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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_464/2021  
 
 
Urteil vom 12. Juli 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Kantonale Steuerverwaltung 
Appenzell Ausserrhoden, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________ AG (ehemals: B.________ AG), 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Otmar Sieber, 
 
Gegenstand 
Direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2014, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, vom 28. April 2021 (O2V 20 28, O2V 20 30). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde der Steuerverwaltung des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 4. Juni 2021 gegen das Urteil des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden vom 28. April 2021 betreffend direkte Bundessteuer, 
in das Schreiben der Steuerverwaltung vom 7. Juli 2021, worin diese den Rückzug der Beschwerde erklärt, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Bundesgericht aufgrund der Beschwerde das Verfahren 2C_464/2021 eröffnet hat, 
dass der Instruktionsrichter (hier: der Abteilungspräsident; Art. 32 Abs. 1 BGG) als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs entscheidet (Art. 32 Abs. 2 BGG), 
dass die Beschwerdeführerin durch den Beschwerderückzug als unterliegende Partei gilt und der Beschwerdegegnerin, die bereits eine Vernehmlassung eingereicht hat, eine Parteientschädigung zu entrichten hat (Art. 68 Abs. 2 BGG), 
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.  
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Der Kanton Appenzell Ausserrhoden hat der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juli 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger