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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_200/2022  
 
 
Urteil vom 9. Juni 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Matt. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Meier, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Krankentaggeldversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 6. April 2022 (ZKBER.2021.64). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Nach erfolglosem Schlichtungsversuch klagte A.________ (Versicherungsnehmerin/Beschwerdeführerin) gegen die B.________ AG (Versicherung/Beschwerdegegnerin) beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt und forderte Krankentaggeld von Fr. 78'750.-- sowie Ersatz vorprozessualer Parteikosten von Fr. 3'166.80. 
Mit Urteil vom 2. September 2020 wies das Richteramt die Klage ab (Dispositiv-Ziffer 1) und sprach der Versicherung eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- zu (Dispositiv-Ziffer 2). Die Kosten des Verfahrens nahm es auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer 3). 
 
B.  
Die dagegen gerichtete Berufung der Versicherungsnehmerin hiess das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 6. April 2022 teilweise gut. 
Da sich die Versicherung durch ihren Rechtsdienst vertreten liess, hob das Obergericht die Dispositiv-Ziffer 2 des richteramtlichen Urteils auf und strich die Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- (Dispositiv-Ziffer 1). Im Übrigen wies das Obergericht die Berufung ab (Dispositiv-Ziffer 2). Es erhob keine Gerichtskosten (Dispositiv-Ziffer 3) und sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziffer 4). 
 
C.  
Die Versicherungsnehmerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, die Dispositiv-Ziffern 2 und 4 des obergerichtlichen Urteils seien aufzuheben, und die Versicherung sei zu verpflichten, Krankentaggeld von Fr. 78'750.-- sowie Ersatz vorprozessualer Parteikosten von Fr. 3'166.80 zu leisten. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gründet auf einer Krankentaggeldversicherung, die unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung fällt (BGE 142 V 448 E. 4.1). Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. 
 
2.  
 
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig bedeutet willkürlich (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
 
2.3. Soweit die Parteien die vorinstanzliche Beweiswürdigung kritisieren, ist zu beachten, dass das Bundesgericht in diese nur eingreift, wenn sie willkürlich ist. Die Beweiswürdigung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmt, sondern bloss, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 135 II 356 E. 4.2.1). Dies ist der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2; 136 III 552 E. 4.2). Inwiefern die Beweiswürdigung willkürlich sein soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 134 II 244 E. 2.2).  
 
2.4. Zu beachten ist ferner, dass der Beweisführungsanspruch nach Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 8 ZGB und Art. 152 Abs. 1 ZPO zwar der beweispflichtigen Partei in allen bundesrechtlichen Zivilrechtsstreitigkeiten einen Anspruch darauf verschafft, für rechtserhebliche Vorbringen zum Beweis zugelassen zu werden, soweit entsprechende Anträge im kantonalen Verfahren form- und fristgerecht gestellt worden sind (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 133 III 295 E. 7.1; je mit Hinweisen). Diese Bestimmungen schreiben jedoch dem Gericht nicht vor, mit welchen Mitteln es den Sachverhalt abzuklären hat (vgl. BGE 114 II 289 E. 2a mit Hinweis), und sie schliessen namentlich die antizipierte Beweiswürdigung nicht aus. Wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde, ist der Beweisführungsanspruch nicht verletzt (BGE 143 III 297 E. 9.3.1; 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift in die antizipierte Beweiswürdigung nur ein, wenn sie willkürlich ist (BGE 138 III 374 E. 4.3.2).  
 
3.  
 
3.1. Nach der auch im Bereich des Versicherungsvertrags geltenden Grundregel von Art. 8 ZGB hat der Anspruchsberechtigte die Tatsachen zur "Begründung des Versicherungsanspruches" (Marginalie zu Art. 39 VVG) zu beweisen. Für eine behauptete Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit dem Eintritt des Versicherungsfalls gilt das ordentliche Beweismass. Demnach ist der Beweis erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist (Urteil 4A_117/2021 vom 31. August 2021 E. 3.3.1; zur Publikation vorgesehen).  
 
3.2. Privatgutachten stellen im Zivilprozess keine Beweismittel dar. Ihnen kommt die Qualität von blossen Parteibehauptungen zu. Allerdings ist zu beachten, dass Tatsachenbehauptungen nur bewiesen werden müssen, wenn sie ausdrücklich bestritten sind (Art. 150 Abs. 1 ZPO). Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden. Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, sind oft besonders substanziiert. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substanziieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet (BGE 141 III 433 E. 2.6; vgl. auch Urteil 4A_247/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 4.1 f.).  
 
3.3. Nach Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO untersteht die vorliegende Streitigkeit der sozialpolitisch begründeten Untersuchungsmaxime. Hier geht es darum, die wirtschaftlich schwächere Partei zu schützen, die Gleichheit zwischen den Parteien herzustellen sowie das Verfahren zu beschleunigen. Die Parteien sind jedoch nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen. Sie tragen auch im Bereich der sozialen Untersuchungsmaxime die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung. Das Gericht hat lediglich seine Fragepflicht auszuüben, die Parteien auf ihre Mitwirkungspflicht sowie das Beibringen von Beweisen hinzuweisen. Zudem hat es sich über die Vollständigkeit der Behauptungen und Beweise zu versichern, wenn diesbezüglich ernsthafte Zweifel bestehen. Aber es führt nicht von sich aus eigene Untersuchungen durch. Wenn die Parteien durch Anwälte vertreten sind, muss sich das Gericht zurückhalten, wie im ordentlichen Verfahren (BGE 141 III 569 E. 2.3.1 f. mit Hinweisen).  
 
4.  
Die Beschwerdeführerin teilte der Beschwerdegegnerin am 15. Februar 2018 mit, sie sei seit 1. Januar 2018 voll arbeitsunfähig. Darauf zahlte die Beschwerdegegnerin bis am 30. Juni 2018 vorbehaltlos Krankentaggelder aus. Umstritten ist der Taggeldanspruch für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis 30. September 2019. Die Vorinstanz erachtete den Beweis für die Arbeitsunfähigkeit als nicht erbracht. 
 
4.1. Zunächst verwies die Vorinstanz auf die erstinstanzlichen Erwägungen, wonach die Beschwerdeführerin nachzuweisen habe, dass ihre psychische Beeinträchtigung ein Mass erreicht habe, welches zu einer Arbeitsunfähigkeit über den 1. Juli 2018 hinaus geführt habe. Dazu seien die von ihr unternommenen Anstrengungen zu beurteilen. Nach Angaben der Beschwerdeführerin habe ihre Therapie darin bestanden, dass sie monatlich mit ihrer Hausärztin Kontakt gehabt, den "Kopf gelüftet" und Abstand gewonnen habe. Die Beschwerdegegnerin habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie eine psychotherapeutische oder medikamentöse Behandlung erwarte. Die Beschwerdeführerin sei zu einer Gesprächstherapie nicht bereit gewesen. Sie habe eine solche Therapie unterlassen, als sie von der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 30. Juni 2018 Krankentaggelder erhalten habe. Nach der Einstellung der Krankentaggelder habe die Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe verzichtet, weil es ihr zu intrusiv gewesen wäre, wenn die Sozialhilfebehörde Informationen eingeholt hätte.  
 
4.2. Sodann erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe zum Nachweis ihrer Erschöpfungsdepression und Arbeitsunfähigkeit diverse ärztliche Stellungnahmen, Berichte und Zeugnisse von Dr. med. C.________ eingereicht. Diese sei im Medizinalberuferegister als Allgemeinärztin mit Weiterbildungen in psychosomatischer und psychosozialer Medizin sowie als Delegierte in Psychotherapie registriert. Eine anerkannte Ausbildung als Psychologin oder Psychotherapeutin habe Dr. med. C.________ aber nicht.  
Die Beschwerdegegnerin bestritt die Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum und reichte einen Arztbericht von Prof. Dr. med. D.________ vom 30. Mai 2018 ein. Daraus geht hervor, dass keine Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin festgestellt werden konnte. Gemäss Vorinstanz ist Prof. Dr. med. D.________ im Medizinalberuferegister ohne anerkannte psychotherapeutische oder psychologische Weiterbildung registriert. Neben dem Bericht von Prof. Dr. med. D.________ habe die Beschwerdegegnerin ein Aktengutachten von Dr. med. E.________ vom 20. November 2019 eingereicht, welches im Wesentlichen auf den Aussagen von Prof. Dr. med. D.________ aufbaue. 
 
4.3. Laut Vorinstanz äussern sich die ärztlichen Berichte und Zeugnisse von Dr. med. C.________ kaum zu den Auswirkungen der Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. Im ersten Bericht vom 13. Juli 2018 würden nur Fragen der Beschwerdegegnerin beantwortet. Im zweiten Bericht vom 7. Juni 2019 werde auf sechs Zeilen ausgeführt, dass es der Beschwerdeführerin physisch besser gehe und sie besser schlafe. Für eine geregelte Arbeit fehle ihr aber die Ausdauer, Belastbarkeit und Konzentration. Zeit- und Arbeitsdruck würden erneut körperliche Beschwerden auslösen. Nachdem die Beschwerdegegnerin die Arbeitsunfähigkeit ab 1. Juli 2018 bestritten habe, hätte es gemäss Vorinstanz an der Beschwerdeführerin gelegen, diese strittige Tatsache zu beweisen. Diesen Nachweis habe die Beschwerdeführerin nicht erbracht. Die Berichte vom 13. Juli 2018 sowie 7. Juni 2019 genügten nicht. Auch das Arztzeugnis von Dr. med. C.________ vom 4. September 2019 enthalte keine näheren Angaben zu den Gründen der attestierten Arbeitsunfähigkeit. Gemäss Vorinstanz stehen die ärztlichen Stellungnahmen, Berichte und Zeugnisse von Dr. med. C.________ auf der gleichen Stufe wie die Berichte von Prof. Dr. med. D.________ und Dr. med. E.________, die zum gegenteiligen Ergebnis kommen. Bei diesem Ausgang trage die Beschwerdeführerin die Folgen der Beweislosigkeit.  
 
5.  
Was die Beschwerdeführerin gegen diese vorinstanzlichen Feststellungen vorbringt, verfängt nicht. 
 
5.1. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass Willkür in der Sachverhaltsfeststellung nur dann vorliegen würde, wenn das angefochtene Urteil offensichtlich unhaltbar wäre oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stünde. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (vgl. E. 2.3 hiervor).  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Urteilsbegründung beruhe auf der pauschalen Gleichstellung der vorhandenen Arztberichte. Bei genauer Analyse seien ihre Beweismittel jenen der Beschwerdegegnerin überlegen. Zudem habe sie mehrere Atteste ins Recht gelegt und die Beschwerdegegnerin nur eines. Damit genügt die Beschwerdeführerin den dargelegten Begründungsanforderungen nicht. Wenn sie sich zur Qualifikation, Glaubwürdigkeit und Unabhängigkeit von Dr. med. C.________, Prof. Dr. med. D.________ und Dr. med. E.________ äussert, dann übt sie bloss appellatorische Kritik, als ob das Bundesgericht den Sachverhalt frei überprüfen könnte. Gleiches gilt, wenn sie aus ihrer Sicht darlegt, wie die ärztlichen Stellungnahmen, Berichte und Zeugnisse zu würdigen sind. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht willkürlich, nur weil sie mit der Darstellung der Beschwerdeführerin nicht übereinstimmt. Ausserdem trifft es entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht zu, dass sich die Vorinstanz inhaltlich mit keinem Wort mit den Arztberichten auseinandergesetzt hat.  
 
5.3. Nach dem Gesagten verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, indem sie den behaupteten Anspruch der Beschwerdeführerin auf Krankentaggeld ab dem 1. Juli 2018 verneint. Auch eine Verletzung der Begründungspflicht liegt nicht vor.  
 
6.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerdegegnerin nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde, sind ihr keine Kosten angefallen, die von der Beschwerdeführerin zu ersetzen wären. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Juni 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Matt