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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_62/2019  
 
 
Urteil vom 9. August 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Betschart. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG, 
Direktion Bern, Bundesgasse 35, 3011 Bern, 
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Ausstand), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 16. November 2018 (UV.2018.00131). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1966 geborene A.________ ist im Rahmen einer eigenen GmbH tätig und dadurch bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Mobiliar) obligatorisch unfallversichert. Am 19. Februar 2014 ereignete sich in seinem Tonstudio ein Vorfall ("Crash" des Audiocomputers mit weissem Rauschen bei vollem Pegel), der zu einem Pfeifen in beiden Ohren des Versicherten geführt haben soll. Mit Verfügung vom 19. Januar 2016 lehnte die Mobiliar ihre Leistungspflicht dafür ab. Auf Einsprache hin traf sie weitere Abklärungen: Nebst einer technischen Beurteilung der Lärmbelastung veranlasste sie bei der Schweizerischen Unfallversicherung, Suva Arbeitsmedizin, ein medizinisches Aktengutachten, das Dr. med. B.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, am 14. Dezember 2017 erstattete. Im Rahmen seines Äusserungsrechts verlangte A.________ die Entfernung dieses Gutachtens aus den Akten, die Durchführung weiterer Untersuchungen sowie insbesondere eine neue Begutachtung durch einen anderen Facharzt. Mit Schreiben vom 5. März 2018 ersuchte die Mobiliar Dr. med. B.________ um eine Ergänzung; dabei bezog sie sich auf ein telefonisches Gespräch, in dessen Rahmen sie das Gutachten als nicht nachvollziehbar und schlüssig beurteilt habe. Zwei Tage später verlangte der Versicherte, dass dem Gutachter all seine Ergänzungsfragen unterbreitet würden, was die Mobiliar ablehnte. In der Folge wendete sich der Versicherte gegen die Ergänzung des Gutachtens durch Dr. med. B.________ und verlangte eine anfechtbare Zwischenverfügung. Nachdem sie mit Schreiben vom 5. April 2018 erklärt hatte, nicht mit dem Gutachter, sondern lediglich mit der Sekretärin Kontakt gehabt zu haben, hielt die Mobiliar mit Verfügung vom 27. April 2018 daran fest, Dr. med. B.________ die ergänzenden Fragen gemäss ihrem Schreiben vom 5. März 2018 zu unterbreiten. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. November 2018 ab, soweit es auf sie eintrat. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Aufhebung dieses Entscheids sowie die Feststellung beantragen, dass beim Gutachter Dr. med. B.________ der Anschein der Befangenheit bestehe. Es sei die Sache an die Mobiliar zurückzuweisen, verbunden mit der Anweisung, dass der besagte Arzt in den Ausstand zu treten habe und sein Gutachten vom 14. Dezember 2017 aus den Akten zu entfernen sei; es sei unter Wahrung der Gehörsrechte ein neuer, unabhängiger und unparteilicher ohrenärztlicher Gutachter einzusetzen. Eventuell sei die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es kläre, ob die Gespräche zwischen den Vertretern der Mobiliar und Dr. med. B.________ im Vorfeld der gutachterlichen Stellungnahme den Befangenheitsanschein begründe. 
Die Mobiliar schliesst auf Abweisung der Beschwerde, derweil die Vorinstanz auf eine Vernehmlassung verzichtet. Im Rahmen weiterer unaufgefordert ergangener Eingaben bekräftigen die Parteien ihre Standpunkte. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen). 
 
2.  
 
2.1. Der angefochtene Gerichtsentscheid bezieht sich ausschliesslich auf die Frage des Ausstands eines Sachverständigen. Dabei handelt es sich um einen das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliessenden Zwischenentscheid (Urteil 8C_896/2017 vom 27. April 2018 E. 2, in: SVR 2018 UV Nr. 35 S. 123).  
 
2.2. Beschwerden an das Bundesgericht gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide sind nur zulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
2.3. Die vorliegende Beschwerde fällt unter Art. 92 BGG. Denn sie zielt nicht nur auf den vorinstanzlich verweigerten formellen Ausstand einer sachverständigen Person ab, sondern wartet dabei auch mit Einwendungen auf, die den personenbezogenen Ablehnungsgrund aus den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls herleiten (vgl. BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277; Urteil 8C_862/2017 vom 23. April 2018 E. 2.2 mit Hinweis). Daher ist darauf einzutreten.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 236 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.).  
 
3.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Soweit Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG für Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung keine Bindung des Bundesgerichts an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorsehen, sind diese Bestimmungen im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn Gegenstand des angefochtenen Gerichtsentscheids bildet lediglich die Ausstandsfrage. Damit wird auch der letztinstanzliche Prüfungsgegenstand umschrieben (vgl. E. 4 hernach). Angesichts des Ausnahmecharakters des Art. 105 Abs. 3 (sowie Art. 97 Abs. 2) BGG, der bislang erfolgten restriktiven Interpretation (BGE 135 V 412 E. 1.2.2 S. 414) und des Umstands, dass sich der Rechtsstreit ausschliesslich um eine prozessrechtliche Frage dreht, fällt ein gegenteiliger Entscheid ausser Betracht (vgl. zum Ganzen: BGE 140 V 136 E. 1.2.2 S. 138; Urteil 8C_872/2017 vom 3. September 2018 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 144 V 313).  
 
4.  
 
4.1. Zu prüfen bleibt die Streitfrage, ob das kantonale Gericht eine Befangenheit des mit der Erstellung eines Aktengutachtens betrauten Dr. med. B.________ zu Recht verneint hat. Dabei steht insbesondere auch zur Diskussion, ob es in diesem Zusammenhang von weiteren Abklärungen absehen durfte.  
 
4.2. Soweit beschwerdeweise beantragt wird, dass das vorhandene Gutachten vom 14. Dezember 2017 aus den Akten zu entfernen sei, gehört diese Frage nicht zum Anfechtungs- bzw. Streitgegenstand. Dies hat schon die Vorinstanz erkannt, ohne dass in diesem Zusammenhang eine Bundesrechtsverletzung erkennbar wäre. In diesem Punkt kann demnach auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (vgl. BGE 125 V 413 E. 2a S. 415; Urteil 9C_203/2019 vom 28. Mai 2019 E. 2).  
 
5.  
 
5.1. Im Verwaltungsverfahren müssen Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, darunter auch Sachverständige, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 36 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 VwVG und Art. 34 BGG i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 58 Abs. 1 BZP; BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231; Urteile 8C_613/2016 sowie 8C_627/2016, beide vom 17. November 2016, je E. 4.1).  
 
5.2. Nach der Rechtsprechung gelten für Sachverständige grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Befangenheit handelt es sich allerdings um einen inneren Zustand, der nur schwer bewiesen werden kann. Es braucht daher für die Ablehnung nicht nachgewiesen zu werden, dass die sachverständige Person tatsächlich befangen ist. Es genügt vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Bei der Beurteilung des Anscheins der Befangenheit und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden. Das Misstrauen muss vielmehr in objektiver Weise als begründet erscheinen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, die den Arztgutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109 f.; Urteil 9C_689/2012 vom 6. Juni 2013 E. 2.2, in: SVR 2013 IV Nr. 35 S. 105; vgl. auch BGE 137 V 210 E. 2.1.3 S. 231). Die formelle Natur der Verletzung des Anspruchs auf einen unabhängigen Experten führt dazu, dass ein Gutachten, das die erforderlichen Attribute nicht aufweist, als Beweismittel auszuschliessen ist, unabhängig davon, wie es sich mit den materiellen Einwendungen tatsächlich verhält (BGE 137 V 210    E. 2.1.3 S. 232). Ob bei einer gegebenen Sachlage auf die Voreingenommenheit des Sachverständigen zu schliessen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil 9C_893/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 1.3, in: SVR 2010 IV Nr. 36 S. 112; zum Ganzen: Urteil 8C_531/2014 vom 23. Januar 2015 E. 6.1.1, in: SVR 2015 IV Nr. 23 S. 69).  
 
6.  
 
6.1.  
 
6.1.1. Gemäss vorinstanzlicher Feststellung enthielt das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2018 an Dr. med. B.________ folgende Passage:  
 
" (...). Am 17.  November  2017 haben wir die Suva Arbeitsmedizin mit einer technischen und medizinischen Beurteilung beauftragt. Die technische Beurteilung haben wir am 11. September 2017 erhalten und Ihre medizinische Aktenbeurteilung am 14. Dezember 2017. Wie telefonisch besprochen, beurteilen wir Ihr Aktengutachten vom 14. Dezember 2017 als nicht nachvollziehbar und schlüssig. Deshalb bitten wir Sie nochmals zum beiliegenden Fragekatalog vom 25.  Oktober  2017  Stellung  zu nehmen und uns zusätzlich die untenstehenden Fragen, welche Sie mit der Aktenbeurteilung bereits beantwortet haben ausführlicher zu begründen: (...)."  
 
6.1.2. Ebenfalls gemäss vorinstanzlicher Feststellung soll die Beschwerdegegnerin daran anschliessend Ergänzungsfragen des Versicherten zur Beantwortung angefügt haben. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer per E-Mail darüber beklagt, dass Dr. med. B.________ mit der Erstattung eines Erläuterungs- und Ergänzungsgutachtens betraut worden sei, ohne ihm das rechtliche Gehör zu gewähren und ohne ihm all seine Ergänzungsfragen zu unterbreiten. Nachdem er sodann am 29. März 2018 die Ernennung eines anderen Gutachters verlangt hatte, da Dr. med. B.________ wegen der telefonischen Besprechung mit der Beschwerdegegnerin befangen sei, habe diese mit Schreiben vom 5. April 2018 entgegnet, dass sie nicht mit dem betreffenden Arzt persönlich, sondern mit der Sekretärin telefoniert habe. Dieser sei ausschliesslich mitgeteilt worden, dass Dr. med. B.________ Nachfragen zu seinem Aktengutachten nachgesandt würden. Gestützt auf diese Feststellungen erwog das kantonale Gericht, das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2018 an Dr. med. B.________ lasse tatsächlich den Schluss zu, dass ein Telefongespräch mit diesem selbst stattgefunden habe. Dennoch folgte es in allen Teilen der Darstellung der Beschwerdegegnerin gemäss deren Schreiben vom 5. April 2018, wonach kein Direktkontakt mit dem Arzt stattgefunden habe, sondern bloss eine Vorabinformation seiner Sekretärin hinsichtlich der folgenden Ergänzungsfragen. Weder aufgrund der Akten noch angesichts der Vorbringen des Beschwerdeführers bestehe Anlass, an diesem Sachverhalt zu zweifeln.  
 
6.1.3. Weiter erwog die Vorinstanz, dass ein objektiv begründeter Anschein der Befangenheit oder eine begründete Gefahr der Voreingenommenheit des Gutachters selbst dann zu verneinen wäre, wenn die Beschwerdegegnerin mit Dr. med. B.________ persönlich telefoniert hätte, da es im Telefonat ausschliesslich um die besagte Vorabinformation gegangen sei. Dabei sei entscheidend, dass das Ergebnis der ergänzenden Stellungnahme durch Dr. med. B.________ nach wie vor als offen und nicht als vorbestimmt erscheine. Das treffe rechtsprechungsgemäss zu, wenn der Gutachter andere Fragen zu beantworten bzw. sein erstes Gutachten lediglich zu erläutern oder zu ergänzen habe, nicht jedoch, wenn er die Schlüssigkeit seiner früheren Expertise überprüfen sollte (vgl. Urteil 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 6.2, in: SVR 2009 IV Nr. 16 S. 41). Auch wenn die Beschwerdegegnerin am 5. März 2018 geschrieben habe, das Aktengutachten sei "nicht nachvollziehbar und schlüssig", erhelle aus demselben Schreiben deutlich, dass Dr. med. B.________ lediglich beauftragt worden sei, sich mit konkret genannten Fragen vertiefend auseinanderzusetzen und seine bisherigen Ausführungen zu erläutern und zu ergänzen. Alle Ergänzungsfragen hätten auf eine ausführlichere Begründung abgezielt, was nicht mit einer (selbst-) kritischen Neubeurteilung gleichzusetzen sei. Sodann habe Dr. med. B.________ die vom Beschwerdeführer verfassten Ergänzungsfragen vorgelegt erhalten. Folglich sei es darum gegangen, eine vervollständigende sowie vertiefte Ergänzung einzuholen und dadurch offen gebliebene Fragen zu klären, womit das Ergebnis noch immer als offen erscheine.  
 
6.2. Dieser vorinstanzlichen Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden:  
 
6.2.1. Bedarf es - wie im vorliegenden Fall - für die Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche im Verwaltungsverfahren medizinischer Abklärungen (Art. 43 Abs. 1 ATSG), ist der Rechtsanwender regelmässig auf das Wissen und die Erfahrung fachärztlicher Sachverständiger angewiesen. Deren Angaben zur Art des Gesundheitsschadens, zum dadurch bedingten Behandlungsbedarf, zur Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens sowie, insbesondere im Bereich der sozialen Unfallversicherung, zur Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs mit dem Unfallereignis kommt für die Fallerledigung wesensgemäss zentrale Bedeutung zu (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195 f.; 132 V 93 E. 4 S. 99 f. mit Hinweisen betreffend Invaliditätsbemessung; vgl. zum Beweiswert allgemein: BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351). Dementsprechend gelten hohe Anforderungen an die Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Experten, was die Rechtsprechung seit je dadurch zum Ausdruck bringt, dass für diese grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe gelten wie für Richter (vgl. E. 5.2 hiervor). Das Verhalten eines Sachverständigen (oder eines Richters) gegenüber einer Partei kann den Anschein der Befangenheit begründen, wenn daraus nach objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder (was hier besonders hervorzuheben ist) auf eine Ungleichbehandlung der Prozessbeteiligten geschlossen werden kann. Insofern begründen namentlich einseitige Kontakte eines gerichtlichen Experten zu einer Partei oder deren Vertreter den Befangenheitsanschein. Auch wenn einseitige Kontaktnahmen tatsächlich bloss organisatorische Fragen betreffen, finden sie definitionsgemäss in Abwesenheit der Gegenpartei statt und entziehen sich deren Kontrolle, was naheliegend begründetes Misstrauen in die Unparteilichkeit des Experten weckt (vgl. Urteile 5A_663/2015 vom 7. März 2016 E. 3.4.1; 4P.254/2006 vom 6. Dezember 2006       E. 2.2, je mit Hinweisen; vgl. ferner Urteil 8C_276/2016 vom 23. Juni 2016 E. 5.2, in: SVR 2018 UV Nr. 28 S. 97).  
 
6.2.2. Mit Blick hierauf hält die vorinstanzliche Beurteilung vor Bundesrecht nicht stand. Ins Auge springt zunächst der im angefochtenen Gerichtsentscheid festgestellte Wortlaut des Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 5. März 2018 (vgl. E. 6.1.1). Dieser belässt, gerade auch mit Blick auf den explizit angesprochenen Adressaten, kaum ernsthafte Zweifel, dass die Beschwerdegegnerin direkten (telefonischen) Kontakt mit Dr. med. B.________ persönlich hatte. Zudem drängt sich aufgrund der Wortwahl die Annahme geradezu auf, dass bei dieser Gelegenheit nicht nur organisatorische Aspekte, sondern auch Fragen bezüglich des materiellen Gehalts des Gutachtens zur Sprache gelangten. Dieser Eindruck wird zusätzlich dadurch unterlegt, dass der betreffende Brief seitens der Beschwerdegegnerin durch zwei Kadermitarbeiter unterzeichnet worden war. Bei dieser Sachlage durfte es die Vorinstanz - angesichts der besonderen Stellung des Sachverständigen und seiner nach einem strengen Massstab zu beurteilenden Unbefangenheit, namentlich mit Blick auf die hier beschlagene Frage der Ungleichbehandlung der Beteiligten - nicht ohne ergänzende Abklärungen bei der gegenteiligen Darstellung der Beschwerdegegnerin bewenden lassen. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, in erster Linie den im Schreiben direkt angesprochenen Dr. med. B.________ mit den Beteuerungen der Beschwerdegegnerin zu konfrontieren. Dass der Beschwerdeführer bereits im Vorfeld den Beweiswert von Dr. med. B.________s Einschätzung in Zweifel gezogen hatte, steht dem nicht entgegen. Zudem wäre für die gebotenen Weiterungen auch kein aufwändiges Beweisverfahren nötig gewesen, sondern eine einfache schriftliche Auskunft, allenfalls unter Einbezug der Mitarbeitenden des Sekretariats, hätte genügt. Indem das kantonale Gericht der Darstellung der Beschwerdegegnerin ohne Weiteres Glauben schenkte und von jeder weiteren Abklärung absah, hat es den entscheidwesentlichen Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder doch zumindest in Verkennung des gebotenen Beweismasses, mithin in bundesrechtswidriger Weise erhoben.  
 
6.2.3. Das Erwogene gilt gleichermassen hinsichtlich des Inhalts des Gesprächs für den Fall, dass ein solches tatsächlich mit dem Gutachter geführt worden wäre. Denn dass es diesfalls, wie vorinstanzlich angenommen, einzig um die Vorabinformation hinsichtlich der Ergänzungsfragen und nicht etwa um eine (selbst-) kritische Neubeurteilung gegangen wäre, bleibt bei fehlender Dokumentation zwangsläufig reine Spekulation. Dies erscheint umso unhaltbarer, als im fraglichen Schreiben explizit auf die fehlende Plausibilität und damit auf inhaltliche Fragen sowie den Beweiswert des Aktengutachtens Bezug genommen wurde. Nicht anders verhält es sich endlich mit der vorinstanzlichen Mutmassung, dass damit dem Ergebnis der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme nicht vorgegriffen worden sei. Soweit schliesslich die Beschwerdegegnerin auf ihre Abklärungspflicht verweist, die gewährleistet bleiben müsse und die Möglichkeit telefonischer Instruktion bedinge, überzeugt dies nicht. Insbesondere der von ihr selbst zugestandene Gesprächsgehalt hätte sich ohne Weiteres und in transparenter Weise auf schriftlichem (bzw. elektronischem) Weg übermitteln lassen.  
 
6.3. Nach dem Gesagten ist die Sache an das kantonale Gericht zurückzuweisen, damit es die nötigen Weiterungen veranlasse und insbesondere die Frage der Kontaktnahme unter Einbezug des Gutachters kläre. Soweit der Beschwerdeführer hingegen in der Hauptsache auf die Feststellung von dessen Befangenheit abzielt, dringt er damit nicht durch. Denn wenn sich ergibt, dass die Beschwerdegegnerin tatsächlich ausschliesslich an das Sekretariat gelangt und bloss um eine Vorabinformation bemüht war, vermag dies für sich allein unter den gegebenen Umständen keine Befangenheit zu begründen.  
 
7.   
Die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zur Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als volles Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; Urteil 8C_715/2016 vom 6. März 2017 E. 6). Daher hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. November 2018 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. August 2019 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Betschart