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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_187/2020  
 
 
Urteil vom 9. Juli 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiber Mösching. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Deloitte AG, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Züric h. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2016, 
 
Beschwerde gegen das Urteil 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 8. Januar 2020 (SB.2019.00090). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.A.________ und B.A.________ wohnten das ganze Jahr 2016 in ihrem Einfamilienhaus in U.________/ZH. Im Liegenschaftsverzeichnis der Steuererklärung 2016 führten sie neben dem Haus in U.________ zwei Ferienliegenschaften in V.________/GR, zwei Einfamilienhäuser im Bundesstaat W.________ (USA) sowie sieben Landwirtschaftsbetriebe (Farmen Nr. 1 bis 7) im mittleren Westen der USA (Bundesstaaten X.________ und Y.________) auf. Bez üglich der Landwirtschaftsbetriebe vermerkten sie auf der Steuererklärung, dass sie die Farm Nr. 7 mit dem Ertragswert von umgerechnet Fr. 1'700'000.-- in Z.________ (Y.________) erst im Lauf des Jahres, nämlich am 10. Oktober 2016 gekauft hätten. In der Steuerausscheidung nahmen die Pflichtigen die US-amerikanischen und Bündner Liegenschaften vollumfänglich von der zürcherischen Besteuerung aus und berücksichtigten diese Vermögenswerte nur bei der Stazbestimmung. Das übrige Vermögen wiesen sie zum Wert per 31. Dezember 2016 dem Wohnsitzkanton Zürich zur Besteuerung zu. 
 
B.  
Im Einschätzungsentscheid vom 2. Mai 2018 schätzte das kantonale Steueramt die Pflichtigen mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 2'177'300.-- (zum Satz von Fr. 2'730'600.--) und mit einem steuerbaren Vermögen von Fr. 257'512'000.-- (zum Satz von Fr. 277'102'000.--) ein. Es übernahm dabei die deklarierten Steuerfaktoren mit einer Ausnahme: Den Wert der erst im Laufe des Jahres 2016 erworbenen Farm in Z.________ (Y.________) schlug es bei der Steuerausscheidung pro rata temporis für die Zeit ab 1. Januar bis zum Kauf am 10. Oktober 2016 im Umfang von Fr. 1'317'500.-- dem im Kanton Zürich steuerbaren Vermögen zu. Das satzbestimmende Vermögen wurde gemäss der Deklaration der Pflichtigen übernommen. Die gegen den Einschätzungsentscheid erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 6. August 2018 ab. 
 
C.  
Mit Rekurs vom 4. September 2018 beantragten die Pflichtigen, das im Kanton Zürich steuerbare Vermögen sei um Fr. 1'317'500.-- zu reduzieren. Der in dieser Höhe vorgenommenen Korrektur der Vermögenssteuerbemessungsgrundlage (pro rata temporis Aufteilung des Vermögenssteuerwerts der unterjährig erworbenen Farm Nr. 7) fehle die rechtliche Grundlage. Das Steuerrekursgericht hiess den Rekurs von A.A.________ und B.A.________ mit Entscheid vom 23. August 2019 vollumfänglich gut. 
 
D.  
Gegen den Rekursentscheid erhob das kantonale Steueramt Zürich am 2. Oktober 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, den Entscheid des Steuerrekursgerichts aufzuheben und die Einschätzung gemäss dem Einspracheentscheid zu bestätigen. Mit Urteil vom 8. Januar 2020 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gut und schätzte A.A.________ und B.A.________ für die Steuerperiode 2016 mit einem stuerbaren Einkommen von Fr. 2'177'300.-- (zum Satz von Fr. 2'730'600.--) und einem steuerbaren Vermögen von Fr. 257'512'000.-- (zum Satz von Fr. 277'102'000.--) ein. 
 
E.  
A.A.________ und B.A.________ legen mit Eingabe vom 24. Februar 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht ein. Sie beantragen, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und der Entscheid des Steuerrekursgerichts vom 23. August 2019 zu bestätigen. Das kantonale Steueramt sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) des Verwaltungsgerichts Zürich in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG fällt und daher mit Beschwerde an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Entscheidung besonders berührt und gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert; auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist einzutreten (Art. 42 und 100 BGG).  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.5 S. 157) und verfügt es über volle Kognition (Art. 95 BGG; BGE 141 V 234 E. 2 S. 236). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 459 E. 2.1 S. 465; 134 II 207 E. 2 S. 210). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1 S. 124; 142 II 369 E. 4.3 S. 380).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem hat die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.; 140 IV 97 E. 1.4.1 S. 100). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.  
Vorab enthält das Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA CH-US; SR 0.672.933.61) keine Bestimmungen zur Vermögenssteuer (vgl. PHILIPP BETSCHART, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuerrecht, 2015, N. 21 zu Art. 22 OECD MA). Es ist ausschliesslich nationales Recht anzuwenden. 
 
2.1. Das StHG enthält, unter Vorbehalt des hier nicht massgebenden Art. 4 Abs. 2, in Bezug auf die Vermögenssteuer keine Regelung betreffend der Steuerausscheidung im internationalen Verhältnis. Mit dem StHG wird nicht eine durchgehende Rechtsvereinheitlichung, sondern eine Rechtsangleichung auf der Grundlage des Subsidiaritätsprinzips angestrebt (BGE 128 II 64 E. 6a). Im StHG nicht klarerweise bundesrechtlich vorgezeichnete Fragen sind deshalb nach kantonalem Recht zu beantworten (Urteil 2C_116/2015 vom 30. September 2015 E. 5.4.4 mit Hinweis). Wie bereits erwähnt (E. 1.2), beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts in den Bereichen, in welchen das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen einen gewissen Gestaltungsspielraum belässt, im Wesentlichen auf Willkür.  
 
2.2. Natürliche Personen, die in der Schweiz beziehungsweise im Kanton wohnen oder hier ihren gesetzlichen Wohnsitz haben, sind laut Art. 3 Abs. 1 StHG respektive § 3 Abs. 1 i.V.m. mit § 5 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 des Kantons Zürich (StG/ZH; LS 631.1) aufgrund persönlicher Zugehörigkeit in der Schweiz beziehungsweise im Kanton Zürich grundsätzlich unbeschränkt für ihr weltweites Einkommen und Vermögen steuerpflichtig. Die Steuerpflicht erstreckt sich jedoch nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons (§ 5 Abs. 1 StG/ZH).  
 
2.3. Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen (Art. 13 Abs. 1 StHG und § 38 Abs. 1 StG/ZH), wobei sich das steuerbare Vermögen nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht bemisst (Art. 17 Abs. 1 StHG und § 51 Abs. 1 StG/ZH). Die Steuerausscheidung für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (§ 5 Abs. 3 StG/ZH). Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch das StHG sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt (§ 10 Abs. 3 StG/ZH). Im StHG ist diesbezüglich festgelegt, dass eine Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit in einem anderen Kanton als demjenigen des steuerrechtlichen Wohnsitzes für die gesamte Steuerperiode besteht, auch wenn sie im Laufe des Jahres begründet, verändert oder aufgehoben wird (Art. 4b Abs. 2 StHG Satz 1). In diesem Fall wird der Wert der Vermögensobjekte im Verhältnis zur Dauer der Zugehörigkeit vermindert (Satz 2). Im Übrigen werden das Einkommen und das Vermögen zwischen den beteiligten Kantonen in sinngemässer Anwendung der Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden (Satz 3).  
 
2.4. Vorliegend ist strittig, ob die im interkantonalen Verhältnis gestützt auf Art. 4b Abs. 2 StHG vorzunehmende pro rata temporis Gewichtung der Vermögenssteuer zwischen dem Wohnsitzkanton und dem Liegenschaftskanton (Gewichtungsmethode) auch im internationalen Verhältnis zur Anwendung gelangt und der Wert der erst im Laufe des Jahres 2016 erworbenen Farm Nr. 7 bei der Steuerausscheidung pro rata temporis für die Zeit ab 1. Januar 2016 bis zum Kauf am 10. Oktober 2016 im Umfang von Fr. 1'317'500.-- rechtmässig dem im Kanton Zürich steuerbaren Vermögen zugeschlagen wurde. Die Vorinstanz erblickte auf der Basis von § 5 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 3 StG/ZH eine ausreichende gesetzliche Grundlage für dieses Vorgehen während die Beschwerdeführer gegenteiliger Ansicht sind. Die Vorinstanz habe fälschlicherweise eine genügende gesetzliche Grundlage für eine Korrektur des steuerbaren Vermögens im Kanton Zürich angenommen und dadurch das Legalitätsprinzip verletzt, indem sie eine steuerbegründende Tatsache geschaffen habe, die nicht auf einer Gesetzesnorm beruhe.  
 
3.  
Jede Erhebung von Steuern und anderen Abgaben durch Bund, Kantone oder Gemeinden setzt eine rechtssatzmässige und formellgesetzliche Grundlage voraus (Legalitätsprinzip gemäss Art. 5 Abs. 1 und 127 Abs. 1 BV; vgl. BGE 145 I 52 E. 5.2.1 S. 65; 143 I 227 E. 4.2 S. 232). Mit Blick auf die Normdichte verlangt das Legalitätsprinzip, dass die generell-abstrakte Norm in inhaltlicher Hinsicht den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessung der Abgabe festlegt (BGE 143 I 227 E. 4.2; 143 I 220 E. 5.1.1 S. 224). Das Legalitätsprinzip im Abgaberecht ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann (BGE 143 I 227 E. 4.2 S. 232; 143 I 220 E. 5.1 S. 224). 
Die Beschwerdeführer rügen nicht, dass die gesetzliche Regelung des Kantons Zürich den Anforderungen von Art. 127 Abs. 1 BV nicht genügt. Vielmehr beanstanden sie bloss die Auslegung und Anwendung einer spezifischen Norm durch die Vorinstanz. Sie rügen damit im Kern nicht die Verletzung des Legalitätsprinzips, sondern die falsche Anwendung kantonalen Rechts durch die Vorinstanz in ihrem Einzelfall. Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht indessen nur, soweit die rechtsanwendende Behörde dadurch das Willkürverbot oder sonstiges Bundesrecht verletzt (Art. 95 f. BGG e contrario; vgl. oben E. 1.2; Urteil 2C_9/2019 vom 29. Januar 2020 E. 2.1). 
 
4.  
Ob die Gewichtungsmethode auch im internationalen Verhältnis zur Anwendung gelangt, ergibt sich nicht in eindeutiger Weise aus dem Wortlaut der angeführten Bestimmungen des StG/ZH i.V.m. dem StHG. Der Inhalt der Bestimmung ist mittels Auslegung der einschlägigen Normen zu ermitteln. 
 
4.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist die Norm nicht ganz klar oder sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich auf die Entstehungsgeschichte, auf den Zweck der Norm, auf die ihr zugrunde liegenden Wertungen und auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich bei neueren Bestimmungen kommt der Entstehungsgeschichte eine besondere Bedeutung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen (vgl. BGE 144 IV 240 E. 2.3.2 S. 246 f.; 144 IV 217 E. 3.1 S. 223 f.; 141 III 155 E. 4.2 S. 156; 137 III 217 E. 2.4.1 S. 221 f.). Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (vgl. BGE 143 III 385 E. 4.1 S. 391; 138 II 440 E. 13 S. 453; 137 III 217 E. 2.4.1 S. 221 f.; BGE 131 II 697 E. 4.1 S. 702 f.). Die Ermittlung des Sinns abgaberechtlicher Normen folgt den üblichen Regeln der Auslegung (Urteil 2C_812/2018 vom 20. August 2019 E. 4).  
 
4.2. Die Vorinstanz erachtet die Wendung "zum Ausland" in § 5 Abs. 3 StG/ZH als ausreichend, um die Vermögensausscheidung im Kanton Zürich im internationalen Verhältnis gleich wie im interkantonalen Verhältnis vorzunehmen und unterlegt diese Ansicht mit einer Meinung aus der Literatur (BETSCHART, a.a.O., N. 9 zu Art. 22 OECD MA) sowie dem Hinweis auf die gleiche Handhabung im Kanton Basel-Stadt (Basler Steuerpraxis, BStP 2018 Nr. 12). § 10 Abs. 3 StG/ZH verweise für die Folgen des Beginns und des Endes der Steuerpflicht auf das StHG und somit auch auf die in Art. 4b Abs. 2 StHG normierte Gewichtungsmethode. Damit bestehe mit § 5 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 3 StG/ZH sowie Art. 4b Abs. 2 StHG eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung der Gewichtungsmethode im internationalen Verhältnis. § 5 Abs. 3 StG/ZH stelle in genereller Weise fest, dass die Ausscheidung im Verhältnis zum Ausland gleich wie im interkantonalen Verhältnis nach den Grundsätzen über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu erfolgen hat und die fehlende Erwähnung des internationalen Verhältnisses in § 10 Abs. 3 StG/ZH sei unerheblich.  
 
4.3. Die Beschwerdeführer bringen hingegen vor, § 5 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 3 StG/ZH erlaube es nicht, die Vermögensausscheidung im Kanton Zürich im Verhältnis zum Ausland gleich wie im interkantonalen Verhältnis vorzunehmen und die Gewichtungsmethode anzuwenden. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts ziele nicht nur an der innerstaatlichen Zweckverfolgung der Gewichtungsmethode vorbei, sondern lasse sich auch gesetzessystematisch nicht nachvollziehen.  
 
4.3.1. Gemäss § 5 Abs. 3 StG/ZH erfolge die Steuerausscheidung für Grundstücke im Verhältnis zu anderen Kantonen nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit seien in § 10 Abs. 3 StG/ZH geregelt und bestimmten sich im interkantonalen Verhältnis durch das StHG sowie - ebenfalls - durch die vorgenannten Grundsätze des Bundesrechtes über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung (Allokationsgrundsätze). § 10 Abs. 3 StG/ZH verweise somit auf Art. 4b Abs. 2 StHG, der einerseits den Grundsatz der Einheit der Steuerperiode bei einem Wechsel der Steuerpflicht kraft wirtschaftlicher Zugehörigkeit statuiere und andererseits, als Konsequenz der Einheit der Steuerperiode, die Grundlage für die Gewichtungsmethode biete. Zweck dieser Gewichtungsmethode sei es, sachwidrige Ausscheidungen zu verhindern, die sich insbesondere bei unterjährigem Kauf respektive unterjährigem Verkauf einer Liegenschaft in einem anderen Kanton als dem Wohnsitzkanton ergeben könnten. Sie verweisen dazu auf die Ausführungen in der Literatur (vgl. RICHNER/ FREI/KAUFMANN/MEUTER, Kommentar zum Zürcher Steuergesetz, 3. Aufl. 2013, N. 44 zu § 10 StG/ZH).  
 
4.3.2. Art. 4b Abs. 2 StHG und § 10 Abs. 3 StG/ZH sei gemeinsam, dass sie ausschliesslich Bezug auf interkantonale Sachverhalte nehmen würden. Folglich sei die Gewichtungsmethode nur bei schweizerischen Sachverhalten anzuwenden, nicht aber bei internationalen Sachverhalten. Ausländische Staaten hätten keine vergleichbaren Bestimmungen bzw. eine Gewichtung könne nicht durchgesetzt werden, und der Zweck der Gewichtungsmethode, die Vermeidung sachwidriger Ausscheidung sowie die gerechte Steueraufteilung könne im internationalen Verhältnis nicht erreicht werden.  
 
4.4. Es liesse sich zwar durchaus zusammen mit den Beschwerdeführern argumentieren, dass sich der Verweis von § 5 Abs. 3 auf § 10 Abs. 3 StG/ZH für Auslandsachverhalte nur auf die Anwendung der allgemeinen Ausscheidungsgrundsätze (Allokationsgrundsätze) bezieht, da diese Regel in beiden Normen enthalten ist, während eine Verbindung zu den Folgen bei Beginn, Änderung und Ende der Steuerpflicht aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit, hingegen nicht besteht, weil diese nur in § 10 Abs. 3 StG/ZH erwähnt ist. Dementsprechend wäre die Gewichtungsmethode der Gesetzessystematik folgend bloss bei interkantonalen Sachverhalten Anwendung anzuwenden. Diese Ansicht wird in der Literatur auch von RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 17 zu § 51 StG/ZH vertreten.  
 
4.5. Trotzdem steht die durch die Vorinstanz vorgenommene Auslegung der Norm nicht in Widerspruch zu den bundesrechtlichen Vorgaben. Die Beschwerdeführer vermögen nicht aufzuzeigen, inwiefern die Argumentation der Vorinstanz willkürlich sein sollte. Es ist nicht unhaltbar, die Systematik des Gesetzes wie vom Verwaltungsgericht beschrieben zu berücksichtigen. § 5 Abs. 3 StG/ZH kann als generelle Bestimmung zur Gleichstellung der internationalen mit der interkantonalen Steuerausscheidung betrachtet werden und als Folge ist die für die interkantonale Steuerausscheidung ausdrücklich vorgesehene Gewichtungsmethode (§ 10 StG/ZH i.V.m. Art. 4b Abs. 2 StHG) im Kanton Zürich auch für internationale Steuerverhältnisse anwendbar.  
 
4.5.1. Die Anwendung der Gewichtungsmethode im internationalen Verhaltnis entspricht zudem ihrem Sinn und Zweck, wonach sachwidrige Ausscheidungen vermieden werden sollen. Im interkantonalen Verhältnis führt sie zu einer Aufteilung des Steuersubstrats zwischen den betroffenen Kantonen, die den tatsächlichen Verhältnissen näherkommt. Würde bei einem unterjährigen Erwerb einer ausserkantonalen Liegenschaft einzig auf die Lage der Aktiven per Ende Jahr abgestellt, dürfte der Liegenschaftskanton zwar den gesamten Vermögenssteuerwert besteuern, müsste aber zugleich einen unverhältnismässig hohen Anteil der abzugsfähigen Schuldzinsen sowie der per 31. Dezember ausgewiesenen Schulden übernehmen (vgl. dazu RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 44 zu§ 100 StG/ZH). Die Nichtanwendung der Gewichtungsmethode im internationalen Verhältnis hätte zur Folge, dass die in ausländischen Liegenschaften investierten Mittel der Vermögenssteuer während der gesamten Steuerperiode entzogen würden, obwohl der Erwerb wie z.B. hier erst im Oktober stattfindet.  
 
 
4.5.2. Für die interkantonale und internationale Steuerausscheidung sind vergleichbare Verhältnisse zu schaffen, wobei jedes Steuerdomizil die für die kantonalen Steuern massgebenden Faktoren anhand seiner eigenen Steuerordnung ermittelt, die ihrerseits durch das Harmonisierungsrecht geprägt ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob ein ausländischer Staat vergleichbare Bestimmungen kennt oder nicht (vgl. Urteil 2C_23/2019 vom 29. Januar 2019 E. 3.3.4 betreffend Eigenmietwert einer im Ausland gelegenen Liegenschaft). Im Weiteren führt die Anwendung derselben Ausscheidungsmethode im interkantonalen und im internationalen Verhältnis zu einer Vereinfachung des Steuersystems sowohl für die Steuerpflichtigen als auch für die Steuerbehörden.  
 
4.6. Insgesamt ist die Vorinstanz nicht in Willkür verfallen, wenn sie § 5 Abs. 3 i.V.m. § 10 Abs. 3 StG/ZH und Art. 4b Abs. 2 StHG als ausreichende gesetzliche Grundlage für die Anwendung der Gewichtungsmethode im internationalen Verhältnis betrachtet.  
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Die unterliegenden Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Juli 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Mösching