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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_504/2022  
 
 
Urteil vom 11. Juli 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Betrugsversuch, Nötigung etc.), Kosten; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 8. April 2022 (BK 22 148). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm am 25. März 2022 das Verfahren wegen Betrugsversuchs, Nötigung und anderer Delikte nicht an die Hand. Hiergegen gelangte die B.________ GmbH, vertreten durch A.________, mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern, welches das Rechtsmittel mit Beschluss vom 8. April 2022 abwies, soweit es darauf eintrat. Dagegen wendet sich A.________ im eigenen Namen mit Beschwerde an das Bundesgericht. 
 
2.  
Zur Beschwerde in Strafsachen ist nur berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG). 
Der Beschwerdeführer, A.________, hat sich am vorinstanzlichen Verfahren weder als Partei noch als Nebenpartei beteiligt. Er macht zudem nicht geltend, und es ist auch nicht ersichtlich ist, dass er zu Unrecht keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hätte. Folglich kann auf die in seinem eigenen Namen erhobene Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
3.  
Die Beschwerde wäre im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht im Geringsten entspricht. Die Vorinstanz erwägt unter Verweis auf die Nichtanhandnahmeverfügung, dass sich das kantonale Rechtsmittel nicht mit der zutreffenden Begründung der Staatsanwaltschaft zu "ne bis in idem" befasse. Insofern genügt es vor Bundesgericht nicht, Ausführungen zur Sache zu machen und pauschal zu behaupten, die vorinstanzliche Beurteilung sei eine vorsätzliche Lüge und ein Prozessbetrug. Zudem wird betreffend den kritisierten Kostenspruch bzw. die Höhe der Kosten nicht ansatzweise dargetan, dass und inwiefern die Vorinstanz die Bestimmungen zur Kostenauflage gemäss Art. 428 StPO bzw. das Verfahrenskostendekret des Kantons Bern (VKD [161.12]) willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig angewandt haben könnte. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist mithin im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Juli 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill