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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_70/2021  
 
 
Urteil vom 12. April 2021  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Herrn Armin Baumann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Wiedererwägung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 11. Dezember 2020 (IV.2020.00261). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1967 geborene A.________ bezog ab 1. April 2010 eine ganze Invalidenrente der Invalidenversicherung. Anlässlich eines im Juli 2014 eingeleiten Revisionsverfahrens klärte die IV-Stelle des Kantons Zürich insbesondere die medizinischen Verhältnisse erneut ab und reduzierte gestützt darauf mit Wirkung ab 1. Februar 2017 die bisherige ganze auf eine halbe Rente; die entsprechende Verfügung vom 21. Dezember 2016 erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
 
Anfang Februar 2020 gelangte A.________ an die IV-Behörde und ersuchte um Wiedererwägung der Verfügung vom 21. Dezember 2016. Am 14. Februar 2020 teilte die Verwaltung ihm mit, dass sie auf sein Gesuch nicht eintreten werde, woran mit Verfügung vom 20. April 2020 festgehalten wurde. 
 
B.   
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 11. Dezember 2020). 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und zur Hauptsache beantragen, die "Abweisung der Beschwerde des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich gegen die Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs an die IV-Stelle Zürich vom 14. Februar 2020 sei zu widerrufen und der Vorinstanz zur erneuten Beurteilung vorzulegen". 
 
Mit Eingabe vom 23. März 2021 (Poststempel) lässt sich A.________ erneut vernehmen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 23. März 2021, welche auf Verfügung des Bundesgerichts vom 8. März 2021 betreffend Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hin ergangen ist, haben, da nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG dreissigtägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 19. Februar 2021 abgelaufenen Rechtsmittelfrist angeführt, unberücksichtigt zu bleiben. 
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236).  
 
3.   
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die Verfügung vom 20. April 2020, mit welcher die Beschwerdegegnerin auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2020 betreffend die (Renten-) Verfügung vom 21. Dezember 2016 nicht eingetreten ist, bestätigt hat.  
 
3.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere Art. 53 Abs. 2 ATSG, wonach der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Darauf wird verwiesen.  
 
4.   
 
4.1. Die Vorinstanz hat die gegen die Verfügung vom 20. April 2020 eingelegte Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, die Beschwerdegegnerin könne rechtsprechungsgemäss nicht zur Wiedererwägung einer rechtskräftig gewordenen Verfügung verpflichtet werden.  
 
4.2. Was dagegen letztinstanzlich vorgebracht wird, vermag an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Wie bereits vom kantonalen Gericht dargelegt, liegt der Entscheid darüber, ob eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG vorgenommen wird oder nicht, bei Fehlen von Revisionsgründen im alleinigen Ermessen der Verwaltung ("kann"); es besteht kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (statt vieler: BGE 133 V 50 E. 4.1 S. 52; Urteil 9C_432/2018 vom 3. September 2018 E. 3.1). Auf eine Beschwerde, die sich gegen eine Verfügung richtet, mit welcher der Versicherungsträger auf ein entsprechendes Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, kann nicht eingetreten werden (BGE 133 V 50 E. 4.2.1 S. 54 f.; Urteile 8C_588/2017 vom 22. Dezember 2017 E. 2.1 und 8C_210/2017 vom 22. August 2017 E. 8.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Miriam Lendfers, in: Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 31 zu Art. 56 ATSG mit Hinweisen). Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb im vorliegenden Fall anders zu verfahren wäre.  
 
4.2.1. So spielen entgegen der Betrachtungsweise in der Beschwerde etwa die Motive, die den Versicherten dazu bewogen haben, auf eine Anfechtung der Rentenherabsetzungsverfügung vom 21. Dezember 2016 zu verzichten, keine Rolle respektive führen nicht dazu, dass die Beschwerdegegnerin zu einer Wiedererwägung angehalten werden könnte.  
 
4.2.2. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin bzw. die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 ATSG) bzw. ihre Begründungspflicht (Art. 43 und 61 lit. c ATSG) verletzt haben sollten. Namentlich mussten sich weder IV-Stelle noch kantonales Gericht vor dem Hintergrund des hier zu beurteilenden Prozessthemas zur Frage der Beweiswertigkeit des im Rahmen des 2014 angehobenen Revisionsverfahrens eingeholten Gutachtens der PMEDA Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich, vom 8. Oktober 2015 äussern.  
 
4.2.3. Ebenso wenig wird schliesslich plausibilisiert, worin der behauptete Verstoss gegen das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 BV) oder das Willkürverbot (Art. 9 BV) liegen sollte.  
 
4.3. Zusammenfassend lassen die Einwendungen des Beschwerdeführers die vorinstanzlichen Ausführungen weder als rechtsfehlerhaft nach Art. 95 BGG erscheinen, noch zeigen sie sonst wie eine Bundesrechtsverletzung auf. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand nichts, dass vorinstanzlich ein Abweisungs- statt ein Nichteintretensentscheid ergangen ist. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. April 2021 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl