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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_298/2020  
 
 
Urteil vom 9. Oktober 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber König. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Giger, 
 
gegen  
 
Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau, Postfach, 8501 Frauenfeld, 
 
Steuerverwaltung des Kantons Thurgau, Schlossmühlestrasse 15, 8510 Frauenfeld. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Thurgau und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2013, versuchte Steuerhinterziehung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 18. Dezember 2019 (VG.2019.139/E). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Mit Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2015 veranlagte die Steuerverwaltung des Kantons Thurgau (nachfolgend: kantonale Steuerverwaltung) die A.________ AG, deren einziges Mitglied des Verwaltungsrates B.________ war, für das Steuerjahr 2013 mit einem steuerbaren Reingewinn von Fr. 256'389.-- (direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern), indem sie dem deklarierten Reingewinn von Fr. 59'089.-- den Betrag von Fr. 180'000.-- für die "Abschreibung Nonvaleur (C.________ AG und D.________) " sowie geldwerte Leistungen von Fr. 17'300.-- für die Abschreibung eines geschäftsmässig nicht begründeten Darlehens an die "E.________ AG" hinzurechnete. Zugleich veranlagte die kantonale Steuerverwaltung die A.________ AG für das Steuerjahr 2013 mit einem steuerbaren Kapital von Fr. 1'300'600.-- (Staats- und Gemeindesteuern). Für die Kapitalsteuerveranlagung anerkannte die Steuerverwaltung dabei aktivierte Aufwendungen aus einer Rechnung der C.________ AG nur im Umfang einer Pauschale von Fr. 15'000.--.  
Die hiergegen erhobenen Rechtsmittel wurden letztinstanzlich am 7. September 2017 abgewiesen (vgl. Urteil 2C_385/2017 / 2C_386/2017 vom 7. September 2017). 
 
A.b. Die kantonale Steuerverwaltung auferlegte der A.________ AG mit Verfügungen vom 22. Januar 2018 eine Busse von Fr. 21'426.-- wegen versuchter Hinterziehung der Staats- und Gemeindesteuern 2013 sowie eine Busse von Fr. 15'300.-- wegen versuchter Hinterziehung der direkten Bundessteuer 2013. Ferner auferlegte die kantonale Steuerverwaltung der A.________ AG für das kantonale Steuerhinterziehungsverfahren Verfahrenskosten von Fr. 300.--.  
 
B.  
Die gegen die letztgenannten Verfügungen erhobenen Einsprachen wurden am 19. April 2018 abgewiesen, wobei der A.________ AG im Zusammenhang mit der versuchten Hinterziehung der Staats- und Gemeindesteuern 2013 Verfahrenskosten von Fr. 600.-- auferlegt wurden. Die dagegen erhobenen Rekurse wurden von der Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau (nachfolgend: Steuerrekurskommission) abgewiesen (Entscheid der Steuerrekurskommission vom 21. Juni 2019). 
Die A.________ AG stellte mit Beschwerde vom 14. August 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau (nachfolgend: Verwaltungsgericht) folgendes Rechtsbegehren: 
 
"1. Der angefochtene Entscheid [der Steuerrekurskommission vom 21. Juni 2019] sei aufzuheben, und es sei die Sache an die Steuerrekurskommission zurückzuweisen, mit dem Auftrag, die Steuerrekurskommission personell neu zu besetzen und in der Neubesetzung neu zu entscheiden. 
 
2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Steuerhinterziehungsverfahren (betr. Staats- und Gemeindesteuern 2013 sowie direkter Bundessteuer 2013) gegen die Beschwerdeführerin seien einzustellen und die Bussenverfügungen der Beschwerdegegnerin [recte: des kantonalen Steueramtes] vom 22.01.2018 seien ersatzlos aufzuheben. 
 
3. Subeventualiter sei die Busse für das Steuerjahr 2013 neu für die Staats- und Gemeindesteuern auf CHF 324.00 und für die direkte Bundessteuer auf CHF 231.35 festzusetzen. 
 
4. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern sei abzusehen (sowohl in Bezug auf die Bussenverfügung als auch in Bezug auf den Einspracheentscheid)." 
 
Mit Urteil vom 18. Dezember 2019 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten werden könne. In der Entscheidbegründung führte das Verwaltungsgericht aus, auf den Antrag 4 könne mangels Begründung nicht eingetreten werden. Antrag 1 sei unbegründet, da kein Ausstandsgrund wegen Anscheins der Befangenheit zufolge Vorbefassung vorliege und die Beschwerdeführerin den entsprechenden Ablehnungsgrund zu spät geltend mache. Das Verwaltungsgericht kam weiter zum Schluss, dass der angefochtene Entscheid der Steuerrekurskommission den verfassungsrechtlichen Begründungsanforderungen genüge und die A.________ AG durch das für sie handelnde Organ (B.________) den Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung erfüllt habe, ohne dass Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe ersichtlich seien. Schliesslich qualifizierte das Verwaltungsgericht die Höhe der ausgesprochenen Bussen als korrekt. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. April 2020 stellt die A.________ AG beim Bundesgericht folgende Anträge: 
 
"1. Der angefochtene Entscheid [des Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2019] sei aufzuheben, und es sei die Sache an das Verwaltungsgericht [...] zurückzuweisen mit dem Auftrag, die Sache an die Steuerrekurskommission zurückzuweisen, mit dem Auftrag, die Steuerrekurskommission personell neu zu besetzen und in der Neubesetzung neu zu entscheiden. 
 
2. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Steuerhinterziehungsverfahren (betr. Staats- und Gemeindesteuern 2013 sowie direkter Bundessteuer 2013) gegen die Beschwerdeführerin seien einzustellen und die Bussenverfügungen der Beschwerdegegnerin [recte: des kantonalen Steueramtes] vom 22.01.2018 seien ersatzlos aufzuheben. 
 
3. Subeventualiter sei die Busse für das Steuerjahr 2013 neu für die Staats- und Gemeindesteuern auf CHF 324.00 und für die direkte Bundessteuer auf CHF 231.35 festzusetzen. 
 
4. Von der Auferlegung von Verfahrenskosten hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern sei im Fall der Gutheissung der Anträge 1, 2 oder 3 hiervor abzusehen (sowohl in Bezug auf die Bussenverfügung als auch in Bezug auf den Einspracheentscheid)." 
 
Die kantonale Steuerverwaltung und das Verwaltungsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Steuerrekurskommission und die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichten auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
I. Prozessuales  
 
1.  
 
1.1. Die von der kantonalen Steuerverwaltung wegen versuchter Steuerhinterziehung im Steuerjahr 2013 ausgesprochenen Bussen beziehen sich einerseits auf die direkte Bundessteuer und anderseits auf die Kantons- und Gemeindesteuern. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 18. Dezember 2019 beide Fragen in einem Entscheid behandelt. Weil sich inhaltlich dieselben Rechtsfragen stellten (vgl. Urteile 2C_362/2018 vom 19. Juni 2019 E. 1.1; 2C_908/2011 vom 23. April 2012 E. 1.1), war dieses Vorgehen zulässig (BGE 135 II 260 E. 1.3.1 S. 262 ff.). Entsprechend war es der Beschwerdeführerin auch unbenommen, den vorinstanzlichen Entscheid mit einer einzigen Beschwerde anzufechten (vgl. BGE 135 II 260 E. 1.3.2 S. 263 f.; Urteil 2C_12/2017 vom 23. März 2018 E. 1.1).  
Angefochten ist ein verfahrensabschliessender Entscheid einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen prinzipiell vor (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 182 Abs. 3 DBG [mit Verweis auf Art. 146 DBG], Art. 73 StHG [SR 642.14], Art. 90 BGG). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. 
 
1.2. Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt, die Bussenverfügungen der kantonalen Steuerverwaltung vom 22. Januar 2018 seien aufzuheben, ist darauf nicht einzutreten: Verfahrensgegenstand bildet aufgrund des Devolutiveffekts nur das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts vom 18. Dezember 2019 (vgl. Art. 73 Abs. 1 StHG und Art. 146 in Verbindung mit Art. 182 Abs. 3 DBG); die anderen kantonalen Entscheide gelten in diesem Rahmen lediglich inhaltlich als mitangefochten (BGE 136 II 101 E. 1.2 S. 104; Urteile 2C_904/2018 vom 24. April 2019 E. 1.2; 2C_1019/2018 vom 11. Dezember 2018 E. 1.2).  
 
1.3. Die Steuerrekurskommission trat auf einen bei ihr gestellten Antrag, "von der Auferlegung von Verfahrenskosten hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern sei abzusehen (sowohl in Bezug auf die Bussenverfügung als auch in Bezug auf den Einspracheentscheid) ", nicht ein. Sie führte dazu aus, da dieser Antrag nicht begründet werde, sei darauf gestützt auf § 45 des Gesetzes (des Kantons Thurgau) vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/TG; RB 170.1) nicht einzutreten. Die Vorinstanz teilt diese Sichtweise. Streitgegenstand kann im bundesgerichtlichen Verfahren daher nur die Frage sein, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform angenommen hat, das genannte Nichteintreten der Unterinstanz sei nicht zu beanstanden. Der Streitgegenstand kann im Laufe des Rechtsmittelverfahrens zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, von der Auferlegung von Verfahrenskosten hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern 2013 sei im Fall der Gutheissung der Beschwerdeanträge 1, 2 oder 3 (sowohl hinsichtlich der Bussenverfügung als auch in Bezug auf den Einspracheentscheid) abzusehen, ist auf ihre Beschwerde nicht einzutreten. Zu klären wäre allenfalls einzig, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform angenommen hat, der bei ihr gestellte entsprechende Antrag auf Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei materiell nicht zu prüfen. Die Beschwerdeführerin macht freilich nicht in hinreichend substantiierter Weise geltend, dass diese Annahme bundesrechtswidrig wäre (vgl. zur Kognition des Bundesgerichts und zur allgemeinen Rüge- sowie Begründungspflicht sogleich E. 1.4 und E. 1.5). Insbesondere rügt sie in diesem Zusammenhang keine willkürliche und damit gegen Art. 9 BV verstossende Anwendung kantonalen Rechts. Es erübrigen sich damit weitere Ausführungen zu diesem Punkt.  
 
1.4.  
 
1.4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Rechtsschrift die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
1.4.2. Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin Bundesrecht verletzt wird. Die Beschwerdeschrift soll vor Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte und Argumente wiederholen, wie sie schon im bisherigen Verfahren vorgebracht worden sind, sondern muss sich konkret und spezifisch mit den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).  
 
1.4.3. Eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung liegt hier teilweise nicht vor. Partiell setzt sich die Beschwerdeführerin nämlich nicht sachbezogen mit dem Urteil der Vorinstanz auseinander und beschränkt sich stattdessen darauf, die schon im vorangegangenen Verfahren eingebrachten Argumente mittels ausführlicher wörtlicher Zitate von Passagen aus ihren früheren Eingaben noch einmal geltend zu machen. Soweit Letzteres der Fall ist, ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht einzugehen.  
 
1.5. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).  
 
1.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).  
Zur Sachverhaltsfeststellung gehört auch die auf Indizien gestützte Beweiswürdigung. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 265 f.). Eine entsprechende Rüge ist substantiiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsdarstellung bzw. Beweiswürdigung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f.). 
 
II. Direkte Bundessteuer  
 
2.  
Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, diejenigen Mitglieder der Steuerrekurskommission und des Verwaltungsgerichts, welche an den Rechtsmittelverfahren betreffend die Veranlagung 2013 der Beschwerdeführerin mitgewirkt hatten und später an den steuerstrafrechtlichen Entscheiden vom 21. Juni 2019 und 18. Dezember 2019 beteiligt waren, hätten in den steuerstrafrechtlichen Rechtsmittelverfahren infolge Vorbefassung in den Ausstand treten müssen (vgl. Beschwerde, S. 6 ff., insbesondere S. 9). 
 
2.1. Der Anspruch auf eine unabhängige und unbefangene Behörde ergibt sich für steuerstrafrechtliche Verfahren aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sowie bei Gerichtsbehörden aus Art. 30 Abs. 1 BV und bei Verwaltungsbehörden aus Art. 29 Abs. 1 BV (BGE 142 I 172 E. 3.1 und 3.2 S. 173; zur Qualifikation des Steuerhinterziehungsverfahrens als strafrechtliches Verfahren im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK vgl. Urteil 2C_288/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.2 mit Hinweis). Was die gerichtlichen Verfahren betrifft, hat jedermann Anspruch darauf, dass seine Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise oder zu Lasten einer Partei auf das gerichtliche Urteil einwirken (BGE 140 III 221 E. 4.1 S. 221 mit Hinweisen).  
 
2.2. Im Kern geht es darum, dass Gerichtsmitglieder und Verwaltungsangehörige bei der Erhebung und Würdigung des Sachverhalts sowie der Auslegung und Anwendung des Rechts ohne vorgefasste Meinung tätig werden (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.2 S. 329). Ein Verstoss gegen die hiervor genannten Vorschriften ist freilich nur anzunehmen, wenn bei objektiver Betrachtung Sachumstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Auf das subjektive Empfinden der Parteien kommt es nicht an (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 S. 179). Entsprechend vermag die Mitwirkung von Gerichtsmitgliedern an einem abgeschlossenen Verfahren, das nicht den Erwartungen der Steuerpflichtigen entsprechend ausfiel, für sich allein keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit zu setzen (BGE 117 Ia 372 E. 2c S. 374; Urteile 2C_674/2017 vom 14. August 2017 E. 2.2; 2C_430/2017 vom 14. Juni 2017 E. 2.2; 2C_590/2016 vom 23. August 2016 E. 2.2).  
 
2.3. Im Bundessteuerrecht wird Art. 29 Abs. 1 BV durch Art. 109 DBG konkretisiert. Dessen Anwendungsbereich erstreckt sich auf das Veranlagungs-, das Bezugs- und das Einspracheverfahren. Eine Bestimmung zu den Ausstandsgründen im direktsteuerlichen Beschwerdeverfahren (Art. 140 ff. und 145 DBG [erste und zweite verwaltungsunabhängige Beschwerdebehörde]) lässt sich dem Bundessteuergesetz hingegen nicht entnehmen. Dies zu regeln, ist Sache des kantonalen Gesetzgebers (Urteil 2C_674/2017 vom 14. August 2017 E. 2.4.1). Soweit kein entsprechendes kantonales Verfahrensrecht vorliegt, bleibt es bei Art. 30 Abs. 1 BV. Dieser setzt eine bundesverfassungsrechtliche Minimalgarantie (BGE 140 I 240 E. 2.1 S. 241 f.; 139 III 120 E. 3.2.1 S. 124).  
 
2.4. Es wird vorliegend nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass das einschlägige kantonale Verfahrensrecht (insbesondere § 7 Abs. 1 VRG/TG) über die in der Bundesverfassung festgehaltene Minimalgarantie (und/oder Art. 6 Ziff. 1 EMRK) hinausreicht.  
 
2.5. Das Veranlagungsverfahren hängt insofern eng mit dem Steuerhinterziehungsverfahren zusammen, als der Tatbestand der Steuerhinterziehung an die Veranlagung anknüpft, indem eine vollendete Steuerhinterziehung in objektiver Hinsicht (soweit hier interessierend) voraussetzt, dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig geblieben ist (Steuerverkürzung; vgl. Art. 175 Abs. 1 DBG). Die versuchte Steuerhinterziehung zeichnet sich (soweit vorliegend relevant) dadurch aus, dass der Taterfolg einer unvollständigen rechtskräftigen Veranlagung ausbleibt (vgl. Art. 176 Abs. 1 DBG; siehe zum Ganzen auch hinten E. 4.1). Im Verfahren betreffend einer versuchten Steuerhinterziehung ist damit regelmässig die auch im Veranlagungsverfahren entscheidende Frage von Bedeutung, ob eine Veranlagung entsprechend der von der steuerpflichtigen Person abgegebenen Steuererklärung vollständig wäre oder nicht.  
Indessen führt nicht jede im Veranlagungsverfahren seitens der Behörden zulasten der steuerpflichtigen Person vorgenommene Aufrechnung zwingend auch zu einer Busse wegen versuchter Steuerhinterziehung, wie sie vorliegend ausgefällt wurde. Denn für eine solche Busse muss namentlich auch der subjektive Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung erfüllt sein und dürfen keine Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe vorliegen. Überdies muss der Sachverhalt, gestützt auf welchen eine entsprechende Busse ausgefällt wird, unter Beachtung von im Veranlagungsverfahren nicht geltenden strafprozessualen Grundsätzen festgestellt worden sein (vgl. dazu hinten E. 3 und E. 7). Damit lässt sich nicht mit Recht behaupten, dass eine "vorgefasste" Meinung über eine Veranlagung für sich allein den Ausgang des Verfahren betreffend eine versuchte Steuerhinterziehung nicht mehr als offen erscheinen lässt. 
Selbst unter der Hypothese, dass unter Androhung von Nachteilen erhobene Beweismittel aus dem Veranlagungsverfahren in Missachtung des im Steuerstrafverfahren geltenden, aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK abgeleiteten Verbot des Selbstbelastungszwanges unzulässigerweise ins Steuerstrafverfahren Eingang gefunden hätten, wäre es Sache des erkennenden Gerichts, über ein allfälliges Verwertungsverbot zu entscheiden; ein Anschein der Befangenheit ergibt sich daraus nicht (in diesem Sinne zum Verhältnis von Nachsteuerverfahren und Steuerverfahren Urteil 2C_509/2019 vom 3. Oktober 2019 E. 2.1 ff., insbesondere E. 2.3 mit Hinweisen). Von in einer strafrechtlichen Angelegenheit tätigen Richterinnen und Richtern kann erwartet werden, dass sie unzulässige von zulässigen Beweismitteln zu unterscheiden und sich bei der Beweiswürdigung ausschliesslich auf Letztere zu stützen vermögen (BGE 141 IV 284 E. 2.2 S. 287; Urteil 1B_491/2017 vom 5. April 2018 E. 4.5). Dazu und zu einer Sachverhaltsfeststellung sowie Beweiswürdigung unter Beachtung der im Strafverfahren geltenden Grundsätze sind sie prinzipiell auch in der Lage, wenn sie in Rechtsmittelverfahren betreffend die Veranlagung mitgewirkt haben. 
Mit Blick auf das Dargelegte erscheinen die an den Entscheiden vom 21. Juni und 18. Dezember 2019 beteiligt gewesenen Personen, die bereits an den Rechtsmittelentscheiden betreffend die Veranlagung 2013 der Beschwerdeführerin mitgewirkt hatten, nicht allein aufgrund dieser Mitwirkung als im massgeblichen Sinne befangen. Der geltend gemachte Ausstandsgrund ist somit nicht gegeben. Dahingestellt bleiben kann unter diesen Umständen, ob die Beschwerdeführerin den Ausstand rechtzeitig verlangt hat. 
Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ausstandsgrund ist hier nicht weiter einzugehen, da diese Vorbringen auf der - wie gesehen - unzutreffenden Annahme beruhen, allein die frühere Mitwirkung in Rechtsmittelverfahren zur Veranlagung begründe in den Rechtsmittelverfahren betreffend die versuchte Steuerhinterziehung den Anschein der Befangenheit. 
 
3.  
 
3.1. Für das Steuerhinterziehungsverfahren als Strafverfahren gilt namentlich die Unschuldsvermutung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK (vgl. BGE 140 I 68 E. 9.2 S. 74; 138 IV 47 E. 2.6.1 S. 51 f.; 121 II 273 E. 3a f. S. 281 ff.; vgl. auch BGE 144 I 340 E. 3.3.5 S. 348; 139 II 404 E. 6 S. 419 ff.; Urteil 2C_181/2019 vom 11. März 2019 E. 2.3.2).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Als Beweislastregel bedeutet die Unschuldsvermutung, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der angeklagten Person zu beweisen, und nicht diese ihre Unschuld nachweisen muss. Im Zweifelsfall ist zugunsten der angeklagten Person zu entscheiden. Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweislastregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht mit freier Kognition (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3 S. 351 f.; 127 I 38 E. 2a S. 40; 120 Ia 31 E. 2c S. 37; Urteile 2C_682/2018 / 2C_684/2018 / 2C_685/2018 vom 14. Mai 2019 E. 3.3.1; 6B_345/2019 vom 18. April 2019 E. 1.1; 2C_1157/1158/2016 vom 2. November 2017 E. 4.2.1).  
 
3.2.2. Aus der Unschuldsvermutung und dem darin enthaltenen Grundsatz "in dubio pro reo" ergibt sich im Sinne einer Beweiswürdigungsregel, dass den Steuerstrafen keine Sachverhaltselemente zugrunde gelegt werden dürfen, über deren Verwirklichung bei objektiver Würdigung der gesamten Beweislage Zweifel bestehen oder die nur als wahrscheinlich gelten. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, da solche immer möglich sind und eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; Urteile 6B_345/2019 vom 18. April 2019 E. 1.1; 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1; 2C_722/2012 vom 27. Mai 2013 E. 5.2.1). Folglich muss im Steuerstrafverfahren die Schuld der angeklagten Person mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (vgl. Urteile 2C_1157/2016 / 1158/2016 vom 2. November 2017 E. 4.2.2; 2C_16/2015 vom 6. August 2015 E. 2.5.3; vgl. auch BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3 S. 351; Urteil 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.1). Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht nicht frei, sondern nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. anstelle vieler BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3 i.f. S. 352; 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; Urteil 2C_682/2018 / 2C_684/2018 / 2C_685/2018 vom 14. Mai 2019 E. 3.3.2; zum Begriff der Willkür vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 III 564 E. 4.1 S. 566).  
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 175 Abs. 1 DBG wird namentlich mit Busse bestraft, wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist. Der Versuch der Steuerhinterziehung ist nach Art. 176 Abs. 1 DBG ebenfalls strafbar, wobei hier - in Einklang mit den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen - Vorsatz erforderlich ist (vgl. Urteil 2C_362/2018 vom 19. Juni 2019 E. 3.1). Der Begriff des Vorsatzes in Art. 175 Abs. 1 DBG entspricht dabei jenem von Art. 12 Abs. 2 StGB, findet letztere Vorschrift doch nach Art. 104 und Art. 333 Abs. 1 StGB grundsätzlich auch für Übertretungen des Nebenstrafrechts Anwendung (Urteil 2C_449/2017 vom 26. Februar 2019 E. 4.1, in: StE 2019 B 24.4 Nr. 90; Urteil 2C_851/2011 vom 15. August 2012 E. 2.3, in: StR 67/2012 S. 759). Nach Art. 12 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt, wobei es genügt, wenn er die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz; BGE 138 V 74 E. 8.2 S. 83; 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4; 133 IV 222 E. 5.3 S. 225).  
Nach der Rechtsprechung gehört zur "Ausführung" der Tat (im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB [in Verbindung mit Art. 104 und Art. 333 Abs. 1 StGB]) jede Tätigkeit, die nach dem Plan, den sich der Täter gemacht hat, auf dem Weg zur Tatbestandsverwirklichung den letzten entscheidenden Schritt darstellt, von dem es in der Regel kein Zurück mehr gibt, es sei denn wegen äusserer Umstände, die eine Weiterverfolgung der Absicht erschweren oder verunmöglichen (BGE 131 IV 100 E. 7.2.1 S. 104; 119 IV 224 E. 2; 114 IV 112 E. 2c/bb). Im Steuerverfahren genügt für eine "Ausführung" der Tat, dass der Steuerpflichtige der Steuerbehörde falsche Angaben übermittelt, insbesondere indem er eine unvollständige und nicht wahrheitsgemässe Steuererklärung einreicht (Urteile 2C_1221/2013 / 2C_1222/2013 vom 4. September 2014 E. 3.1; 2C_908/2011 / 2C_909/2011 / 2C_912/2011 vom 23. April 2012 E. 3.1). 
 
4.2. Nach Art. 181 DBG werden juristische Personen gebüsst, wenn mit Wirkung für sie Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht werden. Für die Umschreibung des Tatbestands der Hinterziehung verweist diese Bestimmung auf Art. 175 DBG. Die dort in Abs. 1 und Abs. 2 verwendeten Begriffe Verschulden, Vorsatz und Fahrlässigkeit setzen mentale Fähigkeiten voraus, die juristischen Personen abgehen. Wenn Art. 181 in Verbindung mit Art. 175 Abs. 2 DBG dennoch an das Verschulden der juristischen Person anknüpfen, muss damit das Verschulden einer natürlichen Person - namentlich dasjenige eines Organs der juristischen Person - gemeint sein. Folglich hat sich die juristische Person das Verhalten ihrer Organe zurechnen zu lassen (BGE 135 II 86 E. 4.2 S. 90 f.; Urteile 2C_113/2018 vom 25. November 2019 E. 4.2.2; 2C_11/2018 vom 10. Dezember 2018 E. 10.2; 2C_1018/2015 / 2C_1019/2015 vom 2. November 2017 E. 9.4.4, in: RDAF 2017 II S. 630, StR 73/2018 S. 255).  
 
5.  
 
5.1. Die Vorinstanz ist im angefochtenen Urteil davon ausgegangen, dass entgegen der Steuererklärung 2013 der Beschwerdeführerin eine im Steuerjahr 2013 verbuchte Abschreibung von Fr. 180'000.-- beim steuerbaren Gewinn aufzurechnen war, und zwar aufgrund des Umstandes, dass die auf dem Liegenschaftskonto der Beschwerdeführerin aktivierten Aufwendungen von insgesamt Fr. 4'631'949.-- Nonvaleurs in der Höhe von insgesamt Fr. 204'126.--, nämlich von Fr. 189'000.-- (Rechnung der C.________ AG, davon Fr. 15'000.-- steuerlich akzeptiert) und von Fr. 15'126.-- (Rechnung D.________) enthielten (vgl. Urteil 2C_385/2017 / 2C_386/2017 vom 7. September 2017 E. 5.1). Ferner nahm die Vorinstanz an, dass in Abweichung von der Steuererklärung der Beschwerdeführerin in der Steuerperiode 2013 geldwerte Leistungen von Fr. 17'300.-- infolge der Abschreibung eines geschäftsmässig nicht begründeten Darlehens zum steuerbaren Gewinn hinzuzurechnen waren.  
Es lässt sich nicht abstreiten, dass die genannten Aufrechnungen vorgenommen wurden, sind diese Aufrechnungen doch mit dem rechtskräftigen, bundesgerichtlichen Urteil 2C_385/2017 / 2C_386/2017 vom 7. September 2017 - soweit die Veranlagung 2013 betreffend - als bundesrechtskonform bestätigt worden. 
Sofern auch für die Zwecke des vorliegenden steuerstrafrechtlichen Verfahrens davon auszugehen wäre, dass die erwähnten Aufrechnungen nicht nur tatsächlich vorgenommen, sondern auch  geboten waren, wäre mit der Vorinstanz der objektive Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung als erfüllt zu betrachten. Denn gegebenenfalls wäre (auch im Steuerstrafverfahren) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin eine unvollständige, nicht wahrheitsgemässe Steuererklärung eingereicht hat, und müsste dies als Handlung qualifiziert werden, die - als letzter Schritt, von welchem es in der Regel kein Zurück gibt - geeignet ist, eine unvollständige rechtskräftige Veranlagung herbeizuführen (vgl. E. 4.1 hiervor).  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, in Bezug auf die verbuchte Abschreibung von Fr. 180'000.-- sei im vorliegenden Verfahren nicht davon auszugehen, dass in Abweichung von der Steuererklärung eine gewinnsteuerliche Aufrechnung geboten gewesen sei. Zur Begründung macht sie sinngemäss geltend, es sei von einem anderen als dem in den Rechtsmittelverfahren betreffend die Veranlagung 2013 festgestellten Sachverhalt auszugehen. Anders als in diesen Rechtsmittelverfahren ist nach Ansicht der Beschwerdeführerin insbesondere nicht als erstellt zu betrachten, dass die von ihr geltend gemachten, von der C.________ AG im Betrag von Fr. 204'000.-- in Rechnung gestellten Aufwendungen für Malerarbeiten nur im von den Steuerbehörden geschätzten Umfang von Fr. 15'000.-- angefallen seien. Diesbezüglich bringt die Beschwerdeführerin namentlich vor, es könne nicht auf die Feststellungen im Urteil des Bundesgerichts 2C_385/2017 / 2C_386/2017 vom 7. September 2017 abgestellt werden, weil darin fälschlicherweise angenommen worden sei, dass der vormalige bauliche Zustand der Mauern und damit der Wert der Leistung der C.________ AG mit einer Expertise nicht mehr eruiert werden könnten, da die zu dokumentierenden (angeblich erbrachten) Malerarbeiten schon mehr als vier Jahre zurücklägen (vgl. dazu Urteil 2C_385/2017 / 2C_386/2017 vom 7. September 2017 E. 3.3). Tatsächlich seien - so die Beschwerdeführerin - bereits im Jahr 2014 oder am 30. Oktober 2015 ein Augenschein und eine Expertise beantragt worden und hätten zu diesem Zeitpunkt die fraglichen Malerarbeiten nicht mehr als maximal rund zwei Jahre zurückgelegen (vgl. Beschwerde, S. 5 und S. 10). Es komme hinzu, dass es einem Experten auch noch nach vier Jahren möglich sei, festzustellen, welche Farbanstriche älter und welche Farbanstriche weniger alt seien. Das Bundesgericht und die kantonalen Behörden hätten es trotz dieser Umstände unterlassen, in den Verfahren betreffend die Veranlagung den Sachverhalt mittels Einholung einer Expertise oder Durchführung eines Augenscheins weiter zu klären.  
Anders als nach der rechtskräftigen Veranlagung kann nach Ansicht der Beschwerdeführerin im Steuerhinterziehungsverfahren auch nicht davon ausgegangen werden, dass im Zusammenhang mit Zahlungen an die D.________ ein Nonvaleur in der Höhe von Fr. 15'126.-- aufzurechnen gewesen sei, und zwar deshalb, weil nur dann von einer fiktiven Rechnung die Rede sein könne, wenn nachgewiesen wäre, dass eine in diesem Kontext jeweils genannte Anzeigetafel nie erstellt worden sei. 
 
6.  
 
6.1. Mit den genannten Vorbringen versucht die Beschwerdeführerin Sachverhaltsfragen neu aufzurollen, welche bereits im Veranlagungsverfahren (bzw. in den Rechtsmittelverfahren betreffend die Veranlagung) beurteilt wurden. Mit Blick darauf, dass dieses Veranlagungsverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen wurde und die steuerstrafrechtliche Beurteilung eng mit der Veranlagung verknüpft ist (vgl. auch E. 2.5 hiervor), steht nicht von vornherein fest, dass diese Fragen vorliegend einschränkungslos erneut thematisiert werden können. Klar ist immerhin, dass aufgrund der Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK im Steuerstrafverfahren insoweit, als die Beschwerdeführerin im Veranlagungsverfahren die Beweislast trug (vgl. Urteil 2C_385/2017 / 2C_386/2017 vom 7. September 2017 E. 4.2), nicht unbesehen auf die rechtskräftigen Veranlagungsentscheide abgestellt werden kann (vgl. Urteil 2C_242/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3.6).  
Inwieweit ein Zurückkommen auf die erwähnten Sachverhaltsfragen im vorliegenden Fall zulässig ist, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Wie im Folgenden ersichtlich wird, bliebe es nämlich selbst bei einer erneuten Überprüfung des hier interessierenden tatsächlichen Wertes der geltend gemachten, von der C.________ AG im Betrag von Fr. 204'000.-- in Rechnung gestellten Aufwendungen für Malerarbeiten beim im Zusammenhang mit der rechtskräftig gewordenen Veranlagung festgestellten Sachverhalt, also bei einem anzunehmenden Wert von (lediglich) Fr. 15'000.-- (nachfolgend E. 6.2). Ebenso bleibt es, wie anschliessend aufgezeigt wird, auch bei wiederholter Überprüfung, ob im Zusammenhang mit Zahlungen an die D.________ in der Höhe von Fr. 15'126.-- von einem Nonvaleur auszugehen ist, bei dem im Rahmen der Rechtsmittelverfahren betreffend die Veranlagung festgestellten Sachverhalt (nachfolgend E. 6.3). 
 
6.2. Selbst bei einer erneuten Würdigung unter Berücksichtigung der im gegenwärtigen Verfahren erhobenen, genannten Rügen der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass in den Rechtsmittelverfahren betreffend die Veranlagung im Zusammenhang mit den fraglichen Malerarbeiten sowohl auf die Einholung einer Expertise, als auch auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden durfte:  
 
6.2.1. Zwar hat die Behörde aufgrund des durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruchs auf rechtliches Gehör alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen zu würdigen und die ihr angebotenen Beweise abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt aber vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (anstelle vieler BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen; Urteil 2C_1090/2018 vom 18. September 2019 E. 3.2).  
Vorliegend hat das kantonale Verwaltungsgericht im Rechtsmittelverfahren betreffend die Veranlagung 2013 ausführlich dargelegt, weshalb auf der Basis der vorliegenden Beweismittel davon ausgegangen werden kann, dass die tatsächlich von der C.________ AG zugunsten der Beschwerdeführerin ausgeführten Arbeiten lediglich einen Wert von Fr. 15'000.-- hatten. Die einschlägigen, seinerzeit angestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts, auf welche im (vorliegend) angefochtenen Urteil verwiesen wird, lauten wie folgt (zur Zulässigkeit der diesbezüglichen Sachverhaltsergänzung vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG) : 
 
"Die C.________ AG arbeitete nach eigenen Angaben ohne festes Personal [...]. Sie stellte am 2. Juli 2013 eine Rechnung über Fr. 204'000.-- für Arbeiten 'F.________ gem. Werkvertrag'. Einen entsprechenden Werkvertrag - bei Summen in dieser Höhe sind schriftliche Werkverträge und vorgängige schriftliche (Konkurrenz-) Offerten üblich - kann die Beschwerdeführerin jedoch nicht einreichen. Es sind auch keine Arbeitsrapporte, andere Verträge oder detaillierte Abrechnungen mit Dritten (den Unterakkordanten) vorhanden, welche bei den Malerarbeiten mitgeholfen haben sollen. Zwar reichte die Beschwerdeführerin am 3. August 2015 [...] eine Aufstellung der bearbeiteten Flächen sowie Grundrisspläne ein. Diesen Unterlagen kann jedoch nicht entnommen werden, welche Räume mit welcher Raumhöhe neu gestrichen worden sind. Es werden Ansätze in der Höhe von Fr. 20.-- bis Fr. 85.-- pro m² (grösstenteils) geltend gemacht. Ein Ansatz von Fr. 85.-- pro m² ist jedoch weit über dem, was üblicherweise bei Malerarbeiten verlangt wird. Zu Recht weist die Vorinstanz in Ziff. 4.5.2 ihres Entscheids darauf hin, dass mit der von der Beschwerdeführerin [...] eingereichten Vergleichsofferte [...], wo für einen Fassadenanstrich ein Preis von Fr. 16.-- pro m² aufgeführt wird, im Prinzip nachgewiesen wird, dass die Aufstellung in Beilage 17 der Beschwerdeführerin mit einem Ansatz von Fr. 85.-- pro m² nicht stimmen kann. Die Beschwerdeführerin hält auch dem Argument der Vorinstanz nichts von Substanz entgegen, wonach bei der Annahme eines (unbestritten gebliebenen Ansatzes) von Fr. 100.-- pro Stunde gemäss den Ansätzen der Regiearbeiten 2013 des schweizerischen Maler- und Gipserverbandes für die in Rechnung gestellte Leistung insgesamt 1'800 Arbeitsstunden hätten geleistet werden müssen. Unter Berücksichtigung der Mithilfe der G.________ AG von insgesamt 100 Stunden hätte H.________ als Ausführender für die C.________ AG 2013 bis Mitte Jahr ca. 66 Stunden pro Woche leisten müssen. Wie diese Stunden nebst der Vollzeitstelle, die H.________ auch noch ausübt, hätten geleistet werden können, wird von Seiten der Beschwerdeführerin nicht ansatzweise erklärt." 
 
Das Verwaltungsgericht verwies in diesem Kontext ergänzend auf Ausführungen sowie Schätzungen der Steuerrekurskommission und erklärte, es sei gestützt darauf davon auszugehen, dass die C.________ AG nicht im Umfang des in Rechnung gestellten Betrages von Fr. 204'000.-- Leistungen erbracht habe. Es hätte - so das Verwaltungsgericht - unter diesen Umständen an der Beschwerdeführerin gelegen, die von ihr behaupteten Leistungen der C.________ AG mit detaillierten Abrechnungen und Rapporten zu belegen. Zur Schätzung des Wertes der tatsächlich von der C.________ AG erbrachten Leistungen zog das Verwaltungsgericht den Quadratmeterpreis für Regiearbeiten bei Malerarbeiten gemäss einer von der Beschwerdeführerin eingereichten Tabelle des schweizerischen Baupreisindexes mit zwei Anstrichen inkl. Nebenarbeiten (Fr. 7.61) und die unbestrittene Quadratmeterzahl von 1'837,4 m² heran. 
 
6.2.2. Schon mit Blick auf die genannten, vom Verwaltungsgericht genannten Umstände konnte es ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen, dass die Überzeugung, wonach von der C.________ AG im Steuerjahr 2013 nur Leistungen im Wert von Fr. 15'000.-- bezogen wurden, durch weitere Beweiserhebungen (wie die Einholung einer Expertise oder auch die Abnahme von Offerten zu vergleichbaren Malerarbeiten [vgl. Beschwerde, S. 11]) nicht geändert würde, und zwar selbst dann, wenn die Steuerbehörden und Gerichte die Malerarbeiten am Objekt nie gesehen haben sollten, und ohne Rücksicht darauf, dass zunächst beim Erlass der Veranlagungsverfügung davon ausgegangen worden ist, dass gar keine Malerarbeiten bzw. solche im Wert von Fr. 0.-- erbracht worden sind.  
 
6.2.3. Nach dem Gesagten erscheint es nicht als bundesrechtswidrig, dass die Vorinstanz im Zusammenhang mit der streitbetroffenen Steuerbusse gestützt auf die Erkenntnisse im Veranlagungsverfahren und den dazu durchgeführten Rechtsmittelverfahren (namentlich gestützt auf das bundesgerichtliche Urteil 2C_385/2017 / 2C_386/2017 vom 7. September 2017) davon ausgegangen ist, dass die C.________ AG der Beschwerdeführerin im Steuerjahr 2013 nur Leistungen im Wert von Fr. 15'000.-- erbracht hat.  
 
6.3. Die Vorinstanz hielt es vorliegend auch in Bezug auf einen im Veranlagungsverfahren aufgerechneten (angeblichen) Nonvaleur betreffend Zahlungen an die D.________ in der Höhe von Fr. 15'126.-- für das Steuerhinterziehungsverfahren als erstellt, dass es sich statt um von der Beschwerdeführerin vereinnahmte Leistungen tatsächlich um einen Nonvaleur gehandelt hat. Sie erklärte dazu, es sei unerheblich, ob in diesem Zusammenhang die immer wieder erwähnte Anzeigetafel tatsächlich existiere.  
Gemäss den Ausführungen, welche die Vorinstanz im Jahr 2017 zur Veranlagung 2013 machte und auf welche im (vorliegend) angefochtenen Urteil in diesem Kontext verwiesen wird, wurde eine Aufrechnung im Zusammenhang mit als fiktiv erachteten Rechnungen für ein "PR-Konzept Renting-Marketing" und Consultingleistungen der D.________ vorgenommen (zur Zulässigkeit der diesbezüglichen Sachverhaltsergänzung vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, aus welchen von der Vorinstanz willkürlich gewürdigten Beweismitteln sich ergeben soll, dass die fraglichen Rechnungen auch für die Lieferung einer Anzeigetafel ausgestellt worden sein sollen. Deshalb stösst sie ins Leere, soweit sie vor dem Bundesgericht rügt, es könnte nur dann von einer fiktiven Rechnung ausgegangen werden, wenn die Anzeigetafel nie erstellt worden wäre. 
Vor diesem Hintergrund ist - wie im Veranlagungsverfahren - auch im vorliegenden Steuerstrafverfahren davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an die D.________ im Umfang von Fr. 15'126.-- Zahlungen für fiktive Leistungen erbracht hat. 
 
7.  
Nach dem Gesagten ist in Bezug auf die für die Beurteilung des objektiven Tatbestandes der versuchten Steuerhinterziehung relevante Frage, ob die Steuererklärung 2013 unvollständig war, auf die im Rahmen der Rechtsmittelverfahren betreffend die Veranlagung 2013 gewonnenen Erkenntnisse abzustellen (dies gilt auch hinsichtlich des geschäftsmässig nicht begründeten Darlehens an die "E.________ AG", bei welchem die Steuerbehörden von geldwerten Leistungen im Betrag von Fr. 17'300.-- ausgingen). Die für das Steuerhinterziehungsverfahren geltenden Regeln stehen diesem Schluss nicht entgegen: 
 
7.1. Es ist nicht ersichtlich, dass die erwähnten Erkenntnisse aus dem Veranlagungsverfahren im Steuerhinterziehungsverfahren nicht verwertbar wären, etwa weil die sie stützenden Beweismittel unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen mit Umkehr der Beweislast oder unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft worden wären (vgl. Art. 183 Abs. 1bis DBG [zur Verwendung von im Nachsteuerverfahren erlangten Beweismitteln im Strafverfahren] sowie BGE 138 IV 47 E. 2.6.2 S. 52; Urteil 2C_288/2018 vom 1. Februar 2019 E. 2.2.2). Soweit ersichtlich wurden die hier interessierenden Erkenntnisse im Veranlagungsverfahren (insbesondere) dadurch gewonnen, dass die Beschwerdeführerin seinerzeit ohne entsprechende Androhung ihr obliegende Angaben nicht gemacht hat (vgl. Urteil 2C_385/2017 / 2C_386/2017 vom 7. September 2017 E. 4.2).  
 
7.2. Nicht stichhaltig ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die entsprechenden Erkenntnisse seien wegen einer Verletzung der ihr als Beschuldigten zustehenden Teilnahmerechte von Art. 147 StPO bzw. Art. 6 (Ziff. 3) EMRK unverwertbar. Abgesehen davon, dass die Strafprozessordnung im Steuerhinterziehungsverfahren nicht direkt zur Anwendung kommt (vgl. Art. 182 Abs. 3 DBG; Art. 188 Abs. 2 DBG e contrario), ist das von der Beschwerdeführerin mit diesem Vorbringen wohl ausschliesslich angerufene Recht, an Beweiserhebungen anwesend zu sein und einvernommenen Personen Frage zu stellen (vgl. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; Art. 147 Abs. 1 StPO), schon deshalb nicht verletzt, weil die Beschwerdeführerin selbst am Veranlagungsverfahren beteiligt war und nicht ersichtlich ist, dass sie in diesem Verfahren keine Möglichkeit hatte, Fragen an allfällige auskunftspflichtige Dritte (wie die C.________ AG) zu richten.  
 
7.3. Die Beschwerdeführerin bringt auch vor, im angefochtenen Urteil sei mit Blick auf ihr Recht, im Steuerhinterziehungsverfahren zu schweigen, zu Unrecht ausgeführt worden, es wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie detailliert darlegt, welche Arbeiten in welchem Zeitpunkt durchgeführt wurden, mit welchen Rechnungen und Rechnungspositionen diese Arbeiten korrespondieren sowie mit welchen Transaktionen die Rechnungen beglichen wurden.  
Nach dem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten sowie in Art. 14 Ziff. 3 lit. g Uno-Pakt II (SR 0.103.2) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen. Der Beschuldigte ist nicht zur Aussage verpflichtet. Namentlich darf er nicht mit Druckmitteln zur Aussage gezwungen werden, und darf sein Schweigen nicht als Indiz für seine Schuld gewertet werden (BGE 131 IV 36 E. 3.1; 130 I 126 E. 2.1). 
Wohl darf der Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund nicht als Indiz für eine versuchte Steuerhinterziehung angelastet werden, dass sie im Steuerstrafverfahren nicht detailliert die einzelnen Arbeiten sowie Arbeitszeitpunkte dargelegt und mit Rechnungen untermauert hat. Dementsprechend nicht zu Ungunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch ein entsprechendes Schweigen von B.________ anlässlich einer mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2019 (vgl. dazu E. 4.4.4 des angefochtenen Urteils). 
Indessen ist vorliegend davon auszugehen, dass schon allein aufgrund der Erkenntnisse in den Rechtsmittelverfahren betreffend die Veranlagung der Beweis, dass die C.________ AG der Beschwerdeführerin im Steuerjahr 2013 nur Leistungen im Wert von Fr. 15'000.-- zukommen liess, erbracht ist. 
 
8.  
Nach dem Gesagten steht fest, dass vorliegend mit der Einreichung der Steuererklärung 2013 Abschreibungen geltend gemacht wurden, die gewinnsteuerlich nicht zulässig sind bzw. bei Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten zu einer Aufrechnung führen müssen (vgl. E. 5 ff. hiervor). Wäre die Beschwerdeführerin entsprechend ihrer Steuererklärung (ohne Aufrechnung der genannten Abschreibungen) veranlagt worden, wäre eine Steuerverkürzung eingetreten. Damit ist in objektiver Hinsicht der letzte Schritt zum Taterfolg einer Steuerhinterziehung (bzw. einer Steuerverkürzung), von welchem es regelmässig kein Zurück mehr gibt, überschritten worden. 
Die Vorinstanz hat demnach in bundesrechtskonformer Weise den objektiven Tatbestand einer versuchten Steuerhinterziehung als erfüllt erachtet. 
 
9.  
Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, der subjektive Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung sei vorliegend nur teilweise erfüllt, weil sich der Vorsatz ihres handelnden Organes B.________ nur auf eine Abschreibung im Betrag von maximal Fr. 8'165.04 bzw. auf eine im Steuerjahr 2013 vorgenommene Abschreibung von 4 % auf den Nonvaleurs erstreckt habe. Sie macht im Wesentlichen geltend, tatsächlich habe es sich bei der Abschreibung von Fr. 180'000.-- teilweise auch um die Abschreibung der Valeurs gehandelt. Es sei zudem entgegen der Auffassung der Vorinstanz strafrechtlich nicht erheblich, ob in künftigen Jahren weitere Abschreibungen auf den Nonvaleurs beabsichtigt gewesen wären. 
Dieses Vorbringen verfängt nicht. Denn schon aufgrund der Aktivierung der Nonvaleurs bzw. handelsrechtlich unzulässigen Bilanzierung eines "Nonvaleurs" im Steuerjahr 2013 ist davon auszugehen, dass das handelnde Organ der Beschwerdeführerin mindestens in Kauf nahm, dass die in diesem Steuerjahr verbuchte Abschreibung von Fr. 180'000.-- ausschliesslich als solche auf den Nonvaleurs von Fr. 204'126.-- zu qualifizieren ist. Damit liegt ein für die Erfüllung des Straftatbestandes genügender Eventualvorsatz vor (vgl. E. 4.1 hiervor). Keine Rolle spielt damit insbesondere, ob der direkte Vorsatz des handelnden Organes der Beschwerdeführerin an sich darauf ausgerichtet war, inskünftig jährlich - und damit verteilt über mehrere Steuerperioden - die aktivierten Nonvaleurs abzuschreiben. 
Die Vorinstanz hat somit richtigerweise angenommen, dass vorliegend in Bezug auf die Abschreibung des Betrages von Fr. 180'000.-- ein vorsätzliches Handeln gegeben war. 
Ebenso in bundesrechtskonformer Weise bejaht hat die Vorinstanz den Vorsatz des handelnden Organes der Beschwerdeführerin hinsichtlich der versuchten Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit der Abschreibung in der Höhe von Fr. 17'300.-- auf dem geschäftsmässig nicht begründeten Darlehen an die "E.________ AG", ist doch auch hier aufgrund des objektiv erkennbaren Verhaltens des Organes darauf zu schliessen, dass es zumindest in Kauf nahm, dass in der Steuerperiode 2013 durch die Abschreibung eine Steuerverkürzung eintreten wird (vgl. E. 5.3.2 des angefochtenen Urteils). 
 
10.  
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe sind weder geltend gemacht noch ersichtlich (vgl. Art. 14 ff. und Art. 18 ff. StGB, je in Verbindung mit Art. 104 und Art. 333 Abs. 1 StGB). 
 
11.  
 
11.1. Für die Strafzumessung stellt Art. 175 Abs. 2 DBG auf den Betrag der hinterzogenen Steuer ab (Regelstrafmass). Je nach Verschulden ist dieser Betrag bis auf einen Drittel zu reduzieren oder bis zum Dreifachen zu erhöhen. Das Regelstrafmass kommt zur Anwendung für die vorsätzlich begangene Steuerhinterziehung, es sei denn, es lägen Strafmilderungs- oder Strafschärfungsgründe vor (BGE 144 IV 136 E. 7.2.1 S. 147 mit Hinweisen).  
Der hier massgebende Art. 106 Abs. 3 StGB, der aufgrund von Art. 333 Abs. 1 StGB auch im Bereich des Steuerstrafrechts zu beachten ist, ruft nach einer Ermittlung der persönlichen Verhältnisse. Dabei kann der detaillierter gehaltene Art. 47 StGB analog herangezogen werden. Hauptsächliche Strafzumessungsgründe neben dem Verschulden bilden im Steuerstrafrecht namentlich die Höhe der hinterzogenen Steuer (Taterfolg), die Art und Weise der Herbeiführung des Taterfolges, die Beweggründe, die persönlichen Verhältnisse und insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Strafrahmen von Art. 175 Abs. 2 DBG darf im Grundsatz weder unter- noch überschritten werden, es sei denn, es lägen gesetzlich geregelte Strafmilderungs- oder -schärfungsgründe vor. Solche Gründe ergeben sich in analoger Anwendung aus Art. 48 StGB (siehe zum Ganzen BGE 144 IV 136 E. 7.2.2 S. 147 f.; Urteil 2C_851/2011 vom 15. August 2012 E. 3.3). 
 
11.2. Gemäss Art. 176 Abs. 2 DBG beträgt die Busse bei versuchter Steuerhinterziehung zwei Drittel der Busse, welche bei vorsätzlicher und vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.  
 
11.3. Der Veranlagungsbehörde steht bei der Ausübung des Rechtsfolgeermessens im Sinne von Art. 175 Abs. 2 DBG ein erheblicher Handlungsspielraum zu. Das Bundesgericht prüft die Höhe der Busse lediglich unter dem Gesichtspunkt der Überschreitung bzw. des Missbrauchs des weiten Spielraums. Entsprechend greift es nur ein, wenn die Vorinstanz die Busse willkürlich niedrig oder hoch angesetzt hat (BGE 144 IV 136 E. 9.1 S. 152; 143 IV 130 E. 2.2 S. 133; Urteil 2C_257/2018 / 2C_308/2018 vom 11. November 2019 E. 4.5.1).  
 
12.  
 
12.1. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin kann von vornherein keine "hinterzogene Steuer" im Sinne von Art. 175 Abs. 2 DBG bzw. keine versuchsweise "hinterzogene Steuer" im Sinne von Art. 175 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 176 Abs. 2 DBG vorliegen, wenn der Deliktsbetrag lediglich auf Erfahrungszahlen oder Vergleichsrechnungen beruht oder als Ermessenszuschlag beziffert wird, weil der (allenfalls versuchsweise) vorenthaltene Steuerbetrag gegebenenfalls nicht in einem den strafprozessualen Grundsätzen entsprechenden Verfahren ermittelt worden sei (in dieser Richtung auch ROMAN J. SIEBER/JASMIN MALLA, in: Martin Zweifel/Michael Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 3. Aufl. 2017, Art. 175 N. 44).  
Aus dem Umstand, dass vorliegend der Deliktsbetrag teilweise gestützt auf Vergleichszahlen ermittelt worden ist (vgl. E. 6.2.1 hiervor), kann die Beschwerdeführerin aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen wurden die entsprechenden Erkenntnisse aus dem Veranlagungsverfahren in einer den strafprozessualen Grundsätzen genügenden Weise ins Strafverfahren übernommen (vgl. E. 7 hiervor). Zum anderen ist auch im Steuerstrafverfahren die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen anhand von Vergleichszahlen zulässig, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige einen Besteuerungstatbestand erfüllt hat, die für die Bemessung der Steuer massgebenden tatsächlichen Verhältnisse aber ungewiss sind (vgl. Urteil 2C_395/2011 vom 6. Dezember 2011 E. 3.2.1; in diesem Sinne auch Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes [BGH] 1 StR 523/15 vom 6. April 2016 E. II./15 mit Hinweisen). Nur, aber immerhin, muss die Schätzung (im bundesgerichtlichen Verfahren unter dem Gesichtspunkt der Willkür) mehr als wahrscheinlich gelten (vgl. E. 3.2.2 hiervor). Letzteres ist vorliegend der Fall (vgl. E. 6.2). 
 
12.2. Strafmildungs- oder -schärfungsgründe, welche vorliegend in Analogie zu Art. 48 StGB eine Unter- oder Überschreitung des Strafrahmens von Art. 175 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 176 Abs. 2 DBG erlauben würden, sind vorliegend nicht ersichtlich.  
 
12.3. Was die vorinstanzliche Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens betrifft, macht die Beschwerdeführerin geltend, der Deliktsbetrag sei in unzulässiger Weise doppelt, nämlich bei der Bestimmung der "Normalbusse" und als straferhöhender Grund herangezogen worden.  
Bei der Strafzumessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens gilt nach allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen an sich das Doppelverwertungsverbot, wonach Umstände, die zur Anwendung eines tieferen oder höheren Strafrahmens führen, innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Strafminderungs- oder Straferhöhungsgrund berücksichtigt werden dürfen, weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zugute gehalten oder zu Last gelegt würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4 mit Hinweisen). Indes ist es dem Gericht nicht verwehrt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, in welchem Ausmass ein privilegierender oder qualifizierender Tatumstand gegeben ist. Das Gericht verfeinert damit nur die Wertung, die der Gesetzgeber mit der Festsetzung des Strafrahmens vorgezeichnet hat (Urteil 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.5.2 mit Hinweis auf BGE 120 IV 67 E. 2b). 
Die genannten Grundsätze lassen sich prinzipiell insoweit sinngemäss auf die Strafbemessung bei der Steuerhinterziehung übertragen, als hier aufgrund von Art. 175 Abs. 2 DBG - nebst dem Regelstrafmass - ebenfalls ein (bei vollendeter Steuerhinterziehung von einem Drittel der hinterzogenen Steuer bis zum Dreifachen der hinterzogenen Steuer reichender) Strafrahmen vorgesehen ist, welcher in Analogie zu Art. 48 StGB angepasst werden kann. Indessen hat vorliegend der Deliktsbetrag nicht zu einer Erhöhung des Strafrahmens geführt (vgl. E. 12.2). Für die gebotene Bemessung der Strafe innerhalb des Strafrahmens kann entsprechend der hiervor in E. 11.1 genannten Rechtsprechung - ohne Verletzung des Doppelverwertungsverbotes - zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ein (angestrebter) hoher Hinterziehungsbetrag berücksichtigt werden. Dafür spricht nicht zuletzt, dass das Regelstrafmass nur den Ausgangspunkt für die Strafzumessung nach dem Verschuldensprinzip bildet (vgl. schon BGE 114 Ib 27 E. 4b S. 31 f.) und in die Beurteilung des Verschuldens namentlich die Schwere der Verfehlung mit einzubeziehen ist (vgl. SIEBER/MALLA, a.a.O., N. 47 zu Art. 175 DBG). 
Vorliegend hat die Vorinstanz den Umfang der Steuerverkürzung, welcher bei vollendeter Steuerhinterziehung eingetreten wäre, in ihre Beurteilung der Frage einbezogen, ob vom Regelstrafmass mit Blick auf das Verschulden der Beschwerdeführerin bzw. ihres handelnden Organs abzuweichen ist. Es ist nicht ersichtlich, dass dies in willkürlicher Weise geschehen ist. Insbesondere hat die Vorinstanz den gesetzlich vorgegebenen Strafrahmen nicht überschritten. 
 
12.4. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, bei der Strafzumessung hätte berücksichtigt werden müssen, dass "übers Ganze betrachtet" durch die überhöhten Rechnungen keine Steuerersparnis eingetreten sei. Damit stösst sie aber schon deshalb ins Leere, weil sie ihre Behauptung, es hätte insgesamt keine Steuerersparnis resultiert, auf die unzutreffende Annahme stützt, dass auf die Summe der von ihr und von der im Kanton Zürich steuerpflichtig gewesenen C.________ AG geschuldeten Steuern abzustellen ist. Massgebend sind, wie die Vorinstanz bereits zutreffend erkannt hat (E. 6.4 des angefochtenen Urteils), einzig die Verhältnisse bei der Beschwerdeführerin.  
 
12.5. Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, die Vorinstanz habe ein planmässiges Vorgehen als straferhöhenden Umstand angenommen, ohne dass ersichtlich sei, worin die Planmässigkeit bestanden habe. Derlei geht fehlt. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführte, mussten als Voraussetzung für die Tatbegehung überhöhte Rechnungen auf die Beschwerdeführerin ausgestellt werden. Folglich war ein Zusammenwirken mehrere Beteiligter und damit ein vorab geplantes Vorgehen erforderlich. Unter diesen Umständen versteht es sich von selbst, dass das vorliegende strafrechtliche Verhalten durch ein planmässiges, durchdachtes Vorgehen gekennzeichnet ist.  
 
12.6. Schliesslich durfte durch die Vorinstanz berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin Nonvaleurs handelsrechtswidrig bilanziert hat. Solches darf - entgegen der Beschwerdeführerin - ohne Weiteres berücksichtigt werden. Eine rechtsungleiche Benachteiligung bzw. Diskriminierung der Beschwerdeführerin im Vergleich zu nicht buchführungspflichtigen Steuerpflichtigen (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 BV) lässt sich in der entsprechenden Argumentation der Vorinstanz nicht erblicken.  
 
13.  
Das Urteil der Vorinstanz ist nach dem Gesagten auch hinsichtlich der Strafzumessung betreffend die direkte Bundessteuer nicht zu beanstanden. 
 
III. Kantons- und Gemeindesteuern  
 
14.  
 
14.1. Ebenso wenig wie das DBG kennt das Steuerharmonisierungsgesetz eine eigenständige Bestimmung zu den Ausstandsgründen im kantonalen Beschwerdeverfahren. Mithin kommen wiederum Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 1 BV und § 7 Abs. 1 VRPG/TG zur Anwendung (vorne E. 2.1 und E. 2.4). Es kann damit in Bezug auf die Frage des Ausstandes in allen Teilen auf das zur direkten Bundessteuer Ausgeführte verwiesen werden (E. 2).  
 
14.2. Die Regelungen des Steuerharmonisierungsgesetzes zur Strafbarkeit juristischer Personen bei Steuerdelikten (Art. 57 Abs. 1 StHG; vgl. auch § 214 Abs. 1 des Gesetzes [des Kantons Thurgau] vom 14. September 1992 über die Staats- und Gemeindesteuern [StG/TG; RB 640.1) und zur Strafzumessung bei der versuchten Steuerhinterziehung (Art. 56 Abs. 1 und 2 StHG; vgl. auch § 208 Abs. 2 und § 209 StG/TG) entsprechen ebenso wie die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, welche im vorliegenden Fall für die materielle Beurteilung der ausgefällten Busse für die versuchte Hinterziehung der kantonalen und kommunalen Gewinnsteuern einschlägig sind, in allen relevanten Teilen jenen des DBG. Da sich die Rechtslage nach Steuerharmonisierungsgesetz somit mit jener bei der direkten Bundessteuer deckt, kann somit auch in Bezug auf die Busse wegen versuchter Hinterziehung der Staats- und Gemeindesteuern auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden (E. 3 ff.).  
 
14.3. Gilt für die Kantons- und Gemeindesteuern schon von Harmonisierungsrechts wegen dasselbe wie bei der direkten Bundessteuer, erübrigt sich eine Prüfung, ob das angefochtene Urteil allenfalls kantonales Recht verletzt. Insoweit würde das harmonisierungsrechtswidrige kantonale Recht nämlich nach Art. 72 Abs. 2 StHG vom Steuerharmonisierungsgesetz durchbrochen.  
 
IV. Verfahrensausgang und Kosten  
 
15.  
Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird betreffend die direkte Bundessteuer 2013 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Beschwerde wird betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern 2013 abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Oktober 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: König