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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_133/2021  
 
 
Verfügung vom 11. August 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Nebenamtlicher Bundesrichter Weber, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiberin Gerber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ (gestorben am 24. Juni 2021), 
vertreten durch Alois Keel, Baurecht Keel, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Stadt Winterthur Bauinspektorat, 
Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur, 
vertreten durch das Baupolizeiamt Winterthur, 
Rechtsdienst, Pionierstrasse 7, 8403 Winterthur. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 
14. Januar 2021 (VB.2020.00571). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Urteil vom 14. Januar 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich eine Beschwerde von A.________ ab und bestätigte damit eine Projektänderungsbewilligung, die B.________ am 6. Dezember 2019 vom Baupolizeiamt der Stadt Winterthur erteilt worden war. 
 
B.  
Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid gelangte A.________, vertreten durch Alois Keel, am 12. März 2021 mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Das Baupolizeiamt der Stadt Winterthur und das Verwaltungsgericht Zürich schlossen auf Abweisung der Beschwerde. B.________ beantragte zusätzlich, ihm sei eine angemessene Entschädigung für den aufgrund des Rechtsmittelverfahrens nicht benutzbaren Terrassenteil zuzusprechen. 
 
C.  
Am 24. Juni 2021 ist A.________ gestorben. Mit Schreiben vom 21. Juli 2021 hat Alois Keel die Beschwerde zurückgezogen. Er teilt mit, er handle im Auftrag der Willensvollstreckerin, der C.________ AG, die ihrerseits Rücksprache mit den Erben genommen habe. Er reicht eine Willensvollstrecker-Bescheinigung des Bezirksgerichts Winterthur vom 9. Juli 2021 zu den Akten. 
 
 
Erwägungen:  
Mit dem Rückzug der Beschwerde ist das Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben. Die Gerichtskosten gehen zu Lasten des Nachlasses des Beschwerdeführers (Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG). 
Dem nicht anwaltlich vertretenen B.________ ist praxisgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 BGG). Sein Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung für die entgangene Nutzung der Dachterrasse liegt ausserhalb des Streitgegenstands. 
 
 
Demnach verfügt der Einzelrichter:  
 
1.  
Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- gehen zu Lasten des Nachlasses von A.________. Die übrigen Fr. 3'000.-- des Gerichtskostenvorschusses (von Fr. 4'000.--) werden dem Nachlass (zuhanden der C.________ AG, U.________str. xxx, V.________) zurückerstattet. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Diese Verfügung wird Alois Keel, B.________, der C.________ AG, der Stadt Winterthur Bauinspektorat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. August 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Weber 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gerber