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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_97/2021  
 
 
Urteil vom 12. August 2021  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Jametti, 
Bundesrichter Merz, 
Gerichtsschreiber Baur. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jakob Ackermann, 
 
gegen  
 
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Editionsverfügung, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus vom 4. Februar 2021 (OG.2021.00012). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kanton Glarus führt eine Strafuntersuchung gegen Unbekannt wegen Verdachts auf Verwendung eines Arbeitskarrens gegen den Willen des Eigentümers. Der Vorfall soll sich am 25., 26. oder 27. November 2020 an der B.________-Strasse in U.________ zugetragen haben. Bei der unbekannten Person soll es sich mutmasslich um einen Mitarbeiter der A.________ AG gehandelt haben. 
Mit Editionsverfügung vom 21. Januar 2021 forderte die Staats- und Jugendanwaltschaft die A.________ AG auf, die Arbeitsrapporte zur Baustelle im Bereich der B.________-Strasse für die erwähnten drei Tage sowie die Personalien sämtlicher Mitarbeiter, die sich an diesen Tagen auf der Baustelle befunden hatten, herauszugeben. Für den Fall der Widerhandlung gegen die Verfügung drohte sie eine Strafverfolgung nach Art. 292 StGB an. Sie hielt im Weiteren fest, gegen den Herausgabebefehl bestehe kein ordentliches Rechtsmittel; eine allfällige spätere Beschlagnahme der herausverlangten Unterlagen könne mit Beschwerde angefochten werden. 
 
B.  
Gegen die Editionsverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft gelangte die A.________ AG mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Glarus. Mit Verfügung vom 4. Februar 2021 trat das Gericht nicht auf das Rechtsmittel ein. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 25. Februar 2021 an das Bundesgericht beantragt die A.________ AG, den Entscheid des Obergerichts sowie die Editionsverfügung der Staats- und Jugendanwaltschaft aufzuheben. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Der Beschwerde sei weiter die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
Die Staats- und Jugendanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die A.________ AG hat keine weitere Stellungnahme eingereicht. 
Mit Verfügung vom 16. März 2021 hat das präsidierende Mitglied der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1). 
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Es handelt sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG, gegen den ungeachtet des Erfordernisses des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG grundsätzlich die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist, da die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz sei zu Unrecht nicht auf das Rechtsmittel eingetreten (BGE 143 I 344 E. 1.2; 138 IV 258 E. 1.1; je mit Hinweisen). Zu dieser Rüge ist sie ohne Weiteres befugt, darf sie doch als Partei des vorinstanzlichen Verfahrens jedenfalls die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1). Die Beschwerdeführerin ist im Weiteren rechtzeitig an das Bundesgericht gelangt (Art. 100 Abs. 1 BGG).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Mit der Beschwerde in Strafsachen kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Partei vorbringt und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG), es sei denn, die rechtlichen Mängel seien geradezu offensichtlich (vgl. BGE 140 III 115 E. 2; Urteile 2C_8/2016 vom 17. Oktober 2016 E. 2.1 [nicht publ. in: BGE 143 II 187]; 1C_786/2013 vom 8. Oktober 2014 E. 1.3 [nicht publ. in: BGE 140 II 509]). Die Begründung muss sich mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und erkennen lassen, dass und weshalb die Vorinstanz Recht verletzt haben soll; rein appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2; 139 I 306 E. 1.2). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 142 I 99 E. 1.7.2 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeschrift den Begründungsanforderungen nicht genügt, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (BGE 142 I 99 E. 1.7.2; 140 III 115 E. 2; 140 V 136 E. 1.1).  
 
1.2.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 3.2) ausgeführt, der Siegelungsvorbehalt von Art. 264 Abs. 3 StPO erstrecke sich nach der Systematik des Gesetzes sowie nach Sinn und Zweck der Vorschrift auch auf Editionsverfügungen gemäss Art. 265 StPO. Berufe sich eine von einer solchen Verfügung betroffene Person auf ein Aussage- bzw. Zeugnisverweigerungsrecht oder auf andere rechtlich geschützte Geheimhaltungsinteressen, sei (wie bei der Beschlagahme) nach den Regeln über die Siegelung (Art. 248 StPO) vorzugehen. In diesen Fällen könne deshalb gegen Editionsverfügungen nicht die StPO-Beschwerde ergriffen werden. Die Rechte des Inhabers bzw. der Inhaberin der herausverlangten Aufzeichnungen und Gegenstände würden durch die Siegelung resp. das richterliche Entsiegelungsverfahren geschützt, weshalb es keines weiteren Rechtsschutzes in Form der Beschwerde bedürfe. Vorliegend mache die Beschwerdeführerin geltend, es sei nicht auszuschliessen, dass sie bei Herausgabe der in der strittigen Editionsverfügung genannten Unterlagen strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden könnte, weshalb sie keine Herausgabepflicht habe und der Herausgabebefehl Art. 265 Abs. 2 lit. a-c StPO verletze. Damit beantrage die Beschwerdeführerin implizit die Siegelung der herausverlangten Unterlagen. Auf die StPO-Beschwerde sei nach dem Gesagten deshalb nicht einzutreten.  
 
1.2.3. Die Beschwerdeführerin wiederholt vor Bundesgericht in erster Linie ihre im angefochtenen Entscheid erwähnte Kritik an der strittigen Editionsverfügung. Auf die Begründung des Nichteintretensentscheids und die von der Vorinstanz grundsätzlich zutreffend zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung geht sie in diesem Zusammenhang nicht weiter ein. Aus ihren Ausführungen ergibt sich weder ausdrücklich noch implizit, wieso die Beurteilung der Vorinstanz, wonach gemäss den Regeln der Siegelung vorzugehen sei und die StPO-Beschwerde nicht zur Verfügung stehe, ungeachtet dieser Rechtsprechung bundesrechtswidrig sein sollte. Die Beschwerdeführerin macht sodann neu geltend, die zu edierenden Aufzeichnungen würden im Herausgabebefehl nicht ausreichend spezifiziert bzw. hätten bei dessen Erlass nicht bestanden und müssten erst noch erstellt werden. In der Editionsverfügung sei zudem kein Hinweis auf den Wegfall der Herausgabepflicht für die in Art. 265 Abs. 2 StPO genannten Personen enthalten, was gegen das Fairnessgebot nach Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO und die Belehrungspflicht gemäss Art. 107 Abs. 2 StPO verstosse. Auch in diesem Zusammenhang erläutert die Beschwerdeführerin nicht, wieso gegen die Editionsverfügung ungeachtet der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung die StPO-Beschwerde offenstehen und der angefochtene Nichteintretensentscheid bundesrechtswidrig sein sollte. Dies wird in der Beschwerde auch sonst nirgends in rechtsgenüglicher Weise aufgezeigt. Es ist im Weiteren auch nicht offensichtlich.  
 
1.2.4. Damit mangelt es in Bezug auf die Frage des Nichteintretens an einer den dargelegten Anforderungen genügenden Beschwerdebegründung (vgl. vorne E. 1.2.1). Da diese Frage einziger Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (vgl. BGE 144 II 184 E. 1.1), sind die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt.  
 
2.  
Demnach kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. 
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. August 2021 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Baur