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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1C_561/2020  
 
 
Urteil vom 12. April 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, 
nebenamtlicher Bundesrichter Weber, 
Gerichtsschreiber Dold. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Prof. Helmuth Werner, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
Beschwerdegegner, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Jost, 
 
Bausektion der Stadt Zürich, 
c/o Amt für Baubewilligungen, 
Lindenhof19, Postfach, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Baubewilligung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, 
vom 20. August 2020 (VB.2019.00748). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Beschluss vom 20. November 2018 erteilte die Bausektion der Stadt Zürich B.________ und C.________ die baurechtliche Bewilligung für den Ausbau des Dachgeschosses des Gebäudes auf dem Grundstück Kat.-Nr. SW2875 an der Amazonenstrasse 20 in Zürich. Hiergegen gelangte A.________ mit Rekurs vom 30. Dezember 2018 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich (BRG) und beantragte die Aufhebung der Baubewilligung vom 20. November 2018. Mit Entscheid vom 4. Oktober 2019 wies das BRG den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat. Die dagegen gerichtete Beschwerde von A.________ wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 20. August 2020 ab. 
 
B.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht vom 5. Oktober 2020 beantragt A.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichtes sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache an die Vorinstanzen zurückzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid des Verwaltungsgerichtes aufzuheben unter Anweisung, dass die über den bisherigen Sparren liegende energetische Dachisolierung entsprechend dem heutigen Stand der Technik und unter schonender Rechtsanwendung auf eine Bauhöhe von maximal 5 cm zu beschränken sei. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, B.________ und C.________ sowie die Bausektion der Stadt Zürich beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A.________ hält in ihrer Stellungnahme dazu an ihrem Rechtsbegehren fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid der Vorinstanz im Bereich des Baurechts steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin ist beschwerdelegitimiert, da sie am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, als Eigentümerin des nördlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks von der strittigen Baubewilligung besonders berührt ist und an deren Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse hat (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht - einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens - gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten - einschliesslich die willkürliche Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht - prüft es dagegen nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und genügend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Dabei gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254 mit Hinweisen). Soweit diese nicht eingehalten sind, ist auf die Rügen nicht einzutreten.  
 
1.3. Die Beschwerdeführerin kritisiert in verschiedener Hinsicht das Vorgehen der Bausektion und des BRG, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts schweizerisches Recht gemäss Art. 95 BGG verletzt. Auf die betreffende Kritik ist nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG).  
 
2.   
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Gerichtsschreiber im vorinstanzlichen Verfahren, A.D.________, hätte in den Ausstand treten müssen (Art. 29 Abs. 1 BV). Er müsse aus der Familie D.________ stammen, die in den Z.________häusern unterhalb des Hardturms im Kreis 5 wohne. Frau B.D.________ habe ihrem Vertreter nicht verzeihen können, dass er ihrem Lieblingspfarrer habe sagen müssen, er solle seine Predigten besser vorbereiten. Die Vorinstanz führte im Rahmen ihrer Vernehmlassung aus, Gerichtsschreiber D.________ stehe weder in einer verwandtschaftlichen noch in einer freundschaftlichen Beziehung zu Frau B.D.________. Auch die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter seien ihm nicht bekannt. Die Beschwerdeführerin belegt ihre gegenteiligen Behauptungen nicht. Ein Ausstandsgrund ist somit nicht dargetan. 
 
3.   
Weiter rügt die Beschwerdeführerin, sie sei nicht fair behandelt worden. Die Vorinstanz habe geschrieben, ihre Ausführungen bzw. diejenigen ihres Vertreters, der kein Architekturhistoriker sei, seien zu oberflächlich (Art. 29 Abs. 1 BV). Die betreffende Wertung ist im Gesamtzusammenhang zu sehen. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Vertreter vor Verwaltungsgericht die Schutzwürdigkeit des Quartiers, in dem sich das Baugrundstück befindet, nicht hinreichend aufgezeigt hatten. Eine solche Urteilsbegründung kann weder als unfair noch als disqualifizierend betrachtet werden. 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass sie das Augenscheinsprotokoll des BRG nicht erhalten habe, was eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs darstelle (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie führt jedoch selber aus, dass sie davon mit der Präsidialverfügung vom 25. April 2019 Kenntnis erlangt habe. Den Parteien muss vor Entscheidfällung die Möglichkeit gegeben werden, vom Protokoll eines Augenscheins Kenntnis zu nehmen, sich dazu zu äussern und insbesondere allfällige Berichtigungen zu verlangen. Das Bundesgericht leitet aus dem Gehörsanspruch allerdings nicht die Verpflichtung der Behörden ab, den Parteien das Augenscheinsprotokoll von Amtes wegen zuzustellen, auch wenn dies allgemein üblich ist (BGE 142 I 86 E. 2). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie nach Kenntnisnahme der Präsidialverfügung das Protokoll angefordert habe. Daher liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 
 
5.   
Streitbetroffen sind bauliche Änderungen an einer bestehenden Doppelhaushälfte. Geplant ist der Ausbau des Dachgeschosses mit zwei Dachlukarnen und einem giebelseitigen Fenster, die Dachanhebung um 35 cm zwecks Wärmedämmung sowie der Neubau einer Treppe im Innern. 
 
5.1. Die Beschwerdeführerin machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, dass dem strittigen Bauvorhaben ein grundbuchliches Bauverbot zugunsten der Stadt Zürich entgegenstehe. Das Verwaltungsgericht stellte dazu fest, dass die Beschwerdeführerin diese Rüge im Verfahren vor BRG gestützt auf § 23 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) verspätet erhoben habe. Dass das Verwaltungsgericht diese Bestimmung des kantonalen Rechts dabei willkürlich angewendet hätte (Art. 9 BV), macht die Beschwerdeführerin nicht geltend (Art. 106 Abs. 2 BGG). Inwiefern dadurch der "Öffentlichkeitscharakter des Grundbuchs negiert" worden sein soll, legt sie ebenfalls nicht dar.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung der Regeln der Baukunde. Das BRG hatte diese Rüge als zu wenig substanziiert erachtet und nicht behandelt. Die Vorinstanz sah keine Veranlassung, dieses Vorgehen in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den betreffenden Erwägungen in ihrer Beschwerde nicht auseinander und legt im Übrigen auch nicht dar, inwiefern die angebliche Verletzung der Regeln der Baukunde Bundesrecht widersprechen soll. Darauf ist ebenfalls nicht einzutreten.  
 
5.3. Gemäss § 253a des Planungs- und Baugesetzes des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) dürfen an bestehenden Gebäuden Aussenwärmedämmungen bis zu 35 cm Dicke unbesehen rechtlicher Abstandsvorschriften, Längenmasse und Höhenmasse angebracht werden, wobei entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen vorbehalten bleiben. Die Beschwerdeführerin bringt vor, diese Bestimmung werde "ausgehöhlt". Ihre Behauptung, dass die Dacherhöhung von 35 cm nicht für eine Wärmedämmung von 35 cm verwendet werden soll, sondern nur, um mehr Dachraumhöhe zu erhalten, begründet sie jedoch nicht. Die sinngemäss geltend gemachte Rüge der willkürlichen Anwendung von § 253a PBG und der Verletzung der von ihr in diesem Zusammenhang ebenfalls angerufenen Bestimmungen von Art. 26 und 29 BV sowie Art. 6 EMRK ist somit nicht hinreichend substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
6.   
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1). Überdies hat sie die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 68 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bausektion der Stadt Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. April 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Dold