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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_138/2021  
 
 
Urteil vom 12. April 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Nünlist. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Vera Klemenz, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schwyz, 
Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz 
vom 14. Januar 2021 (I 2020 80). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Nach früheren Verfahren meldete sich der 1965 geborene A.________ am 10. Juni 2014 erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Zu diesem Zeitpunkt war er bei der X.________ GmbH angestellt. Mit Verfügungen vom 15. Januar 2016 sprach die IV-Stelle Schwyz dem Versicherten vom 1. Dezember 2014 bis 28. Februar 2015 eine ganze und für März 2015 eine halbe Invalidenrente zu. 
Nach weiteren Abklärungen - insbesondere einer polydisziplinären Begutachtung des Versicherten bei der asim Begutachtung, Basel (asim; Expertise vom 28. Mai 2019), sowie Rücksprachen mit Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Stellungnahme vom 15. Mai 2020) - und durchgeführtem Vorbescheidverfahren verfügte die IV-Stelle am 27. August 2020 für die Zeit vom 1. September 2018 bis 30. April 2020 eine ganze und vom 1. Mai bis 30. Juni 2020 eine halbe Invalidenrente. 
 
B.   
Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 14. Januar 2021 teilweise gut. Es bejahte - zusätzlich zu den in den angefochtenen Verfügungen vom 27. August 2020 zugesprochenen Rentenleistungen - für den Zeitraum vom 1. August 2015 bis 31. Januar 2016 den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer 1). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ folgende Anträge stellen: 
 
" 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 14. Januar 2021 insofern abzuändern, als dem Beschwerdeführer (zusätzlich zur ganzen IV-Rente vom 01.08.2015 bis 31.01.2016 und zur ganzen IV-Rente vom 01.09.2018 bis 30.04.2020) folgende Rentenleistungen zuzusprechen sind: 
a) Vom 4. Mai 2016 bis 28. März 2017: eine halbe IV-Rente, 
b) Vom 29. März 2017 bis 28. April 2017: eine ganze IV-Rente, 
c) Vom 29. April 2017 bis 18. September 2017: eine halbe IV-Rente, 
d) Vom 19. September 2017 bis 19. Dezember 2017: eine ganze IV-Rente, 
e) Vom 20. Dezember 2017 bis 31. August 2018: eine halbe IV-Rente, 
f) Ab 1. Mai 2020 und folgende Monate: eine dreiviertel IV-Rente. 
-.." 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob Bundesrecht verletzt wurde, indem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zusätzlich zu den mit Verfügungen vom 27. August 2020 zugestandenen Rentenleistungen lediglich eine vom 1. August 2015 bis 31. Januar 2016 dauernde ganze Invalidenrente zugesprochen hat.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).  
 
2.2.2. Zudem zu beachten gilt es, dass die Festsetzung des Valideneinkommens Tatfrage ist, soweit die Ermittlung des Valideneinkommens auf konkreter Beweiswürdigung beruht oder mit anderen Worten, wenn der hypothetische Umfang der Erwerbstätigkeit in Würdigung konkreter Umstände festgesetzt wird (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_84/2013 vom 19. März 2013 E. 3.1). Demgegenüber stellt sie eine Rechtsfrage dar, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet (beispielsweise die Fragen, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein [behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter] Leidensabzug vorzunehmen sei; vgl. BGE 133 V 477 E. 6.1 S. 485).  
Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich um Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Anforderungen an die Beweiskraft ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen (Urteile 9C_899/2017 vom 9. Mai 2018 E. 2.1 und 8C_673/2016 vom 10. Januar 2017 E. 3.2). 
 
3.  
 
3.1. Das kantonale Gericht ist in medizinischer Hinsicht bis und mit Dezember 2018 (Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchungen) der asim-Expertise vom 28. Mai 2019 gefolgt und hat für den Zeitraum vor dem 1. September 2018 (durch die Beschwerdegegnerin zugestandener Rentenbeginn) eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit von 80 % in leidensangepasster Tätigkeit angenommen. Dies wird nicht weiter bestritten. Ab Februar 2020 hat die Vorinstanz auf die Arbeitsfähigkeitsschätzung des RAD-Facharztes Dr. med. B.________ vom 15. Mai 2020 abgestellt und für die Zeit ab April 2020 (in leidensangepasster Tätigkeit) ebenfalls auf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit geschlossen. Validen- und Invalideneinkommen hat sie gestützt auf die vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ermittelt. Auf diesen Grundlagen hat sie die Verfügungen vom 27. August 2020 - abgesehen vom zusätzlichen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente zwischen dem 1. August 2015 und dem 31. Januar 2016 - bestätigt.  
 
3.2. Die Einwendungen des Beschwerdeführers lassen weder die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig, als Ergebnis willkürlicher Beweiswürdigung oder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf (vgl. E. 1).  
 
3.2.1. Aus dem pauschalen Vorbringen, Dr. med. B.________ habe seine Beurteilung allein auf die Akten abgestützt, wogegen es sich bei Dr. med. C.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, um die Operateurin gehandelt habe, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. So können auch reine Aktenberichte beweiskräftig sein, sofern - vorliegend unbestritten - ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. etwa Urteil 8C_224/2020 vom 13. Mai 2020 E. 4.3). Sodann ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Ärzte infolge des besonderen Vertrauensverhältnisses im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).  
Die Vorinstanz hat schlüssig begründet, weshalb dem RAD-Facharzt zu folgen sei. So hat sie insbesondere darauf hingewiesen, es falle zunächst massgeblich ins Gewicht, dass die behandelnde Fachärztin ihre Einschätzung von (maximal) 50 % auf wechselbelastende Tätigkeiten in einer Bandbreite von leicht bis mittelschwer ("mittlere bis leichtere") beziehe. Demgegenüber beschränke der konsultierte RAD-Arzt den höheren Arbeitsfähigkeitsgrad für leidensangepasste Tätigkeiten ausschliesslich auf "leichte körperliche Arbeit, hauptsächlich sitzend, teilweise stehend, teilweise gehend bis maximal 500m"; mithin erachte der RAD-Arzt mittlere bzw. mittelschwere angepasste Tätigkeiten als nicht länger zumutbar. Es leuchte ohne Weiteres ein, dass bei einem Einbezug von mittelschweren (angepassten) Tätigkeiten grundsätzlich ein geringerer Arbeitsfähigkeitsgrad resultiere respektive umgekehrt beim Ausschluss von mittelschweren (angepassten) Tätigkeiten ein höherer Arbeitsfähigkeitsgrad anzunehmen sei. Dies gelte erst recht, als die behandelnde Fachärztin den limitierenden Faktor aus den Folgen der genannten Knieoperationen herleite, welchen indes bei einer weitgehend sitzenden Tätigkeit wenig Bedeutung beizumessen sei. Jedenfalls habe Dr. med. C.________ nicht dargelegt, weshalb die Folgen der beiden Knieoperationen der Zumutbarkeit von weitgehend sitzenden (leichten) Tätigkeiten entgegenstehen sollten, zumal für solche (leichten) Tätigkeiten zusätzlich ein vermehrter Pausenbedarf (im Umfang von 20 %) angerechnet werde (angefochtener Entscheid E. 4.2.5 S. 14). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ging das kantonale Gericht dabei nicht von einer Unvollständigkeit des Berichts von Dr. med. C.________ aus, sondern zeigte vielmehr auf, dass ihre Beurteilung derjenigen des RAD-Facharztes nicht entgegenstand. Auf weitere Abklärungen durfte in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 124 V 90 E. 4b S. 94) und damit ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes verzichtet werden. Weiterungen erübrigen sich infolge rein appellatorischer Natur (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen) der übrigen Vorbringen. 
 
3.2.2. Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung der beruflichen Laufbahn des Beschwerdeführers darauf geschlossen, dass er im Gesundheitsfall bei einer Tätigkeit als Heizungsmonteur respektive Servicetechniker im Heizungsbereich verblieben wäre. Ebenfalls festgehalten hat sie, dass die (zuletzt ausgeübte) Tätigkeit bei der X.________ GmbH zu kurz angedauert habe, um eine hinreichende Grundlage zur Bestimmung des Valideneinkommens darzustellen (angefochtener Entscheid E. 5.2.2-5.2.4 S. 16-18). Letzteres bestreitet der Beschwerdeführer als nicht einleuchtend. Zur Begründung verweist er auf den Umstand, dass er bereits früher (insbesondere bei der Y.________ AG) als Heizungsmonteur und Servicetechniker gearbeitet habe. Was er damit jedoch hinsichtlich der Tätigkeitsdauer bei der X.________ GmbH ableiten will, erhellt nicht. Es bleibt damit bei der vorinstanzlichen Erkenntnis hinsichtlich des Valideneinkommens. Auf Ausführungen zu den weiteren Rügen kann mangels Relevanz verzichtet werden.  
 
4.  
 
4.1. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.  
 
4.2. Die Gerichtskosten hat der Beschwerdeführer als unterliegende Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. April 2021 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist