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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_456/2021  
 
 
Urteil vom 12. Juli 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahmeverfügung (Begünstigung, Amtsmissbrauch); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer, vom 22. März 2021 (BEK 2021 3). 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz nahm am 28. Dezember 2020 die vom Beschwerdeführer angestrebte Strafuntersuchung gegen den stellvertretenden Oberstaatsanwalt wegen Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte nicht an die Hand. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 22. März 2021 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.  
Gegenstand der Beschwerde in Strafsachen ist alleine der angefochtene Beschluss der Vorinstanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer mit Anträgen, Rügen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den vorinstanzlichen Beschluss begrenzten Streitgegenstands liegen. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Der angefochtene Beschluss bestätigt, dass die Strafuntersuchung gegen den beschuldigten stellvertretenden Oberstaatsanwalt nicht an die Hand genommen wird. Er schliesst damit das Verfahren ab. Es handelt sich folglich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen welchen die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Der Beschwerdeführer, der am kantonalen Verfahren beteiligt gewesen war, ist als Privatkläger befugt, sie zu erheben, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung allfälliger Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen), was hier indessen nicht der Fall ist. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen den angeblich fehlbaren stellvertretenden Oberstaatsanwalt beurteilen sich ausschliesslich nach dem kantonalen Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner Funktionäre (Staatshaftungsgesetz; SRSZ 140.100) vom 20. Februar 1970 und sind deshalb öffentlich-rechtlicher Natur. Dem Beschwerdeführer stehen keine Zivilansprüche gegen den Beschuldigten zu. Mithin ist er zum vorliegenden Rechtsmittel in der Sache nicht legitimiert. Unter diesen Umständen kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer allenfalls nur Anzeigeerstatter ist und folglich von vornherein zur Beschwerde nicht legitimiert wäre. 
 
5.  
Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst kann der Privatkläger die Verletzung jener Parteirechte geltend machen, die ihm nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung bedeutet. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer zieht namentlich die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Vorinstanz sowie des fallführenden a.o. Oberstaatsanwalts in Zweifel und wirft überdies allen kantonalen Instanzen Verletzung des rechtlichen Gehörs, Rechtsverweigerung, "Beweis- und Strafvereitelung" sowie Komplotthandlungen vor. Er verlangt eine Untersuchung durch eine ausserkantonale Behörde. Seine Vorwürfe, Rügen und Anträge, soweit sie überhaupt das vorliegende Verfahren betreffen und zudem nicht ohnehin auf eine unzulässige Überprüfung in der Sache abzielen, genügen den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Statt konkrete Anhaltspunkte für die angeblich mangelnde Unabhängigkeit vorzulegen und auch die weiteren Vorwürfe hinreichend zu begründen, beschränkt sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf pauschale Kritik und allgemeine Verdächtigungen. Abgesehen davon zeigt er auch nicht auf, dass er von den angeblichen Ausstandsgründen, insbesondere der angeblich fehlenden Unabhängigkeit des vorsitzenden Oberrichters, erst nach Eröffnung des vorinstanzlichen Beschlusses Kenntnis erhalten haben soll. Der Umstand, dass der vorinstanzliche Beschluss nicht wunschgemäss ausgefallen ist, begründet im Übrigen keinen Befangenheitsgrund. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. 
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz erachte die Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Dezember 2020 betreffend die damals stellvertretend leitende Staatsanwältin der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln willkürlich als vollzogen, obwohl sie ihm nicht zugestellt worden sei, missversteht er den angefochtenen Beschluss. Die Vorinstanz weist in der fraglichen Erwägung vielmehr einzig auf eine zwischen ihm und dem a.o. Oberstaatsanwalt bestehende Kontroverse im Zusammenhang mit der Zustellung der Nichtanhandnahmeverfügung betreffend u.a. die damals stellvertretend leitende Staatsanwältin der Staatsanwaltshaft Höfe Einsiedeln hin, und hält insofern fest, dass darauf nicht einzugehen sei, weil Gegenstand des vorliegenden Beschlusses nur die Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. Dezember 2020 gegenüber dem stellvertretenden Oberstaatsanwalt sei. Damit setzt sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht bzw. nicht substanziiert auseinander. Aus der Beschwerdeeingabe ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich Recht verletzt oder verweigert haben könnte. Die Beschwerde genügt auch in diesem Punkt den Anforderungen an eine genügende Beschwerdebegründung nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
6.  
Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation und mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Juli 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill