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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_462/2019  
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2019  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Kostenvorschuss, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom 16. September 2019 (VD.2019.182). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Im Rekursverfahren gegen einen Präsidialbeschluss vom 26. Juli 2019 betreffend Bewilligung für den Strafvollzug in der Form der elektronischen Überwachung auferlegte der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt A.________ am 16. September 2019 u.a. die Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 400.- bis zum 15. Oktober 2019 unter der Androhung, dass bei Säumnis der Rekurs dahinfallen würde. 
Mit "Einsprache" gegen den Entscheid vom 15. September 2019 (recte: 16. September 2019) wünscht A.________, soweit verständlich,eine Fristerstreckung bis zum 30. September 2019 (recte wohl 30. Oktober 2019) zur Bezahlung des Restes der Geldstrafe. 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde offensichtlich nicht. Der angefochtene Entscheid befasst sich nicht mit der Bezahlung eines Geldstrafenrestes, weshalb die Beschwerde insofern an der Sache vorbeigeht. Sollte sich der Beschwerdeführer in der Wortwahl geirrt haben und sich seine Beschwerde effektiv gegen die Auferlegung des Kostenvorschusses richten, so wäre darauf nicht einzutreten, weil ein Gesuch um Erlass oder Stundung eines Kostenvorschusses beim Appellationsgericht zu stellen wäre. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist. Auf die Auferlegung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2019 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi