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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_330/2021  
 
 
Urteil vom 11. August 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Störi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Stadtpolizei Zürich, Rechtsdienst, 
Bahnhofquai 3, Postfach 2214, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Mai 2021 (UV200035). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.________ teilte der Stadtpolizei Zürich am 20. Oktober 2019 schriftlich mit, B.________ habe am 16. Oktober 2019 eine Morddrohung gegen sie ausgestossen. 
 
Am 22. November 2020 reichte A.________ beim Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde ein. Darin warf sie der Stadtpolizei sinngemäss Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vor mit der Begründung, sie habe ihre Strafanzeige nicht bearbeitet. 
 
Das Obergericht wies die Beschwerde mit Beschluss vom 4. Mai 2021 ab. 
Mit Beschwerde vom 11. Juni 2021 beantragt A.________ u.a., diesen Beschluss für nichtig zu erklären und aufzuheben. 
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. 
 
2.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen). 
 
Das Obergericht erwog im angefochtenen Entscheid, die Stadtpolizei habe A.________ nach dem Eingang der Strafanzeige am 20. Oktober 2019 mit Schreiben vom 23. Oktober 2019 ersucht, zwecks Abklärungen mit ihr Kontakt aufzunehmen. Sie habe damit innert kurzer Frist angemessen auf die Strafanzeige reagiert. Da A.________ auf dieses Schreiben nicht reagiert habe - angeblich habe sie es nicht erhalten -, sei die Stadtpolizei nicht verpflichtet gewesen, von sich aus weitere Abklärungen zu tätigen. Auf jeden Fall hätte es an ihr gelegen, sich gelegentlich bei der Stadtpolizei nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen, wenn diese, wie sie behauptet, auf ihre Strafanzeige nicht reagiert hätte. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde sei unbegründet. 
 
Mit diesen (zutreffenden) Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht sachgerecht auseinander und legt nicht dar, inwiefern sie bundesrechtswidrig sein sollten. Die Beschwerde geht vielmehr weitgehend an der Sache vorbei, indem Ausführungen zu häuslicher Gewalt, zur (schlechten) Stellung der Frau in der Schweiz und zu anderen Verfahren gemacht werden. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG), wie es ihr im Urteil 1B_224, 225 und 226/2021 vom 21. Mai 2021 für den Fall angedroht wurde, dass sie weitere offensichtlich unbegründete oder unzulässige Beschwerden erheben würde. 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Stadtpolizei Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. August 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Störi