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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5D_49/2021  
 
 
Urteil vom 12. April 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Kostenerlass, Stundung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 11. März 2021 (ZK 21 94, ZK 21 95, ZK 21 96). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am 18. Februar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer das Obergericht des Kantons Bern um Erlass der ihm in drei Entscheiden des Obergerichts vom 13. Januar 2021 (ZK 20 528, ZK 20 529, ZK 20 530) auferlegten Verfahrenskosten von je Fr. 150.--. Allenfalls beantragte er die Stundung der Verfahrenskosten. Mit Entscheid vom 11. März 2021 wies das Obergericht das Gesuch um Erlass bzw. Stundung ab, da der Beschwerdeführer in Bezug auf seine finanziellen Verhältnisse seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. 
Am 31. März 2021 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.   
Der Beschwerdeführer geht überhaupt nicht auf den Entscheid vom 11. März 2021 und auf die ihm vorgeworfene, mangelnde Mitwirkung ein. Stattdessen möchte er auf die drei Entscheide ZK 20 528, ZK 20 529 und ZK 20 530 zurückkommen, in denen ihm die Kosten auferlegt worden sind. Diese hat er jedoch vor Bundesgericht bereits erfolglos angefochten (Urteile 5D_26/2021, 5D_27/2021 und 5D_28/2021, alle vom 1. März 2021). Nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes kann er gegen diese Entscheide nicht nochmals Beschwerde an das Bundesgericht erheben. Nicht einzutreten ist sodann auf Anträge, die keinen Bezug zum vorliegenden Erlass- bzw. Stundungsverfahren haben (Schadenersatz etc.). 
Die Beschwerde ist demnach offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. April 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg