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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_664/2020  
 
 
Urteil vom 10. November 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber König. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Florian Wick, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Berninastrasse 45, 8090 Zürich, 
 
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 1. Juli 2020 (VB.2019.00497, VB.2019.00506). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Eheleute A.A.________ (geboren 1963) und B.A.________ (geboren 1969) stammen aus dem Kosovo und befinden sich seit 1990 in der Schweiz. Sie haben zwei Kinder (C.A.________ [geboren 1990], und D.A.________ [geboren 1992]), die inzwischen eingebürgert sind.  
Nachdem Asylgesuche von A.A.________ und B.A.________ abgewiesen worden waren, wurden die beiden am 9. Oktober 2000 vorläufig aufgenommen. Ab dem 23. April bzw. 24. Mai 2004 wurden den beiden regelmässig verlängerte Aufenthaltsbewilligungen erteilt. 
Bereits im Juni 2002 hatten sich die Eheleute getrennt. 
 
A.b. A.A.________ erhielt aufgrund einer Invalidität infolge von Arbeitsunfällen rückwirkend ab 1. Januar 1995 eine ganze Invalidenrente. Per 31. Juli 2008 wurde diese Rente wieder eingestellt, nachdem gutachterlich eine Verbesserung des Gesundheitszustandes und eine Arbeitsfähigkeit von rund 70 % festgestellt worden waren. Eine gegen die Renteneinstellung erhobene Beschwerde wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Februar 2010 abgewiesen. Ein neues Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente wies die Invalidenversicherung am 17. November 2015 aufgrund der nach wie vor vorhandenen teilweisen Arbeitsfähigkeit ab; hiergegen erhob A.A.________ wiederum erfolglos Beschwerde (Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 20. Januar 2017). Ein weiteres Gesuch A.A.________ um Zusprechung einer Invalidenrente vom 12. Februar 2018 wurde erstinstanzlich mangels Verschlechterung des Gesundheitszustandes am 3. April 2019 abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde ist beim Sozialversicherungsgericht hängig.  
 
A.c. B.A.________ stellte ebenfalls ein Gesuch um Zusprechung einer Invalidenrente. In der Folge qualifizierte die Invalidenversicherung sie am 3. März 2009 als voll arbeitsfähig. Auf zwei weitere Rentengesuche von B.A.________ trat die Invalidenversicherung mit Verfügungen vom 14. April 2010 und 2. November 2015 mangels glaubhaft gemachter Verhältnisänderung nicht ein. Sodann wies die Invalidenversicherung am 25. Februar 2019 ein erneutes Leistungsbegehren B.A.________ ab, ohne dass der entsprechende Entscheid angefochten worden wäre.  
 
A.d. Mit Verfügungen vom 10. April 2018 (A.A.________) und 10. Juli 2018 (B.A.________) verweigerte das Migrationsamt des Kantons Zürich den Eheleuten die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen, und zwar mit der Begründung, sie seien während ihres hiesigen Aufenthalts sozialhilfeabhängig geworden. Das Migrationsamt wies das Ehepaar zudem aus der Schweiz weg.  
Am 1. Februar 2019 nahm B.A.________ wieder bei A.A.________ Wohnsitz. 
 
B.  
 
B.a. Die gegen die erwähnten Verfügungen vom 10. April und 10. Juli 2018 erhobenen Rekurse wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich mit zwei separaten Entscheiden vom 4. Juli 2019 ab. Dabei wurde A.A.________ und B.A.________ eine neue Ausreisefrist bis zum 15. Oktober 2019 angesetzt.  
 
B.b. Gegen die sie betreffenden Entscheide der Sicherheitsdirektion erhoben A.A.________ und B.A.________ am 2. August 2019 (A.A.________) und 7. August 2019 (B.A.________) je separat, aber durch den gleichen Rechtsvertreter vertreten, Beschwerden.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich vereinigte die Beschwerdeverfahren und wies die Rechtsmittel mit Urteil vom 1. Juli 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Zudem gewährte es den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung. Für jede der bei ihm erhobenen Beschwerden setzte das Gericht die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.-- fest. Es auferlegte diese Gerichtsgebühren je separat dem jeweiligen Beschwerdeführer und nahm sie zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen - unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von A.A.________ und B.A.________ im Sinne von § 16 Abs. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (des Kantons Zürich) vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) - auf die Gerichtskasse. 
In der Begründung des Urteils führte das Verwaltungsgericht aus, es sei nur insoweit auf die Beschwerden einzutreten, als darin eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Sicherheitsdirektion erfolge. 
 
C.  
Mit gemeinsam erhobener Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. August 2020 beantragen A.A.________ und B.A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Juli 2020 sei aufzuheben und die Sache sei "zur Vervollständigung des Sachverhalts und der Rechtsanwendung von Amtes wegen, letzteres insbesondere betreffend die vorläufige Aufnahme", an das Verwaltungsgericht zurückweisen, wobei das Verwaltungsgericht das "ohne Not vereinigte Verfahren wieder in zwei separaten Verfahren zu führen" habe (Beschwerde, S. 2). Eventualiter beantragen die Beschwerdeführer, unter Aufhebung des Urteils vom 1. Juli 2020 seien ihnen die Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellen die Beschwerdeführer nebst einem Begehren um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Verbeiständung (unter Bestellung von Rechtsanwalt Florian Wick als unentgeltlichen Rechtsbeistand). 
Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2019 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde aufschiebende Wirkung. 
Das Migrationsamt, die Sicherheitsdirektion und das Staatssekretariat für Migration (SEM) verzichten auf Vernehmlassung. Das Verwaltungsgericht beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Die Beschwerdeführer machen geltend, ihnen stünden Ansprüche auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens) zu. In prozessualer Hinsicht genügt es, wenn ein Anspruch mit vertretbaren Gründen behauptet wird (BGE 139 I 330 E. 1.1). Angesichts des Umstandes, dass sich die Beschwerdeführer seit deutlich mehr als zehn Jahren mit einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalten, ist dies rechtsprechungsgemäss in Bezug auf Art. 8 EMRK der Fall (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9 S. 278 f.). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 90 BGG).  
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter nachfolgendem Vorbehalt (vgl. E. 1.2 hiernach) einzutreten (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 100 Abs. 1 BGG). 
 
1.2. Die Beschwerdeführer verlangen mit ihrer Beschwerde sinngemäss, die Angelegenheit sei zu neuem Entscheid darüber, ob von der Wegweisung abzusehen und die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen seien, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Soweit das angefochtene Urteil Fragen zur Wegweisung und zur vorläufigen Aufnahme zum Gegenstand hat (vgl. insbesondere E. 8 des angefochtenen Urteils), spielen jedoch die Ausschlussgründe von Art. 83 lit. c Ziff. 3 und 4 BGG und fällt auch eine Entgegennahme des entsprechenden Begehrens unter dem Titel der subsidiären Verfassungsbeschwerde ausser Betracht. Zwar berufen sich die Beschwerdeführer auf einen dem Grundsatz nach zulässigen Rügegrund der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 116 BGG), indem sie dem Sinne nach geltend machen, bei einer Wegweisung in den Kosovo drohe ihnen eine unmenschliche Behandlung (vgl. Art. 3 EMRK). Ihre diesbezüglichen Ausführungen genügen den gesetzlichen Rügeanforderungen jedoch nicht:  
Zwar bringen die Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe ihre "substanziierten Einwände" zur Verneinung der "beanstandeten Verletzung von Art. 3 EMRK" nicht geprüft (vgl. Beschwerde, S. 18). Die Beschwerdeschrift enthält indessen keine Begründung, die sich spezifisch mit der Frage des Verzichts auf die Wegweisung und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bei Nichtverlängerung der ausländerrechtlichen Bewilligungen der Beschwerdeführer befasst. Jedenfalls wird nicht in einer den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (in Verbindung mit Art. 117 BGG) genügenden Weise dargetan, inwiefern der Wegweisungsvollzug bei fehlenden ausländerrechtlichen Bewilligungen Art. 3 EMRK verletzen würde (siehe dazu BGE 137 II 305). 
Soweit in der Beschwerde (sinngemäss) die Anträge gestellt werden, auf die Wegweisung sei zu verzichten bzw. es sei eine vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer anzuordnen, ist somit nicht darauf einzutreten (vgl. auch Urteil 2C_835/2018 vom 8. April 2019 E. 1.2). 
Die Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr nach Kosovo wird indessen im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer zu prüfen sein (vgl. Urteile 2C_429/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 4.2; hinten E. 8). 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Anwendung kantonalen Rechts wird vom Bundesgericht - abgesehen von den Fällen von Art. 95 lit. c und d BGG - als solche nicht überprüft. Möglich ist nur die Rüge, die Anwendung kantonalen Rechts widerspreche u.a. dem Bundesrecht. Dies trifft zu, wenn das angewendete kantonale Recht als solches dem übergeordneten Recht widerspricht, aber auch dann, wenn das an sich rechtskonforme kantonale Recht auf eine willkürliche Weise angewendet worden ist, also Art. 9 BV verletzt wird (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt freilich eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das Gericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). Die Beschwerdeführer können die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Sie haben substanziiert darzulegen, weswegen diese Voraussetzungen gegeben sein sollen; werden sie dieser Anforderung nicht gerecht, bleibt es beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).  
Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich (Art. 9 BV), wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführer übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 136 III 552 E. 4.2 S. 560). 
 
3.  
Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe vorliegend zu Unrecht eine Verfahrensvereinigung vorgenommen. 
Die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Verfahren vor der Vorinstanz eine Verfahrensvereinigung zulässig ist, richtet sich nach dem kantonalen Recht. Nach dem Recht des Kantons Zürich ist die Zusammenführung separater Verfahren zu einem einzigen Verfahren zulässig, wenn es prozessökonomisch als sinnvoll erscheint, die Begehren mehrerer Beschwerdeführer in einem einzigen Entscheid zu beurteilen (vgl. MARTIN BERTSCHI/KASPAR PLÜSS, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4-31, N. 59). Es ist nicht substanziiert dargetan, dass die Vorinstanz vorliegend das kantonale Recht willkürlich angewendet hätte, indem es die bei ihr hängigen Verfahren vereinigt hat. Denn wie sie im angefochtenen Urteil ausgeführt hat, sprachen prozessökonomische Gründe für diese Verfahrensvereinigung, weil die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz durch den gleichen Rechtsvertreter vertreten waren, grösstenteils eine analoge Rechts- und Sachlage gegeben war und sich die Beschwerdeführer weitgehend sowie teilweise wörtlich auf die gleichen Argumente stützten. 
Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer kann zudem keine Rede davon sein, dass die Vorinstanz in ihrer Entscheidbegründung in willkürlicher Weise die unterschiedlichen Schicksale der Beschwerdeführer "bunt durcheinandergemischt" hätte (vgl. dazu Beschwerde, S. 3). 
Die Verfahrensvereinigung erscheint vor diesem Hintergrund als bundesrechtskonform. 
 
4.  
Die Beschwerdeführer beanstanden in verschiedener Hinsicht eine willkürliche, d.h. gegen Art. 9 BV verstossende Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung durch die Vorinstanz. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung ist jedoch nicht auszumachen: 
 
4.1. Die Beschwerdeführer behaupten zwar, die Vorinstanz habe aktenwidrig festgestellt, dass die von ihnen angerufenen Länderberichte und ausländischen Gerichtsurteile durchwegs Personen mit grösseren Beschwerden als denjenigen der Beschwerdeführer betreffen würden (vgl. Beschwerde, S. 6). Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführer sind aber schon deshalb nicht stichhaltig, weil sie auf einer verkürzten Wiedergabe der vorinstanzlichen Feststellungen beruhen. Die Vorinstanz hat an einschlägiger Stelle erklärt, die von den Beschwerdeführern zitierten Länderberichte und ausländischen Gerichtsurteile seien "überwiegend [...] nicht einschlägig, da sie sich auf Personen mit wesentlich schwerwiegenderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und geringeren Bezügen zu ihrem Herkunftsland oder gänzlich andere Personengruppen wie z.B. geschiedene Alleinerziehende etc. beziehen" würden (E. 5.5.2 des angefochtenen Urteils). Die vorinstanzliche Würdigung dieser Länderberichte und Gerichtsentscheide stützte sich damit nicht etwa (wie die Beschwerdeführer suggerieren) allein auf die Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigungen der betroffenen Personen, sondern auch auf weitere Kriterien wie die namentlich die Bindungen zum Heimatland.  
Soweit an anderer Stelle in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführern ohne nähere Ausführungen aktenwidrig "Bezüge zum Heimatland" unterstellt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer gemäss den insoweit nicht substanziiert bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Urteil regelmässige Kontakte zu ihren im Kosovo verbliebenen Verwandten unterhalten. 
 
4.2. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführer lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen, dass die Vorinstanz Berichte zum "Sozialstaatssystem" im Kosovo mit der Begründung aus dem Recht gewiesen hat, diese seien bloss genereller Natur. Die Vorinstanz hat im Übrigen festgestellt, dass die soziale und wirtschaftliche Lage im Kosovo schwierig sei (E. 5.5.2 des angefochtenen Urteils). Es ist nicht substanziiert dargetan, dass die Vorinstanz in diesem Punkt die Bedeutung eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder auf der Basis festgestellter Tatsachen unhaltbare Schlüsse gezogen hat.  
 
4.3. Zwar stellen sich die Beschwerdeführer auch auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe "diverse [...] Arztberichte" einfach unterschlagen (vgl. Beschwerde, S. 11). Die Beschwerdeführer legen aber nicht substanziiert dar, dass und inwiefern die angeblich zu Unrecht nicht berücksichtigten Arztberichte (vom 15. Januar 2020 und 30. Januar 2020) entscheidwesentlich bzw. für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können. Auf diese Arztberichte ist daher im Folgenden nicht weiter einzugehen.  
 
4.4.  
 
4.4.1. Die Beschwerdeführer rügen zudem, die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung der nach ablehnenden Entscheiden der Invalidenversicherung verfassten Arztberichte betreffend die Beschwerdeführerin sei willkürlich. Die Vorinstanz habe nicht zur Kenntnis genommen, dass in diesen Arztberichten von einer Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % bis 100 % die Rede sei und diese Berichte eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit Erstellung eines Gutachtens der Invalidenversicherung und den Entscheiden dieser Versicherung belegen würden. Zudem habe die Vorinstanz den aktenkundigen Bericht von Dr. med. B.________ vom 29. April 2019 mit der darin enthaltenen Bescheinigung einer (vollumfänglichen) Arbeitsunfähigkeit "aus gesundheitlichen Gründen" in willkürlicher Weise als im Vergleich zur gutachterlichen Einschätzung der Invalidenversicherung weniger verlässlich qualifiziert.  
Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit überwiegend arbeitsfähig war und zurzeit vollumfänglich arbeitsfähig ist. Sie hielt fest, dass die Beschwerdeführerin wiederholt erfolglos um Zusprechung einer Invalidenrente nachgesucht habe. Nach Ansicht der Vorinstanz ist gestützt auf die von der Invalidenversicherung vorgenommene gutachterliche Einschätzung in tatsächlicher Hinsicht von einer vollumfänglichen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Entgegen der Beschwerde wurde seitens der Vorinstanz in diesem Kontext nicht ignoriert, dass in eingereichten medizinischen Unterlagen hinsichtlich der Beschwerdeführerin von "Fibromyalgie bzw. psychische[n] Probleme[n] und daraus resultierend eine[r] 50-100%ige[n] Arbeitsunfähigkeit" die Rede ist (vgl. E. 5.2.2 des angefochtenen Urteils). Gemäss den insoweit nicht substanziiert bestrittenen Feststellungen der Vorinstanz wurden diese Leiden und die "50-100%ige Arbeitsunfähigkeit" in der Zeit  vor dem letzten rechtskräftigen Leistungsentscheid der Invalidenversicherung attestiert. Es ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht ansatzweise dargelegt, weshalb ein solches medizinisches Attest auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin  nach der Begutachtung und dem erwähnten Entscheid der Invalidenversicherung hindeuten soll.  
Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz in Bezug auf die Frage der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin dem Bericht von Dr. med. B.________ vom 29. April 2019 nicht gefolgt ist, lässt sich sodann (ebenfalls) nicht auf eine willkürliche Beweiswürdigung schliessen. Die Vorinstanz hat hierfür nämlich sachliche Gründe ins Feld geführt, und zwar insbesondere, dass es sich um den einzigen medizinischen Bericht aus der Zeit nach dem letzten rechtskräftigen Leistungsentscheid der Invalidenversicherung mit Aussagen zur Arbeitsfähigkeit handle, der letzte Entscheid der Invalidenversicherung vom 25. Februar 2019 unangefochten geblieben sei und in einem Austrittsbericht des Universitätsspitals Zürich vom 19. März 2020 zwar von weiteren Beschwerden (Aneurysmen, Cephalgien, Arthralgien und panvertebrales Syndrom), aber zugleich auch von einem "guten Allgemeinzustand" der Beschwerdeführerin gesprochen werde. 
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise angenommen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit überwiegend arbeitsfähig war und sie zurzeit vollumfänglich arbeitsfähig ist. Ob die Vorinstanz für diesen Schluss auch mitberücksichtigen durfte, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin den letzten Entscheid der Invalidenversicherung nicht angefochten hat, muss hier nicht geklärt werden. 
 
4.4.2. Was die Beschwerdeführerin betrifft, werden in der Beschwerde auch die im angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen, welche nach Ansicht der Vorinstanz auf ein Verschulden an ihrer Sozialhilfeabhängigkeit schliessen lassen, bestritten. Mit den entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde ist aber ebenfalls keine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz dargetan: Die Beschwerdeführer beschränken sich in diesem Punkt darauf, geltend zu machen, die gemäss dem angefochtenen Urteil von den Sozialhilfe- und Gemeindebehörden festgestellten mangelhaften Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin müssten im Lichte der neueren gesundheitlichen Beeinträchtigungen anders gewürdigt werden. Die entsprechenden neueren gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin sind aber nach dem Gesagten nicht als erstellt zu erachten (vgl. E. 4.4.1 hiervor).  
 
4.5.  
 
4.5.1. Auch in Bezug auf den Beschwerdeführer wird in der Beschwerde eine offensichtlich unrichtige Würdigung vorgelegter Arztzeugnisse beanstandet. Nach Auffassung der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz hinsichtlich des Beschwerdeführers Arztberichte von prakt. med. C.________ vom 21. April 2017 und Dr. med. D.________ vom 6. Mai 2018 in willkürlicher Weise als nicht stichhaltig gewürdigt.  
 
4.5.2. Die Vorinstanz hat die beiden genannten Arztberichte im Vergleich zu von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen Begutachtungen und deren eigenen Einschätzung als weniger glaubhaft eingestuft, und zwar insbesondere mit der Begründung, die Arztberichte würden die Diskrepanzen zwischen den darin festgehaltenen Beurteilungen und den abweichenden früheren Beurteilungen in mehreren Verfahren der Invalidenversicherung betreffend den Beschwerdeführer nicht erklären.  
Letztere Feststellung der Vorinstanz wird in der Beschwerde nicht in substanziierter Weise bestritten: 
Die Beschwerdeführer machen geltend, Dr. D.________ habe "fachspezifisch und überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer an einer schizoiden Persönlichkeitsstörung" leide (Beschwerde, S. 12). Entgegen ihrer Ansicht ergibt sich daraus aber nicht, dass der Arztbericht von Dr. D.________ Abweichungen zwischen dieser Diagnose und den Feststellungen in den Verfahren der Invalidenversicherung plausibel macht. Weiter bringen die Beschwerdeführer zwar auch vor, prakt. med. C.________ habe die gutachterlichen Abklärungen sowie die Leistungsentscheide der Invalidenversicherung angemessen berücksichtigt und Dr. D.________ habe sich ausführlich mit den früheren Begutachtungen auseinandergesetzt, wobei Dr. D.________ nebst dem Umstand, dass in einem Gutachten von 2007 keine neurologischen Diagnosen gestellt worden seien, auch den weiteren Verlauf festgehalten habe. Sie legen aber nicht dar, worin die behauptete inhaltliche Auseinandersetzung mit den früheren Begutachtungen bestanden haben soll und inwiefern die beiden Ärzte mit ihren Ausführungen Widersprüche zwischen den Gutachten für die Invalidenversicherung und ihrer eigenen Beurteilung erläutert haben sollen. 
Schon aus dem genannten Grund (fehlende Erklärung der Diskrepanzen zur Würdigung im Rahmen der Verfahren der Invalidenversicherung) erscheint die vorinstanzliche Würdigung der Berichte von Dr. D.________ und prakt. med. C.________ nicht als willkürlich, und hat die Vorinstanz in bundesrechtskonformer Weise auf die Würdigung im Rahmen der Verfahren der Invalidenversicherung abgestellt, wonach der Beschwerdeführer vom 1. Januar 1995 bis am 31. Juli 2008 zu 100 % arbeitsunfähig war, seit letzterem Zeitpunkt aber wieder zu rund 70 % arbeitsfähig ist (vgl. E. 5.2.1 des angefochtenen Urteils). 
 
4.5.3. Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid hat der Beschwerdeführer entgegen ihm bzw. seinem Rechtsvertreter im Verfahren vor der Vorinstanz gemachten Auflagen nur einen Teil der Akten des beim Sozialversicherungsgericht hängigen Verfahrens eingereicht. Die Vorinstanz verletzte jedenfalls kein Bundesrecht, wenn sie diese fehlende Mitwirkung des Beschwerdeführers im Rahmen der Beweiswürdigung als zusätzliches Indiz für die Annahme berücksichtigte, dass seit dem letzten rechtskräftigen Entscheid der Invalidenversicherung keine relevante Änderung des Grades der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten ist:  
Soweit in der Beschwerde sinngemäss behauptet wird, der Beschwerdeführer habe vom Sozialversicherungsgericht keine nicht der Vorinstanz ausgehändigte Akten erhalten, wird die gegenteilige Feststellung im angefochtenen Urteil nicht in hinreichend substanziierter Weise bestritten: Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext, dass nach den Ausführungen der Vorinstanz eine in einer aktenkundigen Zwischenverfügung des Sozialversicherungsgerichts vom 19. August 2019 genannte Stellungnahme trotz der Auflage, sämtliche Akten betreffend die hängigen IV-Verfahren vorzulegen, nicht eingereicht worden ist. In der vorliegenden Beschwerde wird bezeichnenderweise nicht näher dargelegt, weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer - wie er behauptet - diese Stellungnahme gar nicht erhalten haben soll. 
 
4.5.4. Ob neben den hiervor genannten Gründen auch weitere Umstände für die von der Vorinstanz angenommene fortbestehende Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers im Umfang von 70 % sprechen, muss hier nicht geklärt werden.  
 
4.6. Die Beschwerdeführer halten es auch für willkürlich, dass die Vorinstanz angenommen hat, dass sie im Kosovo gemeinsam in der dortigen Wohnung des Beschwerdeführers wohnen könnten. Sie verweisen darauf, dass sie - auch gemäss den Feststellungen der Vorinstanz - zurzeit eine blosse Wohngemeinschaft haben.  
Selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Ehepaar, das sich im Juni 2002 (nach eigenen Angaben gerichtlich) getrennt hatte, zurzeit nur eine Wohngemeinschaft, also keine eheliche Gemeinschaft pflegt, erscheint es nicht als unhaltbar, davon auszugehen, dass die beiden im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat in der dortigen Wohnung des Beschwerdeführers wie bis anhin (jedenfalls vorübergehend) eine Wohngemeinschaft bilden können. Die entsprechende Beweiswürdigung der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. 
 
4.7. Nach dem Gesagten ist im Folgenden vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen.  
 
5.  
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt. Sie bringen vor, die Vorinstanz habe ihr Argumente teilweise nur ansatzweise zur Kenntnis genommen. 
 
5.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Die Behörde kann sich in der Entscheidbegründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss aber so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen).  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Beschwerdeführer machen zwar im Einzelnen namentlich geltend, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid gar nicht bzw. nur in einem Satz zu ihren Vorbringen betreffend eine vorläufige Aufnahme geäussert. Selbst wenn angenommen würde, dass trotz des Ausschlussgrundes von Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG Raum für eine entsprechende Rüge im vorliegenden Verfahren bestünde (vgl. E. 1.2), wäre dieses Vorbringen aber nicht stichhaltig. Die Vorinstanz hat nämlich unter Verweisung auf ihre Ausführungen zu Vollzugshindernissen und mit dem Hinweis, dass den Beschwerdeführern eine Reintegration in ihrem Herkunftsland zuzumuten sei, die Möglichkeit einer vorläufigen Aufnahme ausgeschlossen (vgl. E. 8 des angefochtenen Urteils). Damit beschränkte sich die Begründung des angefochtenen Entscheids in diesem Punkt jedenfalls inhaltlich nicht auf einen einzigen Satz und war es den Beschwerdeführern ohne Weiteres möglich, die Tragweite und wesentlichen Motive des Entscheids betreffend die vorläufige Aufnahme zu erfassen.  
 
5.2.2. Nach Auffassung der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz die aus dem Gehörsanspruch fliessende Begründungs- bzw. Berücksichtigungspflicht sodann dadurch verletzt, dass sie verschiedene Vorbringen als nicht hinreichend substanziiert qualifiziert hat (vgl. dazu Beschwerde, S. 7 f.). Die Beschwerdeführer legen aber nicht genügend dar, dass die Vorinstanz durch die Nichtberücksichtigung dieser Vorbringen bzw. mit der Qualifikation dieser Vorbringen als unsubstanziiert in Willkür verfallen ist. Auch führen sie nicht aus, inwiefern diese Vorbringen für den Ausgang des vorinstanzlichen Verfahrens erheblich gewesen wären. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist in diesem Punkt somit ebenfalls nicht auszumachen.  
 
5.2.3. Soweit sich die von den Beschwerdeführern erhobene Rüge der Verletzung der aus dem Gehörsanspruch fliessenden Berücksichtigungspflicht auf die bei der Vorinstanz vorgebrachten Argumente zu den vorliegenden Länderberichten und Gerichtsurteilen aus Deutschland bezieht, geht sie inhaltlich nicht über die hiervor als nicht stichhaltig gewürdigte Rüge hinaus, die Vorinstanz habe diese Länderberichte und Urteile in willkürlicher Weise als für den vorliegenden Fall nicht relevant erachtet (vgl. E. 4.1 hiervor). Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen.  
 
5.2.4. Mit Blick auf das Dargelegte entspricht die ausführliche Begründung des angefochtenen Urteils den sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebenden Anforderungen. Unter diesen Umständen und mit Blick auf die umfassende Kognition der Vorinstanz (vgl. § 20 in Verbindung mit § 50 VRG/ZH) wäre im Übrigen im vorinstanzlichen Verfahren eine allfällige, von der Sicherheitsdirektion begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Verletzung der Begründungspflicht, wie sie die Beschwerdeführer ergänzend geltend machen, praxisgemäss geheilt worden (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197).  
 
6.  
 
6.1. In Auslegung von Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 der Kommission vom 29. Juni 1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben (ABl 1970, L 142 vom 30. Juni 1970 S. 24 ff.; hiernach: Verordnung Nr. 1251/70), hat das Bundesgericht festgehalten, dass bei der Beurteilung der dauernden Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b Satz 1 der Verordnung Nr. 1251/70 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 Anhang I des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.68) in der Regel auf die Abklärungen und die Beurteilung der zuständigen IV-Stelle abzustellen sei. Nur wenn die IV-rechtliche Ausgangslage als Vorfrage zum Bewilligungsentscheid klar und eindeutig erscheint, könne die Migrationsbehörde über die Frage befinden, ohne den Entscheid der IV-Behörde abzuwarten (BGE 141 II 1 E. 4.2.1; siehe dazu ferner Urteile 2C_134/2019 vom 12. November 2019 E. 4.5 und 4.6; 2C_1034/2016 vom 13. November 2017 E. 4.1 und 4.3; 2C_545/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 4.2).  
Die Beschwerdeführer machen geltend, in Bezug auf den Beschwerdeführer hätte die Vorinstanz mit Blick auf diese bundesgerichtliche Rechtsprechung den rechtskräftigen Entscheid über die zurzeit beim Sozialversicherungsgericht hängige Beschwerde gegen die Verfügung der Invalidenversicherung vom 3. April 2019 abwarten müssen. 
 
6.2. Die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung lässt sich vorliegend schon deshalb nicht direkt heranziehen, weil kein freizügigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers in Frage steht. Es kommt hinzu, dass betreffend das letzte IV-Leistungsbegehren des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Urteils bereits ein erstinstanzlicher Entscheid der Invalidenversicherung vorlag.  
Vorliegend liesse sich ohnehin selbst dann nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten, wenn in Anlehnung an die erwähnte Rechtsprechung angenommen würde, dass nur bei einer klar und eindeutig erscheinenden IV-rechtlichen Ausgangslage darauf verzichtet werden darf, einen rechtskräftigen Entscheid der im Bereich der Invalidenversicherung sachkompetenten Behörden abzuwarten. Denn angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die Einstellung der früheren Rente per 31. Juli 2008 erfolglos angefochten hat, in einer Folge ein neues Leistungsbegehren des Beschwerdeführers rechtskräftig durch einen Rechtsmittelentscheid abgewiesen und ein weiteres Leistungsbegehren wiederum - wenn auch dieses Mal bislang nur erstinstanzlich - abgewiesen wurde, und mit Blick auf den Umstand, dass die neueren Arztberichte von prakt. med. C.________ vom 21. April 2017 und Dr. D.________ vom 6. Mai 2018 die darin enthaltenen Abweichungen von der invalidenversicherungsrechtlichen Einschätzung nicht plausibel zu machen vermögen (vgl. vorne E. 4.5.2), durfte die Vorinstanz von einer klar und eindeutig erscheinenden IV-rechtlichen Ausgangslage ausgehen. 
Im konkret zu beurteilenden Fall hätte sich ein Zuwarten auf einen rechtskräftigen Entscheid betreffend das letzte Rentengesuch nicht zuletzt auch infolge der vorne genannten, unzureichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.5.3 hiervor) nicht gerechtfertigt. 
 
7.  
 
7.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bis im Juni 2019 rund Fr. 300'000.-- Sozialhilfeleistungen bezogen hat und sich die bis zu diesem Zeitpunkt zugunsten der Beschwerdeführerin sowie ihrer Kinder ausgerichteten Sozialhilfeleistungen auf insgesamt über Fr. 235'000.-- belaufen. Es wird denn auch nicht in Abrede gestellt, dass bezüglich der Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführer der Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt ist. Die Beschwerdeführer rügen indessen eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips sowie von Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens). Sinngemäss machen sie geltend, die Vorinstanz habe ihnen in bundesrechtswidriger Weise unterstellt, die Sozialhilfeabhängigkeit selbst verschuldet zu haben. Die Vorinstanz habe zudem namentlich der langen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in der Schweiz und der Beziehung zu den hier eingebügerten (wenn auch volljährigen) Kinder im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu wenig Gewicht beigemessen und verkannt, dass den Beschwerdeführern eine Rückkehr in den Kosovo angesichts ihres Gesundheitszustandes und der schwierigen Lebensumstände im Kosovo nicht zumutbar sei.  
 
7.2. Die Vorinstanz hat hinsichtlich Art. 8 EMRK im Wesentlichen erwogen, die angesichts des mehr als zehnjährigen Aufenthalts der Beschwerdeführer in der Schweiz nötigen besonderen Gründe, um deren Aufenthaltsbewilligungen nicht zu verlängern, seien gegeben. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer ihre Sozialhilfeabhängigkeit jedenfalls überwiegend verschuldet hätten: Der Beschwerdeführer sei seit Jahren nur geringfügig und die Beschwerdeführerin sei trotz gesundheitlicher Einschränkungen gar nicht in der Erwerbsfähigkeit eingeschränkt. Dennoch und obschon beiden die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Falle einer fortbestehenden Sozialhilfeabhängigkeit in Aussicht gestellt worden sei, hätten sich die Beschwerdeführer nicht ernsthaft um ihre Arbeitsintegration bemüht. Es komme hinzu, dass die Beschwerdeführer über weit unterdurchschnittliche Deutschkenntnisse verfügen würden und sich ihre ausserfamiliären Kontakte primär auf die kosovarische Diaspora beschränken würden. Die Kinder der Beschwerdeführer seien überdies bereits erwachsen und stünden nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu den Beschwerdeführern. Eine Rückkehr in den Kosovo sei den Beschwerdeführern mit Blick auf dort verbliebene Verwandte, welche bei der Reintegration helfen könnten, und angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführer dort in einer Wohnung des Beschwerdeführers leben könnten, zuzumuten.  
 
8.  
 
8.1. Eine ausländerrechtliche Entfernungsmassnahme kann Art. 8 EMRK in seinem Aspekt des Schutzes des Privatlebens verletzen. Gemäss BGE 144 I 266 ist nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren regelmässig davon auszugehen, dass sich die sozialen Bindungen zur Schweiz derart entwickelt haben, dass es besonderer Gründe bedarf, um den Aufenthalt zu beenden bzw. eine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern. Solche Gründe sind hier aufgrund der langjährigen Sozialhilfeabhängigkeit, die einen Widerrufsgrund bildet (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG), gegeben. Ob die Aufenthaltsbewilligung gleichwohl verlängert werden kann, oder aber zu verweigern ist, ergibt sich aus der Interessenabwägung (E. 8.2).  
 
8.2. Die vorinstanzliche Interessenabwägung entspricht der Verhältnismässigkeitsprüfung, wie sie im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen ist (dazu BGE 144 I 266 E. 3.7 S. 276 f.; Urteil 2C_64/2020 vom 24. Juli 2020 E. 3.2 mit Hinweisen), und ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Ausgehend vom im angefochtenen Urteil verbindlich festgestellten Sachverhalt (vgl. E. 4) ist namentlich nicht zu bemängeln, dass die Vorinstanz davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführer in relevanter Weise ihre Sozialhilfeabhängigkeit überwiegend selbst verschuldet haben. Angesichts des Umstandes, dass die erhebliche, voraussichtlich weiterhin bestehende Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführer überwiegend von ihnen verschuldet ist, besteht ein sehr gewichtiges öffentliches Interesse an der Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen und der Wegweisung der Beschwerdeführer.  
Ein der streitbetroffenen ausländerrechtlichen Massnahme entgegenstehendes privates Interesse besteht im Fall der Beschwerdeführer vor allem aufgrund der langen Anwesenheit in der Schweiz: Die Beschwerdeführer sind seit rund 30 Jahren in der Schweiz. Insofern ist das private Interesse als sehr gewichtig einzustufen (vgl. auch Urteil 2C_291/2019 vom 9. August 2019 E. 4.4). Zu Ungunsten der Beschwerdeführer fällt aber ins Gewicht, dass sie trotz der langen Aufenthaltsdauer nicht nur in wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht, sondern auch in anderen Belangen Integrationsdefizite aufweisen: 
Die Beschwerdeführer verfügen nach den Feststellungen der Vorinstanz in Anbetracht der Aufenthaltsdauer über weit unterdurchschnittliche Deutschkenntnisse, was (entgegen der Beschwerde) unabhängig davon, ob die entsprechenden Kenntnisse erst nach einer polizeilichen Befragung im Jahr 2017 erworben wurden, zu ihren Ungunsten zu berücksichtigen ist. Weiter haben die Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben, dass sie ihre sozialen Kontakte weitgehend auf ihre Familien beschränken würden. Schon deshalb lässt sich nicht von einer fortgeschrittenen sozialen Integration sprechen. Ob sich die ausserfamiliären, nach eigenen Angaben der Beschwerdeführer ohnehin nur beschränkten Kontakte - wie die Vorinstanz annahm - primär auf die kosovarische Diaspora beschränkte, kann unter diesen Umständen offenbleiben. Zwar leben die beiden eingebürgerten Kinder der Beschwerdeführer in der Schweiz, doch fehlt es nach den Feststellungen der Vorinstanz weitgehend an einem Kontakt der Beschwerdeführer zum rund 28-jährigen Sohn und besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen der zwei Jahre älteren Tochter und den Beschwerdeführern. Die Beziehungen zu den volljährigen Kindern bilden damit - wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat - keine solchen, welche im Hinblick auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung eine Berufung auf das Familienleben im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zulassen würden (vgl. Urteil des EGMR 39051/03  Emonet gegen Schweiz vom 13. Dezember 2007 § 35; BGE 137 I 154 E. 3.4.2).  
Die Vorinstanz hat sodann bundesrechtskonform angenommen, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Kosovo trotz der dortigen schwierigen sozialen und wirtschaftlichen Lage als zumutbar gelten kann. Angesichts des Umstandes, dass die Beschwerdeführer nach den bindenden Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil an keinen schwerwiegenden Erkrankungen leiden und höchstens in geringem Mass in ihrer Erwerbsfähigkeit eingeschränkt sind, ist davon auszugehen, dass sie allenfalls benötigte medizinische Versorgungsleistungen auch im Kosovo erhalten können und ihre Reintegration trotz ihres Alters nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Dies hat die Vorinstanz einlässlich dargelegt. Ferner hat die Vorinstanz in diesem Kontext richtigerweise ins Feld geführt, die im Kosovo lebenden Verwandten der Beschwerdeführer, zu denen der Kontakt nicht abgebrochen ist, könnten Unterstützung bei der Reintegration leisten. Wie die Vorinstanz ausgeführt hat, fällt auch ins Gewicht, dass die Beschwerdeführer im Kosovo die Wohnung des Beschwerdeführers bewohnen können. Die Berücksichtigung der letzteren Tatsache läuft entgegen der Darstellung in der Beschwerde nicht auf einen staatlichen Grundrechtseingriff hinaus. 
 
8.3. Insgesamt vermögen die privaten Interessen an einem Verbleib der Beschwerdeführer in der Schweiz das sehr gewichtige öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung ihres Aufenthalts nicht zu überwiegen. Es verletzt somit kein Bundesrecht, dass den Beschwerdeführern die Aufenthaltsbewilligungen nicht verlängert worden sind.  
 
9.  
 
9.1. In Bezug auf die Nebenfolgen des angefochtenen Urteils machen die Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe die Gerichtsgebühren für die bei ihr eingereichten Beschwerden in willkürlicher sowie in gegen das Äquivalenzprinzip verstossender Weise (und aufgrund der Nachzahlungspflicht im Sinne von § 16 Abs. 4 VRG/ZH zuungunsten der Beschwerdeführer) zu hoch angesetzt.  
 
9.2. Die kantonalen Gerichte verfügen bei der Festsetzung von Gerichtsgebühren über einen grossen Ermessensspielraum, der jedoch überschritten wird, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Gebühr und dem objektiven Wert der bezogenen Leistung besteht (BGE 145 I 52 E. 5.2.4 S. 67 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass der Gebührenrahmen in Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bei Streitigkeiten ohne bestimmbaren Streitwert aussergewöhnlich weit sei und zudem die Bemessungskriterien unbestimmt seien. Dem Äquivalenzprinzip komme unter diesen Voraussetzungen eine erhöhte Bedeutung zu, weshalb verlangt werden könne, dass die konkrete Gerichtsgebühr das in der Schweiz für ähnliche Verfahren übliche Mass nicht deutlich überschreite (BGE 145 I 52 E. 5.6 f. S. 69 mit Hinweisen auf die kantonalen Rechtsgrundlagen; vgl. dazu auch Urteil 1C_129/2019 vom 11. Juli 2019 E. 4.3).  
 
9.3. Vorliegend ist nicht erkennbar, dass die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen bei der Gebührenfestsetzung in willkürlicher Weise und/oder in Verletzung des Äquivalenzprinzips ausgeübt hätte. Die Vorinstanz hat nach eigener Darstellung bei der Festsetzung der Gerichtskosten von je Fr. 2'000.-- pro Beschwerde zum einen den durch die Verfahrensvereinigung entstandenen Synergien, zum anderen aber auch dem durch die Verfahren verursachten überdurchschnittlichen Aufwand Rechnung getragen. Sie kam zum Schluss, dass unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte pro Einzelverfahren eine in ausländerrechtlichen Verfahren gerichtsübliche Gebühr von Fr. 2'000.-- angemessen sei.  
Die vorinstanzliche Annahme, dass sich vorliegend die mit der Verfahrensvereinigung verbundene Aufwandminderung und der im Vergleich zu durchschnittlichen Verfahren erhöhte Aufwand der Verfahren die Waage halten, erscheint nicht als unhaltbar. Zum einen schliesst eine Verfahrensvereinigung - anders als in der Beschwerde suggeriert wird - einen hohen Aufwand nicht von vornherein aus. Zum anderen kann vorliegend ohne Weiteres aufgrund der einlässlichen Ausführungen zu verschiedenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen im angefochtenen Urteil von einem überdurchschnittlichen Aufwand ausgegangen werden. Dies gilt umso mehr, als sich die Beschwerdeführer zur Bestreitung des in diesem Urteil angenommenen Aufwandes allein auf die nach dem Gesagten unzutreffende Behauptung stützen, die Vorinstanz habe sich nur "kursorisch" mit den vorgebrachten Argumenten und Tatsachen auseinandergesetzt. 
Die Gerichtsgebühren von je Fr. 2'000.-- liegen sodann innerhalb des im Kanton Zürich für Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren in nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich vorgesehenen Gebührenrahmens von Fr. 500.-- und Fr. 50'000.-- (vgl. § 3 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts [des Kantons Zürich] vom 3. Juli 2018; LS 175.252). Es kann zudem keine Rede von einem Verstoss gegen das Äquivalenzprinzip sein, besteht doch zwischen diesen Gebühren und dem objektiven Wert des angefochtenen Urteils unter Berücksichtigung der heute in der Schweiz für ausländerrechtliche Streitigkeiten üblicherweise verlangten Gebühren kein deutliches Missverhältnis. 
 
10.  
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend diesem Verfahrensausgang wären die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haben allerdings für dieses ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt (Art. 64 BGG). Die Beschwerdeführer sind bedürftig und ihr Rechtsbegehren musste aufgrund ihrer langen Anwesenheit in der Schweiz nicht als zum Vornherein aussichtslos erscheinen; überdies war der Beizug eines Anwaltes zur Wahrung ihrer Rechte erforderlich. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Verbeiständung sind somit erfüllt. Die Beschwerdeführer sind von der Bezahlung der Gerichtskosten zu befreien. Rechtsanwalt Florian Wick ist ihnen als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen und aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Rechtsanwalt Florian Wick wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführer bestellt und für das Verfahren vor dem Bundesgericht mit Fr. 2'500.-- aus der Gerichtskasse entschädigt. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. November 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: König