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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_42/2022  
 
 
Urteil vom 12. Juli 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
nebenamtlicher Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IV-Stelle Basel-Stadt, Aeschengraben 9, 4051 Basel, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Martin Kaiser, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. Oktober 2021 (IV.2021.109). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente der 1983 geborenen A.________ wurde durch die IV-Stelle Basel-Stadt abschlägig beschieden (Verfügung vom 21. November 2016). Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt in der Folge jedoch gut und sprach ihr mit Urteil vom 18. Juli 2017, bestätigt durch das bundesgerichtliche Urteil 9C_578/2017 vom 31. Oktober 2017, auf der Grundlage eines Invaliditätsgrads von 47 % eine Viertelsrente rückwirkend ab 1. Juni 2016 zu. Am 14. Februar 2018 erfolgte eine entsprechende Rentenverfügung durch die IV-Stelle.  
 
A.b. Ein im Juli 2019 von Amtes wegen angehobenes Revisionsverfahren mündete zunächst in einen Vorbescheid vom 6. Januar 2020, wonach unveränderte Rentenverhältnisse bestünden. Auf Einwendungen von A.________ hin liess die IV-Stelle eine medizinische Begutachtung durchführen (polydisziplinäre Expertise der Academy of Swiss Insurance [asim], Universität Basel, vom 31. Dezember 2020). Gestützt darauf ermittelte sie einen Invaliditätsgrad von nunmehr 57 % und stellte den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente ab 1. Juli 2019 fest (Vorbescheid vom 1. Februar 2021, Verfügung vom 31. Mai 2021).  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt gut, hob die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 2021 auf und verpflichtete die IV-Stelle, A.________ ab 1. Juli 2019 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 62 % eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urteil vom 20. Oktober 2021). 
 
C.  
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Ferner sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
Das Sozialversicherungsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. A.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 23. Februar 2022 ordnete das Bundesgericht bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung einen Vollzugsstopp an. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die der Beschwerdegegnerin mit Verfügung der Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2021 ab 1. Juli 2019 zugesprochene halbe Invalidenrente auf eine Dreiviertelsrente erhöht hat.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 148 V 174 E. 4.1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar.  
 
2.2.2. Im angefochtenen Urteil wurden die massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen und Grundsätze betreffend die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG [in den bis Ende Dezember 2021 in Kraft gestandenen Fassungen]), die Invaliditätsbemessung bei im Gesundheitsfall Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 Satz 1 IVG [in der bis Ende Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung] in Verbindung mit Art. 16 ATSG), die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 88a Abs. 1 und 2 IVV; BGE 141 V 9 E. 2.3) und den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a; vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1). Darauf wird verwiesen.  
 
3.  
Das kantonale Gericht ist zum Ergebnis gelangt, gestützt auf die beweiskräftigen medizinischen Akten sei als erstellt anzusehen, dass die Beschwerdegegnerin eine leidensangepasste Tätigkeit (körperlich leichte oder höchstens gelegentlich mittelschwere Verrichtungen mit Hantieren von Lasten von fünf bis sieben Kilogramm, höchstens gelegentlich bis zwölf Kilogramm, ohne Tätigkeit mit wiederholtem Kauern und Knien, ohne Arbeit mit wiederholtem Benützenmüssen von Leitern, Stufen oder Gerüsten, ohne kniende oder kauernde Tätigkeitsanteile, ohne Arbeit mit repetitiven Bewegungsabläufen für die Arme sowie ohne Tätigkeit mit der Notwendigkeit zu gehäuftem Gehen auf unebenem Grund) seit Ende 2018/Anfang 2019 nurmehr im Umfang von 40 % ausüben könne. In Bezug auf die erwerblichen Auswirkungen des noch vorhandenen Leistungsvermögens sei - so die Vorinstanz im Weiteren - einem Einkommen, welches die Beschwerdegegnerin ohne gesundheitliche Einschränkungen hätte erzielen können (Valideneinkommen), von Fr. 52'135.- einem Einkommen, das trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbar wäre (Invalideneinkommen), von Fr. 19'832.- gegenüberzustellen. Letzteres sei, entgegen der Betrachtungsweise der IV-Stelle, unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10 % festzulegen. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 62 % und damit der Anspruch auf eine Dreiviertelsrente. 
 
4.  
 
4.1. Umstritten ist vor dem Bundesgericht einzig die Höhe des leidensbedingten Abzugs.  
 
4.2. Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, können zur Bemessung des Invalideneinkommens die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2). Mit dem Abzug vom LSE-Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und je nach Ausprägung die versicherte Person deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc). Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug auf dem Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist (BGE 126 V 75 E. 5a/bb). Zu beachten ist jedoch, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 146 V 16 E. 4.1 mit Hinweis).  
 
4.3.  
 
4.3.1. Nach ständiger Rechtsprechung darf das (kantonale) Sozialversicherungsgericht sein Ermessen, wenn es um die Beurteilung des Tabellenlohnabzugs gemäss BGE 126 V 75 geht, nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 137 V 71 E. 5.2; 126 V 75 E. 6 mit Hinweis). Wurde bei der Festsetzung der Höhe des Tabellenlohnabzugs ein Merkmal oder ein bestimmter Aspekt eines Merkmals zu Unrecht nicht berücksichtigt (oder berücksichtigt), haben das kantonale Versicherungsgericht oder das Bundesgericht den Abzug gesamthaft neu zu schätzen; es ist nicht von dem von der IV-Stelle oder von der Vorinstanz vorgenommenen Abzug auszugehen und dieser zu erhöhen (oder zu vermindern) (Urteile 8C_113/2015 vom 26. Mai 2015 E. 3.2 und 9C_728/2009 vom 21. September 2010 E. 4.1.2 und 4.3, in: SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90).  
 
4.3.2. Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (BGE 137 V 71 E. 5.1; Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297).  
 
4.4.  
 
4.4.1. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid, einen leidensbedingten Abzug vorzunehmen, damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdegegnerin, insbesondere in Bezug auf den Morbus Crohn, seit der letztmaligen Beurteilung unstrittig verschlechtert habe, was im Sinne von Wechselwirkungen auch das psychische Beschwerdebild (depressive Störung) beeinflusse. Der Rentenanspruch könne daher - und damit auch die Frage des leidensbedingten Abzugs - umfassend ("allseitig") neu überprüft werden, ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen. Dass im Rahmen des Urteils vom 18. Juli 2017 ein entsprechender Abzug als nicht angezeigt eingestuft worden sei, stehe einer diesbezüglichen Neubeurteilung somit nicht entgegen. Da auf Grund des bei der Beschwerdegegnerin diagnostizierten Morbus Crohn infolge vermehrt notwendiger Toilettengängen mit nicht vorhersehbaren und mithin nicht planbaren Arbeitsausfällen zu rechnen sei, erscheine in Nachachtung der einschlägigen Judikatur ein Abzug in der Höhe von 10 % als angemessen.  
 
4.4.2. Die beschwerdeführende IV-Stelle hält dem im Wesentlichen entgegen, aus den vorhandenen Akten, namentlich dem vorinstanzlich als in allen Teilen beweiskräftig eingestuften asim-Gutachten vom 31. Dezember 2020, ergäben sich keine Anhaltspunkte, wonach die durch den Morbus Crohn bedingten Krankheitsschübe bereits zu unvorhersehbaren und damit abzugsrelevanten Arbeitsabsenzen geführt hätten respektive weiterhin führen könnten. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ziele nicht darauf ab, dass bereits bei lediglich hypothetischen, auf Krankheitsschübe zurückzuführenden Arbeitsausfällen ein entsprechender Abzug zu gewähren wäre. Vielmehr bestehe die Abzugsmöglichkeit nur in denjenigen Fällen, in denen schon konkret unvorhersehbare Arbeitsabsenzen durch Krankheitsschübe aufgetreten seien und weiterhin mit wiederholten, krankheitsbedingten Ausfällen zu rechnen sei. Ein blosses Ausfallrisiko rechtfertige noch keinen Abzug vom Tabellenlohn. Ferner seien die durch den Morbus Crohn verursachten gesundheitlichen Einschränkungen und die Wechselwirkungen zwischen diesen und der depressiven Störung bereits in die konsensuale gutachterliche Einschätzung einer 60 %igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin eingeflossen. Davon würden somit sämtliche limitierenden gesundheitlichen Faktoren mitumfasst. Diesen im Zuge der Abzugsdiskussion zusätzlich Rechnung tragen zu wollen, liefe auf eine rechtsprechungsgemäss unzulässige doppelte Berücksichtigung hinaus.  
 
4.5. Regelmässig wiederkehrenden krankheitsbedingten Absenzen vom Arbeitsplatz ist grundsätzlich bei der Festlegung des zeitlich zumutbaren Umfangs der Arbeitsfähigkeit Rechnung zu tragen (Urteile 8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.2, 8C_631/2017 vom 23. Januar 2018 E. 4.4.1, 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.3 und 9C_462/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.2.2). Nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare Absenzen, wie sie durch Krankheitsschübe verursacht werden, können demgegenüber einen Tabellenlohnabzug rechtfertigen (vgl. u. a. Urteil 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2 mit Hinweisen).  
 
4.5.1. Bejaht wurde eine Konstellation der letztgenannten Art etwa bei akut auftretenden psychotischen Schüben (Urteil 9C_439/2020 vom 18. August 2020 E. 4.5.2 f.), bei rezidivierenden abdominalen Beschwerden (Urteil 8C_179/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.2), bei schubweise auftretenden Atembeschwerden infolge Asthmas (Urteil 9C_728/2009 vom 21. September 2010 E. 4.3.1, in: SVR 2011 IV Nr. 31 S. 90) sowie bei Panikattacken (Urteil 9C_462/2007 vom 25. Januar 2008 E. 3.2.2). Als ebenfalls einen Abzug rechtfertigend wertete das Bundesgericht ferner den Umstand, dass ein Versicherter wegen einer Harnblasenfunktionsstörung mehrmals am Tag einen Katheter zur Ableitung des in der Blase angesammelten Urins verwenden musste (Selbstkatheterisierung [Urteil 9C_368/2009 vom 17. Juli 2009 E. 2.3.2 f.]).  
 
Bundesgerichtlich verneint wurde die Voraussetzung für einen entsprechenden Abzug demgegenüber im Falle einer medikamentös eingestellten Dickdarmerkrankung in Form einer Colitis ulcerosa, welche oligosymptomatisch (mit wenigen Symptomen) und mit nur seltenen Schüben auftrat (Urteil 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.3), sowie einer pulmonalen Kachexie, auf Grund derer nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden konnte, dass die versicherte Person aktuell mit Arbeitsausfällen zu rechnen hatte (Urteil 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E. 4.4). 
 
4.5.2. Zusammenfassend müssen, damit ein Abzug unter diesem Titel - nicht vorhersehbare und schwer kalkulierbare gesundheitliche Absenzen - gewährt werden kann, Umstände vorliegen, die das Risiko krankheitsbedingter Arbeitsabsenzen ganz konkret erhöhen (Schubkrankheit, täglich mehrmalige Selbstkatheterisierung usw.).  
 
4.6. Die sachbezogenen Unterlagen zeigen auf (so das gastroenterologische asim-Teilgutachen vom 1. Juli 2020), dass es in der Vergangenheit bereits zu Schüben des Morbus Crohn im Sinne von tagsüber aufgetretenen Durchfallattacken gekommen ist. Daraus lässt sich schliessen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ausübung einer Tätigkeit im ihr grundsätzlich zumutbaren Umfang von 40 % wegen ihrer Erkrankung häufig und unvermittelt die Toilette wird aufsuchen müssen (vgl. etwa Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 28. April 2021, Berichte des Prof. Dr. med. B.________, Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie FMH, vom 12. Januar 2020 und 2. Juni 2021 [wonach Durchfallepisoden und unkontrollierbarer Stuhldrang die Patientin zusätzlich beeinträchtigten]). Voraussetzung für eine im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils geeignete berufliche Beschäftigung ist daher, dass sich eine Toilette in unmittelbarer Nähe des Arbeitsplatzes befindet und die Beschwerdegegnerin diese bei Bedarf jederzeit benützen kann. Dieser Umstand stellt gegenüber Personen, die ihre Arbeitsfähigkeit in zeitlich gleichem Ausmass regelmässig beispielsweise halbtags bei voller oder ganztags bei reduzierter Leistung umsetzen können, einen klaren Nachteil dar und verlangt von einem Arbeitgeber oder einer Arbeitgeberin ein entsprechendes Entgegenkommen respektive wirkt sich allenfalls zusätzlich lohnmindernd aus. Dass es, wie in der Beschwerde geltend gemacht, bislang jeweils nicht zu längerdauernden Arbeitsausfällen gekommen sei, ändert an diesem Ergebnis nichts. Es handelt sich dabei nicht um blosse hypothetische Arbeitsabsenzen ("blosses Ausfallrisiko"), sondern um notwendige, erstellte Unterbrüche des Arbeitsalltags, deren Dauer und Intensität nicht voraussehbar sind. Auch wurde diesem Aspekt im erwähnten gastroenterologischen asim-Teilgutachten vom 1. Juli 2020 nicht Rechnung getragen, wird darin doch im Zusammenhang mit der Arbeitsfähigkeit einzig die Einschränkung infolge ausgeprägter Müdigkeit und (deshalb) verminderter Leistungsfähigkeit erwähnt Eine unzulässige doppelte Berücksichtigung liegt damit nicht vor.  
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich mit dem kantonalen Gericht ein Abzug in der Höhe von 10 % bzw. erweist sich ein solcher entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin nicht als bundesrechtswidrig. Es hat damit beim angefochtenen Urteil sein Bewenden. 
 
5.  
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos. 
 
6.  
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, der Pensionskasse Post, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. Juli 2022 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Stadelmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl