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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_296/2019  
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Betschart. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG, Dufourstrasse 40, 9001 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Advokat André M. Brunner, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. Januar 2019 (725 18 252 / 03). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________, geb. 1966, ist bei der B.________ AG tätig und über die Arbeitgeberin bei der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (Helvetia) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 31. Juli 2002 erlitt er beim Fussballspielen einen Meniskusriss im rechten Knie. Die damals für die Unfallversicherung zuständige Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (Zürich) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Gemäss Unfallmeldung vom 18. Juli 2017 verdrehte sich A.________ anlässlich eines Badmintonspiels am 26. März 2017 das rechte Knie. Im MRI vom 14. Juli 2017 wurde ein Meniskusriss im rechten Knie festgestellt. In der Folge wurde am 24. Juli 2017 eine arthroskopische Teilmeniskektomie vorgenommen. Die nun zuständige Helvetia lehnte ihre Leistungspflicht mit Verfügung vom 12. September 2017 ab. Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 19. Juni 2018 fest. 
 
B.   
A.________ liess gegen diesen Einspracheentscheid Beschwerde erheben. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft lud die Zürich zum Verfahren bei, die auf eine Stellungnahme verzichtete. In der Folge hiess das Kantonsgericht die Beschwerde mit Entscheid vom 10. Januar 2019 gut, hob den Einspracheentscheid vom 19. Juni 2018 auf und stellte fest, dass die Helvetia für die Folgen des Ereignisses vom 26. März 2017 leistungspflichtig sei. 
 
C.   
Die Helvetia führt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, einschliesslich der Eintretensfrage, an die Vorinstanz; eventualiter seien der Entscheid des Kantonsgerichts vom 10. Januar 2019 aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2018 zu bestätigen. 
A.________ und das Bundesamt für Gesundheit verzichteten auf eine Vernehmlassung. Das Kantonsgericht schloss auf Beschwerdeabweisung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 236 E. 1 S. 236; 140 V 136 E. 1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Betrifft der angefochtene Entscheid sowohl eine Geldleistung (Taggeld) als auch eine Sachleistung (Heilungskosten), prüft das Bundesgericht den Sachverhalt frei, soweit er für beide Rechtsverhältnisse erheblich ist, und stützt sich für die rechtlichen Schlüsse auf die eigenen Feststellungen. Die eingeschränkte Kognition gilt in solchen Fällen nur, soweit Tatsachen ausschliesslich die Sachleistung betreffen (Urteile 8C_160/2016 vom 2. März 2017 E. 2; 8C_584/2009 vom 2. Juli 2010 E. 4, in: SVR 2011 UV Nr. 1 S. 1).  
Angesichts des Ausnahmecharakters des Art. 105 Abs. 3 (sowie des Art. 97 Abs. 2) BGG und der bislang erfolgten restriktiven Interpretation (vgl. BGE 135 V 412 E. 1.2.2 S. 414) gilt die eingeschränkte Kognition ebenfalls, soweit es zu prüfen gilt, ob die Vorinstanz die Prozessvoraussetzungen zu Recht bejaht hat (vgl. zum Ganzen BGE 140 V 136 E. 1.2.2 S. 138; Urteile 8C_62/2019 vom 9. August 2019 E. 3.2; 8C_872/2017 vom 3. September 2018 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 144 V 313). 
 
2.   
 
2.1. Das Bundesgericht prüft für das vor- und das letztinstanzliche Verfahren von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 142 V 67 E. 2.1 S. 69). Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, wenn das kantonale Versicherungsgericht in der Sache entschieden hat, obschon es an einer Eintretensvoraussetzung fehlte (BGE 140 V 22 E. 4 S. 26; 136 V 7 E. 2 Ingress S. 9; Urteil 8C_515/2016 vom 22. Juni 2017 E. 2.1).  
 
2.2. Die Legitimation zur Anfechtung einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids durch Beschwerde an das kantonale Gericht richtet sich nach Art. 59 ATSG. Gemäss dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht (Art. 61 ATSG) ist gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG für das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht (BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen).  
Das schutzwürdige Interesse muss nicht nur bei der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung aktuell und praktisch sein. Fällt es im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Nach der Rechtsprechung ist ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses zu verzichten, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (BGE 137 I 23 E. 1.3.1 S. 24 f. mit Hinweisen). 
 
2.3.   
 
2.3.1. Unter dem Titel der Eintretensvoraussetzungen prüfte und bejahte die Vorinstanz ihre örtliche und sachliche Zuständigkeit sowie die Einhaltung der Fristen und der Formvorschriften. Im Weiteren prüfte sie die Beschwerde in materieller Hinsicht, erachtete die Leistungspflicht der Beschwerdeführerin als gegeben und verneinte insbesondere das Vorliegen eines Rückfalls zum Ereignis aus dem Jahr 2002 im Sinn von Art. 11 UVV.  
 
2.3.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dem kantonalen Gericht sei im Zeitpunkt der Urteilsberatung bekannt gewesen, dass die Zürich ihre Leistungspflicht im Rahmen eines Rückfalls anerkannt habe und Leistungen aus UVG (ebenso wie aus dem Zusatzvertrag nach VVG) für den Gesundheitsschaden am rechten Knie erbringe. Dies sei ihm vor der Urteilsberatung zur Kenntnis gebracht worden. Bei Erlass des Einspracheentscheids habe sie selbst diese Tatsache noch nicht gekannt. Das kantonale Gericht habe dies zwar zur Kenntnis genommen, im Urteil jedoch nicht erwähnt. Daher sei von einem unrichtig festgestellten Sachverhalt auszugehen. Zudem habe die Vorinstanz die Eintretensvoraussetzungen fälschlicherweise bejaht, da der Beschwerdegegner unter diesen Umständen kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids (mehr) gehabt habe (Art. 59 ATSG). Mithin sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die Eintretensvoraussetzungen fundiert prüfe und Nichteintreten beschliesse.  
 
2.4.   
 
2.4.1. Eine Mitarbeiterin der Zürich teilte der zuständigen Sachbearbeiterin der Beschwerdeführerin am 8. Januar 2018 telefonisch mit, dass die Zürich im hier strittigen Fall Leistungen erbringe. Die diesbezügliche Telefonnotiz vom 8. Januar 2019 wurde der Vorinstanz mit Schreiben vom 9. Januar 2019 (vorab per E-Mail) zugestellt und ging am 10. Januar 2019 und damit am Tag der Urteilsberatung bei dieser ein.  
 
2.4.2. In der Vernehmlassung vom 5. Juli 2019 bestritt das kantonale Gericht die Behauptung der Beschwerdeführerin nicht, dass es vor Urteilsfällung von diesem Umstand Kenntnis hatte. Es legte dar, aus der Telefonnotiz vom 8. Januar 2019 gehe lediglich hervor, dass eine Mitarbeiterin der Zürich in Aussicht gestellt habe, dass sie "Leistungen erbringen würden". Eine Anerkennung der Leistungspflicht habe damit im Zeitpunkt des Urteils offensichtlich nicht vorgelegen. Zudem sei die Telefonnotiz von einer Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin verfasst worden und könne schon aus diesem Grund nicht als Anerkennung der Beigeladenen gelten.  
 
2.4.3. Mangels Bestreitung der Vorinstanz und aufgrund des Umstands, dass das Schreiben vom 9. Januar 2019 vorab per E-Mail zugesandt wurde, ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz vor der Urteilsberatung Kenntnis von diesem Schreiben hatte. Daher wäre sie aufgrund der ihr obliegenden Untersuchungspflicht gehalten gewesen, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nachzugehen und abzuklären, wie es sich damit verhält, weil es sich dabei um eine für die Eintretensfrage entscheidende Tatsache handelt (Art. 61 lit. ATSG; vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, N 97 zu Art. 61 ATSG). Daran ändert auch nichts, dass die beigeladene Zürich zu einem früheren Zeitpunkt (gemäss Schreiben vom 6. November 2018) auf eine Stellungnahme verzichtet hatte. Der angefochtene Entscheid beruht somit auf einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und ist aufzuheben, ohne dass die materiellen Rügen der Beschwerdeführerin weiter zu prüfen sind.  
 
3.   
 
3.1. Erweist sich die Sachverhaltsfeststellung als unvollständig, weist das Bundesgericht die Sache regelmässig zu neuer oder weiterer Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurück (Art. 107 Abs. 2 BGG). Es kann aber auch den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt selbst - von Amtes wegen oder auf entsprechendes Begehren - berichtigen oder ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Dabei kann es den Sachverhalt namentlich gestützt auf Beweismittel der Parteien, die im Rahmen des Schriftenwechsels angeboten wurden, korrigieren (Botschaft des Bundesrates zum BGG, BBl 2001 S. 4344 zu Art. 99 E-BGG). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass eine systematische Rückweisung der Sache an die Vorinstanz auch in Fällen, in denen der Sachverhalt ohne Weiteres korrigiert werden könnte, unverhältnismässig wäre; das Interesse der Parteien an rascher und endgültiger Erledigung der Streitsache gehe hier der Souveränität der Vorinstanz bezüglich des Sachverhalts vor (Botschaft, a.a.O.; vgl. Urteil 1C_398/2010 vom 5. April 2011 E. 5, zusammengefasst in: BGE 137 II 266 E. 5 S. 278; JOHANNA DORMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, N 62 zu Art. 105 BGG).  
 
3.2. Der Beschwerdegegner reichte dem Bundesgericht zusammen mit der Erklärung, auf Anträge zu verzichten, ein Schreiben der Zürich vom 20. September 2018 ein. Darin teilte diese mit, dass sie die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung erbringen werde. Weshalb er diese Bestätigung nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegt hatte, begründete er nicht. Bei diesem Dokument handelt es sich somit grundsätzlich um ein unechtes Novum (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226; Urteil 9C_960/2012 vom 12. Juli 2013 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 139 V 407). Allerdings wurde es sowohl der Beschwerdeführerin als auch der Vorinstanz zugestellt, und die Beschwerdeführerin nahm dazu Stellung. Auch will der Beschwerdegegner damit keinen Standpunkt verfechten, der demjenigen der Beschwerdeführerin zuwider läuft. Schliesslich würde die Rückweisung an die Vorinstanz zur entsprechenden Ergänzung des Sachverhalts einen prozessualen Leerlauf darstellen und das Verfahren unnötig verlängern. Aus diesen Gründen ist von einer blossen Aufhebung und Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht abzusehen. Vielmehr ist der Sachverhalt vom Bundesgericht selbst dahingehend zu ergänzen, dass die Zürich ihre Leistungspflicht für den am 14. Juli 2017 festgestellten Meniskusriss bereits mit Schreiben vom 20. September 2018 anerkannt und mitgeteilt hatte. Daraus folgt, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids vom 19. Juni 2018 mehr hatte und die Vorinstanz zu Unrecht auf die Beschwerde eingetreten ist. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2018 zu bestätigen.  
 
4.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unterliegende Beschwerdegegner kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 10. Januar 2019 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG vom 19. Juni 2018 bestätigt. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Bundesamt für Gesundheit und der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 9. Oktober 2019 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Betschart