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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_153/2021  
 
 
Urteil vom 10. August 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 7. Januar 2021 
(S 2020 (S 2015 85 / S 2016 124). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1969 geborene A.________ hatte sich 1999 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Nach Abklärung der beruflichen und medizinischen Verhältnisse, namentlich nach Einholung eines polydisziplinären Gutachtens der MEDAS Zentralschweiz, Luzern, vom 15. Juni 2000, verneinte die IV-Stelle des Kantons Zug mit Verfügung vom 31. Mai 2001 einen Leistungsanspruch. Ein mit erneuter Anmeldung vom 25. Januar 2010 geltend gemachtes Leistungsbegehren wies sie mit Verfügung vom 6. September 2010 mangels Veränderung des Gesundheitszustandes ab. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 26. August 2011 insofern gut, als es die Verfügung aufhob und die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies. Diese holte u.a. ein interdisziplinäres Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine, Universitätsspital Basel (asim), vom 16. August 2012 ein, führte die Haushaltsabklärung vom 25. September 2012 durch und liess A.________ im Zeitraum März bis November 2013 observieren. Zudem holte sie ein neuropsychiatrisch-neuropsychologisches Gutachten des Dr. med. univ. Dr. phil. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), vom 27. Februar 2015 ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 29. Mai 2015 erneut ab.  
 
A.b. Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit der A.________ die Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter die Einholung weiterer medizinischer Abklärungen, subeventualiter die Gewährung beruflicher Massnahmen beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Urteil vom 18. Februar 2016 ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_262/2016 vom 22. September 2016 teilweise gut und wies die Sache in Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Einholung eines gerichtlichen Obergutachtens und zu erneutem Entscheid an die Vorinstanz zurück.  
 
A.c. Das Verwaltungsgericht eröffnete ein neues Dossier, räumte den Parteien Gelegenheit ein, sich zur Gutachterstelle zu äussern und holte bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zürich, das psychiatrische Obergutachten vom 11. Februar 2019 ein. In der Stellungnahme vom 26. Juni 2019 liess A.________ geltend machen, das Gutachten des Dr. med. C.________ bilde keine Grundlage für eine abschliessende Beurteilung der Angelegenheit. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess sie die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung, eventualiter die Einholung eines Obergutachtens beantragen. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 26. September 2019 ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 8C_751/2019 vom 25. Februar 2020 gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zur Durchführung einer öffentlichen Verhandlung sowie anschliessenden neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.  
 
B.  
Das Verwaltungsgericht führte am 25. August 2020 eine öffentliche Verhandlung durch und wies die Beschwerde von A.________ mit Urteil vom 7. Januar 2021 erneut ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren und insbesondere eine Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei die Sache zur Einholung eines polydisziplinären Obergutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die IV-Stelle und das kantonale Gericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. A.________ lässt am 23. April 2021 eine zusätzliche Stellungnahme einreichen und nimmt am 29. April 2021 persönlich Stellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).  
 
1.3. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie die konkrete Beweiswürdigung sind für das Bundesgericht, da sie Tatfragen betreffen, grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1.2 sowie BGE 132 V 393 E. 3.2). Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) und die Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten beanstandet werden (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a; Urteil 8C_225/2021 vom 10. Juni 2021 E. 1.2).  
 
2.  
 
2.1. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, sowohl das Verwaltungsgericht wie auch die IV-Stelle hätten ihre Ausführungen nicht vollständig zur Kenntnis genommen und berücksichtigt, handelt es sich um eine formelle Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese ist vorweg zu prüfen.  
 
2.2. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 mit Hinweisen).  
 
2.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin muss sich eine Behörde demnach nicht mit jedem ihrer Einwände auseinandersetzen. Dies wäre bei den eingereichten Eingaben auch gar nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin legt sodann nicht dar und es ist nicht ersichtlich, dass das vorinstanzliche Urteil infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre. Das kantonale Gericht setzte sich mit einer Vielzahl der Vorbringen der Beschwerdeführerin auseinander. Zudem kann dem angefochtenen Urteil mit hinreichender Klarheit entnommen werden, von welchen Überlegungen sich die Vorinstanz leiten liess, worauf sie ihr Urteil stützte und aus welchen Gründen sie der Einschätzung des Gutachters Dr. med. C.________ vom 11. Februar 2019 folgte. Ob diese Schlussfolgerung richtig ist, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung. Das vorinstanzliche Urteil genügt mithin den Anforderungen von Art. 29 Abs. 2 BV.  
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es - in Bestätigung der Verfügung vom 29. Mai 2015 - den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente verneinte.  
 
3.2. Die Vorinstanz hatte die massgebenden Rechtsgrundlagen im Urteil vom 18. Februar 2016, auf das sie im angefochtenen Urteil diesbezüglich verwies, zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu den Voraussetzungen sowie zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) und zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) sowie bei zum Teil Erwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG). Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3, je mit Hinweisen) sowie insbesondere zum Beweiswert von Gerichtsgutachten, von denen das Gericht nicht ohne zwingende Gründe abweicht (BGE 143 V 269 E. 6.2.3.2). Darauf wird verwiesen.  
 
4.  
Die Vorinstanz erwog, es gehe im vorliegenden Verfahren nicht mehr um die Frage der Beweiswertigkeit des asim-Gutachtens aus dem Jahr 2012, sondern um diejenige des eingeholten Gerichtsgutachtens des Dr. med. C.________ vom 11. Februar 2019. 
 
4.1. Das kantonale Gericht stellte vorab in formeller Hinsicht im Wesentlichen fest, dem eingeholten Gerichtsgutachten sei volle Beweiskraft beizumessen, zumal Dr. med. C.________ die Vorakten ausführlich wiedergegeben und sich damit, namentlich mit dem asim-Gutachten und der RAD-Abklärung, in schlüssiger Weise auseinandergesetzt habe. Der Gutachter habe sodann über sämtliche Gerichtsakten verfügt und die wichtigsten - wie auch das Gericht - nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch gebührend berücksichtigt. Zudem habe er der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung genügend Zeit eingeräumt, um ihre Beschwerden und Probleme zu schildern und um sich ein umfassendes Bild machen zu können. Einem Gutachter komme bei der Wahl der Methode zur Erstellung einer Expertise wie auch bei der Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen ein weiter Ermessensspielraum zu. Dass Dr. med. C.________ vorliegend als federführender Gutachter von einer erneuten neuropsychologischen Abklärung abgesehen habe, sei nicht zu beanstanden, zumal die im März 2012 und September 2014 erhobenen neuropsychologischen Befunde bzw. die darauf beruhende Stellungnahme des beigezogenen lic. phil. D.________ für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im massgebenden Verfügungszeitpunkt Mai 2015 besser geeignet gewesen seien als eine neue Untersuchung. Nicht zu beanstanden sei auch der Verzicht auf weitere neurologische Abklärungen, habe sich doch der Gutachter eingehend mit den bereits bestehenden neurologischen Gutachten auseinandergesetzt und habe auch das CT vom 29. Oktober 2018 unauffällige Befunde ergeben. Das Gerichtsgutachten basiere schliesslich weder in neuropsychologischer noch in neurologischer Hinsicht auf veralteten Untersuchungen. Da Dr. med. C.________ die medizinischen Zusammenhänge und seine Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer schlüssiger Weise und unter Verweis auf die entsprechende Fachliteratur begründet habe, sei aus rein formeller Sicht kein Grund ersichtlich, weshalb auf das Gutachten nicht abgestellt werden könnte.  
 
4.2. In materieller Hinsicht stellte die Vorinstanz fest, gestützt auf das beweiskräftige Gerichtsgutachten sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einer histrionischen Persönlichkeitsstörung leide. Dr. med. C.________ sei auf sämtliche in früheren Berichten/Gutachten gestellten Diagnosen eingegangen, habe diese überprüft und nachvollziehbar dargelegt, weshalb seiner Meinung nach weder eine Hypergraphie, eine Schizophrenie, eine Depression, ein ADSH, eine somatoforme Störung oder eine schwere Zwangssymptomatik vorliege. Bezüglich der funktionellen Auswirkungen der Störung zeigten sich in der Krankengeschichte der Beschwerdeführerin, wie der Gutachter dargelegt habe, sowohl im Längs- als auch im Querschnitt zahlreiche erhebliche Inkonsistenzen. Obwohl sich solche bereits im Rahmen der neuropsychologischen Begutachtung durch die asim gezeigt hätten, habe eine Auseinandersetzung damit nicht stattgefunden und sei trotz Hinweisen auf inkonsistentes Verhalten eine volle Arbeitsunfähigkeit postuliert worden. Die aktenkundigen Inkonsistenzen, so das kantonale Gericht, hätten sich auch im Rahmen der öffentlichen Verhandlung gezeigt. In Würdigung der Aktenlage stellte die Vorinstanz schliesslich fest, es sei nicht zu beanstanden, wenn Dr. med. C.________ der Beschwerdeführerin sehr hohe Ressourcen attestiere, die sie bei ihrer Tätigkeit als Büroangestellte einsetzen könnte. Weder aus neuropsychologischer noch aus psychiatrisch-gutachterlicher Sicht könne gemäss Gerichtsgutachten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Diagnose einer psychischen Störung gestellt werden, welche die auffälligen Verhaltensweisen der Beschwerdeführerin alleine erklären und eine Minderung der arbeitsbezogenen Leistungsfähigkeit begründen könne. Angesichts der vom Gutachter aufgezeigten Inkonsistenzen und Ressourcen sei dessen Schlussfolgerung einer vollständigen Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten Tätigkeit als Büroangestellte als auch in einer leidensadaptierten Tätigkeit logisch und nachvollziehbar. Da der Gutachter kein Leiden habe feststellen können, das den funktionellen Schweregrad erfülle, der eine Minderung der Arbeitsfähigkeit per se begründe und das gezeigte Verhalten erkläre, fehle es an der Schwere, die auf eine invalidisierende Gesundheitsbeeinträchtigung schliessen lasse, und erübrige sich die Prüfung der Standardindikatoren.  
 
4.3. Zusammenfassend mass die Vorinstanz dem eingeholten Gerichtsgutachten volle Beweiskraft bei, zumal keine medizinischen Berichte aktenkundig seien, welche die Einschätzung des Dr. med. C.________ in Frage stellen würden. Sie verneinte gestützt darauf das Vorliegen eines invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsschadens und ging von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Büroangestellte wie auch in einer anderen Tätigkeit aus, weshalb auf Weiterungen hinsichtlich beruflicher Massnahmen verzichtet wurde.  
 
4.4. Abschliessend wies das kantonale Gericht darauf hin, dass die Befürchtungen der Beschwerdeführerin betreffend die ihrer Meinung nach weiter andauernde Observation unbegründet seien und sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten könne. In antizipierter Beweiswürdigung verzichtete es auf die Abnahme weiterer Beweise. Die zahlreichen Eingaben der Beschwerdeführerin seien vom Gericht zur Kenntnis genommen und verarbeitet worden. Die Einwendungen hätten jedenfalls nicht dergestalt Zweifel am Gerichtsgutachten geweckt, dass sich das Gericht zu weitergehenden Abklärungen hätte veranlasst sehen müssen. Für den Ausgang des Verfahrens sei einzig der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin von Relevanz und dieser sei durch das Gerichtsgutachten abschliessend geklärt worden, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Beweiswürdigungsregeln durch die Vorinstanz und bestreitet die Beweiskraft des Gerichtsgutachtens vom 11. Februar 2019. 
 
5.1. Das kantonale Gericht würdigte die medizinische Aktenlage einlässlich, sorgfältig und pflichtgemäss. Wie es darlegte, wurde es durch das Bundesgericht mit Urteil 8C_262/2016 vom 22. September 2016 zur Einholung eines Gerichtsgutachtens verpflichtet, da die RAD-Beurteilung vom 27. Februar 2015 dem asim-Gutachten vom 16. August 2012 diametral entgegenstand und konkrete Indizien gegen dessen Zuverlässigkeit aufzeigte. Zu Recht hielt die Vorinstanz daher fest, es gehe im vorliegenden Verfahren nicht um den Beweiswert des asim-Gutachtens, sondern um die Beweiskraft des eingeholten Gerichtsgutachtens vom 11. Februar 2019. Sie zeigte sodann zutreffend auf, dass das 125-seitige Gerichtsgutachten des Dr. med. C.________ die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen erfüllt, indem es auf drei Explorationen von gesamthaft mehr als acht Stunden sowie eingehender Anamneseerhebung beruht, die von der Beschwerdeführerin geschilderte Situation und die geklagten Beschwerden eingehend darlegt, sich einlässlich mit den medizinischen Vorakten auseinandersetzt sowie die Diagnose detailliert und für das Gericht schlüssig begründet.  
 
5.2. Soweit die Beschwerdeführerin zunächst erneut formelle Einwände gegen das Gerichtsgutachten erhebt und namentlich das Vorgehen des Dr. med. C.________ sowie die Unvollständigkeit des Gutachtens infolge unterlassener neurologischer und neuropsychologischer Abklärungen rügt, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie das kantonale Gericht darlegte, kommt Gutachterinnen und Gutachtern bei der Wahl der Untersuchungsmethoden wie auch bei der Auswahl der vorzunehmenden fachärztlichen Abklärungen ein weiter Ermessensspielraum zu (Urteil 8C_820/2016 vom 27. September 2017 E. 5.5 mit Hinweisen; vgl. auch SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in RIEMER-KAFKA/RUMO-JUNGO, Soziale Sicherheit - Soziale Unsicherheit, FS Murer, 2010, S. 419, wonach die Wahl der Fachrichtungen in erster Linie von den Gutachterfragen abhängt). Es lag demnach grundsätzlich im Ermessen des Dr. med. C.________, weitere Fachleute beizuziehen oder darauf zu verzichten. Davon ging, wie im angefochtenen Urteil dargelegt, auch die Beschwerdeführerin aus, wurde der Vorinstanz doch mit Schreiben vom 14. Februar 2017 in Absprache mit der Beschwerdegegnerin vorgeschlagen, Dr. med. C.________ als Obergutachter zu ernennen und ihn mit der Prüfung der Notwendigkeit weiterer Abklärungen sowie dem Vorschlag der entsprechenden Fachdisziplinen zu beauftragen. Soweit der Obergutachter neuropsychologische und/oder neurologische Abklärungen als notwendig erachte, so im erwähnten Schreiben weiter, wären diese Beurteilungen durch Dr. med. E.________ und lic. phil. F.________ vorzunehmen. Das kantonale Gericht beauftragte in der Folge Dr. med. C.________ mit der Begutachtung in der Funktion als federführender Gutachter. Es wies dabei darauf hin, dass es eine Abklärung in den Disziplinen Psychiatrie, Neurologie und Neuropsychologie als sinnvoll erachte, überliess es gemäss Übereinkommen der Parteien jedoch ausdrücklich dem Gutachter, zu bestimmen, in welchen Fachdisziplinen Abklärungen notwendig seien. Nach einer ersten Untersuchung der Beschwerdeführerin teilte Dr. med. C.________ mit Schreiben vom 14. Februar 2018 mit, er erachte eine aktuelle neuropsychologische Untersuchung in Anbetracht der 2012 (asim) und 2015 (Dr. med. univ. Dr. phil. B.________) vorgenommenen ausführlichen neuropsychologischen Untersuchungen nicht als zwingend. Er schlug vor, die bereits erhobenen neuropsychologischen Befunde einschliesslich der Rohdaten der Untersuchungen bei den Vorgutachtern anzufordern, die Unterlagen mit dem Neuropsychologen lic. phil. D.________ zu besprechen und zu prüfen, ob allenfalls doch eine aktuelle neuropsychologische Abklärung indiziert sei. Das kantonale Gericht stellte den Parteien eine Kopie dieses Schreibens zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme zu. Nachdem innert angesetzter Frist keine Einwendungen gegen das vorgeschlagene Vorgehen erhoben wurden, durfte vom Einverständnis der Parteien ausgegangen werden und ermächtigte das Gericht Dr. med. C.________, mit seinen Abklärungen fortzufahren. Dieser forderte die entsprechenden Unterlagen an, sichtete und besprach sie mit lic. phil. D.________, der zudem die neuropsychologische Stellungnahme vom 18. August 2018 verfasste, die Eingang ins Gutachten fand. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verletzte Dr. med. C.________ das vereinbarte Vorgehen nicht, indem er im Nachgang an die Besprechungen mit dem Neuropsychologen direkt das Gutachten erstellte und eine Mitteilung an das Gericht sowie die Parteien über den Verzicht auf eine weitere neuropsychologische Abklärung unterliess. Vielmehr wäre eine weitere Mitteilung mit der Vorinstanz dann zwingend gewesen, wenn der Gutachter entgegen seiner ursprünglichen Auffassung doch noch eine weitere neuropsychologische Abklärung als notwendig erachtet hätte. In neurologischer Hinsicht sodann setzte sich Dr. med. C.________, wie das kantonale Gericht aufzeigte, ausführlich mit den vorhandenen CT- bzw. MRT-Befunden des Schädels auseinander und stellte für den massgebenden Zeitpunkt des Verfügungserlasses keine Auffälligkeiten bzw. Anhaltspunkte für eine hirnorganische Schädigung fest. Bei der dargelegten Sachlage bedeutet der Verzicht des Dr. med. C.________ auf eine neuropsychologische und/oder eine neurologische Abklärung keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. auch BGE 141 V 281 E. 10.2 mit Hinweisen) und resultiert daraus keine Unvollständigkeit des Gutachtens.  
 
5.3. Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren wiederum verschiedene materielle Aspekte des Gerichtsgutachtens, namentlich bezüglich der Diagnosestellung, der behaupteten Inkonsistenzen und Ressourcen sowie der angeblichen Kontextbezogenheit des auffälligen Verhaltens.  
 
5.3.1. Die bundesgerichtliche Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hat sich darauf zu beschränken, ob mit Blick auf die vorgebrachten Rügen die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Urteil offensichtlich unrichtig ist oder eine Rechtsverletzung, namentlich hinsichtlich der Regeln über den Beweiswert von ärztlichen Berichten, vorliegt. Bezüglich Beweiswert des vorliegenden Gerichtsgutachtens ist, wie die Vorinstanz darlegte, zu berücksichtigen, dass gemäss Rechtsprechung nicht ohne zwingende Gründe von den medizinischen Einschätzungen eines gerichtlich einberufenen Experten abzuweichen ist. Ob solche zwingenden Gründe gegeben sind, hat das Gericht, den von der Rechtsprechung aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen.  
 
5.3.2. Bei der Beweiswürdigung ist sodann zu beachten, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater bzw. der begutachtenden Psychiaterin daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteile 8C_28/2021 vom 9. April 2021 E. 4.2; 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E. 4.2; 8C_107/2020 vom 17. April 2020 E. 4.1.3; je mit Hinweisen). Dem kantonalen Versicherungsgericht steht zudem als Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 4b; Urteil 8C_28/2021 vom 9. April 2021 E. 4.2 mit Hinweis). Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1; zum Begriff der Willkür BGE 144 II 281 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3).  
 
5.3.3. Die Vorbringen in der Beschwerde unter "Materielles zum Gutachten" beschränken sich weitestgehend auf eine von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung resp. appellatorische Kritik. So gibt die Beschwerdeführerin bezüglich der gesundheitlichen Beeinträchtigung erneut im Wesentlichen die eigene Sichtweise wieder, wie die medizinischen Akten zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien, ohne dass sie sich auf entsprechende medizinische Unterlagen stützen könnte. Dies genügt nach Gesagtem nicht, um das angefochtene Urteil im Ergebnis in tatsächlicher Hinsicht als offensichtlich unrichtig oder anderweitig als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen (vgl. Urteil 9C_535/2014 vom 15. Januar 2015 E. 6.3, nicht publ. in: BGE 141 V 25, aber in:SVR 2015 KV Nr. 8 S. 29; Urteil 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 9.2).  
 
5.4. Schliesslich liegt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch im Verzicht auf eine Prüfung der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 keine Rechtsverletzung.  
 
5.4.1. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann nämlich dort von einem strukturierten Beweisverfahren abgesehen werden, wo es nicht nötig oder auch gar nicht geeignet ist. Daher bleibt es entbehrlich, wenn im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte eine Arbeitsunfähigkeit in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird und allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert beigemessen werden kann (BGE 143 V 418 E. 7.1; Urteile 8C_719/2020 vom 7. April 2021 E. 7.2.2; 8C_597/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 7.2.3).  
 
5.4.2. Im hier zu beurteilenden Fall wird der Beschwerdeführerin im beweiskräftigen Gerichtsgutachten vom 11. Februar 2019, wie die Vorinstanz in für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlicher Weise feststellte, eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in der angestammten wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert. Zwar findet sich im Gutachten die Diagnose einer histrionischen Persönlichkeitsstörung, doch legte Dr. med. C.________ überzeugend dar, dass ihr keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuzumessen sei. Fehlt es an einer fachärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit, bedarf es - wie in E. 5.4.1 hiervor dargelegt - grundsätzlich nicht dem Vorgehen nach dem strukturierten Beweisverfahren und einer Indikatorenprüfung. Dies erübrigt sich auch deshalb, da mit einer Indikatorenprüfung eine im Rahmen einer psychischen Diagnose attestierte Arbeitsunfähigkeit validiert wird. Vorliegend wird aber vom Experten mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung keine Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit psychischen Erkrankungen festgestellt. Eine grössere Arbeitsunfähigkeit als die gutachterlich attestierte kann jedoch auch aus einer Indikatorenprüfung nicht resultieren (vgl. Urteile 8C_52/2020 vom 22. April 2020 E. 4.2.2; 8C_783/2019 vom 14. April 2020 E. 4.1.4 und 8C_629/2019 vom 8. November 2019 E. 4.2.4; je mit Hinweisen). Die in dieser Hinsicht erhobenen Rügen gehen demnach an der Sache vorbei.  
 
5.5. Nach Gesagtem mass die Vorinstanz dem Gerichtsgutachten vom 11. Februar 2019 zu Recht volle Beweiskraft zu. Zwingende Gründe (vgl. E. 3.2 hiervor), die es dem kantonalen Gericht erlaubt hätten, von der Einschätzung des Sachverständigen abzuweichen, bestehen nicht. Nachdem gestützt auf das Gerichtsgutachten erstellt ist, dass im massgebenden Zeitpunkt der streitigen Verfügung vom 29. Mai 2015 keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestand, durfte die Vorinstanz - ohne in Willkür zu verfallen - in antizipierter Beweiswürdigung auf die beantragten weiteren Abklärungen (Einvernahme des Gutachters und Stellen von Ergänzungsfragen an ihn, Einholung eines Obergutachtens) verzichten. Das Vorgehen des kantonalen Gerichts verstösst entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV) oder gegen das Gebot eines fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_728/2020 vom 23. Juni 2021 E. 5 mit Hinweisen).  
 
5.6. Zusammenfassend hält das angefochtene Urteil ohne Weiteres vor Bundesrecht stand, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.  
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. August 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch