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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_168/2020  
 
 
Urteil vom 10. September 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Wallis, 
Avenue de Pratifori 22, 1950 Sitten, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Zivilkammer, vom 3. Juli 2020 (C3 20 80). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 28. Mai 2020 erteilte das Bezirksgericht Visp der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer in einem dreiseitigen Entscheid die definitive Rechtsöffnung für Fr. 706.20 nebst Zins und Gebühren. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 8. Juni 2020 (Postaufgabe) Beschwerde. Das Kantonsgericht Wallis wies die 68-seitige Eingabe wegen Weitschweifigkeit zur Verbesserung zurück. Der Beschwerdeführer reichte daraufhin eine auf fünfzehn Seiten gekürzte Eingabe vom 15. Juni 2020 ein. Mit Entscheid vom 3. Juli 2020 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht ein. 
Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer am 10. Juli 2020 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer drückt sein Unverständnis darüber aus, dass seine Beschwerde keine genügende Begründung enthalten haben soll. Er legt aber nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte - deren Verletzung im Rahmen der vorliegenden Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) einzig gerügt werden kann - verstossen soll. Er scheint ausserdem zu verkennen, dass seine erste Eingabe von 68 Seiten wegen Weitschweifigkeit nicht zu berücksichtigen war. 
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Erwerbsersatzentschädigung, die die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer aufgrund der Coronakrise angeblich schuldet. Verrechnung macht er nicht geltend. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. September 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg