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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_1033/2020  
 
 
Urteil vom 9. Dezember 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Beusch, 
Bundesrichter Hartmann, 
Gerichtsschreiber Quinto. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gemeinde Ilanz/Glion, Casa communala, Plazza Cumin 9, 7130 Ilanz, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Staub. 
 
Gegenstand 
Gästetaxe, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer, 
vom 11. November 2020 (A 20 36). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. Mai 2014 über die Gäste- und Tourismustaxen der Gemeinde Ilanz/Glion (Tourismusgesetz; TG) hat jeder in der Gemeinde übernachtende Gast, welcher, ohne steuerrechtlichen Wohnsitz zu begründen, die Möglichkeit hat, das touristische Angebot zu benützen, eine Gästetaxe zu entrichten. Diese wird von Eigentümern einer Ferienwohnung (bzw. eines Ferienhauses) in Form einer Jahrespauschale erhoben (vgl. E. 4.2 unten). 
 
B.  
 
B.a. A.________ ist Eigentümer eines Einfamilien- bzw. Ferienhauses in der Gemeinde Ilanz/Glion (GR). Mit Veranlagungsverfügung und Rechnung vom 4. April 2019 wurde ihm gestützt auf das TG für das Jahr 2018 eine Gästetaxe von Fr. 666.40 auferlegt. Die dagegen erhobene Einsprache vom 15. April 2019 wurde mit Einspracheentscheid der Gemeinde Illanz/Glion vom 17. März 2020 abgewiesen. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Nachdem die Gemeinde Ilanz/Glion dem Verwaltungsgericht mitgeteilt hatte, dass sie den angefochtenen Einspracheentscheid wiedererwägungsweise aufhebe, schrieb das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Verfügung vom 11. Mai 2020 ab.  
 
B.b. Am 22. Juli 2020 erliess die Gemeinde Ilanz/Glion einen neuen Einspracheentscheid, gemäss welchem die Jahrespauschale betreffend Gästetaxe auf Fr. 618.80 festgesetzt wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 17. August 2020 blieb gemäss Urteil A 20 36 des Verwaltungsgerichts vom 11. November 2020 erfolglos.  
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 9. Dezember 2020 an das Bundesgericht stellt A.________ (Beschwerdeführer) folgenden Antrag: "Ich bitte das Bundesgericht, das Urteil Nr. A 20 36, und den damit geschützten Einspracheentscheid der Gemeinde Ilanz vom 22. Juli 2020 betr. Kostenanlastungssteuer, wegen der aus meiner Sicht unrichtig veranlagten Nettowohnfläche aufzuheben." 
Die Vorinstanz und die Gemeinde Ilanz/Glion (Gemeinde) beantragen vernehmlassungsweise jeweils die Abweisung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Der Beschwerdeführer repliziert, die Gemeinde dupliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Abgabepflichtiger, dessen Anträge vorinstanzlich abgewiesen wurden, zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Aufgrund des Devolutiveffekts bildet Anfechtungsgegenstand vor Bundesgericht ausschliesslich das letztinstanzliche, kantonale Urteil, welches die vorausgegangenen Verfügungen und Beschlüsse ersetzt. Letztere gelten vor Bundesgericht als mitangefochten und können nicht eigenständig angefochten werden (BGE 136 II 539 E. 1.2). Ausserdem haben gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In Letzterer ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
 
1.3. Der Beschwerdeführer stellt lediglich einen kassatorischen Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (und des Einspracheentscheides vom 22. Juli 2020). Soweit das Bundesgericht reformatorisch entscheiden kann, darf sich die beschwerdeführende Partei wegen der reformatorischen Natur der Rechtsmittel grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Urteils zu beantragen. Sie muss vielmehr einen Antrag in der Sache stellen (vgl. Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 489 E. 3.1; Urteil 2C_1049/2017 vom 15. April 2019 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Antrag ist indes nach Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung auszulegen. Geht aus dieser zweifelsfrei hervor, was der Beschwerdeführer anstrebt, liegt ein Antrag in der Sache vor (vgl. statt vieler BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil 2C_1049/2017 vom 15. April 2019 E. 1.2 mit Hinweisen).  
Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer primär eine Reduktion der Nettowohnfläche anstrebt, nämlich von 91 m² auf 24.594 m². Damit würde sich die Jahrespauschale erheblich vermindern (vgl. Bst. A oben und E. 4.2 unten). Unter diesem Blickwinkel kann der Antrag des Beschwerdeführers gerade noch so verstanden werden, dass er die Erhebung einer betragsmässig herabgesetzten Jahrespauschale verlangt. Damit liegt, unter Vorbehalt von E. 1.2, ein zulässiger Antrag vor. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist demnach einzutreten. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Bei der Prüfung wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen prüft, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). Der Eingriff in kantonales oder kommunales Recht bildet - soweit vorliegend interessierend - nur insofern einen eigenständigen Beschwerdegrund, als die Verletzung kantonaler verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird (Art. 95 lit. c BGG). Abgesehen davon kann das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts lediglich daraufhin überprüfen, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird (Art. 95 lit. a, b und e BGG). In der Praxis steht die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots (Art. 9 BV), im Vordergrund (BGE 142 V 94 E. 1.3; 138 I 162 E. 3.3; 136 I 241 E. 2.5.2).  
 
2.2. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist. Es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; strenges Rügeprinzip bzw. qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht). Andernfalls geht das Bundesgericht auf die Rüge nicht ein und eine Beschwerde kann selbst dann nicht gutgeheissen werden, wenn eine Rechtsverletzung tatsächlich vorliegt (BGE 139 I 229 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
2.3. In seiner Beschwerde beanstandet der Beschwerdeführer mehrfach den Einspracheentscheid vom 22. Juli 2020, während er sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinandersetzt. So rügt er, der genannte Einspracheentscheid verletze Art. 55 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Graubünden vom 31. August 2006 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG GR; BR 370.100). Dabei ist die Vorinstanz in ihrem Urteil auf Art. 55 VRG GR eingegangen (vgl. E. 3.2 und 3.4 vorinstanzliches Urteil), worauf der Beschwerdeführer nicht Bezug nimmt. Auf diese Vorbringen ist deshalb (soweit die Verletzung von Art. 55 VRG GR gerügt wird) bereits aufgrund des Devolutiveffekts (vgl. E. 1.2 oben), aber auch mangels rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 BGG), nicht weiter einzugehen.  
 
2.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig, sprich willkürlich, sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 142 I 135 E. 1.6). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; auf rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung geht das Gericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt in Bezug auf den Einspracheentscheid vom 22. Juli 2020 betreffend die Berechnung der Nettowohnfläche und der Anzahl Übernachtungen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Gemeinde. Die Gemeinde habe seine entsprechenden Vorbringen nicht berücksichtigt.  
 
3.2. Den Akten lässt sich entnehmen (Art. 105 Abs.2 BGG), dass der Beschwerdeführer auch in seiner Beschwerde vom 17. August 2020 an die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Gemeinde als Einsprachebehörde beanstandet hat, und zwar in Bezug auf dieselben Vorbringen. Auf die Rüge ist deshalb einzugehen (BGE 142 I 155 E. 4.4.6).  
 
3.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliesst die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil 2C_152/2020 vom 18. Juni 2020 E. 2.1). Zudem umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilgehalt die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV). Letztere verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2).  
 
3.4. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, die Gemeinde habe sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Der Beschwerdeführer habe den Einspracheentscheid vom 22. Juli 2020 sachgerecht anfechten können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei demnach nicht verletzt worden (vgl. E. 2 vorinstanzliches Urteil). Dem ist beizupflichten. Der Einspracheentscheid vom 22. Juli 2020 geht explizit auf die Berechnung der Nettowohnfläche und die Anzahl Übernachtungen ein. Abgesehen davon würde eine - hier nicht gegebene - allfällige, nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, denn der Beschwerdeführer hatte vorliegend die Möglichkeit, sich vor einer Rechtsmittelinstanz mit voller Kognition zu äusseren (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden verfügt über volle Kognition; vgl. Art. 51 VRG GR.). Die entsprechende Rüge erweist sich demnach als unberechtigt.  
 
4.  
 
4.1. Die Parteien sind sich einig, dass es sich bei der Gästetaxe bzw. der entsprechenden Jahrespauschale um eine Kostenanlastungssteuer handelt, welche den Gästen der Gemeinde deshalb auferlegt wird, weil sie zu den tourismusbedingten Aufwendungen des Gemeinwesens in einer näheren Beziehung stehen als die übrigen Steuerpflichtigen (sog. Gruppenäquivalenz). In Frage steht dabei nicht ein konkreter Leistungsaustausch; entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass die betreffenden Steuerpflichtigen von den fraglichen Aufwendungen des Gemeinwesens generell stärker profitieren als andere ("abstrakte Nutzennähe") bzw. dass sie als hauptsächliche Verursacher derselben erscheinen ("abstrakte Kostennähe"; vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 TG; Urteile 2C_957/2020 vom 20. August 2021 E. 3.1; 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.3; 2C_854/2018 vom 22. August 2019 E. 3.2; ARTHUR BRUNNER, in: Zweifel/Beusch/ Oesterhelt [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Immobiliensteuern, 2021, § 30 N. 11; zum Begriff der Kostenanlastungssteuer vgl. BGE 124 I 289 E. 3.b; Urteil 2C_672/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 3.1).  
 
4.2. Gemäss Art. 8 TG unter dem Titel "Objekt der Gästetaxe" wird Letztere pro Übernachtung des gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes der Gästetaxpflicht unterstehenden übernachtenden Gastes erhoben. Gästetaxpflichtige Eigentümer von Ferienwohnungen haben die Gästetaxe unabhängig von der Dauer und Häufigkeit des Aufenthalts in Form einer Jahrespauschale zu entrichten, welche auf einer durchschnittlichen Anzahl Übernachtungen in einer Wohnung pro Jahr beruht. Die Jahrespauschale beträgt "pro Quadratmeter Nettowohnfläche und Jahr 6.50 bis 12 Franken" (Art. 10 Abs. 1 und 3 TG). Laut Art. 4 lit. g TG entspricht die "Nettowohnfläche der Nutzfläche pro Wohnung gemäss der Schätzungseröffnung des Amts für Schätzungswesen." Der konkrete Ansatz "pro Quadratmeter Nettowohnfläche und Jahr" beträgt vorliegend 85 % von Fr. 8.--, d.h. Fr. 6.80 pro m² und Jahr (vgl. Art. 21 Abs. 1 und 2 TG i.V.m. Art. 6 lit. c und Art. 11 lit. b der Verordnung über Gäste- und Tourismustaxen der Gemeinde Ilanz/Glion vom 3. November 2014 [Tourismusverordnung; TV]; das Ferienhaus des Beschwerdeführers liegt im Ortsteil Siat). Die vorliegend anzuwendende Verordnung vom 26. September 2017 über die amtliche Immobilienbewertung des Kantons Graubünden (VAIB GR; BR 850.110) verweist als zu beachtende Grundlagen für die Bewertungen bzw. Berechnungen unter anderem in Art. 2 lit. g auf "die einschlägigen Empfehlungen und Normen von Fachverbänden", wobei unter Letztere (gemäss Fussnote 7) ausdrücklich der Schweizer Ingenieur- und Architektenverein SIA fällt.  
 
4.3. Dass das zuständige Amt sich für die Berechnung der Nettowohnfläche auf die Norm SIA 416 (2003), Flächen und Volumen von Gebäuden (SIA 416), abstützen durfte, ist seitens der Parteien unbestritten. Der Beschwerdeführer beanstandet jedoch die konkrete Berechnung der Nettowohnfläche seines Ferienhauses, welche als Basis für die Festsetzung der Gästetaxe in Form der Jahrespauschale dient. Er macht im Wesentlichen geltend, es dürfe nur die Fläche der Schlafzimmer berücksichtigt werden, wobei noch ein gewisser Abzug für nicht heizbare Schlafzimmer vorzunehmen sei. Diesbezüglich rügt er sinngemäss die Verletzung von Art. 8 und Art. 10 Abs. 1 TG. Auch im Rahmen dieser Rüge nimmt der Beschwerdeführer grösstenteils auf den Einspracheentscheid vom 22. Juli 2020 Bezug. Immerhin setzt er sich an gewissen Stellen seiner Beschwerdebegründung auch noch unabhängig vom genannten Einspracheentscheid mit der Flächenberechnung auseinander und nimmt wenigstens sinngemäss auf das vorinstanzliche Urteil Bezug, weshalb auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in diesem Punkt gerade noch eingetreten werden kann.  
 
4.4. Die Vorinstanz hat diesbezüglich unter dem Titel der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV) im Wesentlichen erwogen, die Situation des Beschwerdeführers (selbstgenutztes Ferienhaus) sei nicht gleich zu behandeln wie diejenige eines ortsansässigen Privatanbieters, welcher im eigenen Haus wohne und lediglich Zimmer an Gäste vermiete (vgl. Art. 9 Abs. 2 lit. c TG). Letzterer bezahle als Ortsansässiger in der Gemeinde die ordentlichen Einkommens- und Vermögenssteuern, weshalb es gerechtfertigt sei, bezüglich der Jahrespauschale (der Gästetaxe) nur auf die vermieteten Zimmer abzustellen, während beim Beschwerdeführer auch noch Küchen, Gänge und Bäder zu berücksichtigen seien.  
 
4.5. Eine Verletzung der Rechtsgleichheit rügt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht. Er leitet vielmehr aus Art. 10 Abs. 1 und Art. 8 TG i.V.m. SIA 416 eine andere Flächenberechnung ab. Damit macht er eine unzutreffende Auslegung des einschlägigen kantonalen Rechts geltend. Die Kognition des Bundesgerichts ist diesbezüglich auf Willkür beschränkt (vgl. E. 2.1 oben). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 142 II 369 E. 4.3 mit Hinweisen). Inwiefern das Willkürverbot verletzt ist, muss der Beschwerdeführer im Detail darlegen (vgl. E. 2.2 oben).  
 
4.6.  
 
4.6.1. SIA 416 unterteilt die Geschossfläche in die Nettogeschossfläche und die Konstruktionsfläche. Letztere beinhaltet im Gegensatz zu Ersterer Aussenwände sowie Innenwände, sofern es sich bei diesen nicht um versetzbare Trennwände handelt. Kamine sind Teil der Konstruktionsfläche, sofern sie nicht der Nettogeschossfläche zugeordnet sind (vgl. Ziff. 2.1 und 2.2 SIA 416). Die Nettogeschossfläche wird wiederum unterteilt in die Nutzfläche, die Verkehrsfläche und die Funktionsfläche. Als Verkehrsfläche gelten unter anderem ausserhalb der Wohnung liegende Korridore und Treppen, während unter Funktionsflächen unter anderem Räume für Haustechnikanlagen zu verstehen sind. Die Nutzfläche wird definiert als Teil der Nettogeschossfläche, welche der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im weiteren Sinn dient, und gliedert sich in die Hauptnutzfläche und die Nebennutzfläche. Die Hauptnutzfläche dient der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im engeren Sinn. Unter Nebennutzfläche sind bei Wohnbauten unter anderem die Waschküche, Estrich- und Kellerräume zu verstehen (vgl. Ziff. 2.1 SIA 416).  
 
4.6.2. Das zuständige Amt hat in seiner Berechnung (vom 24. Oktober 2019) neben der Fläche von vier Zimmern, welche als Schlafzimmer dienen, die Fläche von zwei Gängen innerhalb des Ferienhauses, eines als nicht nutzbare Küche deklarierten Raums, eines Wohnzimmers, einer Küche und eines Badezimmers berücksichtigt, was eine Fläche von insgesamt 91 m² ergibt. Diese Fläche wurde als Nettowohnfläche und damit als Basis für die Gästetaxe herangezogen.  
 
4.6.3. Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, Art. 8 TG besteuere die Übernachtung. Die Nettowohnfläche könne deshalb nur die Fläche der Schlafzimmer umfassen. Dasselbe folge auch aus Ziff. 2.1.1.1 SIA 416, wonach die Hauptnutzfläche, welche vorliegend der Nettowohnfläche entspreche, der Zweckbestimmung und Nutzung des Gebäudes im engeren Sinne diene. Aus Sicht des Beschwerdeführers wäre nur eine Fläche von 24.594 m² [Fläche Schlafzimmer von 38.3 m² mit Abzug wegen fehlender Beheizbarkeit] als Nettowohnfläche zu berücksichtigen.  
 
4.6.4. Es trifft zu, dass unter "Nettowohnfläche" im Sinne des TG dasselbe wie "Hauptnutzfläche" gemäss SIA 416 zu verstehen ist. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach lediglich die Fläche der Schlafzimmer zu berücksichtigen sei, kann jedoch schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Hauptnutzfläche gemäss SIA 416 Räume wie Wohnzimmer, Badezimmer, Küchen und Gänge innerhalb des Wohnraums umfasst und weder das TG noch die TV oder die VAIB GR diesbezüglich eine Einschränkung betreffend die Gästetaxe enthalten. Die einschlägigen Bestimmungen enthalten insbesondere keinerlei Vorbehalte, wonach hinsichtlich der Flächenberechnung für die Gästetaxe bzw. Jahrespauschale nur die Schlafzimmerflächen zu berücksichtigen wären. Ausserdem bezieht sich entgegen dem Beschwerdeführer die Nutzung des Gebäudes im engeren Sinne gemäss SIA 416 bei Wohnbauten auf die Wohnnutzung, wozu auch Räume wie Wohnzimmer, Küche und Bad gehören. Dies folgt auch aus der Abgrenzung zu den Nebennutzflächen wie Waschküche, Keller und Estrich, welche die Hauptnutzfläche ergänzen und der (Wohn) Nutzung demnach nur im weiteren Sinne dienen. Dass Art. 8 TG als Steuerobjekt an die Übernachtung anknüpft, beschränkt die Nettowohnfläche ebenfalls nicht auf die Schlafzimmer. Bereits der Begriff "Wohnfläche" umfasst mehr als Schlafzimmer und Art. 4 lit. f TG setzt die Nettowohnfläche mit der Nutzfläche pro Wohnung gleich, was ebenfalls über die Nutzung bloss zum Schlafen hinausgeht. Vielmehr ist einsichtig, dass die Nutzung eines Ferienhauses zum Übernachten auch die Flächen von Wohnzimmern, Badezimmern und Küchen einbeziehen kann. Zudem ist eine gewisse Schematisierung bei der Festlegung von Gästetaxen - wobei die Nettowohnfläche ein taugliches Kriterium für die indirekte Bestimmung der Anzahl Übernachtungen darstellt - rechtsprechungsgemäss zulässig. Gewisse Ungenauigkeiten und Ungleichbehandlungen sind im Interesse der Praktikabilität und der Rationalisierung der Abgabeerhebung hinzunehmen (Urteile 2C_957/2020 vom 20. August 2021 E. 5.2.2; 2C_860/2019 vom 22. März 2021 E. 3.4; 2C_854/2018 vom 22. August 2019 E. 5.2/5.4.3 f.; 2C_1049/2017 vom 15. April 2019 E. 6.2/6.4.3 f.; BRUNNER, a.a.O. [E. 4.1], § 30 N. 49, N. 55). Die vorliegende Festlegung der Nettowohnfläche auf 91 m² ist deshalb nicht zu beanstanden und willkürfrei erfolgt.  
 
4.6.5. Ausserdem ist die vorliegend auf der Basis der Nettowohnfläche veranschlagte Gästetaxe in Form einer Jahrespauschale von Fr. 618.80 auch im Ergebnis nicht willkürlich. Der Pauschalbetrag lässt sich durch einen Vergleich mit der Gästetaxe pro Übernachtung, multipliziert mit einer gewissen Anzahl Übernachtungen und einer gewissen Anzahl Betten, plausibilisieren (Zur Methodik vgl. BRUNNER, a.a.O., § 30 N. 50 ff.). Im Kontext des Urteils 2C_519/2016 vom 4. September 2017 wurde die Annahme von 50 Übernachtungen (pro Jahr pro Bett) aufgrund einer solchen Plausibilisierung als verfassungskonform qualifiziert (vgl. E. 3.6.11 desselben). Mit Urteil 2C_1049/2017 vom 15. April 2019 E. 6.3/6.4.3 hat das Bundesgericht bei einer 2 ½-Zimmer-Ferienwohnung im Umfang von 83 m² die Annahme von fünf Betten und einem Mittelwert von 40 Übernachtungen (pro Jahr und Bett) zu einem Ansatz von Fr. 4.65 als willkürfrei qualifiziert. Im Urteil 2C_854/2018 vom 22. August 2019 E. 5.3/5.4.3 hat es bei einer Ferienwohnung mit 2 ½ Zimmern und 90 m² die Annahme von fünf Betten und 40 Übernachtungen pro Bett und Jahr zu einem Ansatz von Fr. 5.15 für rechtskonform befunden. Gemäss Urteil 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 Bst. B, E. 4.5/4.6.1 wurde ein Pauschaltarif, welcher bei Wohnungen bis und mit 5 ½ Zimmern von sechs Betten und nur 30 Übernachtungen ausgeht, aber dafür einem Ansatz von Fr. 4.50 pro Bett und Nacht entspricht, als verfassungskonform qualifiziert (was zu einer Jahrespauschale von Fr. 810.-- führte [6 x 30 x Fr. 4.50]). Dasselbe hat sich laut Urteil 2C_860/2019 vom 22. März 2021 bei einer Jahrespauschale von Fr. 1'078.80 für eine 5-Zimmer-Ferienwohnung (Bettenfaktor: 6) ergeben, welche zwar auf nur 31 Übernachtungen beruht, aber Fr. 5.80 (pro Bett und Übernachtung) veranschlagt. Gemäss Urteil 2C_957/2020 vom 20. August 2021 Bst. A, E. 5.3, hat das Bundesgericht im Lichte der Rechtsprechung für die Plausibilisierung einer Jahrespauschale die Annahme von 40 Übernachtungen, ausgehend von der Nettowohnfläche eine gewisse Anzahl Betten, und den Ansatz von Fr. 4.-- bis Fr. 6.-- pro Bett und Übernachtung als rechtskonform qualifiziert.  
 
4.6.6. Vorliegend beträgt die Gästetaxe für eine Übernachtung, welche für die Plausibilisierung der Jahrespauschale heranzuziehen ist, Fr. 2.55 (Art. 9 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 2 TG i.V.m. Art. 6 lit. a und Art. 11 lit. b TV). Entgegen dem Beschwerdeführer ist es rechtsprechungsgemäss vertretbar, bei vier Schlafzimmern (insgesamt umfasst das Ferienhaus ohne Küchen und Bad fünf Zimmer) und 91 m² Nettowohnfläche von sechs Betten auszugehen. Dies führt bei der vorliegenden Jahrespauschale von Fr. 618.80 zu rund 41 Übernachtungen pro Jahr und Bett (Fr. 618.80 : Fr. 2.55 = rund 243 [totale Anzahl Übernachtungen pro Jahr]; 243 : 6 [Betten] = rund 41). Dieses Ergebnis erweist sich im Quervergleich bzw. rechtsprechungsgemäss als plausibel und damit als willkürfrei. Daran ändert auch das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil 2C_843/2017 vom 8. Oktober 2018 nichts. In diesem Fall war statistisch belegt, dass in der betroffenen Gemeinde Bürchen (VS) nur 25 Übernachtungen pro Jahr zu verzeichnen sind, weshalb nicht von durchschnittlich 49 Übernachtungen ausgegangen werden durfte (Urteil 2C_843/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 4.4.1/4.5). Bei Bürchen handelt es sich um eine kleine Gemeinde mit rund 758 Einwohnern [Stand 2016], während die Gemeinde Ilanz/Glion über rund 5'000 Einwohner verfügt [Stand 2020], als Kleinstadt bezeichnet wird und das Zentrum der Tourismusregion Surselva darstellt (<https://ilanz-glion.ch>; <https://gemeinde.buerchen.ch>; jeweils besucht am 13. August 2021). Dass bei Ilanz/Glion eine dermassen tiefe Übernachtungszahl wie bei Bürchen vorliegt, ist weder statistisch belegt noch aufgrund der genannten Unterschiede zwischen den Gemeinden anzunehmen. Vielmehr ist bezüglich der um ein Vielfaches grösseren und zentralen Tourismusgemeinde Ilanz/Glion, welche touristisch besser ausgestattet sein dürfte als Bürchen, von durchschnittlich mindestens 40 Übernachtungen pro Bett pro Jahr auszugehen (vgl. Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.6; vgl. BRUNNER, a.a.O., § 30 N. 51).  
 
4.6.7. Entgegen dem Beschwerdeführer ist auch kein Abzug wegen fehlender Beheizbarkeit der Schlafzimmer vorzunehmen. Gemäss Art. 7 TG kann eine Person auf Gesuch hin ganz oder teilweise von der Gästetaxpflicht befreit werden, sofern diese die touristischen Einrichtungen nicht benützen kann und wichtige Gründe wie Bedürftigkeit vorliegen. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht keine willkürliche Anwendung von Art. 7 TG geltend, weshalb schon deshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Ob Art. 7 TG für einen solchen Abzug eine genügende Rechtsgrundlage darstellt, kann vorliegend offen bleiben. Eine andere Rechtsgrundlage für einen solchen Abzug ist nicht ersichtlich, insbesondere kann sich der Beschwerdeführer diesbezüglich weder auf Art. 8 oder 10 TG noch auf Art. 2 lit. g VAIB GR i.V.m. SIA 416 berufen. Abgesehen davon hat das zuständige Amt einen Abzug für eine Treppe innerhalb des Ferienhauses und einen Kamin vorgenommen, obwohl diese Abzüge nach SIA 416 nicht erforderlich gewesen wären (vgl. E. 4.6.1 oben). Auch hat das zuständige Amt entgegen dem Beschwerdeführer keine Wände berücksichtigt (wobei die Fläche von versetzbaren Trennwänden der Hauptnutzfläche gar nicht ausgeschlossen werden müsste; vgl. Ziff. 2.1 und 2.2 SIA 416).  
 
4.6.8. Die Vorinstanz hat demzufolge das einschlägige kantonale Recht, insbesondere Art. 8 und 10 TG, willkürfrei und somit bundesrechtskonform angewendet. Die entsprechende Rüge des Beschwerdeführers erweist sich somit als unberechtigt.  
 
5.  
 
5.1. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV). Er macht im Wesentlichen geltend, mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 18'000.-- müsste er in der Gemeinde keine Steuern bezahlen, wenn er dort sein Steuerdomizil hätte. Eine Gästetaxe im Betrag von Fr. 618.80 sei deshalb nicht betragsmässig geringfügig bzw. verstosse gegen das genannte Verbot.  
 
5.2. Die Gästetaxe ist als Kostenanlastungssteuer verfassungsrechtlich solange zulässig, als sie ausschliesslich dem genannten Kostenanlastungszweck dient und nicht zur Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben herangezogen wird, deren Kosten üblicherweise aus dem Ertrag der ordentlichen Steuern bestritten werden (Voraussetzung der Zweckgebundenheit). Erforderlich ist überdies, dass die Abgabe betragsmässig von geringer Höhe ist, was jedenfalls ausschliesst, dass sie sich in der Grössenordnung jener Steuern bewegt, welche die abgabepflichtige Person bei Wohnsitz am betreffenden Ort von ihrem Erwerbseinkommen und Vermögen zu bezahlen hätte (Kriterium der Mässigkeit der Abgabe). Fehlt es an einem oder beiden dieser Kriterien, nähert sich die von einem bestimmten Personenkreis erhobene Gästetaxe einer allgemeinen Aufenthaltssteuer an, was unter den Gesichtspunkten der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots (Art. 127 Abs. 3 BV) nicht angeht (Urteile 2C_957/2020 vom 20. August 2021 E. 3.2 mit Hinweisen; 2C_854/2018 vom 22. August 2019 E. 3.3; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.3).  
 
5.3. Vorliegend wird nicht geltend gemacht, dass die Gästetaxe zur Finanzierung allgemeiner Gemeindeaufgaben verwendet wird. Die Vorinstanz hat im Wesentlichen erwogen, es komme nicht darauf an, dass der Beschwerdeführer bei einem steuerbaren Einkommen von Fr. 18'000.-- keine Einkommenssteuern in der Gemeinde bezahlen würde. Es gehe nicht darum, Personen ohne Einkommen von der Gästetaxpflicht zu befreien. Abzustellen sei auf der durchschnittlichen Steuerbelastung in der Gemeinde, welche im Jahr 2018 Fr. 2'992.20 betragen habe. Die Gästetaxe des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 618.80 sei um ein Vielfaches tiefer und daher geringfügig (vgl. E. 7.4 vorinstanzliches Urteil).  
 
5.4. Bei der Gästetaxe, welche eine Kostenanlastungssteuer darstellt (vgl. E. 4.1 oben), handelt es sich um eine Sondersteuer zulasten der Gäste. Diesbezüglich ist ausschlaggebend, dass das touristische Angebot, dessen Finanzierung die Gästetaxe zu dienen hat (Zweckbindung), primär für die Gäste und nicht die Ortsansässigen geschaffen wurde (BGE 102 Ia 143 E. 2.c; Urteile 2C_957/2020 vom 20. August 2021 E. 3.1; 2C_672/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 3.4 f.; 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.3.5). Dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner konkreten Einkommenssituation gar keine Einkommenssteuern in der Gemeinde bezahlen müsste, falls sein Steuerwohnsitz dort liegen würde, führt nicht zu einer Änderung der dargelegten Rechtsnatur der Gästetaxe. Der Beschwerdeführer wird trotz tiefen Einkommens nicht vom Umstand befreit, dass ihm als Gast die touristischen Aufwendungen primär anzulasten sind. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung stellt denn auch, soweit es um die Beurteilung der Mässigkeit bzw. Höhe der Abgabe geht, auf Vergleiche mit Gästetaxen bzw. Kurtaxen anderer Gemeinden ab.  
 
5.5. Im Urteil 2C_854/2018 vom 22. August 2019 Bst. B, E. 5.4.3, hat das Bundesgericht eine Gästetaxe von Fr. 9.-- pro Quadratmeter Nettowohnfläche, was bei einer Ferienwohnung von 90 m² zu einem Betrag von Fr. 810.-- führte, wobei zusätzlich noch eine Grundtaxe von Fr. 220.-- zu bezahlen war (Totalbetrag jährliche Gästetaxe: Fr. 1'030.--) als zulässig qualifiziert. Dies wurde kürzlich durch das Urteil 2C_957/2020 vom 20. August 2021 bestätigt, wobei die genannten Ansätze für eine Nettowohnfläche von 144 m² zu einer totalen jährlichen Gästetaxe von Fr. 1'516.-- führten (vgl. Bst. A, E. 5.5 desselben). Im Urteil 2C_951/2010 vom 5. Juli 2011 E. 2.2 f./2.5 ("Andermatt I") hat das Bundesgericht einen Ansatz von Fr. 20.-- pro Quadratmeter pro Jahr (was bei einer 2 1/2-Zimmer-Ferienwohnung von 65 m² zu einem Betrag von 1'300.-- führte) als hoch, aber noch verfassungskonform erachtet (vgl. auch Urteil 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.7 f.). Vorliegend ist pro Quadratmeter Nettowohnfläche jährlich eine Gästetaxe von Fr. 6.80 (vgl. E. 4.2 oben) zu bezahlen - eine Grundtaxe wird nicht verlangt. Dieser Ansatz und auch der Totalbetrag von Fr. 618.80 (für 91 m² Nettowohnfläche) ist im Vergleich zu anderen Gemeinden moderat und jedenfalls mässig bzw. geringfügig im Sinne der Rechtsprechung, weshalb schon deshalb kein Verstoss gegen das Doppelbesteuerungsverbot (Art. 127 Abs. 3 BV) vorliegt. Die entsprechende Rüge erweist sich damit als unbegründet.  
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit unbegründet und daher abzuweisen.  
 
6.2. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65, Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Dezember 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Quinto