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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_857/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2017  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen denEntscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 25. Oktober 2017 (200 17 585 UV). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 21. November 2017 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Oktober 2017, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen), 
dass die sich auf die Aussage beschränkende Eingabe, seitens der Suva seien die Tatsachen, welche vom Gutachter festgestellt wurden, negiert und durch eigene Gutachter, welche nicht nachvoll ziehbar seien, verdreht worden, diesen Anforderungen offenkundig nicht zu genügen vermag, 
dass daher bei allem Verständnis für die schwierige Situation des Beschwerdeführers auf seine Eingabe im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, zumal er zudem den angefochtenen Entscheid trotz entsprechender Aufforderung des Bundesgerichts nicht innert gesetzter Frist beibrachte, statt dessen die ihm vom kantonalen Gericht im vorinstanzlichen Verfahren am 21. September 2017 zugestellte Stellungnahme der Suva vom 20. September 2017 ins Recht legte, 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichts kosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Dezember 2017 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel