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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_521/2020  
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Postfach, 8610 Uster, 
 
B.________. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; amtliche Verteidigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. September 2020 (UP200037). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen übler Nachrede und Beschimpfung. Am 30. Juni 2020 teilte die Staatsanwaltschaft A.________ mit, dass von einem Fall notwendiger Verteidigung ausgegangen werde. Diese teilte der Staatsanwaltschaft mit, dass sie eine amtliche Verteidigung nicht akzeptiere. Am 7. Juli 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft dem Staatsanwalt für amtliche Mandate die Bestellung einer amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 8. Juli 2020 bestellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Büro für amtliche Mandate, A.________ gestützt auf Art. 130 lit. c StPO einen amtlichen Verteidiger. Am 21. Juli 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein. 
 
A.________ erhob mit Eingabe vom 12. Juli 2020 Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juli 2020. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 25. September 2020 ab, soweit sie darauf eintrat. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 4. Oktober 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
 
Die Beschwerdeführerin setzt sich überhaupt nicht mit der Begründung der III. Strafkammer auseinander. Sie vermag mit ihren nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die III. Strafkammer bei der Behandlung der Beschwerde Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Aus ihrer Beschwerde ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und Rechtsanwalt B.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli