglich beglichen, in gleicher Höhe verwendet und entsprechend verbucht worden seien. Der angebliche Zahlungsüberschuss von Fr. 6'868.75, der aus den Aufstellungen I und II hervorgehe, finde keine Grundlage. Fr. 8'757.05 seien für frühere Steuerperioden herangezogen worden.  
 
1.3. Mit Eingabe vom 7. April 2022 erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und verlangt, dass die Wohnsitzgemeinde eine Liste über sämtliche Steuerzahlungen zu erstellen habe, welche die Steuerpflichtigen in den Steuerperioden 2000 bis 2020 geleistet haben. Dabei sei einzig auf die erbrachten Zahlungen abzustellen, "aber ohne Umbuchen (Umbuchungen sind nicht relevant) ". "Nebenkosten wie Zinsen und dergleichen" seien gesondert auszuweisen. Mit Eingabe vom 19. April 2022 reicht der Steuerpflichtige ein Korrigendum und weitere Belege nach.  
 
1.4. Die Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG), abgesehen.  
 
2.  
 
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben den Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 194 E. 3.4). Rein kantonales oder kommunales Recht prüft das Bundesgericht nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht führt (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 I 259 E. 1.3.1). Dabei steht die Prüfung des allgemeinen Willkürverbots (Art. 9 BV) im Vordergrund (BGE 146 I 11 E. 3.1.3; zur Willkür in der Rechtsanwendung namentlich BGE 145 I 108 E. 4.4.1). Insofern herrscht die qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Die beschwerdeführende Person hat klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 147 I 478 E. 2.4 Ingress).  
 
2.2. Bei den hier massgebenden Normen (§ 221 ff. StG/AG) handelt es sich um rein kantonales Recht. Der Steuerpflichtige hätte mithin insbesondere vorzubringen, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Individualrechte verstosse. Selbst wenn berücksichtigt wird, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_284/2022 vom 14. April 2022 E. 2.3), bleibt es dabei, dass lediglich höchst allgemeine Ausführungen ersichtlich sind. Insbesondere fehlt jede nähere Auseinandersetzung mit dem entscheidenden Punkt, indem der Steuerpflichtige in keiner Weise dartut, inwiefern der Vorinstanz bei Auslegung und/oder Anwendung von § 221 ff. StG/AG ein verfassungsrechtlich unhaltbares Vorgehen vorzuwerfen wäre.  
 
2.3. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin als Instruktionsrichterin im vereinfachten Verfahren zu geschehen hat (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs.1 Satz 1 BGG, wobei im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Kosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Mai 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher