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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_249/2021  
 
 
Urteil vom 12. April 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Konferenz 
der kantonalen Erziehungsdirektoren, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Cristian Torrado, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 16. Februar 2021 (100.2020.402U). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 29. März 2021 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Februar 2021, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (BGE 146 V 331 E. 1 S. 333; 145 V 380 E. 1 S. 382), worunter auch die Rechtzeitigkeit der Beschwerde fällt, 
dass die Rechtsmittelfrist eingehalten ist, wenn die Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht eingereicht wird (Art. 100 Abs. 1 BGG), 
dass Entscheide als eröffnet gelten, wenn sie ordnungsgemäss zugestellt sind und die betroffene Person davon Kenntnis nehmen kann (statt vieler: Urteil 2C_463/2019 vom 8. Juni 2019 E. 3.2.2), wobei nicht erforderlich ist, dass der Empfänger die Sendung tatsächlich in Empfang nimmt (BGE 145 IV 252 E. 1.3.2 S. 254; 144 IV 57 E. 2.3.2 S. 62; 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; je mit Hinweisen); dies gilt selbstredend ungeachtet der Art der Zustellung, 
dass nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Sendung als zugestellt gilt, wenn sie in den Machtbereich des Empfängers gelangt (BGE 145 IV 252 E. 1.3.2 S. 254; 144 IV 57 E. 2.3.2 S. 62; 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603; je mit Hinweisen), 
dass das Postfach des Empfängers dessen Machtbereich zuzurechnen ist (vgl. statt vieler: Urteil 8C_604/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 5.2), 
dass der hier angefochtene Entscheid der Beschwerdeführerin gemäss dem auch ihr jederzeit zugänglichen Auszug des elektronischen Suchsystems "Track & Trace" der Schweizerischen Post am 24. Februar 2021 ins Postfach gelegt wurde, womit die Beschwerdefrist gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG am folgenden Tag zu laufen begonnen hat und nach Art. 100 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 45-48 BGG am 26. März 2021 abgelaufen ist, 
 
dass sich dergestalt die erst am 29. März 2021 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde als offensichtlich verspätet erweist, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und der Rekurskommission EDK/GDK schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. April 2021 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel