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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_213/2021  
 
 
Urteil vom 11. August 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Zwischenverfügung; Observation), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Februar 2021 (IV 2020/171). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1962 geborene A.________ stürzte am 3. Oktober 2007 bei Malerarbeiten von einer Leiter. Er erlitt gemäss Austrittsbericht des Spitals B.________ vom 28. November 2007 ein Schädelhirntrauma (Commotio cerebri), eine Thoraxprellung linksseitig und eine supraorbitale Rissquetschwunde links. Mit Verfügung vom 25. Januar 2016 stellte die zuständige Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) ihre bis dahin ausgerichteten vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) per 1. Dezember 2013 ein und verneinte den Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 14. Juli 2016.  
In Gutheissung der hiergegen geführten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid auf. Es sprach A.________ ab 1. Dezember 2013 eine unbefristete Invalidenrente bei einem 100%igen Invaliditätsgrad zu. Zur Festsetzung der Rentenhöhe und Ermittlung des Integritätsschadens sowie Neuverfügung über die Integritätsentschädigung wies es die Sache an die Suva zurück (Urteil vom 22. August 2018). Das hiergegen angerufene Bundesgericht hob das Urteil des Versicherungsgerichts vom 22. August 2018 im Rentenpunkt auf und stellte fest, dass A.________ keinen Rentenanspruch hat. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
A.b. Am 6. Oktober 2008 hatte sich A.________ aufgrund der Unfallfolgen zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen tätigte verschiedene Abklärungen in medizinischer und beruflicher Hinsicht und zog das Dossier der Suva bei. Sie veranlasste in der Folge mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2020 ein bidisziplinäres Gutachten (Neurologie und Psychiatrie mit neuropsychologischer Testung), nachdem A.________ auf Veranlassung der Suva bereits im Dezember 2013 polydisziplinär am Universitätsspital C.________ begutachtet worden war (vgl. Gutachten vom 30. Dezember 2013). Die IV-Stelle führte in der Verfügung aus, im Rahmen der erneuten Begutachtung werde den Experten das gesamte IV-Dossier übermittelt, einschliesslich des sich in den Suva-Akten befindenden Materials einer Observation, die die Haftpflichtversicherung des früheren Arbeitgebers im Zusammenhang mit dem Unfall vom 3. Oktober 2007 in Auftrag gegeben hatte, sowie der beiliegende Fragekatalog.  
 
B.  
Die gegen die Zwischenverfügung vom 19. Juni 2020 erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 10. Februar 2021 teilweise gut und hob die Verfügung insofern auf, als die IV-Stelle den Gutachtern das Observationsmaterial nicht zur Verfügung stellen dürfe und die Hinweise auf die Observation in der Präambel zum Gutachtensauftrag zu streichen habe. 
 
C.  
Die IV-Stelle führt dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid vom 10. Februar 2021 sei aufzuheben, soweit er die Verwertung des Observationsmaterials untersage, womit die Zwischenverfügung vom 19. Juni 2020 zu bestätigen sei. 
Das Versicherungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde, wobei es fraglich erscheine, ob die Eintretensvoraussetzungen überhaupt erfüllt seien. A.________ lässt ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde schliessen, soweit darauf eingetreten werden könne. Ferner ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 V 380 E. 1 mit Hinweis). 
 
2.  
 
2.1. Der Entscheid des Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2021 betrifft die mit Zwischenverfügung der IV-Stelle vom 19. Juni 2020 angeordnete bidisziplinäre Begutachtung. Streitgegenstand bildete unter anderem die Frage, ob dem Gutachten das in den Akten liegende Observationsmaterial zur Verfügung gestellt werden darf, welches von einer Privathaftpflichtversicherung verlangt und der Suva zugänglich gemacht worden war. Da die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im vorinstanzlichen Prozess folgt, handelt es sich um einen das Verfahren nicht abschliessenden Zwischenentscheid (BGE 138 V 271 E. 2.1; Urteil 9C_793/2019 vom 7. Februar 2020).  
 
2.2. Zwischenentscheide können vor Bundesgericht nur unter den im Gesetz in Art. 92 f. BGG abschliessend aufgezählten Voraussetzungen selbstständig angefochten werden. Kantonale Entscheide und solche des Bundesverwaltungsgerichts über Beschwerden gegen Verfügungen der IV-Stellen betreffend die Einholung von medizinischen Gutachten sind nicht an das Bundesgericht weiterziehbar, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind (BGE 138 V 318; 271, insbesondere E. 3.1 mit Hinweisen). Bezüglich anderer Aspekte der Gutachtensanordnung prüft das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid (Art. 92 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 3 BGG; statt vieler: Urteil 9C_755/2019 vom 13. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis).  
 
2.3. Hier stellt sich indes die Frage, ob der vorinstanzlich angeordnete Ausschluss der Beilegung von Beweismaterial im Rahmen einer medizinischen Begutachtung für die Verwaltung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bedeuten kann, der ihr den Rechtsweg an das Bundesgericht eröffnet (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dies ist grundsätzlich zu bejahen, denn ein solcher Entscheid versetzt die IV-Stelle in eine gleichartige Lage wie ein Rückweisungsentscheid, der materiellrechtliche Anordnungen enthält, welche ihren Beurteilungsspielraum wesentlich einschränken. Wird die Verwaltung dadurch gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige neue Verfügung zu erlassen, kann sie den Rückweisungsentscheid anfechten (BGE 133 V 477 E. 5.2.4). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat analog hierzu einen Weiterzug an das Bundesgericht dann als möglich erachtet, wenn die Beschwerdeinstanz eine (weitere) Begutachtung nicht zulässt und damit die IV-Stelle zwingt, eine Leistungsverfügung auf einen aus ihrer Sicht unvollständigen Sachverhalt abzustützen (Urteile 9C_57/2019 vom 7. März 2019 E.1.2.2, 9C_154/2014 vom 3. September 2014 E. 2.1 mit Hinweis).  
Hier hat zwar die Vorinstanz eine zweite Begutachtung nicht gänzlich unterbunden, aber im Sinne eines Beweisverwertungsverbots entschieden, dass die durch die Observation erlangten Erkenntnisse den medizinischen Gutachtern nicht zur Verfügung gestellt werden dürften und die Verwaltung insgesamt kein überwiegendes Interesse an der Verwertung des Observationsmaterials habe. Dies kommt aus Sicht der IV-Stelle mit Blick auf die im Zusammenhang mit der anbegehrten Invalidenrente umstrittene Arbeitsfähigkeit einem unvollständig erhobenen Sachverhalt gleich, was sich allenfalls auf die Höhe des Invaliditätsgrads auswirken kann. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die von der Vorinstanz getroffene Anordnung, das Observationsmaterial dürfe den Gutachtern nicht zur Verfügung gestellt werden und die Hinweise auf die Observation in der Präambel zum Gutachtensauftrag seien zu streichen, vor Bundesrecht standhält. 
 
3.1.  
 
3.1.1. Die Vorinstanz erwog, in den Bereichen Neurologie, Neuropsychologie sowie Psychiatrie würden sich schon seit Beginn der Krankengeschichte Hinweise auf Aggravation und einen generell aussergewöhnlichen Krankheitsverlauf finden. Das polydisziplinäre Gutachten des Universitätsspitals C.________ vom 30. Dezember 2013 (mit neuropsychologischen neurootologischen, otologischen, neuroradiologischen und psychiatrischen Teilgutachten) trage diesen Umständen zu wenig Rechnung. Überdies seien die medizinischen Angaben und Ausführungen zu den Standardindikatoren in den Teilgutachten hinsichtlich des nach Gutachtenserstellung eingeführten strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 in verschiedener Hinsicht nicht ausreichend. So werde im neurologischen Teilgutachten der vom Beschwerdegegner angegebenen Kopfschmerzsymptomatik zentrale Bedeutung für sein Befinden beigemessen. Obwohl ein Analgetikaübergebrauch als deren Ursache festgestellt worden sei, sei der Medikamentenspiegel nicht geprüft worden. Die gutachterlicherseits erwähnte Aggravationskomponente finde in den diagnoserelevanten Befunden keinen Niederschlag. Im neuropsychologischen Teilgutachten seien die Beeinträchtigungen im Aufmerksamkeitsbereich am ausgeprägtesten beschrieben worden, der Psychiater habe den Beschwerdegegner hingegen als wach und zu allen Qualitäten orientiert bezeichnet. Diese unterschiedlichen Wahrnehmungen seien in einer Konsensualbeurteilung nicht ausgeräumt worden. Der Neuropsychologe habe ebenfalls Inkonsistenzen festgestellt sowie "Anzeichen einer depressiven Verstimmung", was nicht mit der Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode an der Grenze zu einer schweren in Einklang stehe, wie sie der psychiatrische Experte gestellt habe. Diese Diagnose sei sodann nicht überzeugend begründet worden. Die gesamte Beschwerdeproblematik sei offensichtlich neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch dominiert, wobei offenkundig Bedarf bestehe, den Verlauf zu evaluieren, nachdem der Beschwerdeführer bereits im Februar 2011 neuropsychologisch und im August 2012 psychiatrisch untersucht worden sei. Die Vorinstanz erachtete das Gutachten gestützt auf diese Überlegungen weder als umfassend noch als schlüssig. Eine neue Beurteilung in den Disziplinen Neurologie und Psychiatrie bezeichnete sie daher als verhältnismässig.  
 
3.1.2. Was die strittige Verwertbarkeit des Observationsmaterials anbelange, so die Vorinstanz weiter, ergebe sich hieraus kein wesentlicher Erkenntnisgewinn. Auch wenn insbesondere bei den neuropsychologischen Tests zahlreiche Hinweise auf ein nicht valides Test- und Aussageverhalten festgestellt worden seien, sei der Beschwerdegegner nicht mit inkonsistenten Angaben bezüglich seines alltäglichen Funktionsniveaus aufgefallen. Ferner relativiere das Alter des im Jahr 2012 erhobenen Observationsmaterials dessen Aussagekraft. Es seien keine konkreten Gründe ersichtlich, weshalb die aktuelle medizinische Situation nicht auch ohne die Erkenntnisse aus der Observation beurteilbar wäre. Würde den Gutachtern eine objektive Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners nicht gelingen, sei zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer durch die IV-Stelle selbst veranlassten Observation nach Art. 43a Abs. 1 ATSG gegeben wären.  
 
3.2. Die IV-Stelle wendet dagegen ein, der Beschwerdegegner sei lediglich über einen kurzen Zeitraum, nämlich über die Dauer von vier Tagen innerhalb von drei Wochen (vom 30. Oktober bis 22. November 2012) beobachtet worden. Wie die Vorinstanz festgestellt habe, fänden sich in den Bereichen Neurologie, Neuropsychologie sowie Psychiatrie Hinweise auf Aggravation und generell sei ein aussergewöhnlicher Krankheitsverlauf festgestellt worden, was einen hinreichenden Anfangsverdacht begründe. Die Vorinstanz habe ein Verwertungsinteresse mangels eines zu erwartenden wesentlichen Erkenntnisgewinns verneint, was jedoch vor einer Observation zu beantworten sei. Mit der hier interessierenden Frage, ob sich tatsächlich konkrete relevante Erkenntnisse (im Sinne einer Betrachtung ex post) aus der Observation ergäben, habe sich die Vorinstanz namentlich in Verletzung der Begründungspflicht, nicht befasst. Sie habe bundesrechtsverletzend die Frage der Eignung des Beweismaterials unzulässigerweise auf die den Anfangsverdacht begründenden Aspekte eingeschränkt, indem sie festgehalten habe, der Beschwerdegegner sei nicht mit inkonsistenten Angaben hinsichtlich seines alltäglichen Funktionsniveaus, sondern mit einem nicht validen Test- und Aussageverhalten aufgefallen. Dies definiere das Beweisthema nicht bundesrechtskonform. Massstab für die Beweiseignung sei die Überprüfbarkeit des geltend gemachten Gesundheitsschadens mittels einer Observation. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz müssten sich die neurologischen, neuropsychologischen und psychiatrischen Befunde, wie sie im Gutachten des Universitätsspitals C.________ vom 30. Dezember 2013 umschrieben und in der Stellungnahme von Dr. med. D.________, Regionaler Ärztlicher Dienstes (RAD) der IV-Stelle, vom 10. März 2020 wiedergegeben worden seien, auch im Alltag manifestieren, wie beispielsweise das langsame Gangbild, die schwere kognitive Minderleistung oder die deutliche depressive Symptomatik. Angesichts der bei den Symptomvalidierungsverfahren festgestellten Aggravationshinweisen sei eine Observation ein geeignetes und notwendiges Abklärungsinstrument, weshalb die vorinstanzliche Wertung unhaltbar sei.  
 
4.  
 
4.1. Vorab ist in formellrechtlicher Hinsicht festzustellen, dass keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör resp. der Begründungspflicht vorliegt, wenn eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids möglich war, was hier zu bejahen ist (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 mit Hinweisen).  
 
4.2. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 143 I 377 im Wesentlichen erkannt, dass anhand einer widerrechtlichen Observation gesammelte Materialien (und damit auch die gestützt darauf ergangenen weiteren Beweise) grundsätzlich verwertbar sind, es sei denn, bei einer Abwägung der tangierten öffentlichen und privaten Interessen würden diese überwiegen. Dieser Grundsatz gilt auch im Bereich des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens. Im Urteil 8C_192/2017 vom 25. August 2017 E. 5.4 hat es ferner die Frage offengelassen, ob auch bezüglich des Observationsmaterials, das von interessierten Dritten - wie beispielsweise Pensionskassen oder Haftpflichtversicherungen - beschafft wurde, von einer ungenügenden gesetzlichen Grundlage und damit von einer Verletzung von Art. 8 EMRK auszugehen sei. Hinsichtlich der Verwertung von derart gewonnenem Material durch den Sozialversicherer gelte das in BGE 143 I 377 E. 5.1 Gesagte.  
 
4.3.  
 
4.3.1. Der Beschwerdegegner machte im Jahr 2008 einen Rentenanspruch geltend. Ein erstes polydisziplinäres Gutachten erging am 30. Dezember 2013, welches die Vorinstanz als nicht beweiskräftig ansah (vorstehende E. 3.2), weshalb sie eine erneute Begutachtung für angebracht hielt. Der Beschwerdegegner wurde vom 30. Oktober bis 22. November 2012 observiert, die strittigen Sequenzen betreffen allerdings lediglich vier Tage zwischen dem 6. und 21. November 2012. Ob ein hinreichender Anfangsverdacht für die veranlasste Observation bestand, ist im Zusammenhang mit der Frage der Verwertung von Beweismaterial, das im Rahmen einer rechtswidrig angeordneten Überwachung im öffentlich frei einsehbaren Raum gewonnen wurde, nicht von entscheidender Bedeutung (vgl. das vorstehend in E. 4.2 Dargelegte; Urteil 8C_54/2020 vom 26. Mai 2020 E. 8.1). Soweit sich die IV-Stelle in der Beschwerde zum Anfangsverdacht äussert, braucht hierauf nicht näher eingegangen zu werden (vorstehende E. 3.1).  
 
4.3.2. In grundsätzlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Observierung als Mittel der unmittelbaren Wahrnehmung in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit bzw. die funktionellen Einschränkungen einen anderen Erkenntnisgewinn bringen kann als eine alternativ in Betracht fallende medizinische Begutachtung. So können gerade anlässlich der Observation Verhaltensweisen festgestellt werden und damit zu Erkenntnissen führen, die im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung nicht erhältlich sind (Urteil 9C_483/2018 vom 21. November 2018 E. 4.1.2; BGE 137 I 327 E. 5.4.1). Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht lässt sich beim vorliegenden Beschwerdebild mit neurologischen, neuropsychologischen sowie psychiatrischen Defiziten und einer gesamtgutachterlich festgehaltenen Aggravationskomponente mit auffälligem Validierungsverfahren bei der neuropsychologischen Untersuchung gerade nicht von vornherein ausschliessen, dass sich durch die gutachterliche Sichtung des Observationsmaterials wertvolle Aussagen zur tatsächlich bestehenden Arbeitsfähigkeit und allfälligen funktionellen Defiziten gewinnen lassen. Wie die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2020 ausführte, wurde beispielsweise neurologisch ein sehr langsames Gangbild erhoben. Der psychiatrische Gutachter beschrieb den Beschwerdegegner als depressiv, niedergeschlagen, freud- und interessenlos. Ebenfalls wies der Psychiater auf eine Antriebsminderung, eine Verlangsamung und Konzentrationsstörungen hin. Während der Observation wurde der Beschwerdegegner beim Autofahren, Fahrradfahren und Einkaufen in verschiedenen Geschäften, u.a. in einem Baumarkt gesichtet, wobei er gemäss Observationsbericht mit Renovationsarbeiten an einem Haus beschäftigt gewesen sei. Dabei habe er sich unauffällig und adäquat verhalten, ohne Hinweise auf schwere kognitive Minderleistungen oder eine höhergradige depressive Störung. Auch in der sozialen Interaktion sei er unauffällig gewesen. Er habe zielorientiert und effizient gewirkt. Demnach zeigten sich in der Alltagsbewältigung teilweise diskrepante Verhaltensweisen zu denjenigen während den Untersuchungen im Universitätsspital C.________. Für die schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners ist die Frage relevant, wie sich beispielsweise die bei der neuropsychologischen Untersuchung präsentierten schwerwiegenden kognitiven Leistungsdefizite und Konzentrationsstörungen oder die als zentral für das Befinden angegebenen starken Kopfschmerzen mit dem im Alltag präsentierten Fähigkeitsniveau (insbesondere etwa mit der Fähigkeit, einen Personenwagen zu lenken) vereinbaren lassen. Wertvoll und darum notwendig ist somit eine gutachterliche Einschätzung, ob von einem zumindest teilweise nicht authentischen Verhalten während der ärztlichen Exploration auszugehen ist und ob das im Observationsmaterial dokumentierte alltägliche Verhalten des Beschwerdeführers im Einklang mit den klinischen Befunden steht.  
Es kann demnach nicht gesagt werden, das Observationsmaterial sei für die Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs unerheblich. Damit hat die Beschwerdeführerin überzeugend dargetan, dass sich aus dem Observationsmaterial (im Zusammenspiel mit einer erneuten medizinischen Begutachtung) für den Leistungsanspruch erhebliche Erkenntnisse gewinnen lassen, die durch medizinische Experten einzuordnen sind. Dies hat die Vorinstanz in einer unhaltbaren, insbesondere auch unvollständigen und damit bundesrechtswidrigen Beweiswürdigung verkannt. Soweit sie dabei die Aussagekraft des Observationsmaterials durch dessen Alter als geschmälert ansieht, spricht dies nicht gegen die Verwertung. Diesbezüglich ist ihr entgegenzuhalten, dass im Rahmen der erstmaligen Rentenbeurteilung der gesundheitliche Verlauf im gesamten Zeitraum seit der Anmeldung bis zum Erlass der entsprechenden Verfügung interessiert, worauf die Beschwerdeführerin zu Recht hinweist. Somit ist das von einer Privathaftpflichtversicherung im öffentlich frei einsehbaren Raum gewonnene Observationsmaterial im Invalidenversicherungsverfahren gestützt auf eine Interessenabwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen verwertbar (BGE 143 I 377 E. 5.1.1). Dies gilt rechtsprechungsgemäss unabhängig von der Frage, ob die Observation objektiv geboten war oder nicht (vgl. Urteile 9C_561/2018 vom 8. Februar 2019 E. 5.2.2; 8C_244/2019 vom 4. Juli 2019 E. 5.1 und 9C_308/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 2.1). 
 
4.4. Hinsichtlich der konkreten Interessenabwägung hat die Vorinstanz keine Feststellungen getroffen. Vorgänge, die einen engen Bezug zur Privatsphäre aufweisen, wurden vorliegend nicht aufgezeichnet. Die Überwachung erfolgte zwar zielgerichtet, aber nicht andauernd, sondern lediglich punktuell. Im Hinblick auf die effektive Intensität der Überwachung ist die durchgeführte Observation als verhältnismässig zu bewerten. Wird der verhältnismässig kurze Eingriff in die grundrechtliche Position des Beschwerdegegners dem erheblichen und gewichtigen öffentlichen Interesse an der Verhinderung des Versicherungsmissbrauchs gegenübergestellt, führt die Interessenabwägung dazu, dass das vorliegende Überwachungsmaterial (Bericht, Fotos) in die Beweiswürdigung miteinbezogen werden darf und keinem Beweisverwertungsverbot unterliegt. Unabhängig von der Frage, ob das Observationsmaterial unzulässig erworben wurde oder nicht (vgl. vorstehende E. 4.2) wird seitens des Beschwerdegegners zurecht nicht geltend gemacht, dass die Observation seine Privatsphäre in schwerwiegender Weise tangierte. Die Observationsergebnisse dürfen daher im Rahmen einer erneuten medizinischen Begutachtung den Experten zur Verfügung gestellt werden. Nach dem Gesagten erweist sich der angefochtene Entscheid mit der Begründung eines fehlenden Erkenntnisgewinns als bundesrechtswidrig, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.  
 
5.  
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) kann entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a). Er hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, vom 10. Februar 2021 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 19. Juni 2020 bestätigt. 
 
2.  
Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdegegners wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. August 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla