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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_788/2019  
 
 
Urteil vom 12. August 2020  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Zünd, Bundesrichterin Hänni, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. Verein X.________, 
vertreten durch Herr Dr. A.________, 
und Herr lic. iur. B.________, 
2. A.________, 
3. B.________, 
4. C.________, 
5. D.________, 
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Franz Xaver von Weber, 
 
gegen  
 
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg, 
 
Gegenstand 
Fernsehen SRF, Info Sendung Club vom 29. September 2018, "Mein Arzt, mein Sterbehelfer?", 
 
Beschwerde gegen den Entscheid b. 807 der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen vom 7. Juni 2019. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Das Schweizer Fernsehen SRF strahlte am 25. September 2018 im Rahmen der wöchentlichen Sendung "Club" auf SRF 1 eine Ausgabe zum Thema "Mein Arzt, mein Sterbehelfer?" aus. Laut Begleittext auf der Website von SRF (Play SRF) ging es in der Sendung um Folgendes: "Gehört Beihilfe zu Suizid zu den Aufgaben des Arztes? Ja, sagen die neuen ethischen Richtlinien. Jeder, der "unerträglich leidet" soll neu Anspruch auf Sterbehilfe haben. Das stellt vor allem Vertrauensärzte vor ein Dilemma. Kommt der Tod auf Bestellung?"  
Unter der Leitung der Moderatorin Barbara Lüthi diskutierten E.________ (freiberuflicher Publizist und Buchautor), F.________ (Hausärztin und Sterbebegleiterin; Präsidentin der Stiftung "Y.________" und des Vereins "Z.________"), G.________ (Ethiker, Ethikkommission der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften [SAMW], Geriater am Universitätsspital Zürich), H.________ (Hausarzt, Präsident der Ärztegesellschaft Kanton Zürich), I.________ (Hausarzt), K.________ (Psychiater und Psychotherapeut, Präsident der Hippokratischen Gesellschaft Schweiz, Präsident der Alzheimervereinigung Graubünden). Am 29. September 2018 wurde die Sendung als Wiederholung noch einmal auf SRF Info ausgestrahlt. 
 
A.b. Mit Eingabe vom 3. Januar 2019 erhoben der Verein X.________, A.________, B.________, C.________ (alle drei Vorstandsmitglieder) und D.________ (Geschäftsführer) Beschwerde bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) gegen die erwähnte Ausstrahlung. Sie beantragten, es sei festzustellen, dass die beanstandete Sendung die Mindestanforderungen an den Programminhalt gemäss Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) nicht erfüllt habe. Sie rügten die ungenügende Einführung in das Thema, den irreführenden Titel, die numerische Untervertretung und die wesentlich geringere Sendezeit der Gegner des ärztlich assistierten Suizids, die Nichteinhaltung der erhöhten Sorgfaltspflichten aufgrund der bevorstehenden Abstimmung in der Ärztekammer, die mangelnde Transparenz über die Mitgliedschaft von G.________ bei der Ethikkommission der Sterbehilfeorganisation Exit, unzulässige Schleichwerbung zu Gunsten von Büchern mit einer befürwortenden Haltung zum ärztlich assistierten Suizid und die Missachtung von Präventionshinweisen.  
 
 
B.   
Mit Entscheid vom 7. Juni 2019 wies die UBI die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Sie führte aus, weder der Verein X.________ noch die vier Beschwerde führenden Mitglieder erfüllten die Voraussetzungen für eine Beschwerde im Sinne von Art. 94 Abs. 1 RTVG. Sie nahm jedoch die mit den notwendigen Unterschriften von Unterstützenden eingereichte Eingabe von A.________, B.________, C.________ und D.________ als Popularbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG entgegen. Soweit die Betroffenen in ihrer Eingabe auch die Sendungsankündigung auf der Website vom 25. September 2018 beanstandeten, trat die UBI auf die Beschwerde nicht ein, mit der Begründung, diesbezüglich sei die 20-tägige Beanstandungsfrist gemäss Art. 92 Abs. 2 RTVG nicht eingehalten worden. 
 
C.   
Gegen den Entscheid der UBI vom 7. Juni 2019 erheben der Verein X.________, A.________, B.________, C.________ und D.________ mit Eingabe vom 16. September 2019 (Postaufgabe) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Sendung "Club": "Mein Arzt, mein Sterbehelfer?" vom 29. September 2018 die Mindestanforderungen an den Programminhalt gemäss Art. 4 RTVG verletzt habe. 
Die UBI schliesst auf Abweisung der Beschwerde und verzichtet im Übrigen auf Stellungnahme. Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft SRG beantragt in ihrer Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Ferner beantragt sie, es sei festzustellen, dass die Sendung "Club" vom 29. September 2018 kein Bundesrecht und namentlich nicht das Sachgerechtigkeitsgebot sowie Art. 4 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV; SR 784.401) betreffend eine Kennzeichnung für jugendgefährdende Sendungen verletzt habe. 
Die Beschwerdeführer haben repliziert. Die SRG hat dupliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw. die Art und Zulässigkeit von Rechtsmitteln von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 BGG; BGE 133 I 185 E. 2 S. 188).  
 
1.2. Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) über den Inhalt redaktioneller Sendungen können unmittelbar mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG; BGE 135 II 430 E. 1.1 S. 433 mit Hinweisen). Die Beschwerdebefugnis richtet sich dabei nach Art. 89 Abs. 1 BGG und nicht nach Art. 94 RTVG (BGE 137 II 40 E. 2.2 S. 42). Die Legitimation ergibt sich nicht bereits aus der Beteiligung als Popularbeschwerdeführer am vorinstanzlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer muss vielmehr durch die Streitsache stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswert nahen Beziehung zu dieser stehen. Hierfür genügt ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse nicht (BGE 137 II 40 E. 2.2 und E. 2.3 S. 42 f.; 135 II 430 E. 1.1 S. 433; 134 II 120 E. 2.1 S. 122; 130 II 514 E. 1 mit Hinweisen; Urteil 2C_383/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Auch der Popularbeschwerdeführer kann zur Beschwerde legitimiert sein, wobei ihm in der Regel die erforderliche Nähe zum Verfahrensgegenstand fehlen dürfte. Die Frage ist aber jeweils im Einzelfall zu prüfen (BGE 130 II 514 E. 1 S. 516). Hingegen besteht vor Bundesgericht (auch) im Radio- und Fernsehbereich kein Popularbeschwerderecht (BGE 135 II 430 E. 1.1 S. 433).  
 
1.3. Nach der Rechtsprechung verschaffen ein besonderes persönliches oder berufliches Interesse an einem oder spezifische Kenntnisse zu einem Thema für sich allein keine legitimationsbegründende enge Beziehung zum Inhalt eines Beitrags (BGE 137 II 40 E. 2.4 S. 43 ff.; 135 II 430 E. 1.2 S. 433; 134 II 120 E. 2.2 S. 122). Weder die publizistische Tätigkeit in einem Bereich, der Gegenstand eines Fernsehbeitrags bildet, noch der Umstand, dass die beschwerdeführende Person stimmberechtigt ist und durch einen Beitrag politisch berührt erscheint, genügt hierzu (Urteile 2C_383/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 1.2.1; 2A.51/1997 vom 16. Januar 1998 E. 2b). Auch wer sich engagiert zu einer Frage in der Öffentlichkeit äussert, ist nicht bereits deswegen befugt, Darstellungen zur entsprechenden Thematik in Radio und Fernsehen vor Bundesgericht zu beanstanden (BGE 134 II 120 E. 2.2 S. 122; 130 II 514 E. 2.2.1 S. 517; Urteil 2C_943/2011 vom 12. April 2012 E. 1.2). Ebenso wenig kann die Frage der Programmrechtskonformität vor Bundesgericht aufgeworfen werden, wenn der Beschwerdeführer die entsprechenden Aussagen oder Ansichten lediglich aus persönlichen, beruflichen oder weltanschaulichen Gründen nicht teilt, andernfalls praktisch die vom Gesetzgeber ausdrücklich nur vor der UBI vorgesehene Popularbeschwerde vor Bundesgericht eingeführt würde (Urteil 2A.303/2004 vom 26. Januar 2005 E. 2.2.2).  
Eine betroffene Person kann namentlich Beschwerde führen, wenn sie entweder selber Gegenstand der beanstandeten Sendung ist oder ein besonderes Verhältnis dazu hat, das sie von der Allgemeinheit unterscheidet (Urteil 2C_386/2015 vom 9. Mai 2016 E. 1.1; vgl. den Überblick über die Rechtsprechung in BGE 137 II 40 E. 2.4 S. 43 ff.). 
 
1.4. Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen der sog. "egoistischen Verbandsbeschwerde". Danach kann eine als juristische Person konstituierte Vereinigung die Interessen ihrer Mitglieder geltend machen, wenn es sich um solche handelt, die sie nach ihren Statuten zu wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer Grosszahl ihrer Mitglieder gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Beschwerde jedes dieser Mitglieder befugt wäre (BGE 137 II 40 E. 2.6.4 S. 46 f.; 136 II 539 E. 1.1 S. 542; 134 II 120 E. 2.2 S. 123; 130 II 514 E. 2.3.3 S. 519).  
 
2.   
Der Bes chwerdeführer 1 ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Er macht geltend, die UBI sei zu Unrecht auf seine Betroffenenbeschwerde nicht eingetreten und habe damit Art. 94 Abs. 1 RTVG verletzt. Die besondere Nähe zum Gegenstand der Sendung ergebe sich in seinem Fall im Wesentlichen aus seinem langjährigen Engagement für das uneingeschränkte Lebensrecht jedes Menschen und gegen den ärztlich assistierten Suizid. 
 
2.1. Wer von der UBI nicht zur Betroffenenbeschwerde zugelassen wird, kann hiergegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Das Bundesgericht bejaht in solchen Fällen die Legitimation des Betroffenen unabhängig vom Rechtsschutzinteresse in der Sache selber (vgl. BGE 123 II 115 E. 2b/aa S. 117 f.; 123 II 69 E. 1b S. 70 mit Hinweis).  
Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Betroffenenbeschwerde des Beschwerdeführers 1 zu Recht nicht eingetreten ist. 
 
2.2. Die UBI führte aus, dass die Thematik des beanstandeten Fernsehbeitrags, d.h. der ärztlich assistierte Suizid, einen Zusammenhang zu den statutarischen Zwecken des Beschwerdeführers 1 aufweise. Dies reiche jedoch nicht aus, um die Legitimation zu einer Betroffenenbeschwerde zu begründen, da weder der Verein noch die vier beschwerdeführenden Mitglieder in der Sendung erwähnt oder gezeigt worden seien und auch sonst kein Bezug auf sie genommen worden sei (vgl. E. 2.1 und 2.2 des angefochtenen Entscheids).  
 
2.3. Gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG kann Beschwerde gegen eine veröffentlichte redaktionelle Publikation oder die Verweigerung des Zugangs führen, wer am Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war (lit. a) und eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Publikationen nachweist oder dessen Gesuch um Zugang (Art. 91 Abs. 2 lit. b RTVG) abgewiesen worden ist (lit. b).  
 
2.4. Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG nicht der Umfang des Wissens über das in der Sendung behandelte Thema oder das Interesse an diesem entscheidend, sondern der Umfang der damit verbundenen Betroffenheit (BGE 135 II 430 E. 2.2 S. 435). Das Bundesgericht hat bereits in einem Urteil betreffend Art. 63 Abs. 1 lit. b des RTVG vom 21. Juni 1991 (AS 1992 S. 601 ff.) festgehalten, dass eine enge Beziehung zum Gegenstand einer Sendung grundsätzlich dann besteht, wenn der Beschwerdeführer selber direkt Gegenstand des beanstandeten Beitrags gebildet hat oder sonst durch seine Tätigkeit in einem besonderen Verhältnis zu dessen Inhalt steht und sich dadurch von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet. Die Beschwerdebefugnis ist nur zurückhaltend anzunehmen (BGE 123 II 115 E. 2b/bb S. 118 mit Hinweisen; Urteil 2A.11/1996 vom 23. August 1996 E. 2a; vgl. auch DENIS MASMEJAN, in: Masmejan/Cottier/Capt [Hrsg.], Loi sur la radio-télévision [LRTV], 2014, N. 8 ff. zu Art. 94 RTVG; STÉPHANE WERLY, La surveillance des programmes par l'autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision [AIEP], in SJ 2020 II S. 69 ff., 92). Genügte für die Bejahung der Beschwerdelegitimation irgendein Zusammenhang zwischen dem Tätigkeitsgebiet des Beschwerdeführers und dem Sendegegenstand, würde die Beschwerdebefugnis übermässig ausgedehnt, zumal auch ein spezifisches Popularbeschwerderecht besteht (vgl. Urteil 2A.11/ 1996 vom 23. August 1996 E. 2a).  
Diese Praxis bleibt für die Auslegung von Art. 94 Abs. 1 RTVG relevant, weil nach dem Willen des Gesetzgebers die Betroffenenbeschwerde unter dem aktuell geltenden RTVG - bis auf die Aufhebung des Beschwerdeausschlusses für juristische Personen - in der bisherigen Form weiterbestehen sollte (vgl. BGE 135 II 430 E. 2.2 S. 435; betreffend die im Bundesbeschluss vom 7. Oktober 1963 über die Unabhängige Beschwerdeinstanz [AS 1984 153 ff.] noch vorgesehene Beschwerdebefugnis für Vereinigungen vgl. BGE 123 II 69 E. 2b S. 70 f. und BGE 121 II 454 E. 2a S. S. 456 f.). 
 
2.5.  
 
2.5.1. Gemäss seinen Statuten bezweckt der Beschwerdeführer 1 die Förderung der Achtung und des Schutzes des Lebens eines jeden Menschen von der Befruchtung bis zum natürlichen Tode sowie das Ergreifen und Unterstützen von Massnahmen, die geeignet sind, einen umfassenden Schutz des menschlichen Lebens zu gewährleisten. Zu den Vereinszielen gehört zudem, Informationsarbeit im Rahmen der Zielsetzung zu leisten, u.a. durch Herausgabe eines geeigneten Publikationsorgans, sowie die Verteidigung der Gewissensfreiheit und damit des Rechts auf Weigerung aus Gewissensgründen, bei Aktivitäten und Bestrebungen mitzuwirken, die mit dem Vereinszweck unvereinbar sind (Art. 1 lit. a, b, c und e). Schliesslich bezweckt er die Wahrung der Interessen des Vereins und seiner Mitglieder im Rahmen von lit. a-c (lit. d).  
 
2.5.2. Vor diesem Hintergrund erscheint naheliegend, dass sowohl der Beschwerdeführer 1 als auch seine Mitglieder sich aktiv für den Schutz des Lebens engagieren und daher ein besonderes Interesse an der Thematik der strittigen Sendung haben. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass das Sich-Einbringen in die Debatte über den ärztlich assistierten Suizid in seine statutarischen Aufgaben fällt (vgl. auch E. 2.2 des angefochtenen Entscheids).  
In der beanstandeten Sendung ist jedoch unbestrittenermassen weder vom beschwerdeführenden Verein noch von seinen Mitgliedern die Rede. Es wird in keiner Weise auf sie, ihre Tätigkeiten, Ansichten oder Publikationen Bezug genommen. Der Umstand, dass sich jemand für ein Thema besonders interessiert oder sich öffentlich dafür einsetzt, reicht nicht aus, um die Beschwerdelegitimation ohne Weiteres zu begründen. Zwar erscheint nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer 1 ein Interesse daran gehabt hätte, seinen Standpunkt in die beanstandete Sendung einzubringen; daraus, dass er gerade nicht einbezogen wurde, kann vorliegend jedoch keine besondere Nähe zum Gegenstand des strittigen Beitrags abgeleitet werden. Zudem wird weder behauptet noch ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer 1 systematisch vom Zugang zum Programm ausgegrenzt bzw. diskriminiert wird (vgl. dazu BGE 136 I 167 E. 3.2 und E. 3.3. S. 171 ff.; vgl. auch BGE 139 I 306 E. 2.2 S. 309 f.). Schliesslich vermögen seine - im Übrigen nicht weiter substanziierten - Befürchtungen, er könnte langfristig Mitglieder verlieren, keine unmittelbare Betroffenheit durch die beanstandete Sendung darzutun. 
Somit werden der Beschwerdeführer 1 bzw. seine Mitglieder nicht anders betroffen als jede andere Person, die sich aus persönlichen, beruflichen oder weltanschaulichen Gründen für das Thema des ärztlich assistierten Suizids interessiert bzw. einen solchen unterstützt oder ablehnt. 
 
2.5.3. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund davon ausgeht, dass weder die statutarisch festgelegten Vereinszwecke noch das Engagement des Beschwerdeführers 1 für den Schutz des Lebens oder sein besonderes Interesse für das Thema des ärztlich assistierten Suizids eine enge Beziehung zum Gegenstand der strittigen Sendung verschaffen, verletzt sie Art. 94 Abs. 1 RTVG nicht. Soweit die UBI auf die Betroffenenbeschwerde des Beschwerdeführers 1 nicht eingetreten ist, erweist sich ihr Entscheid somit als bundesrechtskonform.  
 
3.   
Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer 2 bis 5, deren Begehren die UBI unter dem Titel der Popularbeschwerde geprüft hat, legitimiert sind, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 89 Abs. 1 BGG) zu ergreifen. 
 
3.1. Diese argumentieren hauptsächlich mit ihrer langjährigen Tätigkeit im Bereich der beanstandeten Sendung: Der Beschwerdeführer 4 macht insbesondere geltend, als praktizierender Arzt sei er durch die Diskussion um die Suizidassistenz in seiner Berufsausübungsfreiheit tangiert. Zudem könne aus dem angeblich irreführenden Titel der Sendung der Schluss gezogen werden, jeder Arzt sei von Berufs wegen Sterbehelfer. Der Beschwerdeführer 2 bringt im Wesentlichen vor, seine Arbeit als Pfarrer werde nachhaltig erschwert, weil durch einseitig zusammengestellte Diskussionssendungen immer mehr Menschen beeinflusst würden und er als Seelsorger unter Druck gerate, da er die Ansprüche dieser Menschen nicht erfüllen könne. Der Beschwerdeführer 5 macht geltend, als Pflegefachmann sei er empört, dass der Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner SBK die umstrittene Richtlinie der SAMW zur Achtung und Anwendung empfehle, ohne dass vorgängig eine Mitgliederbefragung stattgefunden hätte. Der Beschwerdeführer 3 begründet seine Legitimation nicht weiter.  
 
3.2. Im strittigen Fernsehbeitrag wurden die Beschwerdeführer 2 bis 5 weder gezeigt noch wurde in irgend einer Weise auf ihre Tätigkeiten oder Ansichten Bezug genommen. Mit ihrer Argumentation vermögen sie nicht aufzuzeigen, dass sie durch die beanstandete Sendung stärker als jeder andere Zuschauer betroffen sind und in einer besonderen, beachtenswert nahen Beziehung zu dieser stehen. Wie bereits ausgeführt, verschaffen namentlich besondere berufliche Interessen an einem Thema für sich allein keine legitimationsbegründende enge Beziehung zum Inhalt einer Sendung (vgl. E. 1.3 hiervor). Damit kann auf ihre Beschwerde in der Sache nicht eingetreten werden.  
 
3.3. Zur Rüge, die UBI sei in Verletzung von Art. 94 Abs. 1 RTVG zu Unrecht auf ihre Betroffenenbeschwerde nicht eingetreten, sind die Beschwerdeführer 2 bis 5 - trotz fehlender Legitimation in der Sache - an sich berechtigt (vgl. E. 2.1 hiervor; vgl. auch BGE 137 II 40 E. 2.2 S. 42 f.; 121 II 454 E. 1b S. 456; Urteil 2C_943/2011 und 2C_127/2012 vom 12. April 2012 E. 1.3). Soweit sie damit sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung geltend machen wollen, ist allerdings festzuhalten, dass ihre Eingabe von der UBI als Popularbeschwerde entgegen genommen und materiell geprüft wurde. Eine formelle Rechtsverweigerung liegt somit nicht vor. Im Übrigen wurde bereits erwogen, dass weder der Beschwerdeführer 1 noch seine Mitglieder, zu denen auch die Beschwerdeführer 2 bis 5 gehören, mangels einer besonderer Nähe zur Gegenstand der beanstandeten Sendung zur Erhebung der Betroffenenbeschwerde gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG legitimiert gewesen wären (vgl. E. 2.5 hiervor). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.  
 
4.   
In ihrer Replik vom 15. Januar 2020 fechten die Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid schliesslich insoweit an, als die UBI auf ihre im Zusammenhang mit der Sendungsankündigung auf der Website erhobenen Rügen nicht eingetreten ist. Die Vorinstanz hat ihren Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die strittige Sendungsankündigung als Online-Inhalt gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. b Konzession SRG Teil des übrigen publizistischen Angebots der SRG im Sinne von Art. 25 Abs. 3 lit. b RTVG und damit eine eigenständige Publikation sei. Diesbezüglich sei die 20-tägige Beanstandungsfrist gemäss Art. 92 Abs. 2 RTVG nicht eingehalten worden (vgl. E. 1 i.V.m. Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids). 
Es gilt zu prüfen, ob dieser Antrag der Beschwerdeführer zulässig ist. 
 
4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Beschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Beschwerdeergänzung auf dem Weg der Replik nur insoweit statthaft, als die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten dazu Anlass gaben. Ausgeschlossen sind hingegen in diesem Rahmen Anträge und Rügen, die der Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist hätte erheben können (BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21; 134 IV 156 E. 1.7 S. 162; 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47; Urteil 4A_268/2015 vom 24. September 2015 E. 1.3).  
 
4.2. In der Beschwerde vom 16. September 2019 wird beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die beanstandete Sendung "Club": "Mein Arzt, mein Sterbehelfer?" vom 25. bzw. 29. September 2018 die Mindestanforderungen an den Programminhalt gemäss RTVG nicht erfülle bzw. verletzt habe. Im Zusammenhang mit dem Nichteintretensentscheid der UBI auf die Rügen betreffend die Sendungsankündigung auf der Website werden keine expliziten Anträge gestellt. Auch aus der Beschwerdebegründung, die zur Auslegung der Rechtsbegehren beigezogen werden kann (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 136), ergibt sich nicht, dass die Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid auch insoweit anfechten wollten, als die UBI auf ihre Anträge betreffend den Online-Inhalt nicht eingetreten ist. Es erfolgt weder eine Auseinandersetzung mit der betreffenden vorinstanzlichen Erwägung noch werden entsprechende Rügen formuliert.  
Damit wird der Entscheid der UBI erstmals in der Replik in diesem Punkt angefochten, was nach dem eingangs Gesagten unzulässig ist (vgl. E. 4.1 hiervor). Zwar beziehen sich die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme der SRG vom 19. November 2019, in welcher dargelegt wird, die UBI sei zu Recht auf die Beanstandung der Online-Publikation nicht eingetreten; dies bedeutet allerdings nicht, dass erst die Vernehmlassung der SRG Anlass zur Erhebung dieser Rügen gab. Vielmehr hätten diese bereits in der Beschwerdeschrift vorgebracht werden können, zumal sich aus dem angefochtenen Entscheid klar ergibt, dass auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten wurde. Der erst in der Replik gestellte Antrag erfolgt somit verspätet, sodass darauf nicht einzutreten ist. 
 
5.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die unterliegenden Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Der im Programmbereich mit öffentlichen Aufgaben betrauten Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 BGG; vgl. Urteil 2C_383/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 4). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Kosten für das bundesgerichtliche Verfahren von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. August 2020 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Ivanov