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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_745/2019  
 
 
Urteil vom 12. März 2020  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Krauter, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 
vom 1. Oktober 2019 (IV 2019/208). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1967 geborene A.________ meldete sich im Oktober 2004 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen sprach ihr die IV-Stelle des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 10. Juni 2005 eine Dreiviertelsrente ab 1. Februar 2005 zu (Invaliditätsgrad: 64 %). Mit Mitteilung vom 31. Juli 2007 bestätigte sie einen unveränderten Rentenanspruch.  
 
A.b. Im Rahmen einer im März 2013 eingeleiteten Rentenrevision tätigte die IV-Stelle erneut Abklärungen. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob sie die Dreiviertelsrente der Versicherten mit Verfügung vom 18. Oktober 2016 in Anwendung der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket) auf. Medizinische Grundlage hierfür bildete ein bei der MEDAS Zentralschweiz, Luzern, eingeholtes polydisziplinäres Gutachten vom 13. Juni 2016.  
 
B.   
Die Beschwerde der Versicherten wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 8. April 2019 ab. A.________ führte hiergegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Mit Urteil 9C_344/2019 vom 8. August 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid des kantonalen Gerichts auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurück. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen prüfte die Sache neu und verneinte den fortdauernden Rentenanspruch mit Entscheid vom 1. Oktober 2019. 
 
C.   
A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, es sei ihr unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids weiterhin mindestens eine halbe Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Vorinstanz oder die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1.  
 
1.1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweis).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden oder depressive Störungen, so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es - unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen (BGE 145 V 361 E. 3.1 S. 363 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 141 V 281).  
 
1.2.2. Bei den aufgrund von Arztberichten getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585). Frei überprüfbare Rechtsfrage ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308 f.; Urteil 8C_756/2017 vom 7. März 2018 E. 1).  
 
2.  
 
2.1. Das kantonale Gericht hat die vom Bundesgericht mit Urteil 9C_344/2019 vom 8. August 2019 geforderte Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 nachgeholt, wobei als medizinische Grundlage die beweiskräftige Expertise der MEDAS vom 13. Juni 2016 diente. Zu den einzelnen Indikatoren hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen: Die Kriterien für die Diagnose einer (anhaltenden) somatoformen Schmerzstörung seien erfüllt. Das Leiden sei so verfestigt und chronifiziert, dass es als therapeutisch nicht mehr angehbar qualifiziert werden müsse. Die von den Gutachtern beschriebenen Komorbiditäten seien nicht sonderlich ausgeprägt. Die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin sei sodann unauffällig. Das Beschwerdebild sei im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung wesentlich durch die Angst der Beschwerdeführerin beeinflusst gewesen, ihr Ehemann könnte erneut an einem Hirntumor erkranken. Solche Sorgen und Ängste stellten eine normale Reaktion auf belastende Lebensumstände dar, die bei der Arbeitsfähigkeitsschätzung ausgeblendet werden müsse. Obwohl sich das Leiden konsistent in allen vergleichbaren Lebensbereichen auswirke, sei in der MEDAS-Expertise für die Führung des eigenen Zweipersonenhaushaltes ohne Begründung eine deutlich höhere Arbeitsfähigkeit (80 %) attestiert worden als für ideal leidensangepasste ausserhäusliche Tätigkeiten (50 %). Die Tätigkeit im eigenen Haushalt sei nicht leidensadaptiert, da sie eine erhöhte Flexibilität erfordere. Zur Haushaltsführung gehöre nämlich auch die freie Planung und Organisation der einzelnen Verrichtungen, wobei verschiedene Entscheidungen jeweils spontan unter Berücksichtigung der konkreten Umstände getroffen werden müssten. Ein Haushalt könne nicht immer strikt nach einer festen Vorgabe geführt werden. Wenn es der Beschwerdeführerin gemäss MEDAS-Gutachten trotz ihrer Beeinträchtigungen zumutbar sei, im eigenen Haushalt zu 80 % tätig zu sein, müsse dies mindestens im gleichen Umfang auch für eine optimal leidensangepasste Tätigkeit gelten. Würde der nicht krankheitsbedingte Anteil konsequent ausgeklammert, dürfte die Arbeitsfähigkeit sogar noch höher ausfallen. Hinweise auf eine Malcompliance bestünden schliesslich nicht. Zusammenfassend lasse sich anhand der Indikatorenprüfung eine Gesundheitsbeeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestätigen. Mit Blick auf die Standardindikatoren rechtfertige sich die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit (von 50 %) in leidensangepasster Tätigkeit jedoch nicht. Aufgrund des Vergleichs mit dem Haushalt sei von einem zumutbaren Pensum von mindestens 80 % in leidensadaptierter Tätigkeit auszugehen. Auch sei das Beschwerdebild nicht unwesentlich in krankheitsfremden Umständen begründet. Gestützt hierauf hat die Vorinstanz bei nicht rentenbegründendem Invaliditätsgrad einen fortdauernden Rentenanspruch verneint.  
 
2.2. Streitig und damit zu prüfen ist vorliegend einzig die Frage, ob das kantonale Gericht die Rentenaufhebung gestützt auf die von ihm durchgeführte Indikatorenprüfung zu Recht bestätigt hat.  
 
3.  
 
3.1. Hinsichtlich der Feststellungen zu den einzelnen Indikatoren (E. 2.1) beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf rein appellatorische Kritik, ohne darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Schlussfolgerungen offensichtlich unrichtig oder anderweitig bundesrechtswidrig sein sollen. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Die Feststellungen bleiben für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 1).  
 
3.2. Ein Abweichen von der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung ist aus rechtlicher Sicht geboten, wenn die Einschätzung mit Blick auf die massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) nicht hinreichend und nachvollziehbar begründet erscheint respektive unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen nicht überzeugt (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 368 f. mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat die unterschiedliche Arbeitsfähigkeitsschätzung der MEDAS-Gutachter in Haushalt und leidensangepasster Tätigkeit - im Lichte der Indikatorenprüfung - für nicht schlüssig befunden (E. 2.1). Dies wird nicht weiter bestritten. Mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung war daher ein Abweichen aus rechtlicher Sicht grundsätzlich - ohne weitere medizinische Abklärungen - zulässig.  
Das kantonale Gericht schloss nach durchgeführter Indikatorenprüfung in leidensangepasster Tätigkeit auf eine Arbeitsfähigkeit von (mindestens) 80 % (E. 2.1). Damit hat es die von den MEDAS-Experten im Haushalt attestierte Arbeitsfähigkeit (Gutachten S. 35) für eine optimal leidensangepasste Tätigkeit übernommen. Inwiefern diese Schlussfolgerung Bundesrecht (insbesondere das Willkürverbot) verletzten soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr erschöpft sich die Beschwerde auch hier darin, der vorinstanzlichen Schlussfolgerung die eigene Ansicht respektive Würdigung entgegenzustellen, was nicht genügt. Die Beschwerdeführerin verkennt den Beurteilungsspielraum, welcher jeder Indikatorenprüfung inhärent ist. 
 
4.   
Mit Blick auf das Dargelegte ist die Beschwerde offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird. 
 
5.   
Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. März 2020 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist