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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_883/2022  
 
 
Urteil vom 10. November 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch C.________ Treuhand, 
 
gegen  
 
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Buobenmatt 1, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2019, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 29. September 2022 
(7W 22 50/7W 22 51). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Eheleute A.A.________ und B.A.________ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen) haben Wohnsitz in T.________/LU. Sie führten vor der Steuerverwaltung des Kantons Luzern (KSTV/LU; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) ein Einspracheverfahren hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern sowie der direkten Bundessteuer, Steuerperiode 2019. Die Veranlagungsbehörde entschied in der Sache und wies die Einsprachen ab. Der Versand des Einspracheentscheids, der um eine Woche vordatiert worden war (28. Juli 2022), erfolgte am 21. Juli 2022 im Verfahren "A-Post Plus" und wurde der von den Steuerpflichtigen mandatierten Steuervertretung am 22. Juli 2022 zugestellt.  
 
1.2. Die Steuerpflichtigen liessen am 25. August 2022 Rechtsmittel an das Kantonsgericht des Kantons Luzern erheben. Nachdem dieses den Steuerpflichtigen das rechtliche Gehör zur Frage der Rechtzeitigkeit der Rechtsschrift gewährt hatte, trat es mit Verfügung im Verfahren 7W 22 50 / 7W 22 51 vom 29. September 2022 auf die Rechtsmittel nicht ein. Die Begründung ging dahin, dass der Einspracheentscheid gemäss elektronischer Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post CH AG am 22. Juli 2022 zugestellt worden sei, weshalb die Rechtsmittelfrist am 23. Juli 2022 zu laufen begonnen habe und am Montag, 22. August 2022, verstrichen sei. Mit ihrer Eingabe vom 25. August 2022 hätten die Steuerpflichtigen die Frist nicht (mehr) wahren können. Ihrer Rechtsvertretung hätte bekannt sein müssen, fuhr das Kantonsgericht fort, dass der Fristenlauf an dem auf die Zustellung folgenden Tag eingesetzt habe und dass die Vordatierung insofern wirkungslos bleibe. Die Vordatierung stelle keinen derart gewichtigen Eröffnungsmangel dar, dass die Nichtigkeit eintreten könnte. Der Rechtsvertreter könne auch nichts aus dem Umstand ableiten, dass er im Zeitpunkt der Zustellung in den Ferien geweilt habe.  
 
2.  
Mit Eingabe vom "25. August 2022" (Postaufgabe: 28. Oktober 2022) erheben die Steuerpflichtigen beim Bundesgericht "Einsprache". Sie scheinen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und einen Entscheid in der Sache beantragen zu wollen, wobei sie sich gegen die Aufrechnung von Einkünften in der Höhe von Fr. 330'000.-- wenden. Hierzu verweisen sie auf ihre Einsprache vom 28. März 2022. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Rechtsmittel halten sie lediglich fest, dass sie "nach wie vor nicht in der Lage [seien], nachzuvollziehen, warum die [Veranlagungsbehörde] das Schreiben vom 28. Juli am 21. Juli [versandt] hat, damit wir dieses bereits am 22. Juli 2022 im Briefkasten hatten". 
Das Bundesgericht hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel gemäss Art. 102 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110), abgesehen. 
 
3.  
 
3.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG; BGE 140 III 115 E. 2). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht prüft das Bundesrecht zwar von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) und mit uneingeschränkter (voller) Kognition (Art. 95 lit. a BGG; BGE 147 II 300 E. 1). Es untersucht aber nur die geltend gemachten Rügen, sofern eine Rechtsverletzung nicht geradezu offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2).  
 
3.2. Die Vorinstanz hat einen Nichteintretensentscheid gefällt. Streitig und zu prüfen kann im bundesgerichtlichen Verfahren nur sein, ob die Vorinstanz bundesrechtlich einwandfrei zum Nichteintreten gelangt sei. Die Steuerpflichtigen lassen es hierzu in ihrer kurzen Eingabe mit einem einzigen Satz bewenden. Darin bringen sie sinngemäss zum Ausdruck, dass die angebliche Zustellung am 22. Juli 2022 nicht nachvollziehbar sei (vorne E. 2). Eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem Streitgegenstand, nämlich der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung im vorinstanzlichen Verfahren, kann der Eingabe damit nicht entnommen werden. Der Verweis auf die Einsprache vom 28. März 2022 kann von vornherein nichts zur Sache beitragen, da das Fristversäumnis erst später eingetreten ist. Insbesondere fehlt auch jede Bestreitung der vorinstanzlichen Feststellung, wonach der Einspracheentscheid gemäss elektronischer Sendungsverfolgung "Track & Trace" der Post CH AG am 22. Juli 2022 zugestellt worden sei (vorne E. 1.2).  
 
3.3. Die Eingabe enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid der Abteilungspräsidentin zu geschehen hat (Art. 42 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
4.  
Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Steuerpflichtigen aufzuerlegen (Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), wofür diese zu gleichen Teilen und solidarisch haften (Art. 66 Abs. 5 BGG). Dem Kanton Luzern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Diese tragen ihren Anteil zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 10. November 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher