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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_1024/2020  
 
 
Urteil vom 11. Dezember 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Grundbuchamt Wädenswil, 
Zugerstrasse 16, 8820 Wädenswil. 
 
Gegenstand 
Ausstellung eines Grundbuchauszuges, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. November 2020 (PS200207-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
Das Grundbuchamt Wädenswil verweigerte die Ausstellung eines vollständigen Grundbuchauszuges über die Liegenschaft xxx in U.________ an einen Kaufinteressenten mangels Vorliegens einer schriftlichen Vollmacht der Eigentümerin und rubrizierten Beschwerdeführerin. 
Mit Eingabe vom 10. März 2020 wandte sie sich an das Bezirksgericht Horgen und verlangte sinngemäss die Anweisung an das Grundbuchamt, ohne Unterschrift ihrerseits einen vollständigen Grundbuchauszug auszustellen; ferner verlangte sie eine Verurteilung des Notars und eines Notariatsangestellten. Das Bezirksgericht nahm die Eingabe als Grundbuchbeschwerde im Sinn von Art. 956a ZGB entgegen und wies sie mit Entscheid vom 30. September 2020 ab mit der Feststellung, dass keinerlei Fehlverhalten vorliege. 
Mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 focht die Beschwerdeführerin diesen Entscheid an und beantragte die Aufhebung der Kosten beim Notar in Wädenswil sowie des bezirksgerichtlichen Verfahrens und Schadenersatz von 100'000 Euro für siebenjähriges obdachloses Leben. Mit Beschluss vom 10. November 2020 erwog das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, dass im Zusammenhang mit der Aufsicht über das Notariatswesen die Verwaltungskommission zuständig sei und dass ein Schadenersatzbegehren nicht direkt beim Obergericht gestellt werden könne bzw. eine Direktklage beim Obergericht für den Fall eines Fr. 100'000.-- übersteigenden Streitwertes der Zustimmung der Gegenpartei bedürfte. Als Folge überwies es die Eingabe vom 7. Oktober 2020 zur weiteren Behandlung der Verwaltungskommission und trat im Übrigen nicht ein. 
Mit Eingabe vom 26. November 2020 (Postaufgabe am 4. Dezember 2020) wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerdeführerin erzählt in ihrer Eingabe die Geschichte des Grundstückes und polemisiert gegen das Notariat und die Gerichte, welche Verbrecher seien und sie um ihr Vermögen bringen würden. 
Eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid bzw. eine Darlegung, inwiefern mit dem angefochtenen Entscheid Recht verletzt werden soll (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368), ist nicht ersichtlich. Es wäre darzulegen, inwiefern die Weiterleitung an die Verwaltungskommission in Bezug auf die Notariatsaufsicht sowie das Nichteintreten in Bezug auf das direkt vor Obergericht gestellte Schadenersatzbegehren gegen Recht verstossen soll; in Bezug auf den ersten Punkt wäre im Übrigen auch darzulegen, inwiefern bereits ein kantonal letztinstanzlicher und damit beim Bundesgericht anfechtbarer Entscheid vorliegen soll (Art. 75 Abs. 1 BGG). 
 
2.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
3.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Grundbuchamt Wädenswil und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Dezember 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli