Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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8C_436/2020
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Verfügung vom 11. September 2020
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Rechtsverzögerung; Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Versicherungsgericht des Kantons Aargau betreffend Verfahren VBE.2019.686.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 9. September 2020, worin A.________ die Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 3. Juli 2020 gegen das Versicherungsgericht des Kantons Aargau betreffend Verfahren VBE.2019.686 zurückzieht,
in die Eingabe vom 7. September 2020, in welcher A.________ um unentgeltliche Rechtspfle ge mittels Zwischenentscheid ersucht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 3 BGG kostenpflichtig wird, da das von ihm beim Bundesgericht angestrengte Verfahren als von vornherein unbegründet und damit aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu betrachten ist, was ihm mit Blick auf das im Urteil 4A_264/2016 vom 26. Mai 2016 Erläuterte hätte klar sein müssen; ein Anspruch auf einen Zwischenentscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege besteht nicht,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auerlegt.
4.
Diese Verfügung wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. September 2020
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Maillard
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel