Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_592/2021  
 
 
Urteil vom 9. September 2022  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Müller, 
nebenamtliche Bundesrichterin Pont Veuthey, 
Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Erleichterte Einbürgerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, 
vom 30. August 2021 (F-76/2019). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der im Jahre xxxx geborene russische Staatsangehörige A.________ reiste am 2. September 2011 in die Schweiz ein. Am 30. Mai 2015 liessen er und der Schweizer B.________ ihre Partnerschaft eintragen. In der Folge hatten sie einen gemeinsamen Wohnsitz in U.________. Am 15. November 2018 stellte A.________ beim Staatssekretariat für Migration (SEM) den Antrag auf erleichterte Einbürgerung. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2018 trat das Staatssekretariat auf das Gesuch um erleichterte Einbürgerung nicht ein und auferlegte A.________ eine Verfahrensgebühr von Fr. 350.--. In der Begründung verwies es darauf, das geltende Schweizer Recht sehe die erleichterte Einbürgerung für eingetragene Partner nicht vor, und verwies A.________ auf die Möglichkeit der ordentlichen Einbürgerung. 
 
B.  
Am 4. Januar 2019 erhob A.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses führte in der Folge den Schriftenwechsel durch und teilte A.________ am 15. März 2019 mit, es sei kein weiterer Schriftenaustausch mehr vorgesehen. Mit Urteil vom 30. August 2021 wies es die Beschwerde ab und stellte gleichzeitig fest, dass das Staatssekretariat durch sein Nichteintreten auf das Einbürgerungsgesuch das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK verletzt habe. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Bund habe verfassungsrechtlich nur die Kompetenz zur erleichterten Einbürgerung von verheirateten Paaren, nicht aber von eingetragenen Partnern. Daraus ergebe sich ein Widerspruch zum menschenrechtlichen Diskriminierungsverbot. Völkerrechtlich wäre es zwar geboten, diesen Widerspruch aufzulösen. Das Bundesverwaltungsgericht verzichte aber mit Verweis auf den Grundsatz "De minimis non curat praetor" darauf, die Verfügung des Staatssekretariats aufzuheben, da die Auswirkungen der Verletzung des Diskriminierungsverbots im zu beurteilenden Fall bescheiden seien und diese Verletzung ausdrücklich festgestellt werde. Im Übrigen würde die festgestellte Diskriminierung mit der vorgesehenen Einführung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare möglicherweise bald entfallen, falls die Gesetzesnovelle "Ehe für alle" in der Volksabstimmung angenommen werde. 
 
C.  
Mit Beschwerde an das Bundesgericht vom 2. Oktober 2021 beantragt A.________, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Hauptpunkt der Abweisung aufzuheben und das Staatssekretariat für Migration anzuweisen, das Einbürgerungsgesuch vom 15. November 2018 prioritär und speditiv zu behandeln; überdies sei eine Rechtsverzögerung auf Seiten des Bundesverwaltungsgerichts festzustellen. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts verstosse gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK (Schutz des Privatlebens) sowie gegen Art. 17 Abs. 1 UNO-Pakt II (Schutz des Privatlebens). Der Entscheid habe erhebliche Auswirkungen; so sei es ihm beispielsweise ohne Schweizer Staatsangehörigkeit verwehrt, im Kanton Aargau die Notariatsprüfung abzulegen. 
Das Staatssekretariat für Migration sowie das Bundesverwaltungsgericht verzichteten auf eine Stellungnahme. 
 
D.  
Mit Eingaben vom 12. und 23. Februar 2022 teilte A.________ dem Bundesgericht mit, dass er und sein Partner sich am 7. Februar 2022 getrennt hätten, weshalb die Einführung der Ehe für gleichgeschlechtliche Paare auf den 1. Juli 2022 keine Möglichkeit biete, der vom Bundesverwaltungsgericht festgestellten Diskriminierung zu entgehen. Zudem sei er in den Kanton Zürich umgezogen, was auch eine ordentliche Einbürgerung für mindestens zwei Jahre ausschliesse. 
Das Staatssekretariat für Migration und das Bundesverwaltungsgericht liessen sich dazu innert Frist nicht vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen Endentscheide des Bundesverwaltungsgerichts über die erleichterte Einbürgerung steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 i.V.m. Art. 86 Abs. 1 lit. a sowie Art. 90 BGG und Art. 83 lit. b BGG e contrario).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, die von den Beschwerdeführern geltend gemacht und begründet werden, sofern diese nicht offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit dazu erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Auch insofern obliegt es dem Beschwerdeführer, die Tatsachen darzulegen, aus denen sich dieses Rechtsschutzinteresse und damit seine Beschwerdeberechtigung ergibt, sofern diese nicht offensichtlich gegeben ist (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 141 IV 289 E. 1.3; Urteil 1C_183/2020 vom 15. März 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen).  
 
2.2. Das erforderliche Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt es im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt und abgeschrieben; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht verzichtet indessen auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 140 IV 74 E. 1.3).  
 
2.3. In der Volksabstimmung vom 26. September 2021 wurde mit der Annahme der Vorlage zur "Ehe für alle" (vgl. BBl 2021 2631) die Möglichkeit der Heirat für gleichgeschlechtliche Paare bzw. der Umwandlung einer eingetragenen Partnerschaft in eine Ehe eröffnet. Die entsprechende Gesetzesnovelle ist am 1. Juli 2022 in Kraft getreten (AS 2021 747). Dem homosexuellen ausländischen Ehegatten eines Schweizers sowie der gleichgeschlechtlichen ausländischen Ehegattin einer Schweizerin steht zudem neu die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung nach Art. 21 BüG offen (vgl. BBl 2019 8608).  
 
2.4. Nach Art. 10 BüV ist für die erleichterte Einbürgerung eine eheliche Gemeinschaft notwendig, die wiederum das formelle Bestehen einer Ehe sowie eine tatsächliche Lebensgemeinschaft voraussetzt, in welcher der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist (Abs. 1). Die eheliche Gemeinschaft muss im Zeitpunkt der Gesuchstellung sowie im Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen (Abs. 3; vgl. BGE 121 II 49 sowie BBl 2011 2856). Grundsätzlich hat das auch für das Rechtsmittelverfahren zu gelten, da nach der Rechtsprechung von der tatsächlichen Vermutung ausgegangen wird, die Einbürgerung sei mit der Folge der Nichtigerklärung gemäss Art. 36 BüG erschlichen worden, wenn dies der Ereignisablauf nahelegt, was insbesondere zutrifft, wenn kurze Zeit nach der Einbürgerung die Ehe tatsächlich oder gerichtlich getrennt wurde (vgl. BGE 135 II 161; 130 II 482). Vermag in diesem Sinne sogar die nachträgliche Trennung den Wegfall der Einbürgerung auszulösen, rechtfertigt es sich, den Bestand einer massgeblichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich bis zur Rechtskraft der Einbürgerung vorauszusetzen, sofern nicht konkret besondere Gründe, wie etwa der frühzeitige Tod des Schweizer Partners (vgl. BGE 129 II 401), dagegen sprechen. Analoges müsste logischerweise auch bei eingetragenen Partnerschaften gelten, falls solche im Sinne des Anliegens des Beschwerdeführers für die erleichterte Einbürgerung gleich wie Ehen zu behandeln wären. Kommt auch insoweit ein nachträglicher Wegfall der Einbürgerung in Betracht, ist, unter Vorbehalt besonderer konkreter Umstände, davon auszugehen, dass die Auflösung der Beziehung bis zum Rechtsmittelentscheid als einbürgerungshindernd zu beurteilen ist.  
 
2.5. Die vom Beschwerdeführer gerügte und vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Diskriminierung wurde mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen über die gleichgeschlechtliche Ehe beseitigt. Da sich der Beschwerdeführer am 7. Februar 2022 von seinem Schweizer Partner getrennt und damit die Lebensgemeinschaft aufgelöst hat, steht ihm die erleichterte Einbürgerung allerdings nicht mehr offen. Das gilt im Übrigen auch, falls sie ihm aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung hätte gewährt werden müssen. Im vorliegenden Fall hat das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zwar lange gedauert; besondere Umstände, die ein Abweichen vom Erfordernis des Bestehens einer intakten Lebensgemeinschaft rechtfertigen würden, sind aber nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdeführer nach dem erfolgten Kantonswechsel die für eine ordentliche Einbürgerung nötigen Anwesenheitsvoraussetzungen neu erfüllen muss, ist bei ihm nicht anders als bei allen sonstigen einbürgerungswilligen Personen mit einem Wohnortswechsel. Auch dass ihm der Zugang zum Notariat im Kanton Aargau ohne Schweizer Staatsangehörigkeit verwehrt bleibt, trifft ihn nicht stärker als andere ausländische Staatsangehörige, deren erleichterte Einbürgerung in einer vergleichbaren Ausgangslage an der Auflösung der massgeblichen Lebensgemeinschaft scheitert. Damit ist beim Beschwerdeführer das aktuelle praktische Interesse an der Beschwerdeführung während des Verfahrens vor dem Bundesgericht weggefallen. Es besteht kein Anlass, die Beschwerde in der Sache ausnahmsweise trotz Fehlens eines massgeblichen schutzwürdigen Interesses zu behandeln, da sich die strittige Rechtsfrage nach der Einführung der "Ehe für alle" in Zukunft nicht mehr stellen wird. Demnach ist die Beschwerde in der Hauptsache wegen nachträglichen Wegfalls des schutzwürdigen Interesses abzuschreiben.  
 
3.  
 
3.1. Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst ist die beschwerdeführende Person zur Rüge berechtigt, ihr zustehende Verfahrensgarantien seien verletzt worden, namentlich solche, die auf eine formelle Rechtsverweigerung hinauslaufen. Nicht zu hören sind dabei allerdings Vorbringen, die im Ergebnis auf die Überprüfung des Sachentscheids abzielen (vgl. BGE 135 II 430 E. 3.2; s. auch BGE 138 IV 78 E. 1.3; 129 I 217 E. 1.4; 114 Ia 307 E. 3c).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer führt teils ausdrücklich, teils sinngemäss aus, das Bundesverwaltungsgericht hätte nicht einfach von einem Gestaltungsentscheid absehen und es bei einem Feststellungsurteil belassen dürfen. Überdies habe das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht viel zu lange gedauert. Der Beschwerdeführer macht damit sowohl eine Rechtsverweigerung als auch eine Rechtsverzögerung gemäss Art. 94 BGG bzw. Art. 29 BV geltend. Insbesondere stellt er ausdrücklich den Antrag, es sei eine Rechtsverzögerung festzustellen. Nach der Rechtsprechung muss die beschwerdeführende Partei allerdings auch insofern ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. So fehlt es namentlich am aktuellen Rechtsschutzinteresse an einer Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde, wenn geltend gemacht wird, es sei (noch) gar kein Entscheid ergangen, der angeblich verweigerte oder verzögerte Entscheid in der Zwischenzeit jedoch gefällt wurde (BGE 125 V 373 E. 1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2021 vom 19. August 2021 E. 1.2). Wird in vertretbarer Argumentation vorgebracht, der Entscheid sei zwar ergangen, aber in einer Art und Weise, dass damit das Recht verweigert worden sei, besteht wenigstens ein schutzwürdiges Interesse an der Behandlung dieser Rüge. Bei einer Rechtsverzögerung gilt dies indessen nicht. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde bezweckt, die Vorinstanz zur Entscheidfällung anzuhalten. Ist der Entscheid gefallen, fehlt es grundsätzlich am aktuellen Interesse (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts 1C_166/2021 vom 10. Juni 2021). Eine Ausnahme greift nach der Rechtsprechung allenfalls dann, wenn die beschwerdeführende Partei hinreichend substanziiert und in vertretbarer Weise eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention behauptet (BGE 137 I 296 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_264/2021 vom 19. August 2021 E. 1.2 mit Hinweisen), wobei jedoch auch diesfalls darzutun ist, inwiefern in der Rechtsverweigerung oder -verzögerung als solcher eine Konventionsverletzung liegen sollte, wenn das nicht offensichtlich erscheint. Ein entsprechendes Feststellungsinteresse ist zu belegen.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer will eine Rechtsverweigerung nicht darin erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht gar keinen Entscheid getroffen, sondern anstelle eines Gestaltungs- ein Feststellungsurteil gefällt hat. Diese Rüge ist grundsätzlich zulässig. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde auf eine ihr frist- und formgerecht unterbreitete Sache nicht eintritt, obschon sie darüber befinden müsste (BGE 144 II 184 E. 3.1; 141 I 172 E. 5; 135 I 6 E. 2.1). Dazu zählt auch, wenn die Entscheidbehörde die ihr zustehenden Entscheidbefugnisse unterschreitet, namentlich indem sie ihre Kognition nicht ausschöpft (BGE 131 II 271 E. 11.7.1; Urteil des Bundesgerichts 2D_35/2021 vom 2. Juni 2022 E. 5.1; je mit Hinweisen) oder zu Unrecht anstelle eines Gestaltungs- lediglich einen Feststellungsentscheid fällt. In der vorliegenden Konstellation ist dies freilich nur soweit überprüfbar, als es nicht auf eine Kontrolle des angefochtenen Entscheids in der Sache hinausläuft; denn das Verfahren ist insoweit, wie in der vorstehenden E. 2 dargelegt, abzuschreiben. Eine entsprechende Rüge ist ausreichend und nachvollziehbar zu begründen (vgl. vorne E. 1.2 und 2.1).  
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Berufung auf den Grundsatz "De minimis non curat praetor" darauf verzichtet, den Entscheid des Staatssekretariats aufzuheben. Trotzdem ist es auf die bei ihm erhobene Beschwerde eingetreten, hat sie abgewiesen und dazu einen inhaltlichen Feststellungsentscheid gefällt. Dabei hat es ausdrücklich geprüft, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf die erleichterte Einbürgerung diskriminiert worden ist und hat dies bejaht. Den bei ihm gestellten Gestaltungsantrag hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch ausdrücklich abgewiesen. Dass es dennoch eine Feststellung in der Sache getroffen hat, ohne nachvollziehbar zu begründen, worin das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers liegen sollte, erscheint ungewöhnlich. Der Verzicht auf ein Gestaltungsurteil mag angesichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsfragen und Interessen möglicherweise prozessual fragwürdig sein. Im Ergebnis läuft dies immerhin auf ein gewisses Zugeständnis an den Beschwerdeführer hinaus, doch nützt ihm das im Hinblick auf das angestrebte Schweizer Bürgerrecht nichts. Dieses Vorgehen zu überprüfen, würde indessen eine unzulässige Kontrolle des angefochtenen Entscheids in der Sache bedingen. Eine rein prozessuale Korrektur des vorinstanzlichen Vorgehens fällt bei der vorliegenden Ausgangslage nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer vermag dies auch nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechenden Weise darzutun. Insoweit kann auf die Beschwerde daher nicht eingetreten werden. 
 
3.4. Mit Blick auf die behauptete Rechtsverzögerung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in der Tat sehr lange gedauert hat (vgl. vorne E. 2.5). Der Entscheid ist jedoch ergangen und wurde auch als solcher angefochten, weshalb der Beschwerdeführer kein aktuelles Interesse daran hat, das Bundesverwaltungsgericht zu einer baldigen Entscheidfällung anzuhalten. Während der Rechtshängigkeit des Verfahrens vor der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer beim Bundesgericht keine Rechtsverzögerung gerügt. Ein Feststellungsinteresse belegt der Beschwerdeführer nicht. Zwar macht er in der Sache eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention geltend. Darauf ist aber, wie bereits mehrfach erwähnt, nicht einzutreten. Einen Verstoss gegen die menschenrechtlichen Verfahrensvorschriften allein wegen Rechtsverzögerung behauptet der Beschwerdeführer nicht in einer vertretbaren Weise. Die Rechtsverzögerungsrüge und der entsprechende Feststellungsantrag erweisen sich daher mangels schutzwürdigen Interesses als nicht zulässig, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist.  
 
4.  
Soweit der Beschwerdeführer schliesslich beanstandet, das Staatssekretariat für Migration hätte ihm keine Verfahrensgebühr auferlegen dürfen, fehlt es gänzlich an einer rechtsgenüglichen Begründung. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im angefochtenen Entscheid mit dieser Frage befasst. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den entsprechenden Ausführungen nicht ausreichend auseinander. Insofern ist auf die Beschwerde daher schon deswegen und unabhängig davon, ob der Gebührenentscheid überhaupt separat gerügt werden könnte, nicht einzutreten. 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann und sie nicht wegen nachträglichen Wegfalls des schutzwürdigen Interesses abzuschreiben ist. 
Mit Blick auf die Besonderheit des vorliegenden Falles rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer, der keinen ausserordentlichen Aufwand darzulegen vermag, ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 133 III 439 E. 4; 129 V 113 E. 4.1). 
Der Beschwerdeführer ersucht darum, das bundesgerichtliche Urteil so abzufassen, dass bei der Lektüre des Entscheids nicht auf seine Person rückgeschlossen werden kann. Dies wird durch die Anonymisierung des bundesgerichtlichen Urteils gewährleistet. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten und sie nicht abzuschreiben ist. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatssekretariat für Migration SEM und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. September 2022 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Uebersax