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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9F_21/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 10. Oktober 2019  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Juli 2019 (9C_390/2019). 
 
 
Nach Einsicht  
in das Urteil 9C_390/2019 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. Juli 2019, mit dem es auf eine Beschwerde des A.________ gegen einen Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2019 nicht eintrat, 
in das "Wiederaufnahmegesuch" vom 27. September 2019 (Poststempel) gegen das Urteil 9C_390/2019, 
 
 
in Erwägung,  
dass Urteile des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG) und das Gericht darauf nur dann zurückkommen kann, wenn einer der in Art. 121 ff. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Urteile 9F_9/2019 vom 24. Juni 2019 und 9F_7/2019 vom 13. Mai 2019; je mit Hinweisen), 
dass der Revisionsgrund - welcher ausdrücklich geltend zu machen ist, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen lediglich zu behaupten - im Revisionsgesuch unter Angabe von Beweismitteln anzugeben und aufzuzeigen ist, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 9F_11/2019 vom 19. August 2019 mit Hinweis), 
dass die Revision namentlich nicht dazu dient, frühere Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich zu korrigieren (Urteile 9F_12/2019 vom 5. Juli 2019 und 9F_7/2019 vom 13. Mai 2019), 
dass der Gesuchsteller zwar sinngemäss ein Revisionsgesuch stellt, indem er sich auf die "Vorlage neuer Fakten und Argumente" beruft und dazu auf sein an die Zentrale Ausgleichsstelle resp. an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA gerichtetes Schreiben vom 20. September 2019 verweist, 
dass er damit aber weder eine erst nachträglich bekannt gewordene Tatsache noch ein nachträglich aufgefundenes Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG darlegt und auch keinen anderen Revisionsgrund aufzeigt, 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.   
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 10. Oktober 2019 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann