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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_475/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 12. August 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Deutschland, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2019 (UV.2019.00137). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 8. Juli 2019 gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. Juni 2019, worin das Verfahren UV.2019.00137 i.S. Verantwortlichkeitsbegehren A.________ gegen Suva bis zum rechtskräftigen Abschluss des die Berufskrankheit betreffenden Verfahrens UV.2019.00084 sistiert wird, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein vorinstanzlicher Sistierungsentscheid das Verfahren nicht abschliesst, weshalb kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vorliegt, sondern ein Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, der beim Bundesgericht nur anfechtbar ist, wenn er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, 
dass ein solcher Nachteil grundsätzlich rechtlicher Natur sein muss, d.h. auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann, wogegen eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis in der Regel nicht genügt (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87 mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS MERKLI, Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, ZBl 109/2008 S. 416 ff., S. 429), 
dass ein solcher Nachteil weder angerufen noch erkennbar ist, 
dass indessen von diesem Erfordernis abgewichen werden kann, wenn die durch die Sistierung verursachte Verfahrensverzögerung gerügt wird (Verletzung des Beschleunigungsgebots), wobei es nicht genügt, dies allein zu behaupten, vielmehr ist darüber hinaus näher darzutun, inwiefern das kantonale Gericht dagegen konkret verstossen soll (BGE 134 IV 43 E. 2; Urteile 8C_581/2014 vom 16. März 2015 E. 5 f., in SVR 2015 ALV Nr. 9 S. 25, und 2C_1155/2016 vom 3. April 2017 E. 1.3 u. 2, je mit Hinweisen), 
dass der Beschwerdeführer zwar (auch) die Verletzung des Beschleunigungsgebots rügt, ohne indessen auf das von der Vorinstanz dazu Erwogene näher einzugehen, 
dass diese nämlich in der angefochtenen Verfügung ausführte, der aus Verantwortlichkeit geltend gemachte Schaden decke sich zumindest teilweise mit den im Verfahren UV.2019.00084 streitigen Ansprüchen zufolge Berufskrankheit, weshalb zunächst darüber befunden werden müsse, ehe über (den Umfang) der geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche befunden werden könne, 
dass das Beschwerdeführer nicht näher darlegt, inwiefern diese Ausführungen auf einer rechtsfehlerhaften, geschweige denn auf einer verfassungswidrigen Interpretation der beiden Anspruchsgrundlagen beruhen soll, 
dass er statt dessen einfach Gegenteiliges behauptet und sich überdies allein abstrakt zu den bei einem Sistierungsentscheid zu beachtenden Grundsätzen äussert, 
dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu überbinden sind (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG), 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. August 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel