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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_692/2020  
 
 
Urteil vom 10. Juni 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Grunder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner, 
und dieser substituiert durch Rechtsanwalt Soluna Girón, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. September 2020 (VBE.2020.46). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.a Mit Verfügungen vom 7. und 11. Dezember 2000 sprach die IV-Stelle Aargau der 1973 geborenen A.________ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 67 % ab 1. Januar 1999 eine unbefristete ganze Invalidenrente zu. Im Rahmen eines von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens ermittelte die IV-Stelle einen Invaliditätsgrad von 68 % und setzte die ganze Invalidenrente gestützt auf den im Zuge der 4. IV-Revision geänderten Art. 28 Abs. 1 IVG ab 1. September 2004 auf drei Viertel herab (Verfügung vom 18. November 2004). Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 hob die zwischenzeitlich zuständig gewordene IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) die Rente per 1. Dezember 2011 auf. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 12. Juli 2012 gut und wies die Sache an die erneut zuständig gewordene IV-Stelle des Kantons Aargau zurück, damit sie nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Rentenanspruch neu verfüge. Die Verwaltung holte das interdisziplinäre Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB), Basel, vom 29. März 2016 ein. Mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 12. August 2016 (am 2. September 2016 berichtigt in Bezug auf den Wirkungszeitpunkt) stellte die Verwaltung einen Invaliditätsgrad von 50 % fest und sprach der Versicherten eine halbe Invalidenrente zu. 
A.b Am 30. Januar 2017 meldete die Versicherte der IV-Stelle, ihr Gesundheitszustand habe sich seit September 2016 verschlechtert. Die Verwaltung holte unter anderem das auf orthopädisch-traumatologischen, psychiatrischen, neurologischen sowie innermedizinischen Untersuchungen beruhende Gutachten des Schweizerischen Zentrums für medizinische Abklärungen und Beratungen, SMAB AG, St. Gallen, vom 8. Juni 2018 ein. Die Sachverständigen diagnostizierten mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervikobrachiales/zervikozephales Schmerzsyndrom mit mässiggradiger Einschränkung der Halswirbelsäule sowie ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit persistierender Hypästhesie des linken anterioren und lateralen Oberschenkels und des linken lateralen Unterschenkels. Aus orthopädisch-traumatologischer Sicht vermöge die Versicherte den angestammten Beruf als Schuhverkäuferin nicht mehr auszuüben. Zum Anforderungsprofil einer besser angepassten leichten Tätigkeit hielten die medizinischen Experten fest, diese sollte überwiegend sitzend verrichtet werden mit der Möglichkeit, die Körperposition selbst gewählt wechseln zu können. Zwangshaltungen der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule seien zu vermeiden. Arbeiten mit vorgehaltenen Armen, auf Leitern und Gerüsten oder unter Witterungseinflüssen seien nicht mehr möglich. In einer solchen Tätigkeit sei die Versicherte sechs Monate nach dem erfolgreich verlaufenen chirurgischen Eingriff vom 14. Dezember 2016 an der Lendenwirbelsäule als vollständig arbeitsfähig anzusehen. Im Vorbescheidverfahren legte die Versicherte verschiedene neue ärztliche Dokumente auf, welche die Verwaltung den Sachverständigen der SMAB AG unterbreitete. Diese hielten in ihrer Stellungnahme vom 10. September 2019 fest, aus den am 5. November 2018 erstellten radiologischen Bildern seien Befunde zu sehen, die praktisch identisch seien mit denjenigen, die zum Zeitpunkt des Gutachtens vom 8. Juni 2018 vorgelegen hätten. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2019 hob die IV-Stelle die bislang ausgerichtete Invalidenrente bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 3 % auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf. 
 
B.  
In teilweiser Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde änderte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 28. September 2020 die Verfügung vom 6. Dezember 2019 ab und stellte fest, die Beschwerdeführerin habe vom 1. April bis 30. September 2017 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Soweit mehr oder anderes verlangt werde, sei die Beschwerde abzuweisen. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau sei ihr über den Februar 2020 hinaus weiterhin eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz, subeventualiter an die IV-Stelle zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. Ferner wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht erkannt hat, die halbe Invalidenrente sei auf das Ende des der Zustellung der Verfügung der IV-Stelle vom 6. Dezember 2019 folgenden Monats revisionsweise aufzuheben. Prozessthema bildet dabei die Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in revisionsrechtlich erheblicher Weise verändert haben.  
 
2.2. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Streitgegenstandes anzuwendenden rechtlichen Grundlagen zur Revision der Invalidenrente und die in diesem Zusammenhang zu beachtenden Grundsätze zutreffend dargelegt (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen; zum massgeblichen Vergleichszeitpunkt: BGE 133 V 108 E. 5.4). Richtig sind auch seine Erwägungen zum Beweiswert medizinischer Unterlagen. Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
 
3.1. Die Vorinstanz hat nach Festlegung des massgeblichen Vergleichszeitraums (12. August bzw. 2. September 2016 und 6. Dezember 2019) und Erörterung der medizinischen Aktenlage erkannt, dass zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit auf das in allen Teilen beweiskräftige Gutachten der SMAB AG vom 8. Juni 2018 abzustellen sei. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin sechs Monate nach dem chirurgischen Eingriff vom 14. Dezember 2016 an der Lendenwirbelsäule in einer den körperlichen Einschränkungen angepassten Erwerbstätigkeit vollständig arbeitsfähig gewesen sei. Zu der im Vorbescheidverfahren gestützt auf neu aufgelegte ärztliche Auskünfte geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustands hätten die Sachverständigen der SMAB AG am 10. September 2019 einlässlich Stellung genommen und eine solche überzeugend verneint. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hätten sie sich dabei nicht allein auf die unverändert gebliebene Bildgebung gestützt. Sie hätten vielmehr schlüssig dargelegt, dass die in den neuen ärztlichen Berichten beschriebenen klinischen Befunde nach wie vor diskrepant zu den diffusen Angaben der Beschwerdeführerin seien. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit ab Juli 2017 (sechs Monate nach der Operation vom 14. Dezember 2016 an der Lendenwirbelsäule) bis zum Erlass der Rentenaufhebungsverfügung vom 6. Dezember 2019 unverändert geblieben seien.  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die von den orthopädischen Sachverständigen des ZMB und der SMAB AG erhobenen Befunde seien praktisch identisch. Die daraus gezogenen Schlussfolgerungen seien indessen sehr diskrepant. Die Experten des ZMB sprächen von einer klinisch und bildgebend objektivierbar abgestützten Arbeitsunfähigkeit von 50 %, wogegen die Gutachter der SMAB AG offenbar teilweise davon ausgegangen seien, die geklagten Beschwerden seien teilweise medizinisch nicht nachvollziehbar, weshalb sie rückwirkend (ex tunc) ab dem Zeitpunkt des Gutachtens des ZMB die Beschwerdeführerin für vollständig leistungsfähig gehalten hätten. Dies komme einer Neueinschätzung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des gleich gebliebenen Gesundheitszustands gleich. Daher sei die Annahme das kantonalen Gerichts, es liege ein Revisionstatbestand vor, rechtswidrig.  
 
3.2.2. Diesen Vorbringen ist nicht beizupflichten. Gemäss Gutachten des ZMB vom 29. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin im September 2014 an der Halswirbelsäule operiert. Sechs Monate danach sei sie im angestammten Beruf als Schuhverkäuferin wie auch in einer vergleichbaren Tätigkeit wieder zu 50 % arbeitsfähig gewesen. Dies deckt sich insoweit mit der Expertise der SMAB AG, als bezüglich der Halswirbelsäule ein stabiler Zustand eingetreten war. Weiter konnten die Sachverständigen des ZMB im Zeitpunkt ihrer Untersuchungen nicht wissen, dass sich die Beschwerdeführerin im Dezember 2016, mithin innerhalb des hier massgeblichen Vergleichszeitraums, einem operativen Eingriff auch an der Lendenwirbelsäule unterziehen würde. Dieser war erfolgreich verlaufen und führte ebenfalls zu einer sicheren und vollständigen Konsolidation (Expertise der SMAB AG vom 8. Juni 2018). Aus diesem Grunde kann nicht die Rede davon sein, der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit seien seit der Begutachtung beim ZMB gleich geblieben. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar (BGE 134 V 131 E. 3). Das kantonale Gericht hat daher den Rentenanspruch zu Recht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt des Erlasses der Rentenaufhebungsverfügung vom 6. Dezember 2019 umfassend geprüft (BGE 141 V 9 E. 2.3 mit Hinweisen und E. 6.1).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Beschwerdeführerin stellt weiter die Beweiskraft des Gutachtens der SMAB AG in Frage. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz setzten sich die Sachverständigen zu Unrecht nicht mit der abweichenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Experten des ZMB bei gleich gebliebenen medizinischen Befunden auseinander. Nach der Rechtsprechung müssten die Angaben der Sachverständigen umso ausführlicher ausfallen, je grösser die Divergenzen zu einem früheren Gutachten ausfielen. Dies gelte im Allgemeinen und dürfte in Revisionsfällen, in welchen es um die Beurteilung einer erheblichen und dauerhaften Verbesserung des Gesundheitszustandes gehe, umso mehr von Bedeutung sein. Die Differenz hinsichtlich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter der SMAB AG zu derjenigen der Experten des ZMB sei erheblich und angesichts der Renteneinstellung bedeutsam. Abgesehen davon sei das Teilgutachten des orthopädischen Sachverständigen der SMAB AG in sich nicht schlüssig. Er habe anlässlich der Exploration festgestellt, dass die Beweglichkeit der Wirbelsäule deutlich eingeschränkt gewesen sei. Es bestünde klinisch eine erhebliche Symptomatik und die Muskulatur sei deutlich verhärtet und unbalanciert gewesen. Trotz dieser Befunde habe der orthopädische Gutachter eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer den körperlichen Beeinträchtigungen adaptierten Tätigkeit angenommen. Diese Schlussfolgerung, die bei der Gesamtbeurteilung der Experten der SMAB AG vollumfänglich übernommen worden sei, sei nicht nachvollziehbar. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung sei unhaltbar und willkürlich.  
 
3.3.2. Diese Vorbringen gehen in weiten Teilen an der Sache vorbei. Wie in E. 3.2.2 hievor festgehalten, ist im revisionsrechtlich massgeblichen Vergleichszeitraum seit Erlass der Rentenverfügung vom 12. August (bzw. 2. September) 2016 bis zur Rentenaufhebung am 6. Dezember 2019 ein Revisionstatbestand eingetreten. Daher ist das kantonale Gericht verpflichtet gewesen, den Sachverhalt ex nunc et pro futuro ab Februar 2020 (Renteneinstellung per 31. Januar 2020) neu zu beurteilen. Ob und inwieweit sich die Vorinstanz hätte mit der Frage beschäftigen müssen, die Gutachter der SMAB AG seien nicht oder zu wenig auf die Schlussfolgerungen der Experten des ZMB eingegangen, ist damit zur Beurteilung des Streitgegenstands nicht entscheidend. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass der orthopädische Sachverständige detailliert und nachvollziehbar begründet dargelegt hat, welche Arbeitsverrichtungen der Beschwerdeführerin zumutbar seien (vgl. Sachverhalt A hievor). Dies - was am Rande angemerkt sei - im Unterschied zu den Gutachtern des ZMB, die ihre Schätzung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit von 50 % im Wesentlichen auf die angestammte Tätigkeit bezogen hatten, ohne ein alternatives und besser angepasstes Anforderungsprofil zu benennen. Insofern lässt sich nach dem Gesagten aus bundesrechtlicher Sicht nicht beanstanden, wenn das kantonale Gericht dem Gutachten der SMAB AG in Bezug auf die zu entscheidende Frage Beweiswert zuerkannt hat.  
 
3.4. Die vom kantonalen Gericht ermittelten, der Bestimmung des Invaliditätsgrades zugrunde zu legenden hypothetischen Vergleichseinkommen (vgl. Art. 16 ATSG) werden nicht beanstandet, weshalb auf diesen Punkt nicht näher einzugehen ist. Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass bezogen auf den Zeitpunkt der Verfügung vom 6. Dezember 2019 ein unter 40 % liegender Invaliditätsgrad resultierte und daher kein Rentenanspruch mehr bestand. Die Beschwerde ist abzuweisen.  
 
4.  
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist stattzugeben, da die Bedürftigkeit aktenkundig, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Verbeiständung durch einen Anwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1-3 BGG). Sie wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen; danach hat sie der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Soluna Girón wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der BVG-Sammelstiftung B.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Juni 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grunder