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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_268/2022  
 
 
Urteil vom 12. August 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione, 
Gerichtsschreiberin Durizzo. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofer, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2022 (200 21 469 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________, geboren 1968, meldete sich im Oktober 2010 unter Hinweis auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit seit November 2009 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gemäss den Abklärungen der IV-Stelle Bern litt er unter einem lumbalen Schmerzsyndrom. Mit Verfügung vom 27. Juni 2011 lehnte sie den Anspruch auf eine Invalidenrente ab.  
 
A.b. Im Juni 2016 meldete sich A.________ erneut bei der Invalidenversicherung an. Gemäss den von der IV-Stelle eingeholten Gutachten des Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. September 2019 sowie des PD Dr. med. C.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Oktober 2020 litt er unter einer paranoiden Schizophrenie. Gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt vom 12. November 2021 ging die IV-Stelle davon aus, dass A.________ seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1999 noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und sich auch nicht im Haushalt betätige. Mit Verfügung vom 21. Mai 2021 lehnte sie einen Anspruch auf Invalidenrente ab.  
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 16. März 2022 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventuell sei die Sache zurückzuweisen. 
Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).  
 
2.  
Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die von der IV-Stelle am 21. Mai 2021 verfügte Rentenablehnung bestätigte. Umstritten ist die vorinstanzliche Annahme, der Beschwerdeführer wäre auch als Gesunder weder erwerbstätig noch im Haushalt beschäftigt. 
 
3.  
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1). 
 
4.  
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie zum Rentenanspruch (Art. 28 IVG) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen. 
 
5.  
 
5.1. Gemäss Vorinstanz war seit der letzten rentenablehnenden Rentenverfügung vom 27. Juni 2011 nach dem abrupten Auftreten einer psychotischen Störung und der späteren Diagnostizierung einer paranoiden Schizophrenie eine rentenerhebliche Veränderung eingetreten. Sie prüfte den Rentenanspruch daher umfassend neu. Das kantonale Gericht stellte fest, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1999 nie auch nur eine minimale Erwerbstätigkeit aufgenommen habe. Er habe im Jahr 2006 einen zweisemestrigen Nachdiplomkurs-Abschluss absolviert und danach erfolglos Stellen auf akademischem Niveau gesucht. Gegenüber den ihn unterstützenden Behörden habe er ein renitentes, ablehnendes, gesundheitlich aber unbegründetes Verhalten an den Tag gelegt. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass er als Gesunder zu 100 % erwerbstätig wäre. Zudem habe er sich auch nicht als Hausmann betätigt, sondern vielmehr habe seine Ehefrau alle anfallenden Arbeiten übernommen.  
 
5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe in der Türkei studiert und sei dort als Lehrer und Beamter tätig gewesen. In der Schweiz habe er, nachdem er Deutsch gelernt habe, von 2004 bis 2006 an der Fachhochschule D.________ ein Nachdiplomstudium zum Umwelt-Ingenieur NDS/FH absolviert. In der Folge habe er jedoch unter Rückenschmerzen gelitten und einen Arbeitsversuch im Jahr 2008 aus diesem Grund abbrechen müssen. Die vorinstanzliche Feststellung, dass er auch als Gesunder keiner Erwerbstätigkeit nachgehen würde, sei willkürlich, zumal gesundheitliche Probleme seit 2007 ausgewiesen seien. Zuvor hätten wegen seines Asylbewerber-Status und mangels hinreichender Sprachkenntnisse gar keine reellen Chancen auf eine Arbeit bestanden. Zudem verletze die vorinstanzliche Annahme das Diskriminierungsverbot, sei es doch kaum denkbar, dass auch bei einer in der Schweiz aufgewachsenen Person mit abgeschlossenem Studium bei nachgewiesener Invalidität davon ausgegangen würde, sie habe gar nie arbeiten wollen.  
 
6.  
Inwiefern die Vorinstanz offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellungen getroffen haben sollte, ist nicht erkennbar. Dies gilt insbesondere insoweit, als der Beschwerdeführer geltend macht, er sei aus gesundheitlichen Gründen gar nie in der Lage gewesen, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. So wurde sein erstes Leistungsgesuch mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 27. Juni 2011 mangels eines invalidisierenden Gesundheitsschadens abgewiesen. Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation bei der Neuanmeldung im Juni 2016 stellte die Vorinstanz unter Verweis auf ihr Urteil vom 22. Mai 2018 (Rückweisung zur weiteren Verlaufsabklärung) fest, dass damals gestützt auf das Gutachten der Dres. med. E.________, Innere Medizin und Rheumaerkrankungen FMH, und B.________ vom 7. April 2017 in einer leidensangepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestanden habe. Im März 2014 habe er zwar wegen einer psychotischen Störung hospitalisiert werden müssen. Ab 2015 habe jedoch aus psychiatrischer Sicht nur noch eine Einschränkung von weniger als 20 % bestanden. In der Folge, so die Vorinstanz weiter, sei mit den Gutachten des Dr. med. B.________ und des PD Dr. med. C.________ erst wieder eine psychiatrisch bedingte Arbeitsunfähigkeit und ebenso auch eine Einschränkung im Haushalt ab Juni 2017 ausgewiesen. 
Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Einzelnen nichts vor. Somit vermag er mit seinem Einwand, er sei aus gesundheitlichen Gründen bereits seit 2007 an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beziehungsweise an der Beschäftigung im Haushalt verhindert gewesen, nicht durchzudringen. Vielmehr gilt für das Bundesgericht gestützt auf die verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts, dass der Beschwerdeführer zwar nach seiner Weiterbildung unter Rückenschmerzen litt, die ihn indessen bei Ausübung einer leidensangepassten Tätigkeit nicht eingeschränkt hätten. Dazu kommt, dass er ungeachtet dessen seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahr 1999 bis zum ersten psychisch bedingten Einbruch im Jahr 2014 und auch nach einer diesbezüglichen Verbesserung in den Jahren 2015 bis Juni 2017 nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und auch im Haushalt nicht namhaft mitgewirkt hat. Dass die Vorinstanz unter diesen Umständen die Angaben des Beschwerdeführers, er sei aus gesundheitlichen Gründen an einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit sowie an der Beschäftigung im Haushalt verhindert gewesen, als entkräftet erachtete, ist nicht zu beanstanden. Dementsprechend ist auch die geltend gemachte Ausländerdiskriminierung unbegründet. 
 
7.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil erledigt. 
 
 
8.  
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. August 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo