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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_226/2020  
   
   
 
 
 
Urteil vom 9. Juni 2020  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 20. Februar 2020 (B 2019/227). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 25. März 2020 und Ergänzung vom 26. März 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Februar 2020, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die dem Beschwerdeführer mit Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 14. Oktober 2019 in Anwendung von Art. 95 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons St. Gallen (VRP) auferlegte Entscheidgebühr von Fr. 1000.- bestätigte, 
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2 S. 30; 140 III 86 E. 2 S. 88; 135 V 94 E. 1 S. 95; je mit Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführer grossmehrheitlich ausserhalb des Anfechtungsgegenstands Liegendes vorbringt und in weitschweifiger Art die Geschehensabläufe schildert, die seiner Meinung nach zur Erhebung der Rechtsverweigerungsbeschwerde Anlass gegeben hätten, 
dass der Beschwerdeführer wohl verfassungsmässige Rechte anruft, jedoch in keiner Weise darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen diese verstossen soll, 
dass er namentlich bezüglich Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV nicht darlegt, inwiefern es gegen dessen Schutzbereich verstösst, eine Partei vor der gesetzlich vorgesehenen Auferlegung von Gerichtskosten nicht anzuhören, 
dass auch die Ausführungen in der nachträglichen Eingabe vom 20. Mai 2020 ausserhalb des Anfechtungsgegenstands liegen, 
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht zu genügen vermag, 
dass die Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) entgegengenommen werden kann, weil damit nicht in substanziierter Weise eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird (Art. 116 und Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Migrationsamt des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Juni 2020 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch