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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_462/2021  
 
 
Verfügung vom 10. Juni 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Metzler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hofer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
vorsorgliche Massnahmen im Abänderungsprozess, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 29. März 2021 (ZSU.2020.177). 
 
 
Nach Einsicht  
in den Massnahmeentscheid des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 29. März 2021, mit welchem in Abänderung des Scheidungsurteils vom 25. April 2017 die Töchter C.________ (geb. 2007) und D.________ (geb. 2010) während der Dauer des Abänderungsverfahrens betreffend das Scheidungsurteil unter die alleinige elterliche Sorge des Vaters gestellt wurden, 
in die hiergegen von der Mutter am 3. Juni 2021 eingereichte Beschwerde beim Bundesgericht, 
in die diesbezügliche Rückzugserklärung der Mutter vom 8. Juni 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Beschwerdeverfahren 5A_462/2021 zufolge Rückzuges durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP), 
dass angesichts der konkreten Umstände auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP), 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.  
Das Beschwerdeverfahren 5A_462/2021 wird infolge Rückzuges als erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. Juni 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli