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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_765/2018  
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Linda Dosch, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 29. Juni 2018 (SB180112-O/U/gs). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bezirksgericht Affoltern sprach den Beschwerdeführer am 18. Januar 2018 der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 140.-- und einer Busse von Fr. 3'000.--. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte am 29. Juni 2018 auf Berufung des Beschwerdeführers das erstinstanzliche Urteil. 
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 29. Juni 2018 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer rügt eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG. Er bestreitet nicht, dass er am 14. Februar 2017, um ca. 19.28 Uhr, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h auf der Autobahn (nach Abzug der Sicherheitsmarge) um 60 km/h überschritt. Er macht jedoch einerseits geltend, er habe keine ernstliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen, da die Sichtverhältnisse gut und der betreffende Streckenabschnitt übersichtlich sowie frei von weiteren Verkehrsteilnehmern gewesen sei. Andererseits habe er die Geschwindigkeit nicht vorsätzlich um 60 km/h überschritten. Er habe lediglich 150 km/h fahren wollen und deshalb auch den Tempomaten entsprechend eingestellt. Er habe sich darauf verlassen, dass der Tempomat ihn bei Überschreiten der eingestellten Geschwindigkeit durch ein akustisches Signal warne. Er habe nicht gewusst, dass beim von ihm aktivierten Sportmodus kein akustisches Signal ertöne, sondern nur eine Kontrollleuchte aufblinke. 
 
3.   
Nach Art. 90 Abs. 2 SVG macht sich strafbar, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Der objektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässigem Handeln mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 S. 96; 131 IV 133 E. 3.2 S. 136; je mit Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f.; 124 II 475 E. 2a S. 477; je mit Hinweisen; Urteil 6B_661/2016 vom 23. Februar 2017 E. 1.2.1). 
 
4.   
Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503, 241 E. 2.3.1 S. 244). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 143 IV 347 E. 4.4 S. 354 f.; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). 
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB i.V.m. Art. 102 Abs. 1 SVG). Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür überprüft (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f.). 
 
5.   
Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer vor, die Geschwindigkeitsmessung habe kurz vor einer Tunneleinfahrt stattgefunden, weshalb die Sichtverhältnisse abgesehen vom hohen Tempo und der Dunkelheit zusätzlich beschränkt gewesen seien. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde von guten Sichtverhältnissen ausgeht, ist er von vornherein nicht zu hören, da er damit von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung abweicht, ohne jedoch Willkür darzutun. 
 
 
6.   
In subjektiver Hinsicht nimmt die Vorinstanz ein Handeln mit Eventualvorsatz an. Sie erwägt dazu u.a., der Beschwerdeführer habe ein neues Fahrzeug getestet, mit welchem er nicht vertraut gewesen sei. Er habe gemäss eigenen Angaben nicht auf den Tacho, sondern auf die Strasse geschaut. Schwer nachvollziehbar sei, dass jemand beim Testen der Beschleunigungsleistung eines Neuwagens diesen Vorgang auf das Tempointervall zwischen 120 und 150 km/h beschränken möchte und dabei nicht einmal auf den Tacho schaue. Wer ein neues, schnelles Fahrzeug teste, sollte auf jedem Fall vorgängig das Betriebshandbuch konsultieren oder zumindest den Tacho im Blick haben, ansonsten er zumindest in Kauf nehme, das Geschwindigkeitslimit beim starken Beschleunigen um mehr als 30 km/h zu übersteigen (angefochtener Entscheid S. 6 f.). 
Der Beschwerdeführer trägt auch insofern nichts vor, das gegen die vorinstanzliche Würdigung sprechen könnte. Er beging bewusst eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung und handelte insofern mit Vorsatz, auch wenn er seine exakte Geschwindigkeit nicht gekannt haben will. Die Vorinstanz durfte die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit - obschon er beim Testen der Beschleunigungsleistung angeblich nicht auf den Tacho schaute - um nicht mehr als 30 km/h überschreiten wollen, ohne Willkür als unglaubhaft qualifizieren. Der Beschwerdeführer war mit dem von ihm gefahrenen Fahrzeug nicht vertraut und unterliess es auch, zuvor das Betriebshandbuch zu konsultieren. Daraus ergab sich, dass das Überschreiten der programmierten Geschwindigkeitslimite mittels Blinken einer Kontrollleuchte angezeigt wird und - ausserhalb des Sportmodus - auch durch ein akustisches Signal, dies jedoch erst nach ca. 5 Sekunden (angefochtenes Urteil S. 6). 
Die Vorinstanz nimmt im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und des von ihr festgestellten Sachverhalts zu Recht eine zumindest eventualvorsätzliche grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG an. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass er den Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG auch erfüllt hätte, wenn er fahrlässig gehandelt hätte, da grobe Fahrlässigkeit auf jeden Fall zu bejahen wäre, was im Rahmen von Art. 90 Abs. 2 SVG genügt (vgl. oben E. 3). 
 
 
7.   
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld