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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1178/2019  
 
 
Urteil vom 10. März 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Unseld. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcel Buttliger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
2. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Leiser-Schneider, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Schändung (Art. 191 StGB); Landesverweisung 
(Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB); Ausschreibung der Landesverweisung im SIS, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, 
vom 11. September 2019 (SST.2018.198). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Aarau sprach A.________ am 8. März 2018 der Schändung gemäss Art. 191 StGB und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. Es verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 2'000.-- und verwies ihn für fünf Jahre des Landes, wobei es die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anordnete. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 11. September 2019 auf Berufung von A.________ den erstinstanzlichen Schuldspruch wegen Schändung. Der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Obergericht verurteilte A.________ zu einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und reduzierte die Busse auf Fr. 1'700.--. Zudem ordnete es die Landesverweisung von A.________ für die Dauer von fünf Jahren sowie die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS an. 
Dem Schuldspruch wegen Schändung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 
A.________ und B.________ befanden sich am Morgen des 9. September 2017, ca. 07:00 bis 07:30 Uhr, alleine in der Wohnung von C.________. B.________ schlief im Bett von C.________, ihrem Ex-Freund, in dessen Schlafzimmer, wobei sie auf ihrer linken Körperseite mit dem Gesicht in Richtung Zimmerwand lag. A.________ begab sich ins Schlafzimmer von C.________, wo er B.________ zunächst streichelte. Danach zog er seine Hose und Unterhose aus, legte sich mit entblösstem Genitalbereich hinter die schlafende B.________ und versuchte mit seinem Penis in ihre Vagina einzudringen. B.________ erwachte, als sie einen Penis an ihrem Vaginalbereich spürte. Da sie dachte, es handle sich um C.________, wollte sie der Person beim Eindringen helfen und fasste hierfür nach hinten. Da es nicht klappte, drehte sie sich um und bemerkte den ihr unbekannten A.________. Sie erschrak, gab diesem eine Ohrfeige und forderte ihn auf, sofort zu verschwinden, woraufhin A.________ das Schlafzimmer verliess. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 11. September 2019 sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Schändung freizusprechen. Eventualiter sei er der sexuellen Belästigung nach Art. 198 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Auf eine Landesverweisung und die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sei zu verzichten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt unter dem Titel "Verfahrensfairness", die mündliche Berufungsverhandlung vom Mittwoch 11. September 2019 habe lediglich 1½ Stunden und die daran anschliessende nichtöffentliche Urteilsberatung lediglich etwas mehr als 15 Minuten gedauert. Das schriftlich begründete Urteil sei bereits am 14. September 2019 in der Anwaltskanzlei seines Verteidigers eingegangen. Auf die Berufungsverhandlung werde darin einzig auf Seite 15 eingegangen. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung von Art. 6 EMRK, welche zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen müsse.  
 
1.2. Die Kritik ist unbegründet. Der erbetene Verteidiger des Beschwerdeführers erklärte sich mit Schreiben vom 6. Mai 2019 namens und im Auftrag des Beschwerdeführers mit dem schriftlichen Berufungsverfahren einverstanden (Akten Vorinstanz, pag. 107 f.). Damit willigten im Verfahren vor der Vorinstanz alle Parteien explizit in die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens ein. Das Obergericht sagte die auf den 13. Mai 2019 angesetzte Berufungsverhandlung mit Verfügung vom 7. Mai 2019 daher ab und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist für die schriftliche Begründung an (Akten Vorinstanz, pag. 110 ff.). In der Folge reichte der erbetene Verteidiger des Beschwerdeführers am 27. Mai 2019 eine ausführliche Berufungsbegründung inklusive Beilagen ein (Akten Vorinstanz, pag. 113 ff.). Die Berufungsantwort der Beschwerdegegnerin 2 datiert vom 12. Juni 2019 und diejenige der Staatsanwaltschaft vom 17. Juni 2019 (Akten Vorinstanz, pag. 183 ff. und 205 f.). Mit schriftlicher Eingabe vom 27. Juni 2019 nahm der Beschwerdeführer ausführlich Stellung zur Berufungsantwort der Beschwerdegegnerin 2 (Akten Vorinstanz, pag. 213 ff.). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich mit Eingabe vom 10. Juli 2019 zur Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27. Juni 2019 (Akten Vorinstanz, pag. 234-236). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer zur freigestellten Stellungnahme zugestellt, wovon dieser mit Eingabe vom 2. August 2019 Gebrauch machte (Akten Vorinstanz, pag. 238 f. und 242 ff.). Zusätzlich führte die Vorinstanz am 11. September 2019 eine mündliche Berufungsverhandlung durch, um sich ein persönliches Bild vom Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin 2 machen zu können (Akten Vorinstanz, pag. 249 f.).  
Vorliegend fand demnach ein ausführlicher Schriftenwechsel statt, von welchem die Vorinstanz vor der mündlichen Berufungsverhandlung Kenntnis nehmen durfte. Dass sie gestützt darauf vor der Berufungsverhandlung mutmasslich bereits einen schriftlichen Urteilsentwurf verfasste, ist nicht zu beanstanden und lässt nicht auf eine Voreingenommenheit des Gerichts schliessen (vgl. etwa Urteil 4A_67/2011 vom 7. Juni 2011 E. 2.2.2). Die Freiheit des Kollegialgerichts, anders zu entscheiden, wird durch einen Urteilsentwurf nicht infrage gestellt. Einem Gericht darf zudem zugemutet werden, dass es trotz Vorliegens eines Urteilsentwurfs noch offen für die Argumente der Parteien an der Berufungsverhandlung ist. Die Berufungsverhandlung dauerte zwar lediglich zwei Stunden. Wie dem Protokoll zu entnehmen ist, fand an der Verhandlung jedoch eine ausführliche Befragung des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin 2 statt. Von einer bloss symbolischen Gerichtsverhandlung (vgl. Beschwerde S. 15) kann daher keine Rede sein. Der Beschwerdeführer legt auch nicht konkret dar, mit welchen an der Berufungsverhandlung neu vorgebrachten, entscheidrelevanten Argumenten sich die Vorinstanz im Urteil vom 11. September 2019 noch hätte auseinandersetzen müssen. Dass die Vorinstanz für die Ausfertigung des schriftlichen Urteils lediglich zwei Arbeitstage benötigte, vermag daher nicht den Anschein der Befangenheit zu begründen. Nichts anderes ergibt sich aus der Dauer der Urteilsberatung, da davon auszugehen ist, dass sich die Richter ihre Überzeugung im Wesentlichen beim Studium der Vorakten und der schriftlichen Parteieingaben im Berufungsverfahren sowie anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung bildeten. Die Dauer der Urteilsberatung sagt daher nichts darüber aus, wie viel Zeit die Richter für die persönliche Meinungsbildung aufwendeten. Eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren ist nicht ersichtlich. 
 
1.3. Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, es seien die Beratungsnotizen der einzelnen Richter und/oder das vorbereitete Referat des referierenden Richters bei der Vorinstanz zu edieren (Beschwerde S. 15). Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden, da die Urteilsberatung geheim ist (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 348 Abs. 1 StPO).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der Schändung. Er rügt, die Beschwerdegegnerin 2 sei im Zeitpunkt der sexuellen Handlung weder urteilsunfähig noch zum Widerstand unfähig gewesen. Wie bei einem Vieraugendelikt üblich sei gegenwärtig nicht mehr nachvollziehbar, was in der Tatnacht geschehen sei. Als widerstandsunfähig gelte, wer nicht im Stande sei, sich gegen ungewollte Sexualkontakte zu wehren. Die Beschwerdegegnerin 2 habe sich gegen die Sexualkontakte zur Wehr setzen können, sie habe aber ihren Sexualpartner nicht überprüft, sondern sei davon ausgegangen, es bestehe ein gewollter Sexualkontakt zu ihrem Ex-Freund. Wer mit der Hand das Glied seines Sexualpartners erfasse und beim Eindringen helfe, sei urteilsfähig und wisse, was er tue. Die Beschwerdegegnerin 2 hätte sich vorher versichern müssen, dass es der richtige Sexualpartner sei. Auch nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" sei von der Urteilsfähigkeit der Beschwerdegegnerin 2 auszugehen und davon, dass er keinen Willen gehabt habe, jemanden zu missbrauchen. Der Gesetzgeber habe die Strafbarkeit als Schändung auf Fälle beschränken wollen, bei denen der betreffende Mensch als Sexualobjekt missbraucht werde.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Den Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.  
 
2.2.2. Als widerstandsunfähig im Sinne von Art. 191 StGB gilt, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Strafnorm schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Dabei genügt, dass das Opfer vorübergehend zum Widerstand unfähig ist. Die Gründe für die Widerstandsunfähigkeit können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Die Widerstandsfähigkeit muss ganz aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein (BGE 133 IV 49 E. 7.2 S. 56; 119 IV 230 E. 3a S. 232). Widerstandsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil er von ihm nicht wahrgenommen wird (BGE 133 IV 49 E. 7.4 S. 56 f.; Urteil 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.2.2). Das zunächst tief schlafende Opfer bleibt nach der Rechtsprechung zum Widerstand unfähig, wenn es nach Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber aus körperlichen Gründen nicht zur Wehr setzen kann (Urteil 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.2.2 mit Hinweis). Eine Bewusstlosigkeit im Sinne eines komatösen Zustands wird nicht vorausgesetzt. Widerstandsunfähigkeit kann auch vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann (Urteile 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3.1.2; 6B_586/2019 vom 3. Juli 2019 E. 1.4.1; 6B_232/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil 6B_543/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3.1.2).  
Das Gesetz bezeichnet die Tathandlung der Schändung als Missbrauch. Ein solcher liegt vor, wenn die Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers die Tat ermöglicht und der Täter sich dies bewusst zunutze macht (BGE 133 IV 49 E. 7.2 S. 56; Urteil 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.2.2). Das Merkmal des Missbrauchs soll sicherstellen, dass nicht jeder sexuelle Umgang mit Menschen, die widerstands- oder urteilsunfähig sind, pönalisiert wird. Strafbar ist nur, wer die Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit eines Menschen zu sexuellen Handlungen ausnützt und ihn damit als Sexualobjekt missbraucht (Urteil 6B_128/2012 vom 21. Juni 2012 E. 1.2.2 mit Hinweis). 
 
2.3. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118, 88 E. 1.3.1 S. 91 f.). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118, 88 E. 1.3.1 S. 92).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92 mit Hinweisen). 
 
2.4. Die Vorinstanz stellt willkürfrei fest, die Beschwerdegegnerin 2 habe geschlafen, als der Beschwerdeführer sie streichelte und sie mit seinem Penis im Vaginalbereich berührte. Die Berührungen im Intimbereich mit dem Penis und das versuchte Einführen des Penis sind sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 191 StGB, welche der Beschwerdeführer an einer schlafenden Person ausführte. Damit erfüllte der Beschwerdeführer gemäss den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz den objektiven Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB.  
Der Beschwerdeführer kritisiert zwar, die Beschwerdegegnerin sei nicht widerstandsunfähig gewesen. Dass diese im Zeitpunkt seiner ersten sexuellen Handlungen schlief, bestreitet er jedoch nicht. Ebenso wenig behauptet er, er sei sich dessen nicht bewusst gewesen. Zumindest zeigt er nicht ansatzweise auf, weshalb die vorinstanzlichen Feststellungen willkürlich sein könnten. Nichts zur Sache tut, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Verlauf der sexuellen Handlungen aufwachte und die sexuellen Handlungen im Irrtum über ihren Sexualpartner gar zu unterstützen versuchte. Dies ändert nichts daran, dass der Beschwerdeführer die sexuellen Handlungen zunächst an einer schlafenden Person beging und er sich diesen Zustand der Beschwerdegegnerin 2 zunutze machte, d.h. für die sexuellen Handlungen missbrauchte. 
 
2.5. Der vorinstanzliche Schuldspruch verstösst nicht gegen Bundesrecht.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Landesverweisung sei unverhältnismässig und verstosse gegen das in der EMRK verankerte Recht auf Familie. Die Vorinstanz verkenne die besondere Situation, in welcher er sich bei seiner Einreise in die Schweiz befunden habe. Seine Eltern seien damals in der Scheidung gewesen, was für ihn eine schwierige Situation gewesen sei. Seine Mutter sei als Alleinerziehende mit drei Söhnen überfordert gewesen. Dies habe sich auf seine schulische und berufliche Laufbahn ausgewirkt. In der Türkei habe er als Familienangehörige nur noch seine 101 Jahre alte Grossmutter. Seine Resozialisierungschancen lägen in der Schweiz, wo er verwurzelt und integriert sei und wo auch seine Familie lebe.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB sieht für Ausländer, die wegen Schändung im Sinne von Art. 191 StGB verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB).  
 
3.2.2. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 S. 108; 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 339). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 S. 108; 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171).  
 
3.2.3. Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108; 145 IV 364 E. 3.2 S. 366; 144 IV 332 E. 3.1.2 S. 338 und E. 3.3.1 S. 340). Für einen Verzicht auf die Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB müssen die in dieser Bestimmung erwähnten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erforderlich ist einerseits, dass die Landesverweisung für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde, und andererseits, dass die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108; 144 IV 332 E. 3.3 S. 339).  
 
3.2.4. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108 und E. 3.4.4 S. 110; 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (vgl. Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 341; Urteil 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 2.2). Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 S. 110).  
 
3.2.5. Von einem schweren persönlichen Härtefall ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 E. 5.2; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 4.1; 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 2.3; je mit Hinweisen). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4 S. 166 f.; Urteile 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 4.1; 6B_1306/2019 vom 15. Oktober 2020 E. 2.4).  
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 49-51 mit zahlreichen Hinweisen). Bei im Aufnahmestaat geborenen Ausländern verlangt der EGMR sehr solide Argumente für die Begründung der Landesverweisung (Urteil des EGMR M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 52, 57 und 69). Die Wegweisung von Ausländern, die im Aufnahmeland geboren oder aufgewachsen sind, ist grundsätzlich nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig (Urteil des EGMR M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 29 und 58 mit Hinweis auf die Empfehlung 1504 [2001] der Parlamentarischen Versammlung des Europarates). Letzteres entspricht auch der ausländerrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts. Der durch Straffälligkeit begründete Widerruf einer Niederlassungsbewilligung gegenüber einem Ausländer mit langjährigem Aufenthalt in der Schweiz setzt einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraus (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]; siehe auch Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Ein solcher liegt vor, wenn durch (strafbare) Handlungen besonders hochwertige Rechtsgüter wie namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen verletzt oder gefährdet wurde. Vergleichsweise weniger gravierende Pflichtverletzungen können gegebenenfalls in ihrer Gesamtheit als "schwerwiegend" bezeichnet werden. Auch eine Summierung von Verstössen, die für sich genommen für einen Widerruf nicht ausreichen würden, können einen Bewilligungsentzug daher rechtfertigen (BGE 137 II 297 E. 3.2 und 3.3 S. 302 ff.; vgl. auch BGE 144 IV 332 E. 3.3.3 S. 341 f.; 139 I 16 E. 2.1 S. 18 f. und E. 2.2.1 S. 19 f.). 
 
3.3. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und seit dem Alter von 14 Jahren in der Schweiz wohnhaft. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer könne nur bedingt als in der Schweiz integriert angesehen werden. Er habe nie eine Ausbildung absolviert und sei für mehrere Jahre nicht arbeitstätig gewesen. Zwar habe er seit dem 1. Januar 2019 eine 50%-Anstellung als Pizzakurier im kürzlich von seiner Mutter gegründeten Unternehmen. Aufgrund seines schulischen und beruflichen Hintergrundes sowie der eingereichten Arbeitszeugnisse bestünden jedoch Zweifel, ob er auch unabhängig von seiner Familie im Arbeitsmarkt würde bestehen können. Die Kultur seines Heimatlandes sei ihm sodann nicht komplett fremd. Er habe in der Türkei die Grundschule besucht, spreche gut türkisch und habe in der Türkei Verwandte (seine Cousins und seine Grossmutter). Bei seiner Grossmutter könne er auch jeweils wohnen, wenn er in der Türkei in den Ferien sei, was zuletzt im August 2017 der Fall gewesen sei. Entsprechend sei in der Türkei von intakten Reintegrationschancen auszugehen (angefochtenes Urteil E. 5.3 S. 26 f.).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Zum durch Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 3.1 S. 230 f.; 144 I 266 E. 3.3 S. 273; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; je mit Hinweisen). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 mit Hinweisen). Volljährigen Kindern kann Art. 8 EMRK ein Anwesenheitsrecht verleihen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1 S. 230 f.; Urteil 6B_1087/2020 vom 25. November 2020 E. 5.2 mit Hinweis).  
Der Beschwerdeführer ist weder verheiratet noch hat er eigene Kinder (angefochtenes Urteil E. 5.4 S. 27). Dass und inwiefern in der Schweiz anderweitig eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung im zuvor erwähnten Sinne bestehen könnte, legt er in seiner Beschwerde nicht ansatzweise dar. Eine Verletzung des in Art. 8 EMRK verankerten Anspruchs auf Achtung des Familienlebens ist damit nicht ersichtlich. 
 
3.4.2. Andere Gründe, welche die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB rechtfertigen könnten, zeigt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht auf. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Schändung ging mit einer schweren Verletzung der sexuellen Integrität der Beschwerdegegnerin 2 einher. Wohl tangiert die Landesverweisung das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK ebenfalls verankerte Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 13 mit Hinweis; Urteil des EGMR M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 45). Indes lebte der Beschwerdeführer bis zu seinem 14. Altersjahr in der Türkei, wo er auch heute noch Verwandte hat, und er spricht die türkische Sprache. Die Vorinstanz nimmt willkürfrei an, der Beschwerdeführer sei mit der türkischen Kultur vertraut, zumal er nach seiner Übersiedlung in die Schweiz jeweils Ferien in seinem Heimatland verbrachte. Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdeführer nebst seiner Grossmutter auch Cousins in der Türkei, was in der Beschwerde nicht substanziiert bestritten wird. Nicht zu beanstanden ist daher, wenn die Vorinstanz in der Türkei von grundsätzlich intakten Reintegrationschancen ausgeht. Die Vorinstanz berücksichtigt weiter, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz beruflich nicht wirklich Fuss zu fassen vermochte. An der insoweit mangelnden Integration vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer neuerdings als Fussballtrainer tätig ist (vgl. Beschwerde S. 13), wobei offenbleiben kann, ob das eingereichte Empfehlungsschreiben seines Fussballclubs als Novum vom Bundesgericht überhaupt entgegenzunehmen ist (vgl. Art. 99 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist sodann mehrfach vorbestraft, auch wenn diese Vorstrafen inzwischen längere Zeit zurückliegen und nicht einschlägig sind (vgl. angefochtenes Urteil S. 4.4 S. 21). Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ohne Verletzung von Bundesrecht verneinen. Der Beschwerdeführer verkennt, dass seine relativ lange Anwesenheit in der Schweiz nicht zwingend zur Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls führt. Dass die familiäre Situation des Beschwerdeführers bei seiner Einreise in die Schweiz nicht einfach war, mag zutreffen, vermag die ihm vorgeworfene Straftat jedoch in keiner Weise zu entschuldigen.  
Die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung verstösst nicht gegen Bundesrecht. Die Rügen des Beschwerdeführers sind auch in diesem Punkt unbegründet. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich, die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS sei unverhältnismässig und zu unterlassen. Sie bewirke, dass er seine Zukunft nur in der Türkei, nicht jedoch in Europa ausserhalb der Schweiz aufbauen könne. Er rügt in diesem Zusammenhang zudem eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Vorinstanz werfe ihm vor, gegen die von der ersten Instanz angeordnete Ausschreibung im SIS nichts vorzubringen, obschon die erste Instanz die Ausschreibung in ihrem Urteil selber nicht begründe. Mit der Anfechtung der Landesverweisung werde selbstredend auch der Eintrag im SIS angefochten.  
 
4.2. Das Bundesgericht hat sich im BGE 146 IV 172 mit den Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS im Sinne von Art. 21 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006 S. 4) befasst (BGE, a.a.O., E. 3.2.1 f.).  
BGE 146 IV 172 basiert auf der SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006. Die Schweiz hat als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands in einem Notenaustausch vom 20. Dezember 2018 auch die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1861; ABl. L 312 vom 7. Dezember 2018 S. 14) akzeptiert, mit welcher die SIS-II-Verordnung vom 20. Dezember 2006 geändert und aufgehoben wird (vgl. SR 0.362.380.085; BGE 146 IV 172 E. 3.2.1 S. 176 f.). Das Parlament genehmigte den Notenaustausch am 18. Dezember 2020. Die Frist für das fakultative Referendum läuft bis am 10. April 2021 (vgl. BBl 2020 10033 ff.). 
 
4.3.  
 
4.3.1. Ausschreibungen im SIS dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung).  
 
4.3.2. Eine Ausschreibung im SIS setzt voraus, dass die Ausschreibungsvoraussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung erfüllt sind. Bei der Ausschreibung gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung ist insbesondere zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (zum Ganzen: BGE 146 IV 172 E. 3.2.2 S. 178).  
 
4.4. Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung und der Begriff der "Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung" im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung werden von den schweizerischen Gerichten nicht einheitlich ausgelegt und in der Lehre kontrovers diskutiert. Insoweit geht es um eine Rechtsfrage.  
 
4.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht stellt in ständiger Rechtsprechung auf den Wortlaut von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ab und bejaht die Anwendbarkeit dieser Bestimmung, wenn das Einreiseverbot wegen einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer Tat ausgesprochen wurde, für welche das Gesetz als Höchststrafe eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr vorsieht (explizit etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-4372/2015 vom 25. Mai 2016 E. 6.2; vgl. auch Urteile C-7594/2014 vom 12. April 2016 E. 6.3; C-7086/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.3; C-5578/2013 vom 8. Januar 2015 E. 6.4). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS gestützt auf die geltende "Kann-Bestimmung" von Art. 24 Ziff. 3 SIS-II-Verordnung darüber hinaus auch unabhängig von einer strafrechtlichen Verurteilung zulässig, wenn das Einreiseverbot wegen der Verletzung von migrationsrechtlichen Bestimmungen, etwa durch den Aufenthalt im Schengen-Raum über den bewilligungsfreien Zeitraum hinaus oder eine Einreise ohne gültiges Visum, ausgesprochen wurde (vgl. etwa Urteile F-6632/2019 und F-6639/2019 vom 8. Oktober 2020 E. 9; F-1503/2019 und F-1515/2019 vom 21. November 2019 E. 8; F-1395/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 6; F-6129/2019 vom 19. August 2020 E. 7).  
Die Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS gestützt auf Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts daher nicht zwingend eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraus. Das Bundesverwaltungsgericht bejahte die Zulässigkeit der Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS etwa bei einer Verurteilung der betroffenen Person wegen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 700.--, dies mit dem Hinweis, die Straftat erfülle den von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung verlangten Schweregrad bei Weitem (Urteil C-7594/2014 vom 12. April 2016 lit. B und E. 6.3). Weiter brachte es die Bestimmung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung bei einem Schuldspruch wegen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB durch Entwenden von Waren im Wert von Fr. 1'667.60 in einem Supermarkt und einer Verurteilung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zur Anwendung (Urteil C-4372/2015 vom 25. Mai 2016 lit. B und E. 6.2). 
Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt in diesem Zusammenhang, dass wegen des Wegfalls systematischer Personenkontrollen an den Schengen-Innengrenzen Einreiseverbote und ähnliche Massnahmen ihre volle Wirksamkeit nur entfalten können, wenn sich ihre Geltung und die Durchsetzbarkeit nicht auf einzelne Schengen-Staaten beschränkt (vgl. etwa Urteile F-1367/2020 vom 10. Juni 2020 E. 5.5.1; F-1395/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 6.4; F-953/2017 vom 20. Dezember 2018 E. 7.3; C-7086/2014 vom 14. Oktober 2015 E. 6.4). Es betont bei der Frage der Ausschreibung eines Einreiseverbots im SIS zudem regelmässig, dass die Schweiz nicht nur eigene Interessen zu wahren hat, sondern als Folge des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit bei der Administration des gemeinsamen Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, auf dem das Schengen-System beruht, zur Wahrung der Interessen der Gesamtheit aller Schengen-Staaten verpflichtet ist (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1 sowie die oben zitierten Entscheide). 
 
4.4.2. Der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts schloss sich dem Grundsatz nach auch das Obergericht des Kantons Schaffhausen in einem Entscheid vom 9. April 2019 an (Verfahren Nr. 50/2018/33 E. 9.8). Zu prüfen ist gemäss diesem Entscheid jedoch stets, ob die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS angesichts der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der von der Person ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, verhältnismässig ist (Urteil, a.a.O., E. 9.8.2). Die im Entscheid angeordnete Ausschreibung der Landesverweisung im SIS blieb vor Bundesgericht unangefochten (vgl. Urteil 6B_771/2019 vom 7. November 2019).  
 
4.4.3. Zu einem anderen Ergebnis gelangte das Obergericht des Kantons Zürich im Urteil SB170246-O vom 6. Dezember 2017 S. 22 ff., welchem wie vorliegend ein Schuldspruch wegen Schändung zugrunde lag, wobei der Täter zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt wurde. Gemäss dem erwähnten Entscheid setzt Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung eine Verurteilung zu einer schweren Straftat voraus, was sich aus dem Vergleich mit Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung ergebe. Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung sei daher so zu verstehen, dass die Verurteilung wegen einer Straftat erfolgt sein müsse, deren abstrakter Strafrahmen eine Mindeststrafe (und nicht eine Höchststrafe) von einem Jahr Freiheitsstrafe aufweise (Urteil, a.a.O., S. 22 f.). Dennoch anerkennt das Obergericht des Kantons Zürich im erwähnten Entscheid, dass das Abstellen auf den abstrakten Strafrahmen ein wenig taugliches Abgrenzungskriterium ist. Entscheidender erscheine die Höhe der Strafe der konkreten Verurteilung. Da der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr verurteilt wurde, die Schändung gemäss Art. 191 StGB keine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht und der Beschuldigte auch nicht im Verdacht stand, eine schwere Straftat in einem Land des Schengenraumes verübt zu haben oder zu planen (vgl. Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung), sprach sich das Obergericht des Kantons Zürich im konkreten Fall gegen eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS aus (Urteil, a.a.O., S. 23 f.).  
Der Auffassung, wonach eine Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nur bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erfolgen darf, schloss sich in der Folge auch die Lehre an (ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 95 vor Art. 66a-66d StGB; SCHNEIDER/GFELLER, Landesverweisung und das Schengener Informationssystem, Sicherheit & Recht 1/2019, S. 8; in diesem Sinne auch Botschaft vom 6. März 2020 zur Genehmigung und Umsetzung der Notenaustausche zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Rechtsgrundlagen über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems [SIS] und zur Änderung des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [nachfolgend: Botschaft Weiterentwicklung Schengen-Besitzstand], BBl 2020 3465 ff., 3499, allerdings ohne Begründung). 
 
4.4.4. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft sah von der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS in einem Entscheid vom 8. Januar 2019 (Verfahren 460 18 297) ab, der eine Verurteilung wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Beschimpfung, mehrfachen Tätlichkeiten, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz sowie mehrfachen unbefugten Konsums von Betäubungsmitteln zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten und 20 Tagen (als Gesamtstrafe, unter Einbezug einer zu vollziehenden Restfreiheitsstrafe von 61 Tagen aus einer früheren Verurteilung), einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 500.-- betraf. Die Landesverweisung wurde für die Dauer von acht Jahren ausgesprochen. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft argumentierte, die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS solle nur bei schweren Straftaten erfolgen. Dies sei namentlich bei Straftaten der Fall, welche eine abstrakte Mindeststrafe von einem Jahr androhen würden (Urteil, a.a.O., E. 3.3). Die beurteilten Delikte würden für sich allein nicht eine derartige Schwere erreichen, dass die Eintragung im SIS als angemessen erscheine (Urteil, a.a.O., E. 3.4).  
 
4.4.5. Das Kantonsgericht Luzern verzichtete im Urteil 4M 20 5 vom 10. Juli 2020 (publ. in: LGVE 2020 II Nr. 10) ausnahmsweise auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS, dies trotz der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Entscheidend war für das Kantonsgericht Luzern, dass beim Betroffenen von einer einmaligen Entgleisung und damit von einer guten Prognose auszugehen war und dass der Kontakt zu seiner in der Schweiz lebenden Tochter durch die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS erschwert würde.  
 
4.5.  
 
4.5.1. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) befasste sich im Urteil C-380/18 vom 12. Dezember 2019 mit der Bestimmung von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung und dem Begriff der "Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung" (Urteil des EuGH vom 12. Dezember 2019 C-380/18, E.P., ECLI:EU:C:2019:1071). Der Entscheid erging zu Art. 6 Abs. 1 lit. e der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über den Schengener Grenzkodex (nachfolgend: Schengener Grenzkodex; ABl. L 77 vom 23. März 2016 S. 1), dies im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens, welches der Schweiz notifiziert wurde und an welchem sich diese beteiligen konnte (vgl. Art. 8 Ziff. 2 des Schengen Assoziierungs-Abkommens vom 26. Oktober 2004 [SAA; SR 0.362.31]).  
Nach dem erwähnten Entscheid kann für die Auslegung von Art. 6 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex nicht auf die Rechtsprechung zum Begriff der "Gefahr für die öffentliche Ordnung" abgestellt werden, wie er in anderen EU-Erlassen für Unionsbürger, welche von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen, verwendet wird. Das Einreisehindernis für Drittstaatsangehörige von Art. 6 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex erfordert gemäss dem EuGH - anders als die Verweigerung des Freizügigkeitsrechts gegenüber einem Unionsbürger - nicht den Nachweis, dass das persönliche bzw. individuelle Verhalten der betroffenen Person eine "tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (Urteil des EuGH C-380/18, a.a.O., Rn. 29 ff., 46 und 51). Der EuGH berücksichtigt dabei, dass Grenzkontrollen entsprechend dem Ziel des Schengener Grenzkodexes zur Vorbeugung "jeglicher Bedrohung" der öffentlichen Ordnung beitragen sollen und der Unionsgesetzgeber die Absicht hatte, sämtliche Bedrohungen der öffentlichen Ordnung zu bekämpfen (Urteil des EuGH C-380/18, a.a.O., Rn. 44 f.). 
Der Entscheid C-380/18 vom 12. Dezember 2019 stellt zudem klar, dass Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung, von welchem die Anwendung des Einreisehindernisses von Art. 6 Abs. 1 lit. d Schengener Grenzkodex abhängt, im gleichen Sinne auszulegen ist (Urteil des EuGH C-380/18, a.a.O., Rn. 43). 
 
4.5.2. Dies entsprach auch der Argumentation der Schweiz in der schriftlichen Erklärung vom 3. Oktober 2018 im Verfahren C-380/18. Danach unterliegt die Bejahung einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und die Nichtgewährung von Einreise und Aufenthalt gegenüber Drittstaatsangehörigen ohne gesichertes Aufenthaltsrecht einer "weniger strengen Verhältnismässigkeitsprüfung" als bei freizügigkeitsberechtigten Personen, welche ein subjektives Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Mitgliedstaat haben (Stellungnahme, a.a.O., Ziff. 10-12). Im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex und Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung genüge eine "potenzielle" Gefahr, für deren Feststellung eine auf Tatsachen gestützte Beurteilung ausreiche (Stellungnahme, a.a.O., Ziff. 12-15).  
 
4.5.3. Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" war bereits in Art. 96 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 14. Juni 1985 (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000 S. 19), der Vorgängerbestimmung von Art. 24 SIS-II-Verordnung, enthalten. Zu einem ähnlichen Ergebnis wie im Urteil C-380/18 gelangte der EuGH im Urteil C-502/03 vom 31. Januar 2006. Er entschied im erwähnten Verfahren, der Begriff der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 2 der [inzwischen aufgehobenen] Richtlinie 64/221/EWG des Rates vom 25. Februar 1964 (ABl. 56 vom 4. April 1964 S. 850) entspreche nicht dem des Art. 96 SDÜ. Die in Art. 96 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 SDÜ erwähnten Umstände würden für sich allein eine Ausschreibung im SIS rechtfertigen, "unabhängig von jeder konkreten Beurteilung der Gefahr, die der Betroffene darstelle" (Urteil des EuGH vom 31. Januar 2006 C-503/03, Kommission / Spanien, ECLI:EU:C:2006:74, Rn. 48).  
 
4.5.4. Hinsichtlich der Anwendung von Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung bzw. wenn (noch) keine Verurteilung erging, verlangt der EuGH im Urteil C-380/18 einerseits, dass die Straftat, deren Begehung der betreffende Drittstaatsangehörige verdächtigt ist, angesichts ihrer Art und der drohenden Strafe eine hinreichende Schwere aufweisen muss, um die sofortige Beendigung des Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu rechtfertigen. Andererseits müssen übereinstimmende, objektive und eindeutige Indizien vorliegen, die den Verdacht stützen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige eine solche Straftat begangen hat (Urteil des EuGH C-380/18, a.a.O., Rn. 48 f. und 51).  
 
4.5.5. Für die Schweiz besteht kein Anlass, von der zitierten Rechtsprechung des EuGH abzuweichen (vgl. Art. 8 Ziff. 1 SAA; BGE 142 II 35 E. 3.1 S. 38; 140 II 112 E. 3.2 S. 117; je mit Hinweisen).  
 
4.6. Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung kann entgegen der Rechtsprechung des Obergerichts des Kantons Zürich und des Kantonsgerichts Basel-Landschaft (oben E. 4.4.3 und 4.4.4) nicht im Sinne einer effektiven Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder einer abstrakten Mindeststrafandrohung von einem Jahr Freiheitsstrafe verstanden werden. Ersteres widerspricht bereits dem klaren Wortlaut der Bestimmung, der auf die abstrakte Strafandrohung abstellt ("mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist"). Dass die erwähnte Bestimmung im Sinne einer Mindeststrafandrohung zu verstehen ist, kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Eine solche Regelung macht wenig Sinn, da damit je nach Ausgestaltung der nationalen Straftatbestände willkürlich schwere Straftaten vom Anwendungsbereich der Bestimmung ausgeschlossen würden. Weiter ist davon auszugehen, dass der EG-Gesetzgeber für eine solche Regelung eine klare Formulierung gewählt hätte. Hätte er für die Ausschreibung im SIS eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr voraussetzen wollen, hätte er naheliegenderweise auf die konkrete Strafe abgestellt.  
Entscheidend ist daher vielmehr, ob die Straftat im Höchstmass mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht ist (gl. M. für die insoweit identische Bestimmung von Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ: EGLI/MEYER, in: Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], 2010, FN 76 zu Art. 5 AuG mit Hinweis auf die deutsche Lehre). Eine solche Auslegung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung steht nicht nur im Einklang mit dem Wortlaut der Bestimmung, sondern entspricht auch den Materialien (vgl. Änderungsvorschlag Manfred Weber zum Entwurf des Vorschlags des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments vom 31. März 2006, PE 372.149v02-00 S. 26, siehe dazu auch hinten E. 4.7.2), der Regelung im Auslieferungsrecht (vgl. insb. Art. 59 ff. SDÜ und Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten [nachfolgend: Rahmenbeschluss über den europäischen Haftbefehl; ABl. L 190 vom 18. Juli 2002 S. 1]) und der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung. 
 
4.7.  
 
4.7.1. Gemäss dem Urteil des EuGH C-380/18 vom 12. Dezember 2019 kann ein Drittstaatsangehöriger, der wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist [vgl. Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung], oder gegen den ein begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat [vgl. Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung], in Anwendung von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben werden, "sofern er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstellt" (Urteil des EuGH C-380/18, a.a.O., Rn. 41). Unabhängig von der Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung in Bezug auf die abstrakte Strafandrohung ist daher stets zu prüfen, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen ist. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2 S. 178).  
 
4.7.2. An die Annahme einer solchen Gefahr sind im Rahmen von Art. 24 Ziff. 1 und 2 SIS-II-Verordnung indes keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (EGLI/MEYER, a.a.O., N. 39 zu Art. 5 AuG). Nicht verlangt wird insbesondere, dass von der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung ausgeht, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (Urteil des EuGH C-380/18, a.a.O., Rn. 29 ff., 46 und 51; oben E. 4.5.1). Gemäss der Rechtsprechung des EuGH sind an die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Drittstaatsangehörigen ohne Freizügigkeitsrecht geringere Anforderungen zu stellen als bei freizügigkeitsberechtigten Personen (inklusive gewisse Familienangehörige), d.h. der Begriff der Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung ist weiter als in anderen Unionserlassen, da die Grenzkontrollen zur Vorbeugung von "jeglicher Bedrohung" der öffentlichen Ordnung beitragen sollen (vgl. oben E. 4.5; a.M. ZURBRÜGG/HRUSCHKA, a.a.O., N. 97 vor Art. 66a-66d StGB).  
Im Unterschied zum Vorschlag der EU-Kommission vom 23. August 2005 und zum Entwurf des zuständigen Ausschusses des EU-Parlaments vom 31. März 2006 (je Art. 15 Abs. 1 lit. a) sieht Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zudem keine "schwerwiegende" Gefahr mehr vor, d.h. das Adjektiv "schwerwiegend" wurde bewusst gestrichen. Entsprechend wurde auch Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung angepasst ("Verurteilung zu einer Straftat, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist", was bezüglich der Strafandrohung Art. 2 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl entspricht). Der Vorschlag der Kommission vom 23. August 2005 und der Entwurf des Ausschusses vom 31. März 2006 (je Art. 15 Abs. 1 lit. a Ziff. i) verlangten insoweit noch eine Straftat im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI über den Europäischen Haftbefehl und eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, womit im Vergleich zum damals geltenden Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ eine Verschärfung der Ausschreibungsvoraussetzungen einhergegangen wäre (vgl. zum Ganzen: Gesetzgebungsverfahren 2005/0106[COD]: Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 23. August 2005, KOM (2005) 236 endgültig/2; Entwurf des Vorschlags des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres des Europäischen Parlaments vom 31. März 2006, PE 365.024v02-00; und Änderungsanträge vom 18. Mai 2006, PE 372.149v02-00 S. 25 f.). 
 
4.7.3. Die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung setzt im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung daher nicht zwingend eine Straftat von einer besonderen Schwere voraus. Fehl geht insoweit auch der Vergleich mit Art. 24 Ziff. 2 lit. b SIS-II-Verordnung, wonach eine Ausschreibung im SIS zu erfolgen hat, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen ein begründeter Verdacht besteht, dass er schwere Straftaten begangen hat. Eine solche Ausschreibung beruht nicht auf einer strafrechtlichen Verurteilung, sondern auf einem blossen, ein Einreiseverbot rechtfertigenden Verdacht. An die schwere der Straftat und die damit einhergehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung sind daher höhere Anforderungen zu stellen, da im Rahmen der Interessenabwägung in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch der Unschuldsvermutung Rechnung zu tragen ist. Dass die Voraussetzungen von Art. 24 Ziff. 2 lit. a und b SIS-II-Verordnung hinsichtlich der Schwere der Straftat nicht identisch sind, ergibt sich auch aus der unterschiedlichen Formulierung von lit. a und b.  
 
4.7.4. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung sind die Anforderungen an die Schwere der Straftat tendenziell weniger hoch anzusetzen. Insoweit genügt, wenn die betroffene Person wegen einer oder mehrerer, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierender Straftaten verurteilt wurde, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer gewissen Schwere sind (ähnlich EGLI/MEYER, a.a.O., N. 39 zu Art. 5 AuG). Diese Auslegung liegt auch der Botschaft vom 24. November 1999 zum Schweizerisch-deutschen Polizeivertrag vom 27. April 1999 (SR 0.360.136.1) zugrunde, welche auf die mit Art. 24 SIS-II-Verordnung in dieser Hinsicht identische Vorgängerbestimmung von Art. 96 SDÜ Bezug nimmt. Danach wird durch den Verweis auf Art. 96 SDÜ in Art. 7 Abs. 1 des Polizeivertrags für die Datenübermittlung Deutschlands an die Schweiz sichergestellt, dass die der Ausschreibung zugrunde liegenden Tatsachen ein "gewisses Gewicht" haben und Bagatelldelikte ausgeschlossen sind (Botschaft vom 24. November 1999 über verschiedene Vereinbarungen mit Deutschland sowie mit Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein über polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit, BBl 2000 862 ff., 877).  
 
4.7.5. Dass der Anwendungsbereich von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung nicht auf schwere bzw. besonders schwere Straftaten beschränkt ist, zeigt auch der Vergleich mit Art. 24 Ziff. 3 SIS-II-Verordnung betreffend die Ausschreibung von Einreiseverboten, welche wegen einer Verletzung von migrationsrechtlichen Bestimmungen ausgesprochen wurden. Art. 24 Ziff. 3 SIS-II-Verordnung, von welchem die Schweiz bereits heute Gebrauch macht (vgl. oben E. 4.4.1 mit Hinweisen), ist als "Kann-Bestimmung" formuliert. Die Verordnung (EU) 2018/1861 vom 28. November 2018 sieht in Art. 24 Abs. 2 lit. c neu jedoch eine Pflicht zur Ausschreibung von Einreiseverboten vor, die gegen einen Drittstaatsangehörigen wegen der Umgehung oder der versuchten Umgehung von Rechtsvorschriften über die Einreise in das und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verhängt wurden. Die ehemals fakultative Ausschreibung wird damit zur Pflicht (vgl. Botschaft Weiterentwicklung Schengen-Besitzstand, BBl 2020 3499, 3481 f., 3514, 3522, 3525; SCHNEIDER/GFELLER, a.a.O., S. 10). Eine die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS rechtfertigende Gefährdung für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ist daher bereits bei der Umgehung oder der versuchten Umgehung von europäischen oder nationalen Rechtsvorschriften über die Einreise und den Aufenthalt zu bejahen (vgl. Botschaft Weiterentwicklung Schengen-Besitzstand, BBl 2020 3482 und 3525). Diese weitreichende Pflicht zur Ausschreibung von Einreiseverboten, welche wegen der Verletzung von Bestimmungen über die Einreise oder den Aufenthalt ausgesprochen wurden, wurde anlässlich der parlamentarischen Beratungen kritisiert (vgl. Voten Fivaz und Schlatter vom 17. September und 7. Dezember 2020, AB 2020 N 1622, 1624, 2309 f. und 2311). Letztlich wurde die Vorlage vom Parlament jedoch angenommen.  
 
4.7.6. Ebenfalls nicht sachgerecht wäre es, für die Frage, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung vorliegt, ausschliesslich auf das Strafmass abzustellen. Im Strafmass spiegelt sich das strafrechtliche Verschulden wieder (vgl. Art. 47 StGB), die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung angesichts möglicher Strafminderungs- oder Strafmilderungsgründe jedoch nicht zwingend im vollen Ausmass. Entscheidend für die Frage, ob eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung zu bejahen ist, sind daher in erster Linie Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person.  
 
4.7.7. Damit ist zugleich auch gesagt, dass nicht jede Rechtsverletzung, auch wenn damit eine strafrechtliche Verurteilung einhergeht, die in Anwendung von Art. 67 Abs. 2 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a VZAE zu einem Einreiseverbot führt, eine Ausschreibung im SIS zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung rechtfertigt. Art. 77a VZAE enthält eine weite Umschreibung des Begriffs der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Danach ist eine Verletzung (Nichtbeachtung) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung u.a. bereits gegeben, wenn gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt werden (Art. 77a Abs. 1 lit. a und b VZAE; vgl. zum Begriff der Gefährdung auch Art. 77a Abs. 2 VZAE).  
Die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS ist nur bei Rechtsverletzungen in Form von Straftaten einer gewissen Schwere (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung) oder einer Umgehung von migrationsrechtlichen Vorschriften (Art. 24 Ziff. 3 SIS-II-Verordnung) vorgesehen. Einreiseverbote, die wegen der Verletzung anderer Rechtsvorschriften (Art. 67 Abs. 2 lit. a AIG i.V.m. Art. 77a VZAE) oder gestützt auf Art. 67 Abs. 2 lit. b AIG (Bezug von Sozialhilfe) ausgesprochen wurden, sind nicht im SIS auszuschreiben (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1419/2020 vom 11. August 2020 E. 7). 
 
4.8. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraussetzt, noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung ist vielmehr erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt" (oben E. 4.5 und 4.7.2). Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS daher nicht entgegen (vgl. Urteil 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Ebenso wenig setzt Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, sondern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person.  
Schliesslich dürfen nur Einreiseverbote im SIS ausgeschrieben werden, die in Beachtung der nationalen Verfahrensregeln und auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergingen (Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung). Art. 24 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EU) 2018/1861 stellt klar, dass diese individuelle Bewertung eine Bewertung der persönlichen Umstände des betreffenden Drittstaatsangehörigen und der Auswirkungen der Einreise- und Aufenthaltsverweigerung für den betreffenden Drittstaatsangehörigen umfassen muss. Damit soll sichergestellt werden, dass nur grundrechtskonforme Einreiseverbote Eingang ins SIS finden. 
 
4.9. Art. 24 SIS-II-Verordnung und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 verpflichten die Schengen-Staaten nicht zum Erlass von Einreiseverboten. Kommt es gestützt auf das nationale Recht wegen eines strafbaren Verhaltens im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung indes zu einer Landesverweisung und sind die zuvor erwähnten Voraussetzungen erfüllt, d.h. ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung zu bejahen, ist die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS grundsätzlich verhältnismässig und folglich vorzunehmen (BGE 146 IV 172 E. 3.2.2 S. 178). Den übrigen Schengen-Staaten steht es frei, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall aus humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen dennoch zu bewilligen (Art. 6 Abs. 5 lit. c Schengener Grenzkodex; vgl. auch Art. 25 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex; ABl. L 243 vom 15. September 2009 S. 1). Die Souveränität der übrigen Schengen-Staaten wird insofern durch die in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung, welche ausschliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz gilt, nicht berührt (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 S. 178 f.; Urteil 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3).  
Umgekehrt garantiert die Nichtausschreibung der Landesverweisung im SIS keinen Anspruch auf ein Aufenthaltsrecht in den übrigen Schengen-Staaten, da der Schengener Grenzkodex und der Visakodex ein Einreisehindernis bzw. ein Hindernis für die Vergabe eines Visums nicht nur bei einer Ausschreibung zur Einreiseverweigerung im SIS vorsehen (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. d Schengener Grenzkodex und Art. 21 Abs. 3 lit. c Visakodex), sondern etwa auch bei einer Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die innere Sicherheit oder wenn die betroffene Person in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist (Art. 6 Abs. 1 lit. e Schengener Grenzkodex und Art. 21 Abs. 1 und 3 lit. d Visakodex). 
 
4.10. Dem Beschwerdeführer (geb. 1987) wurde der Aufenthaltstitel in der Schweiz entzogen, weil er eine Schändung beging, für welche Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB die obligatorische Landesverweisung vorsieht. Mit dieser Straftat hat er die sexuelle Integrität der Beschwerdegegnerin 2 massiv verletzt. Der Entzug eines langjährigen Aufenthaltsrechts setzt nach der Rechtsprechung eine Verletzung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung voraus (oben E. 3.2.5), wovon vorliegend auszugehen ist. Der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers, der seit seinem 14. Lebensjahr mit seiner Familie in der Schweiz wohnhaft ist, lässt sich nur mit der Schwere der Straftat sowie seinen Vorstrafen und der mit seinem deliktischen Verhalten einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung rechtfertigen. Die beurteilte Aufenthaltsverweigerung in Form einer strafrechtlichen Landesverweisung stützt sich daher auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 24 Ziff. 2 SIS-II-Verordnung, wobei der Tatbestand der Schändung gemäss Art. 191 StGB in den Anwendungsbereich von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung fällt. Sie beruht zudem auf einer individuellen Beurteilung. Dass die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS nicht entgegen (vgl. Urteil 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2). Gleiches gilt für das relativ geringe Strafmass (Geldstrafe von 270 Tagessätzen), zumal bei der Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen war, dass der Beschwerdeführer die Schändung unter Alkohol- und Kokainkonsum beging (angefochtenes Urteil S. 22). Es lag folglich im vorinstanzlichen Ermessen, eine Ausschreibung im SIS anzuordnen. Eine damit einhergehende zusätzliche Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit im gesamten Schengenraum hat der Beschwerdeführer in Kauf zu nehmen. Diese Einschränkung gilt zudem nicht absolut, da die übrigen Schengen-Staaten die Einreise in ihr Hoheitsgebiet im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Gründe dennoch bewilligen können (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3 S. 178 f.; Urteil 6B_509/2019 vom 29. August 2019 E. 3.3). Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist bundesrechtskonform.  
 
4.11.  
 
4.11.1. Spricht das Berufungsgericht gegenüber einem Drittstaatsangehörigen eine Landesverweisung aus, muss es auch über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS entscheiden (BGE 146 IV 172 E. 3.3.5 S. 183). Vorliegend hat der Beschwerdeführer die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS im vorinstanzlichen Verfahren zudem insofern angefochten, als er die vollumfängliche Aufhebung von Dispositiv-Ziff. 7 des erstinstanzlichen Urteils verlangte, welche nebst der Landesverweisung auch die Ausschreibung im SIS anordnete. Die Vorinstanz befand im angefochtenen Entscheid daher zu Recht auch über die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS.  
 
4.11.2. Die Vorinstanz begründet die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS jedoch zu Unrecht lediglich mit einem impliziten Verweis auf ihre Erwägungen zur Landesverweisung. Eine solche Begründung vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Damit hat die Vorinstanz die in Art. 81 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. a StPO verankerte Begründungspflicht verletzt, welche Ausfluss des Anspruchs der beschuldigten Person auf rechtliches Gehör ist (vgl. NILS STOHNER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 81 StPO). Die Vorinstanz hätte zumindest die Bestimmungen von Art. 21 und Art. 24 Ziff. 1 und 2 lit. a SIS-II-Verordnung erwähnen sowie kurz darlegen müssen, dass die Ausschreibung im SIS angesichts der Schwere des beurteilten Sexualdelikts und der im Zusammenhang mit der Landesverweisung bejahten Gefahr für die öffentliche Ordnung verhältnismässig ist. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS im Verfahren vor der Vorinstanz nur als Folge des beantragten Verzichts auf die Landesverweisung angefochten hat und er weder explizit beantragte noch begründete, dass und weshalb auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS auch im Falle einer Bestätigung der Landesverweisung zu verzichten ist.  
 
4.11.3. Eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs kann im Verfahren vor Bundesgericht geheilt werden, wenn ausschliesslich Rechtsfragen streitig sind, die das Bundesgericht mit freier Kognition beurteilen kann, und dem Beschwerdeführer durch die Heilung kein Nachteil erwächst (BGE 133 I 100 E. 4.9 S. 105; 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135; 126 I 68 E. 2 S. 72; Urteile 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 1.2; 6B_772/2016 vom 14. Februar 2017 E. 10). Eine Heilung ist nach der Rechtsprechung selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör möglich, wenn die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 S. 226; 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197 f.; je mit Hinweisen).  
 
4.11.4. Vorliegend kann nicht von einer besonders schweren Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgegangen werden, zumal sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zu den Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS hätte äussern können, was er unterliess. Dieser war trotz der ungenügenden Begründung in der Lage, die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS vor Bundesgericht sachgerecht anzufechten. Die Vorinstanz hat den rechtserheblichen Sachverhalt zudem umfassend festgestellt. Aus ihren Erwägungen im Zusammenhang mit der Landesverweisung ergibt sich insbesondere, dass angesichts des vom Beschwerdeführer begangenen Sexualdelikts ein relevantes öffentliches Interesse an dessen Fernhaltung besteht (angefochtenes Urteil S. 27 f.). Ob die Landesverweisung im SIS auszuschreiben ist, reduziert sich in der vorliegenden Konstellation somit auf eine reine Rechtsfrage, welche das Bundesgericht mit freier Kognition prüft. Eine ausnahmsweise Verweigerung der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS trotz gegebener Ausschreibungsvoraussetzungen lag vorliegend angesichts der Schwere der beurteilten Straftat nicht im Ermessen der Vorinstanz, da Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung von den schweizerischen Gerichten einheitlich auszulegen sind. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid im Übrigen bereits explizit für die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ausgesprochen. Aus der Heilung des Begründungsmangels im bundesgerichtlichen Verfahren erwächst dem Beschwerdeführer sodann kein Nachteil.  
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren hat mit dem vorliegenden Entscheid daher als geheilt zu gelten. Von einer Rückweisung an die Vorinstanz zur besseren Begründung kann angesichts der sich stellenden kontroversen Rechtsfrage und zwecks Vermeidung einer unnötigen Verfahrensverzögerung ausnahmsweise abgesehen werden. Der Verletzung der Begründungspflicht im vorinstanzlichen Verfahren ist bei der Kostenauflage Rechnung zu tragen (vgl. Urteile 6B_772/2016 vom 14. Februar 2017 E. 10 und 11; 1P.140/2000 vom 22. Mai 2000 E. 5, nicht publ. in: BGE 126 I 68). 
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten hat grundsätzlich der unterliegende Beschwerdeführer zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie sind angesichts der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz (oben E. 4.11) von Fr. 3'000.-- auf Fr. 1'500.-- zu reduzieren. 
Die Beschwerdegegnerin 2 hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sie nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde und ihr im bundesgerichtlichen Verfahren insofern keine Kosten erwachsen sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. März 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld