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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_131/2022  
 
 
Urteil vom 12. September 2022  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
nebenamtlicher Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiber Traub. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch seine Eltern, 
und diese vertreten durch Inclusion Handicap, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Januar 2022 (I 2021 48). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Beim 2004 geborenen A.________ liegen eine Störung aus dem Autismus-Spektrum (früher: Asperger-Syndrom) sowie Restsymptome einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) vor. Die Eltern von A.________ ersuchten die Invalidenversicherung um Unterstützung bei der beruflichen Erstausbildung, d.h. um Erstattung der behinderungsbedingten Mehrkosten im Zusammenhang mit dem - seit August 2020 erfolgenden - Besuch des privaten Gymnasiums B.________. Die IV-Stelle lehnte das Gesuch unter anderem auf der Grundlage einer jugendpsychiatrischen und einer neuropsychologischen Begutachtung sowie von Stellungnahmen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Invalidenversicherung ab (Verfügung vom 7. Juni 2021). 
 
B.  
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies die Beschwerde im Sinn der Erwägungen ab (Entscheid vom 14. Januar 2022). 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, es sei ihm, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung der IV-Stelle, Kostengutsprache für die behinderungsbedingten Mehrkosten der beruflichen Erstausbildung am Gymnasium B.________ zu erteilen. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die gutachtlichen Entscheidungsgrundlagen ergänzen lasse und danach erneut entscheide. 
 
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die Verfügung der IV-Stelle vom 7. Juni 2021 bestätigt hat, wonach der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Übernahme von invaliditätsbedingten Mehrkosten für den Besuch des Gymnasiums B.________ (Schulkosten, Kosten allfälliger Unterstützungsmassnahmen wie Hausaufgabenhilfe, Reise- und Verpflegungskosten, allfällige Wohnkosten) hat. 
 
2.  
 
2.1. Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in den bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen anwendbar.  
 
2.2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu den Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art zählen die Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung und die Kapitalhilfe (Art. 8 Abs. 3 lit. b und Art. 15 ff. IVG).  
 
Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfang zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (SR 412.10) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule (Erfüllung der obligatorischen Schulpflicht), unter anderem der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule (Art. 5 Abs. 1 IVV). 
 
2.3. Die erstmalige berufliche Ausbildung muss den in Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG umschriebenen Anforderungen der Verhältnismässigkeit einer Eingliederungsmassnahme genügen.  
 
2.3.1. Die Vorkehr muss zunächst geeignet sein, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern, und die versicherte Person die persönlichen Voraussetzungen für die fragliche Erstausbildung mitbringen. Sodann ist die Notwendigkeit (Erforderlichkeit) der Massnahme zu beurteilen, dies anhand der Umstände des konkreten Falles, wozu auch die von Person zu Person - je nach Gesundheitszustand, Leistungsvermögen, Bildungsfähigkeit, Motivation etc. - unterschiedliche subjektive und objektive Eingliederungsfähigkeit gehört. Es gilt der eingliederungsrechtliche Grundsatz, wonach die versicherte Person in der Regel nur die dem jeweiligen Eingliederungszweck genügenden Massnahmen beanspruchen kann, nicht aber die bestmögliche Vorkehr (BGE 142 V 523 E. 6.3; Urteil 8C_127/2021 vom 22. Juli 2021 E. 3.2). Allerdings bezieht sich das Erfordernis der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung nicht auf das Niveau der Ausbildung, sondern auf die Art ihrer Verwirklichung; sie ist so auszugestalten, dass der Invalidenversicherung nicht unnötige Kosten entstehen (Urteil 9C_457/2008 vom 3. Februar 2009 E. 2.2; BGE 106 V 165 E. 2; MICHEL VALTERIO, Commentaire, Loi fédérale sur l'assurance-invalidité [LAI], 2018, N 10 zu Art. 16 IVG; ERWIN MURER, Handkommentar Invalidenversicherungsgesetz [Art. 1-27 bis IVG], 2014, N 79 zu Art. 16 IVG; SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 652). Dies ergibt sich letztlich auch aus Art. 5 Abs. 3 IVV, wonach zur Ermittlung der zusätzlichen Kosten im Sinn von Art. 16 Abs. 1 IVG die Kosten der Ausbildung der invaliden Person den mutmasslichen Aufwendungen gegenübergestellt werden, die bei der Ausbildung einer nicht invaliden Person zur Erreichung des gleichen beruflichen Ziels notwendig wären (BUCHER, a.a.O., Rz. 623).  
 
2.3.2. Weiter muss die erstmalige berufliche Ausbildung - im Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel - sachlich, zeitlich, finanziell und persönlich angemessen sein ( Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Sachlich angemessen ist die Vorkehr, wenn sie die versicherte Person voraussichtlich in die Lage versetzt, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, das mindestens einen beachtlichen Teil der Unterhaltskosten deckt (Eingliederungswirksamkeit; BGE 142 V 523 E. 5.3.1; VALTERIO, a.a.O., N 8 zu Art. 16 IVG). Dieser Effekt muss weder den rentenrelevanten Invaliditätsgrad beeinflussen noch eine Eingliederung in den ersten Arbeitsmarkt erwarten lassen (BGE 142 V 523 E. 5.3.2). Zudem müssen die Kosten (resp. die Dauer) der konkreten Ausbildung in einem vernünftigen Verhältnis zu Ausmass und Dauer des angestrebten wirtschaftlichen Eingliederungserfolgs stehen (VALTERIO, a.a.O., N 12 zu Art. 16 IVG; MURER, a.a.O., N 79 zu Art. 16 IVG; erwähntes Urteil 9C_457/2008 E. 3.3). Die Massnahme ist nur dann unverhältnismässig, wenn die Kosten in einem groben Missverhältnis zum verfolgten Eingliederungszweck resp. zum voraussichtlichen Nutzen der Vorkehr stehen (BGE 142 V 523 E. 5.4). Eine sehr lange zu erwartende Erwerbsdauer (hohe zeitliche Eingliederungswirksamkeit; Art. 8 Abs. 1bis zweiter Satz IVG) kann eine relativ geringe sachliche Eingliederungswirksamkeit ausgleichen (BGE a.a.O.; 132 V 215 E. 4.4.1). Schliesslich muss die Massnahme für die betroffene Person persönlich zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 mit Hinweisen).  
 
3.  
Die Vorinstanz stellt zunächst die Eignung des Beschwerdeführers infrage, mit seinen Eigenschaften und Einschränkungen den gymnasialen Lehrgang sowie allenfalls ein universitäres Studium durchlaufen und anfallende Prüfungen absolvieren zu können. 
 
3.1. Nach Auffassung des Beschwerdeführers beruht die vorinstanzliche Schlussfolgerung, er werde infolge seiner Beeinträchtigung nicht in der Lage sein, ein Hochschulstudium zu absolvieren, auf einer bundesrechtswidrigen Feststellung des Sachverhalts (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4). Aus dem neuropsychologischen Gutachten gehe hervor, dass er sowohl im Privatgymnasium wie auch auf Hochschulebene ausbildungsfähig sei; so werde ihm attestiert, dass er im vertrauten Schulbetrieb des Gymnasiums B.________ Hausaufgaben und Prüfungsvorbereitungen selbständig erledige. Mit dem ebenfalls sehr vorteilhaften Lernbericht des Gymnasiums B.________ vom 9. April 2021 setze sich die Vorinstanz nicht auseinander. Damit bleibe auch die Entwicklung vor allem nach der psychiatrischen Begutachtung unberücksichtigt. So brauche er in der Schule keine Begleitung und Unterstützung mehr; den langen Schulweg meistere er mittlerweile, anders als die Vorinstanz meine, allein. Die Vorinstanz würdige die Beweise mangelhaft, indem sie - ohne Bezug auf seine aktuellen Leistungen - lediglich ausführe, es sei fraglich, wie der Beschwerdeführer schriftliche und mündliche Prüfungen bestehen könne. Was die weiterführende Ausbildung betreffe, sei im Übrigen denkbar, dass er nach der Matur einen anderen geeigneten Ausbildungsweg einschlage, sollte sich ein Hochschulstudium als ungeeignet erweisen.  
 
3.2. Die Vorinstanz befasst sich in erster Linie mit den Perspektiven eines weiterführenden Hochschulstudiums. Gegenstand des Verfahrens ist indessen ein zur Maturität führender Lehrgang (Art. 5 Abs. 1 IVV). Die Prognose, ob der Beschwerdeführer den Anforderungen eines späteren Hochschulstudiums trotz seiner autismusbedingten Einschränkungen standhalten könnte, ist für die Frage der persönlichen Eignung insofern nicht ausschlaggebend, als die Maturität nicht nur dann eine berufliche Eingliederung ermöglicht, wenn ein Hochschulstudium folgt. Der Mittelschulabschluss kann auch Grundlage für alternative Bildungsgänge, die dem Profil des Beschwerdeführers entsprechen, oder selbst für einen direkten Einstieg in das Erwerbsleben sein (zu den für Menschen mit Autismus notorischerweise geeigneten beruflichen Tätigkeitsfeldern vgl. unten E. 4.1.4).  
 
Im Vordergrund steht also die Eignung des Beschwerdeführers für einen gymnasialen Lehrgang. Diesbezüglich rügt der Beschwerdeführer zu Recht, dass die Vorinstanzen den Lernbericht des Gymnasiums B.________ vom 9. April 2021 nicht berücksichtigt haben. Dieses Dokument wurde bereits mit dem Einwand gegen den IV-Vorbescheid vom 6. Mai 2021 eingereicht. Der Lernbericht enthält fünfzehn kurze Stellungnahmen von Lehrpersonen, die sich u.a. zu den Leistungen in einzelnen Fächern, zur Arbeitsweise, zu Engagement und Disziplin, zur Beteiligung im Unterricht, zur Integration in der Klasse und zum sozialen Verhalten äussern. Es handelt sich um ein zentrales Dokument zur Beurteilung der schulisch relevanten Ressourcen des Beschwerdeführers. Die Eignungsfrage wird im angefochtenen Urteil insofern nicht abschliessend beantwortet, als die Vorinstanz auf medizinische Einschätzungen abstellt, ohne diese dem praktischen Erfahrungsbericht gegenüberzustellen. Im Übrigen hält auch der jugendpsychiatrische Gutachter fest, der Schulbesuch als solcher sei nur mit geringen Schwierigkeiten verbunden. Durch intensive Schulungs- und Trainingsmassnahmen, durch den grossen Anpassungswillen des Versicherten sowie durch eine gute familiäre Unterstützung sei es gelungen, die Symptomatik gut zu kompensieren (Expertise vom 6. November 2020 S. 6 Ziff. 2.1 und S. 19 Ziff. 7.1). 
 
Die Eignung des Beschwerdeführers für die strittige Bildungsvorkehr bedarf einer neuen Beurteilung unter Berücksichtigung aller Akten. 
 
4.  
Im Weiteren ist strittig, ob der privatgymnasiale Lehrgang grundsätzlich eingliederungswirksam ist (Eignung der Massnahme; E. 4.1), und ob sie notwendig ist, um das Ziel der beruflichen Eingliederung zu erreichen (Erforderlichkeit der Massnahme; E. 4.2). 
 
4.1. Eine erstmalige berufliche Ausbildung ist geeignet, wenn sie ein genügend grosses berufliches Betätigungsfeld erschliesst, mithin die Erwerbsfähigkeit massgeblich fördert.  
 
4.1.1. Eine gymnasiale Ausbildung erschliesst grundsätzlich das ganze Spektrum an akademischen Berufen (Urteile 9C_457/2008 vom 3. Februar 2009 E. 3.2 und I 529/01 vom 19. März 2002 E. 2b; BUCHER, a.a.O., Rz. 624). Mit Blick auf die Frage, ob die Bildungsmassnahme grundsätzlich geeignet erscheint, das Eingliederungsziel zu erreichen, weist die Vorinstanz darauf hin, der Beschwerdeführer mache selber geltend, wegen der Einschränkungen bzw. des speziellen Profils (Fixierung auf gewisse Interessensgebiete, Notwendigkeit einer vertrauten Umgebung) keinen geeigneten Ausbildungsplatz für eine Berufslehre gefunden zu haben. Erweise sich schon dies als schwierig, bleibe erst recht unerfindlich, weshalb sich die Stellensuche nach einem allfälligen Hochschulstudium einfacher gestalten sollte. Hinsichtlich des Ziels, ein Erwerbseinkommen zu ermöglichen, das mindestens einen beachtlichen Teil der Unterhaltskosten deckt (vgl. E. 2.3), sei eine akademische Ausbildung nicht erfolgversprechend. Dabei weist die Vorinstanz auf den im Rahmen der jüngsten Revision des IVG geäusserten Willen des Gesetzgebers hin, die erstmalige berufliche Ausbildung solle sich an der Eingliederung in den regulären ("ersten") Arbeitsmarkt (d.h. in der freien Wirtschaft) orientieren (Botschaft vom 15. Februar 2017 zur Änderung des IVG [Weiterentwicklung der IV], BBl 2017 2577 Ziff. 1.2.2.4; vgl. Art. 16 Abs. 2 IVG in der seit Januar 2022 geltenden Fassung). Sie erwägt, die jugendpsychiatrischen Sachverständigen schätzten lediglich eine Berufsintegration im sog. zweiten Arbeitsmarkt (geschützte Arbeitsplätze) als realistisch ein. Die neuropsychologische Gutachterin habe dem Versicherten zwar grundsätzlich das Potential für einen Maturitätsabschluss an einem Privatgymnasium und für ein (hinreichend begleitetes) Hochschulstudium attestiert, wobei sie von einem Leistungsgrad von 50 Prozent ausgegangen sei. Sie habe sich aber nicht vertieft zur Frage geäussert, ob er reelle Chancen auf eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt hätte. Diesbezüglich habe die konsultierte RAD-Fachärztin in ihrer Stellungnahme vom 19. Mai 2021 überzeugend dargelegt, dass mit einer höheren beruflichen Qualifikation auch die Anforderungen an Mitarbeitende anstiegen. Dadurch werde die Lücke zu gleich ausgebildeten Mitarbeitenden ohne vergleichbare Einschränkungen verhältnismässig grösser, womit die Anstellungschancen des Beschwerdeführers schwänden.  
 
4.1.2. Der Beschwerdeführer rügt diese prognostische Beurteilung seiner Fähigkeit, sich im Arbeitsmarkt durchzusetzen, als bundesrechtswidrig. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihm - seiner Potentiale zum Trotz - teilweise nur eine berufliche Integration im zweiten Arbeitsmarkt zugetraut werde. Da sich die Schlussfolgerungen des RAD zudem nicht mit den Befunden der neuropsychologischen Gutachterin deckten, hätte die Vorinstanz jedenfalls nicht ohne entsprechende Rückfrage auf die Stellungnahme des RAD abstellen dürfen.  
 
4.1.3. Zu den voraussichtlichen erwerblichen Auswirkungen der Autismus-Spektrum-Störung führt der jugendpsychiatrische Gutachter aus, einerseits sei der sozialen Belastbarkeit Rechnung zu tragen (Notwendigkeit "automatisierter Abläufe in gut strukturierten Umgebungen"), anderseits aber auch einer "ausgeprägten intellektuellen Begabung vor allem im Erkennen komplexer Zusammenhänge". Man werde den Beschwerdeführer auf eine Tätigkeit vorbereiten müssen, die beide Komponenten einbeziehe, so dass weder eine kognitive Unterforderung noch eine emotionale Überforderung eintrete. Der Sachverständige geht von einer beruflichen Integration in den zweiten Arbeitsmarkt aus (Gutachten vom 6. November 2020).  
 
Die neuropsychologische Gutachterin schildert ein inhomogenes Leistungsprofil; dem überdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsniveau stünden Schwächen in exekutiven Funktionen (z.B. verlangsamte psychomentale Verarbeitung), in der Aufmerksamkeit und in der sozialen Interaktion gegenüber. Dies bedinge einen erheblichen psychomentalen Mehraufwand beim Ausführen von Aktivitäten und Bearbeiten von Aufgaben. Die "asymmetrisch konstellierte intellektuelle Leistungsfähigkeit" stelle im Leistungskontext einen erheblichen Vulnerabilitätsfaktor dar, sofern nicht berücksichtigt werde, dass die Umsetzung der überdurchschnittlichen intellektuellen Leistungsfähigkeit in praktisches Handeln und soziales Tun erheblich erschwert sei. Aus rein neuropsychologischer Sicht bestehe eine theoretische Leistungsfähigkeit "sowohl für Ausbildungszwecke wie auch in einer leidensangepassten Tätigkeit" von 50 Prozent. Im vertrauten Schulbetrieb könne der Versicherte die ihm obliegenden Aufgaben selbständig bearbeiten; im Rahmen eines späteren Hochschulstudiums wäre er wahrscheinlich anfangs auf ein begleitendes Coaching bezüglich Organisation und Planung des Studiums und bezüglich der Entwicklung von funktionalen Arbeitstechniken angewiesen (Gutachten vom 8. Februar 2021). 
 
Der RAD schliesslich hielt die neurokognitiven Einschränkungen für so ausgeprägt, dass eine spätere berufliche Tätigkeit auf dem Niveau einer Maturität oder eines Hochschulstudiums nicht wahrscheinlich sei, auch nicht mit dem gutachterlich veranschlagten Leistungsgrad von 50 Prozent. Die für den Arbeitsmarkt entscheidenden limitierenden neurokognitiven Einschränkungen (zu langsames Arbeitstempo, Planungsdefizite, Angewiesensein auf äussere Strukturierungshilfen) würden, da strukturell bedingt, im Wesentlichen konstant bleiben. Mit steigender Qualifikation habe der Versicherte im Verhältnis zu nicht beeinträchtigten, gleich qualifizierten Arbeitnehmern zunehmend Nachteile zu gewärtigen. Die Matura per se werde keine verbesserte Arbeitsfähigkeit auf höherem Arbeitsniveau zur Folge haben. Aus Sicht des RAD sei stattdessen eine Berufslehre anzustreben, dies mit dem Ziel, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen (Stellungnahmen vom 19. Februar 2021 und vom 19. Mai 2021). 
 
4.1.4. Es ist gerichtsnotorisch, dass Personen mit Autismus in bestimmten Bereichen des freien Arbeitsmarktes überaus gute Chancen haben, sich beruflich zu etablieren. So zeigt etwa das Studierendenportal im Internetauftritt der Eidgenössischen Technischen Hochschule (ETH) Zürich berufliche Einsatzmöglichkeiten für Menschen mit Störungen aus dem Autismusspektrum auf (https://ethz.ch/studierende/de/karriere/Startseite_CareerCenter/Autismus_Asperger.html). Dort finden sich Informationen über Berufe, in denen Fähigkeiten gefragt sind, über die gerade Personen mit Autismus häufig verfügen, aber auch über Angebote, die den Betroffenen den Einstieg in das Berufsleben erleichtern (z.B. Hilfe und Begleitung im Bewerbungsprozess). Menschen mit einer Autismus-Spektrum-Störung gelten gemeinhin etwa als gut konzentrationsfähig, logisch denkend, analysefertig, gründlich und zuverlässig.  
 
Unter diesen Voraussetzungen beruhen die Schlussfolgerungen der Fachleute, auf die die Vorinstanz abgestellt hat, auf einer unzutreffenden Fragestellung, dies sowohl was die Eingliederungsfähigkeit als solche als auch was den prognostizierten Leistungsgrad betrifft. Massgebend ist nicht der breite Markt an Stellen, die grösstenteils nicht auf die Einschränkungen und besonderen Bedürfnisse einer Person mit einer Autismus-Spektrum-Störung zugeschnitten sind. Als Referenz dient vielmehr der existierende besondere (Nischen-) Arbeitsmarkt für Menschen mit Autismus. Dieser setzt sich aus Stellen zusammen, die einerseits mit dem Störungsbild typischerweise verbundene kognitive Stärken nachfragen und anderseits autismusspezifische Defizite auffangen (z.B. durch eine reizarme, beständige Arbeitsumgebung und klar strukturierte Aufgaben). Die voraussichtliche Eingliederungswirksamkeit sowohl der gymnasialen Ausbildung selbst wie auch eines allenfalls folgenden Hochschulstudiums kann jedenfalls nicht gestützt auf die in E. 4.1.3 zitierten Einschätzungen verneint werden. Die Entscheidungsgrundlagen sind in diesem Sinn (eventuell durch eine Ergänzung der Gutachten) zu ergänzen und die prognostische Eingliederungswirksamkeit gestützt auf die zutreffende Fragestellung neu zu beurteilen. 
 
4.2. Der Beschwerdeführer rügt auch die vorinstanzliche Beurteilung der Frage, ob der Besuch eines Privatgymnasiums invaliditätsbedingt erforderlich sei, als bundesrechtswidrig.  
 
4.2.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer die zur Maturität führende Ausbildung wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht an einem öffentlichen Gymnasium absolvieren kann. Insoweit liegt eine leistungsspezifische Invalidität im Sinn von Art. 16 IVG vor, weil der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen auf den Besuch einer Privatschule angewiesen ist (SILVIA BUCHER, a.a.O., Rz. 622).  
 
4.2.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung das Eingliederungsziel der gymnasialen Maturität an der Privatschule B.________ nicht als einfach und zweckmässig beurteilt habe. Die beantragte Finanzierung des Besuchs einer ausserkantonalen Privatschule komme einer nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehr gleich. Darauf bestehe nach konstanter Rechtsprechung kein Anspruch. Im jugendpsychiatrischen Gutachten werde denn auch nicht ein gymnasialer Lehrgang, sondern eine Ausbildung in einer Einrichtung mit Erfahrung im "High Functioning-Autismus" mit einem "wohlwollenden, ressourcenorientierten, aber auch kritisch fordernden Lehrmeister" empfohlen.  
 
Der Beschwerdeführer entgegnet, aus den Gutachten ergebe sich nicht, wie es sich mit der Ausbildungsfähigkeit in einer Berufslehre verhalte. Es bleibe offen, ob eine Lehre unter dem Aspekt der Eingliederungswirksamkeit überhaupt geeignet wäre. Dies sei mit Blick auf sein Leistungsprofil (u.a. starkes Interesse an theoretischem Wissen in den Bereichen Informatik, Technik und Mathematik) indes zu bezweifeln. 
 
4.2.3. Nach der Rechtsprechung können individuelle Berufswahlpräferenzen nicht allein ausschlaggebend für die Beurteilung eines Anspruchs auf Übernahme der Mehrkosten für eine erstmalige berufliche Ausbildung sein; ein Berufswunsch, der den Neigungen, Fähigkeiten und Begabungen der versicherten Person entspricht, wird freilich berücksichtigt (Urteile 8C_812/2007 vom 6. Oktober 2008 E. 2.3 und I 256/02 vom 5. März 2003 E. 3.2.2 und E. 4; MURER, a.a.O., N 79 zu Art. 16 IVG). Hier geht es nicht darum, ob ein bestimmter Berufswunsch im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. a IVG notwendig und geeignet ist. Soweit in kategorialer Hinsicht strittig ist, ob die spätere berufliche Eingliederung überhaupt einen gymnasialen Lehrgang erfordere, handelt es sich vielmehr um eine Frage des Ausbildungsniveaus. Auf solche Weichenstellungen bezieht sich das Erfordernis der Einfachheit und Zweckmässigkeit der Massnahme nicht (oben E. 2.3.1).  
 
5.  
Zusammengefasst sind die Fragen der Vereinbarkeit der streitgegenständlichen Ausbildung mit den Auswirkungen der Autismus-Spektrum-Störung sowie der Eingliederungswirksamkeit der Bildungsvorkehr sachverhaltlich weiter abzusichern. Hierzu bedarf es zusätzlicher Abklärungen, allenfalls durch eine Ergänzung der bestehenden Gutachten. Auf dieser Grundlage sind die verbleibenden Fragen, insbesondere nach der sachlichen und finanziellen Angemessenheit (oben E. 2.3.2), zu beantworten. 
 
6.  
 
6.1. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung und Entscheidung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird (BGE 137 V 210 E. 7.1; Urteil 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 7). Die Beschwerdegegnerin trägt demnach die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).  
 
6.2. Die Sache ist schliesslich an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückzuweisen, damit es die Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens neu verlege (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Januar 2022 und die Verfügung der IV-Stelle Schwyz vom 7. Juni 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 12. September 2022 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Stadelmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Traub