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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_119/2020  
 
 
Urteil vom 9. Juni 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alois Bissig, 
 
gegen  
 
A.B.________ und B.B.________, 
Beschwerdegegner, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Britschgi, 
 
Gemeinderat Dallenwil, 
Stettlistrasse 1a, 6383 Dallenwil, 
 
Regierungsrat des Kantons Nidwalden, 
Regierungsgebäude, Dorfplatz 2, 
Postfach 1246, 6371 Stans, 
handelnd durch den Rechtsdienst 
des Kantons Nidwalden, Dorfplatz 2, 
Postfach 1246, 6371 Stans. 
 
Gegenstand 
Baugesuch, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden, 
Verwaltungsabteilung, vom 16. September 2019 
(VA 19 6). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.B.________ und B.B.________ sind Eigentümer der in der Gemeinde Dallenwil in der zweigeschossigen Wohnzone A (W2A) gelegenen Parzelle Nr. 439 an der U.________strasse "...". Im Januar 2018 stellten sie beim Gemeinderat Dallenwil ein Baugesuch für die Erstellung eines Grenzzauns mit Sichtschutz an der Grenze zur Parzelle Nr. 626 (U.________strasse "...") von A.________. Dieser erhob gegen das Bauvorhaben Einwendungen. Mit Entscheid vom 12. Juni 2018 wies der Gemeinderat die öffentlich-rechtlichen Einwendungen von A.________ ab und verwies die privatrechtlichen an den Zivilrichter. Mit separatem Entscheid vom gleichen Datum bewilligte er das Bauvorhaben. Er legte für den Grenzzaun, der im betreffenden Abschnitt eine Höhe von 1,5 m haben soll, einen Abstand von mindestens 3 m zur U.________strasse fest. Den dadurch im Vergleich zum baugesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand resultierenden Unterabstand bewilligte er. In den Erwägungen des Baubewilligungsentscheids hielt er fest, innerhalb der ersten 3 m ab dem Strassenrand dürfe der Grenzzaun maximal 80 cm hoch sein. Damit würden die Knotensichtweiten eingehalten und sei die (Verkehrs-) Sicherheit gewährleistet. 
Gegen die beiden Entscheide des Gemeinderats gelangte A.________ mit separaten Verwaltungsbeschwerden an den Regierungsrat des Kantons Nidwalden. Dieser behandelte die beiden Eingaben gemeinsam in einem Verfahren und wies das Rechtsmittel am 12. Februar 2019 ab. 
 
B.  
Gegen den Beschluss des Regierungsrats erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden. Mit Entscheid vom 16. September 2019 (versandt am 28. Januar 2020) hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Einwendungsverfahrens vor dem Gemeinderat und des Beschwerdeverfahrens vor dem Regierungsrat neu. Im Übrigen wies es das Rechtsmittel ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
Mit nicht näher bezeichneter Beschwerde vom 25. Februar 2020 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen oder eventuell selber zu entscheiden. Der Beschwerde sei im Weiteren die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
A.B.________ und B.B.________ beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Kanton Nidwalden schliesst auf Nichteintreten, eventuell Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Dallenwil beantragt sinngemäss ebenfalls, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. A.________ hat am 29. Mai 2020 eine weitere Stellungnahme eingereicht. 
 
D.  
Der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde mit Verfügung vom 24. April 2020 die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid über die Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens in der Bauzone. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG); ein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG liegt nicht vor.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Er ist direkter Nachbar der vom Bauvorhaben betroffenen Parzelle und bringt vor, durch das Projekt würden seine Möglichkeiten eingeschränkt, den Vorplatz seines Grundstücks künftig anders zu gestalten. Damit ist er nach Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den angefochtenen Entscheid berechtigt (vgl. BGE 141 II 50 E. 2.1; 140 II 214 E. 2.3).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer hält zwar im Rechtsbegehren nicht ausdrücklich fest, welchen reformatorischen Entscheid er vom Bundesgericht eventualiter verlangt. Aus der Beschwerdebegründung geht in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid jedoch hervor, dass das Bundesgericht gegebenenfalls für den geplanten Grenzzaun den baugesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand zur U.________strasse verfügen soll. Die Anforderungen an das Rechtsbegehren stehen einem Eintreten auf die Beschwerde somit nicht entgegen (Art. 42 Abs. 1 BGG; 137 II 313 E. 1.3; LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 42 BGG). Auch sonst kann auf diese grundsätzlich eingetreten werden. Soweit der Beschwerdeführer "subsidiär" auf Art. 116 BGG sowie auf Art. 118 BGG verweist, ist darauf deshalb nicht weiter einzugehen.  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet dieses Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Anwendung von kantonalem Recht überprüft das Bundesgericht vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür und bloss insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzis vorgebracht und begründet wird (Art. 95 BGG i.V.m. Art. 9 BV und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. dazu BGE 137 I 58 E. 4.1.2), ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht. Erforderlich ist zudem, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben oder erst danach entstanden sind (sog. echte Noven), ist unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2). 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht als Erstes, die Vorinstanz habe mehrfach die Begründungspflicht und damit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zunächst habe sie sich nicht mit seinem Argument auseinandergesetzt, wonach die Beschwerdegegner im Baugesuch nicht nur keinen Antrag auf einen ausnahmsweise zu gewährenden Unterabstand gestellt, sondern sogar ausdrücklich festgehalten hätten, bei der "Ein- und Ausfahrt der U.________strasse" halte der Zaun die Höhe gemäss den gesetzlichen Vorgaben ein. Sodann habe sie zwar erklärt, seine ergänzenden Beweiseingaben vom 15. Juli und 26. August 2019 seien zu berücksichtigen. Die darin enthaltenen Vorbringen hätten jedoch keinen Eingang in den angefochtenen Entscheid gefunden. Sein Argument, er werde in der Zukunft in der Gestaltung seines Grundstücks eingeschränkt, werde darin nicht erwähnt. Die Vorinstanz habe weiter das sicherheitsrelevante Kriterium der genügenden Knotensichtweite weder ausdrücklich berücksichtigt noch verbindlich geprüft. Überdies habe sie die Bewilligung für den Unterabstand geschützt, ohne seine Interessen und diejenigen der Beschwerdegegner gegeneinander abzuwägen.  
 
3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dargelegt, wieso sie der Ansicht ist, aus dem Baugesuch der Beschwerdegegner ergebe sich implizit der Antrag auf Bewilligung eines Unterabstands. Sie hat dabei die wesentlichen Gründe für ihre Beurteilung genannt. Ihre Begründung ist so abgefasst, dass sich der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen konnte. Dies reicht nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus, auch wenn die Vorinstanz nicht jedes einzelne Argument des Beschwerdeführers ausdrücklich erwähnt und widerlegt haben mag (BGE 143 III 65 E. 5.2 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat insoweit somit ihre Begründungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt.  
 
3.3. Das Gleiche gilt in Bezug auf die beiden ergänzenden Beweiseingaben des Beschwerdeführers vom 15. Juli und 26. August 2019 im vorinstanzlichen Verfahren. Die Vorinstanz hat sich zu den wesentlichen Vorbringen in diesen Eingaben geäussert. Insbesondere ist sie auf das Argument eingegangen, der bewilligte Unterabstand des geplanten Grenzzauns tangiere künftige Bauvorhaben des Beschwerdeführers. Aus ihren Ausführungen wird deutlich, dass und wieso sie dieses Argument wie auch die weiteren von ihr berücksichtigten Vorbringen in den beiden Eingaben für unzulänglich hält. Der Beschwerdeführer konnte sich somit auch in dieser Hinsicht über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und diesen in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen.  
 
3.4. Zur Knotensichtweite hat sich die Vorinstanz zwar im Wesentlichen im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer bei ihr erhobenen Rüge geäussert, wonach der Gemeinderat und der Regierungsrat insoweit die Begründungspflicht verletzt hätten. Ihre entsprechenden Ausführungen sind indes nicht auf diese formelle Frage beschränkt. Vielmehr ergibt sich daraus, dass sie die Ansicht dieser Behörden zur erforderlichen Knotensichtweite teilt, ebenso deren Einschätzung, dass diese Sichtweite trotz des bewilligten Unterabstands des Grenzzauns gewährleistet und die Verkehrssicherheit nicht gefährdet ist. Diese Beurteilung liegt dem weiteren angefochtenen Entscheid, insbesondere der Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung des Unterabstands erfüllt sind, klar erkennbar zugrunde. Aus den erwähnten Ausführungen und den Erwägungen zur Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots geht überdies hervor, dass und wieso die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Frage der Knotensichtweite für unzureichend hält. Damit genügt die Begründung des angefochtenen Entscheids auch insoweit den erwähnten Anforderungen.  
 
3.5. Nichts anderes gilt bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten fehlenden Interessenabwägung. Die Vorinstanz ist zwar davon ausgegangen, der Gemeinderat habe die Interessen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegner "implizit" gegeneinander abgewogen. Sie selber hat das ihrer Meinung nach betroffene Interesse der Beschwerdegegner, den Grenzzaun im Unterabstand zur U.________strasse zu erstellen, und das allfällige Interesse des Beschwerdeführers, dies zu verhindern, jedoch ausdrücklich benannt. Sie hat zudem erklärt, wieso sie das allfällige Interesse des Beschwerdeführers nicht für überwiegend hält. Sie hat den angefochtenen Entscheid somit auch insofern ausreichend begründet.  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht ausserdem, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt, dass sie seine (dritte) ergänzende Beweiseingabe vom 11. Dezember 2019 nicht berücksichtigt habe.  
 
4.2. Diese Rüge ist unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistet als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht, dass Verfahrensparteien vor Ergehen des Entscheids ihren Standpunkt wirksam einbringen können. Insbesondere haben sie das Recht auf Äusserung zur Sache und darauf, dass ihre Vorbringen gehört, geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt werden; ebenso haben sie das Recht auf Abnahme erheblicher sowie rechtzeitig und formrichtig angebotener Beweise (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen; GEROLD STEINMANN, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 42 zu Art. 29 Abs. 2 BV). Vorliegend hatte die Vorinstanz unbestrittenermassen bereits an ihrer Sitzung vom 16. September 2019 in Abwesenheit der Parteien den Entscheid gefällt, mithin knapp drei Monate vor der erwähnten ergänzenden Beweiseingabe des Beschwerdeführers. Ausstehend waren nurmehr Begründung und Eröffnung des Entscheids. Die Vorinstanz konnte die Eingabe daher nicht mehr in die Entscheidfindung einbeziehen. Der Beschwerdeführer macht sodann nicht geltend, dass sie mit der Entscheidfällung hätte zuwarten müssen. Solches ist auch nicht ersichtlich. Insbesondere hatte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 26. Juni 2019 die Dupliken zugestellt und den Schriftenwechsel als abgeschlossen erklärt. Unter diesen Umständen durfte sie dem Beschwerdeführer die ergänzende Beweiseingabe mit Schreiben vom 12. Dezember 2019 ungelesen retournieren, ohne seinen Gehörsanspruch zu verletzen. Dass ihm im Zeitpunkt der Eingabe die bereits erfolgte Entscheidfällung offenbar nicht bekannt war, ist unerheblich und ändert daran nichts, ebenso sein Vorbringen, die fragliche Eingabe stütze seinen Standpunkt entscheidend.  
 
4.3. Der Beschwerdeführer hat die erwähnte ergänzende Beweiseingabe auch im vorliegenden Verfahren eingereicht und bezieht sich in der Beschwerde auf diese. Gegenstand der Eingabe bilden eine Baubewillligung des Gemeinderats Dallenwil für den Neubau von Parkplätzen auf der Parzelle des Beschwerdeführers vom 28. November 2019 und die dieses Projekt betreffende Gesamtstellungnahme des Kantons Nidwalden vom 2. Oktober 2019. Die beiden als Beweismittel eingereichten Dokumente entstanden somit, nachdem die Vorinstanz am 16. September 2019 den angefochtenen Entscheid gefällt hatte, auch wenn der begründete Entscheid dem Beschwerdeführer erst später eröffnet wurde. Damit handelt sich es sich um unzulässige echte Noven (vgl. vorne E. 2). Diese Dokumente und die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren daher nicht zu berücksichtigen.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer rügt in materieller Hinsicht als Erstes, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, die Beschwerdegegner hätten im Baugesuch für den Grenzzaun implizit einen Antrag auf Bewilligung eines Unterabstands gestellt. Damit habe sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und eine unhaltbare rechtliche Beurteilung vorgenommen, sei mithin in Willkür verfallen.  
 
5.2. Die Vorinstanz hat ihre Ansicht, die Beschwerdegegner hätten im Baugesuch zwar nicht ausdrücklich, jedoch implizit die Bewilligung eines Unterabstands verlangt, wie bereits der Regierungsrat mit dem Plan begründet, der diesem Gesuch beigelegt war. Darin sei der Grenzzaun bis an die U.________strasse eingezeichnet gewesen. Die Parteien hätten im Weiteren anlässlich der Einwendungsverhandlung das Bauprojekt besichtigt. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei Hauptstreitpunkt die allfällige Erteilung einer Ausnahmebewilligung für den Unterabstand des geplanten Grenzzauns gewesen. Die Beschwerdegegner hätten somit seit der Gesuchseinreichung zweifelsfrei und für alle klar ersichtlich einen Unterabstand angestrebt.  
 
5.3. Die Beurteilung der Vorinstanz ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Weder ist sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar noch steht sie mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch. Ebenso wenig verletzt sie eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass oder läuft in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider (vgl. BGE 144 I 170 E. 7.3; 144 II 281 E. 3.6.2). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen, mithin eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen hätte (vgl. BGE 144 II 281 E. 3.6.2). Soweit die Rüge des Beschwerdeführers überhaupt den Begründungsanforderungen genügt (vgl. vorne E. 2), ist sie demnach unbegründet.  
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter, es sei in mehrfacher Hinsicht willkürlich, dass die Vorinstanz die Ausnahmebewilligung für den Unterabstand des geplanten Grenzzauns geschützt habe. Die Reduktion des baugesetzlich vorgeschriebenen Strassenabstands von 4,5 m auf 3 m sei bereits deshalb unhaltbar, weil es keinen Grund gebe, der eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel rechtfertigen würde. Selbst wenn die Beschwerdegegner am Unterabstand ein bestimmtes Interesse hätten, wäre weiter zwischen diesem und seinen Interessen an der Nichtgewährung einer Ausnahmebewilligung abzuwägen. Dies habe die Vorinstanz nicht getan. Sodann habe er gute Gründe, sich gegen den Unterabstand zu wehren. Durch diesen werde er in seinen künftigen Möglichkeiten, den Vorplatz seines Grundstücks zu gestalten und Parkplätze, Abstellplätze oder auch Ein- und Ausfahrten zu erstellen, eingeschränkt. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung käme daher nur in Frage, wenn die Beschwerdegegner stark überwiegende Interessen hätten, die den Unterabstand als unabdingbar erscheinen lassen würden. Dies sei nicht der Fall. Die Vorinstanz habe im Weiteren das sicherheitsrelevante Kriterium der genügenden Knotensichtweite weder ausdrücklich berücksichtigt noch verbindlich geprüft. Ein Beweis, dass die Knotensichtweite bei einem Abstand des geplanten Grenzzauns zur U.________strasse von 3 m mindestens 50 bis 70 m betragen würde, liege nicht vor. Diese Sichtweite sei jedoch einzuhalten.  
 
6.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Regierungrat vertrete wie der Gemeinderat die Auffassung, gestützt auf Art. 157 Abs. 3 des Baugesetzes des Kantons Nidwalden vom 24. April 1988 (BauG/NW; NG 611.01) in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 Ziff. 3 des kantonalen Strassengesetzes vom 24. April 1966 (StrG/NW; NG 622.1) könnten die Strassenabstände gemäss Art. 157 Abs. 2 BauG/NW (bereits dann) herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn die Verkehrssicherheit und die Verkehrsentwicklung nicht beeinträchtigt würden. Das Bundesgericht habe im Urteil 1C_425/2016 vom 9. Mai 2017 indes erwogen, es könne kaum davon ausgegangen werden, dass der kantonale Gesetzgeber den Behörden die Kompetenz einräumen wollte, den im Gesetz vorgeschriebenen Strassenabstand durch Einzelentscheide unter Prüfung lediglich des Kriteriums der Verkehrssicherheit beliebig abzuändern; aus systematischen Gründen spreche Einiges dafür, dass von einer eigentlichen Ausnahmebewilligung auszugehen sei, welche die entsprechenden Voraussetzungen zu erfüllen habe (vgl. E. 3.5 des genannten Urteils). In der Tat könnten die Bestimmungen des Strassengesetzes bei der Beurteilung einer Ausnahmebewilligung für einen Unterabstand nicht isoliert angewendet werden. Zu berücksichtigen sei vielmehr auch in diesem Fall der bereits auf den 1. Januar 2015 in Kraft gesetzte Art. 99 des Planungs- und Baugesetzes vom 21. Mai 2014 des Kantons Nidwalden (PBG/NW; NG 611.1), der die allgemeinen Voraussetzungen für Ausnahmebewilligungen statuiere. Danach könne der Gemeinderat aus wichtigen Gründen, unter Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen, unter anderem dann Ausnahmen von den kommunalen Bauvorschriften bewilligen, wenn die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen im Einzelfall zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen würde (Abs. 1 Ziff. 3). Ausnahmen dürften die öffentlichen Interessen nicht wesentlich verletzen und Sinn und Zweck des Bau- und Zonenreglements nicht zuwiderlaufen (Abs. 2). Unter den gleichen Voraussetzungen könne der Gemeinderat im Einzelfall mit Genehmigung der Direktion Ausnahmen von kantonalen Bauvorschriften bewilligen (Abs. 3).  
Vorliegend sei der Gemeinderat - so die Vorinstanz weiter - implizit davon ausgegangen, die Einhaltung des nach Art. 157 Abs. 2 Ziff. 3 BauG/NW vorgeschriebenen Abstands von 4,5 m zur U.________strasse als Gemeindestrasse führe zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung im Sinne von Art. 99 Abs. 1 Ziff. 3 PBG/NW. Die Beschwerdegegner bezweckten mit dem Grenzzaun vorab oder zumindest insbesondere einen Sichtschutz zur Parzelle des Beschwerdeführers. Solle ein möglichst weitgehender Sichtschutz zwischen den gemäss Aktenlage offenbar erheblich zerstrittenen Parteien ermöglicht werden, bedürfe es der Unterschreitung des gesetzlich vorgeschriebenen Strassenabstands. Da die Verkehrsentwicklung und die Verkehrssicherheit durch den Unterabstand des Grenzzauns nicht tangiert würden, habe der Gemeinderat weiter dem Projekt entgegenstehende öffentliche Interessen verneint. Zumindest implizit habe er zudem die privaten Interessen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegner gegeneinander abgewogen. Dabei sei er insbesondere zum Schluss gekommen, dass die Bewilligung des Unterabstands für den Beschwerdeführer selbst dann zumutbar wäre, wenn er dadurch in eigenen Bauprojekten wie der Erstellung von Parkplätzen im Grenzbereich tangiert würde, da er in der Vergangenheit selber von einer entsprechenden Ausnahmebewilligung profitiert habe. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es würden künftige eigene Projekte tangiert, bleibe jedoch ohnehin diffus. Es sei weder konkret dargetan noch aufgrund der Akten ersichtlich, inwiefern sie zutreffe. Nach dem Gesagten habe der Gemeinderat auch unter Berücksichtigung von Art. 99 PBG/NW den Unterabstand des Grenzzauns bewilligen dürfen. 
 
6.3. Soweit die Vorinstanz vorbringt, der Gemeinderat habe "implizit" die erwähnten Kriterien von Art. 99 PBG/NW berücksichtigt, erscheint dies zweifelhaft, legen doch der Baubewilligungs- und der Einwendungsentscheid solches nicht nahe. Darauf ist jedoch nicht weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat das private Interesse der Beschwerdegegner am Unterabstand des geplanten Grenzzauns benannt und erläutert, wieso sie von einem Anwendungsfall von Art. 99 Abs. 1 Ziff. 3 PBG/NW ausgeht. Sie hat zudem ausgeführt, wieso dem Interesse der Beschwerdegegner keine öffentlichen Interessen entgegenstehen und allfällige private Interessen des Beschwerdeführers nicht überwiegen. Sie hat somit soweit erforderlich geprüft, ob neben den vom Gemeinderat und vom Regierungsrat als erfüllt betrachteten Voraussetzungen von Art. 157 Abs. 3 BauG/NW in Verbindung mit Art. 28 Abs. 3 Ziff. 3 StrG/NW auch die Anforderungen einer Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 99 PBG/NW erfüllt sind, und dies bejaht. Dass sie ihre Prüfung dem Gemeinderat zugeschrieben hat, ist unter Willkürgesichtspunkten nicht von Belang. Massgebend ist vielmehr, ob die Beurteilung im Ergebnis willkürlich ist. Dies ist entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers zu verneinen:  
 
6.3.1. Unter den gegebenen Umständen, insbesondere der auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten, offenbar erheblichen Zerstrittenheit der Parteien, ist es nachvollziehbar, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, die Einhaltung des baugesetzlich vorgeschriebenen Strassenabstands von 4,5 m führe zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung im Sinne von Art. 99 Abs. 1 Ziff. 3 PBG/NW. Der Einwand des Beschwerdeführers, es sei im ganzen Verfahren nie dargetan worden, weshalb es die 1,5 m mehr Sichtschutz brauchen sollte - womit er sich auf die Differenz zwischen dem baugesetzlich vorgeschriebenen Abstand und dem bewilligten Strassenabstand des Grenzzauns von 3 m bezieht -, ändert daran nichts. Aus diesem Vorbringen ergibt sich unter den gegebenen Umständen nicht, dass die Beurteilung der Vorinstanz, insbesondere deren Anwendung des kantonalen Rechts, im Ergebnis offensichtlich unhaltbar oder sonst willkürlich wäre (vgl. BGE 144 I 170 E. 7.3; 144 II 281 E. 3.6.2). Dasselbe gilt für die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang.  
 
6.3.2. Die Vorinstanz hat im Weiteren im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen von Art. 99 PBG/NW zwar die Verkehrssicherheit bejaht, ohne sich zur Knotensichtweite zu äussern. Ihrer Beurteilung liegen jedoch die an anderer Stelle im angefochtenen Entscheid gemachten Ausführungen zu dieser Frage zugrunde (vgl. vorne E. 3.4). Aus diesen geht klar hervor, dass sie die Ansicht des Gemeinderats und des Regierungsrats teilt, wonach die Knotensichtweite an der betreffenden Stelle mindestens 40 m betragen muss und trotz des bewilligten Unterabstands des Grenzzauns gewährleistet, die Verkehrssicherheit mithin nicht gefährdet ist. Die Vorinstanz hat somit das Erfordernis der genügenden Knotensichtweite berücksichtigt sowie - wenn auch nur implizit - geprüft und als erfüllt erachtet.  
Der Beschwerdeführer hat der Vorinstanz sodann zwar mit seiner ergänzenden Beweiseingabe vom 15. Juli 2019 ein Schreiben der Kantonspolizei Nidwalden vom 29. Mai 2019 eingereicht, das im Zusammenhang mit seinem Baugesuch für den künftigen Neubau von Parkplätzen auf seinem Grundstück steht und in dem insofern festgehalten wird, die bergseitige Knotensichtweite müsse wegen des Gefälles mindestens 50 m betragen. Zudem wird darin erklärt, auch auf der Parzelle der Beschwerdegegner müssten bei einer Beobachtungsdistanz von 3 m ab Fahrbahnrand berg- und talseitig Sichtweiten von mindestens 50 m erreicht werden. Dazu wird jedoch lediglich allgemein und abstrakt ausgeführt, im Innerortsbereich betrage die Knotensichtweite 50-70 m. Aus dem Schreiben ergibt sich daher nicht, dass die Beurteilung der Vorinstanz wie auch des Gemeinderats und des Regierungsrats, wonach eine Knotensichtweite von 40 m genügt, unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse, insbesondere der Geschwindigkeit der an dieser Stelle auf der U.________strasse verkehrenden Fahrzeuge, offensichtlich unrichtig oder sonst willkürlich wäre. Solches ergibt sich auch nicht aus den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang, soweit diese überhaupt zu berücksichtigen sind (vgl. vorne E. 4.3). 
 
6.3.3. Entsprechendes gilt in Bezug auf die Beurteilung der Vorinstanz, es sei weder dargetan noch aus den Akten ersichtlich, dass der Unterabstand des geplanten Grenzzauns künftige Bauprojekte des Beschwerdeführers tangiere. Soweit dessen Vorbringen in diesem Zusammenhang überhaupt zu berücksichtigen sind (vgl. vorne E. 4.3), ergibt sich daraus nicht, dass die vorinstanzliche Beurteilung offensichtlich unrichtig oder sonst willkürlich wäre. Es kann entsprechend offen bleiben, ob - wie die Vorinstanz zudem vorbringt - die Bewilligung des Unterabstands für den Beschwerdeführer selbst dann zumutbar wäre, wenn er dadurch in eigenen Bauprojekten tangiert würde, da er in der Vergangenheit selber von einer entsprechenden Ausnahmebewilligung profitiert habe. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe die privaten Interessen nicht gegeneinander abgewogen, ist dies im Weiteren unzutreffend (vgl. vorne E. 6.3).  
 
6.3.4. Auch aus den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers im vorliegenden Zusammenhang ergibt sich - soweit sie zu berücksichtigen sind - nicht, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre. Die erwähnte Willkürrüge erweist sich somit als unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügt (vgl. vorne E. 2).  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, der Gemeinderat habe ihm im Jahr 2003 zwar zugestanden, eine Parkplatzüberdachung (Carport) ohne seitliche Bauteile im Unterabstand zur U.________strasse zu erstellen. Im Sichtbereich des Fahrzeuglenkers habe er jedoch den gesetzlichen Abstand von (damals noch) 4 m verlangt. Er habe diesen auch zentimetergenau durchgesetzt und ihn aufgefordert, den Carport, der etwas zu nahe an der Strasse zu stehen gekommen sei, zurückzusetzen. Indem die Vorinstanz die Bewilligung für den Unterabstand des Grenzzauns geschützt habe, obwohl der Gemeinderat bei ihm damals den gesetzlichen Strassenabstand durchgesetzt habe, habe sie das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV verletzt. Ausserdem habe sie sich widersprüchlich verhalten und willkürlich gehandelt sowie aktenwidrig und damit offensichtlich unrichtig festgestellt, dass ihm damals ein Unterabstand gewährt worden sei.  
 
7.2. Diese Rügen sind unbegründet. Dem Beschwerdeführer wurde seinerzeit gestattet, einen offenen Carport im Abstand von lediglich 1 m zur U.________strasse zu erstellen, gemessen ab der äussersten Dachkante. Im Baubewilligungsentscheid wurde dazu festgehalten, ein späteres Anbringen von Wänden könne wegen des Unterabstands und der damit zusammenhängenden Sichtbehinderung nicht bewilligt werden. Zu einem späteren Zeitpunkt wurde festgestellt, dass selbst der deutlich unter der gesetzlichen Vorgabe liegende bewilligte Abstand von 1 m nicht eingehalten war. Der Beschwerdeführer wurde deshalb verpflichtet, den Carport entsprechend zurückzusetzen. Diese Anordnung stand somit nicht im Zusammenhang mit dem baugesetzlich vorgeschriebenen Mindestabstand zur U.________strasse. Aus dem Umstand, dass der Gemeinderat mit Blick auf den Abstand des Carports von lediglich 1 m zu dieser Strasse das Anbringen von Wänden und damit von Bauteilen im Sichtbereich des Fahrzeuglenkers untersagte, ergibt sich ausserdem nichts für die Frage, ob er den Beschwerdegegnern gestatten durfte, den Grenzzaun im Abstand von 3 m zu dieser Strasse bzw. mit einem Unterabstand von 1,5 m zu erstellen. Soweit der Beschwerdeführer aus dem Baubewilligungsentscheid für den Carport und der späteren Anordnung, diesen zurückzusetzen, folgert, die Bewilligung des Unterabstands des Grenzzauns verletze das Gleichbehandlungsgebot, erweist sich dies deshalb ohne Weiteres als unzutreffend. Seine weiteren Vorbringen im vorliegenden Zusammenhang ändern daran nichts. Indem die Vorinstanz die Ausnahmebewilligung für den Unterabstand des Grenzzauns geschützt hat, hat sie im Ergebnis somit nicht gegen Art. 8 Abs. 1 BV verstossen. Ebenso wenig hat sie sich widersprüchlich verhalten oder ist sie in Willkür verfallen.  
 
7.3. Soweit der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen Ausführungen zur Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots auch das Projekt zur künftigen Erstellung von Parkplätzen auf seinem Grundstück erwähnt, wird nicht klar, was er mit seinem Vorbringen bezweckt. Darauf ist deshalb nicht weiter einzugehen.  
 
8.  
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es habe zu einer unnötigen Verkomplizierung sowie Verteuerung des Verfahrens geführt, dass der Gemeinderat über seine Einwendungen und die Erteilung der Baubewilligung in separaten Entscheiden mit teilweise gleichem Inhalt entschieden habe. Die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid zwar bereits mit der Kostenverteilung befasst. Das Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz habe die Kostenüberbindung jedoch grundsätzlich zu überprüfen und den rechtlichen Vorgaben anzupassen. 
Dieses Vorbringen genügt den Rüge- und Begründungsanforderungen nicht (vgl. vorne E. 2), weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 
 
9.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat zudem die obsiegenden Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen. Ansonsten sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Dallenwil, dem Regierungsrat des Kantons Nidwalden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Verwaltungsabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Juni 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur