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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_47/2019  
 
 
Urteil vom 12. August 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiberin Bianchi. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Advokat Peter Jossen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Rue des Vergers 9, 1950 Sitten, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Jagd; Grundsatz in dubio pro reo, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 23. November 2018 (P1 17 44). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 25. September 2015 waren X.________ und Y.________ auf der Hochjagd in der Gemeinde U.________ unterwegs. Während X.________ über die notwendige Jagdbewilligung (Patent A) verfügte, hatte Y.________ im Jahre 2015 lediglich ein Patent für die Niederjagd (Patent B) gelöst. 
Als sie einen Gämsbock antrafen, wollte X.________ seinem Begleiter Y.________ spontan ein Geschenk machen und übergab diesem sein Jagdgewehr. Y.________ erlegte daraufhin den Gämsbock. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms, sprach X.________ wegen Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Jagd (Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG i.V.m. Art. 25 StGB) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von acht Tagessätzen von je Fr. 110.-- unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von Fr. 200.--. Y.________ sprach es wegen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Jagd (Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG) schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe und einer Busse. 
Auf Berufung von X.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin bestätigte das Kantonsgericht des Kantons Wallis das Urteil des Bezirksgerichts. 
 
C.  
X.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Jagd vollumfänglich freizusprechen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und den Grundsatz "in dubio pro reo" sowie Art. 25 StGB verletzt. Er macht geltend, einem Sachverhalts- sowie Verbotsirrtum unterlegen zu sein.  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die Feststellung des Sachverhalts gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 143 IV 500 E. 1.1; 142 V 513 E. 4.2; je mit Hinweisen). Bei der Willkürrüge kommen die erhöhten Begründungsanforderungen zum Tragen (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
Der Grundsatz "in dubio pro reo" leitet sich aus der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ab. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in der vom Beschwerdeführer angerufenen Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 143 IV 500 E. 1.1 mit Hinweis). 
 
1.2.2. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung Tiere jagdbarer und geschützter Arten jagt oder tötet sowie Tiere geschützter Arten einfängt, gefangenhält oder sich aneignet. Als Gehilfe ist strafbar, wer zu einem Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet (Art. 25 StGB).  
Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB). Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt und sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (BGE 138 V 74 E. 8.2; 137 IV 1 E. 4.2.3). 
Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob angesichts der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Eventualvorsatz begründet ist (BGE 141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3). 
Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat (Art. 13 Abs. 1 StGB). Einem Sachverhaltsirrtum unterliegt, wer von einem Merkmal eines Straftatbestands keine oder eine falsche Vorstellung hat. In diesem Fall fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (BGE 129 IV 238 E. 3.1 S. 240). 
Einem Irrtum über die Rechtswidrigkeit unterliegt, wer bei Begehung der Tat nicht weiss und nicht wissen kann, dass er sich rechtswidrig verhält (Art. 21 Satz 1 StGB, sog. Verbotsirrtum; vgl. zum Verbotsirrtum im Zusammenhang mit Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG Urteil 6S.132/2003 vom 6. August 2003 E. 2). Nicht auf einen Rechtsirrtum berufen kann sich, wer sich der möglichen Rechtswidrigkeit seines Verhaltens bewusst ist (BGE 130 IV 77 E. 2.4). 
 
1.3. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass seit dem 13. Juli 2018 im Kanton Wallis eine Gästekarte eingeführt worden sei, die es Jägern mit gültigem Jagdpatent unter Voraussetzung der Gutheissung eines Antrags bei der Dienststelle für Jagd ermögliche, ihr Jagdrecht mit Gästen zu teilen. Ein solches Vorgehen sei indes zum Tatzeitpunkt nicht möglich gewesen und wenn dies der Fall gewesen wäre, sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine entsprechende Karte im Vorfeld beantragt hätte, weswegen die Anwendung des Grundsatzes der "lex mitior" ausser Betracht falle.  
Die Vorinstanz erachtet die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er nicht gewusst habe, dass Y.________ zum Abschuss des Gämsbocks nicht berechtigt gewesen sei, als Schutzbehauptung. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Beschwerdeführer erst im Laufe des Verfahrens vorgebracht habe, von der fehlenden Abschussberechtigung nichts gewusst zu haben. Ferner erwägt sie, der Beschwerdeführer habe Y.________ den Abschuss des Tieres "schenken" wollen, beim Abschuss eine Aufpasserfunktion wahrgenommen, die Eintragung in sein Abschussbüchlein eingetragen und seine Marke am Ohr des geschossenen Gämsbocks angebracht. Diese Umstände würden nur Sinn machen, wenn der Beschwerdeführer von der fehlenden Abschussberechtigung von Y.________ ausgegangen sei. Demnach sei davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die fehlende Abschussberechtigung von Y.________ bekannt gewesen sei. 
Betreffend die Frage, ob ein Verbotsirrtum vorliegen könnte, führt die Vorinstanz aus, die angeblich andere Praxis in anderen Kantonen bilde für eine Person, welche das Jagdexamen vor vier Jahren bestanden habe, keinen ausreichenden Grund für einen Verbotsirrtum. Der Beschwerdeführer habe in Kauf genommen, bei einer verbotenen Handlung mitzuwirken. 
 
1.4. Der Beschwerdeführer beschränkt sich im Zusammenhang mit dem von ihm vorgebrachten Sachverhaltsirrtum darauf, seine in den Akten aufgeführten Aussagen zu zitieren, ohne sich dabei mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Im Übrigen bestreitet er die Erwägungen der Vorinstanz pauschal und bezeichnet diese als unhaltbar.  
Betreffend die gerügte Verletzung der Unschuldsvermutung erachtetes der Beschwerdeführer als klar erstellt, dass er keinerlei Absicht gehabt habe, ein Jagdvergehen zu begehen, und dass sämtliche Mosaiksteine der Unschuldsvermutung gegeben seien. Er äussert sich indes nicht dazu, anhand welcher Umstände von einer Verletzung der Unschuldsvermutung auszugehen sei. Schliesslich weist er darauf hin, dass in Art. 4 Abs. 3 JSG die Möglichkeit von Gästen auf der Jagd vorgesehen sei und diese Möglichkeit im Kanton Wallis zwischenzeitlich eingeführt worden sei. 
Aus welchen Gründen die vorinstanzlichen Erwägungen rechtswidrig sein sollten, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Er beschränkt sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge zu schildern, wobei seine Ausführungen nicht über eine appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung hinaus gehen. Damit vermag er den Anforderungen an eine hinreichende Begründung nicht zu genügen, weswegen auf seine Vorbringen nicht einzutreten ist. 
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern gestützt auf dem von der Vorinstanz willkürfrei festgestellten Sachverhalt eine Verletzung von Art. 25 StGB vorliegen soll. 
 
2.  
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. August 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi