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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_274/2021  
 
 
Urteil vom 13. April 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Businger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ GmbH, 
Klägerin, 
 
gegen  
 
Kanton Graubünden, 
vertreten durch das Departement für Volkswirtschaft und Soziales, 
Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement, 
Beklagte. 
 
Gegenstand 
Staatshaftung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit einer als "Forderungsklage nach Art. 244 ff. ZPO" betitelten Eingabe vom 26. März 2021 wandte sich die A.________ GmbH an den Internationalen Seegerichtshof in Hamburg, das Kantonsgericht Graubünden, das Schweizerische Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht. Als beklagte Parteien führte sie das Departement für Volkswirtschaft und Soziales des Kantons Graubünden, alle Mitglieder des Bundesrats sowie alle Mitglieder des National- und Ständerats an. Sie forderte eine noch zu ermittelnde Schadenssumme wegen Einbussen infolge der wegen der Covid-19-Pandemie getroffenen Massnahmen. Mit Schreiben vom 1. April 2020 überwies das Bundesverwaltungsgericht die bei ihm eingereichte Forderungsklage zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Mit Schreiben vom 7. April 2021 überwies auch das Kantonsgericht Graubünden die bei ihm eingereichte Eingabe an das Bundesgericht, und - soweit Ansprüche gegen den Kanton Graubünden betreffend - an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt. 
 
2.  
 
2.1. Soweit sich die Eingabe gegen den Kanton Graubünden richtet, mangelt es offensichtlich an einem zulässigen Anfechtungsobjekt. Das Bundesgericht beurteilt nicht als erste Instanz Staatshaftungsklagen von Privaten gegen einen Kanton. Solche Begehren sind zuerst bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen. Erst der letztinstanzliche kantonale Entscheid über das Haftungsbegehren kann beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 82 lit. a, Art. 85 Abs. 1 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG). Nachdem die Klägerin ihre Klage gemäss eigenen Angaben auch beim Kanton Graubünden eingereicht hat, erübrigt sich eine Weiterleitung.  
 
2.2. Schliesslich ist das Bundesgericht auch nicht zuständig, soweit sich die Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft richtet. Zwar beurteilt das Bundesgericht auf Klage als einzige Instanz Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten [Verantwortlichkeitsgesetz; VG; SR 170.32], worunter u.a. die Mitglieder des Bundesrats sowie der Bundesversammlung gehören (Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG; Art. 21a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung [Parlamentsgesetz; ParlG; SR 171.10]; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 18 zu Art. 120 BGG). Die Klage gegen den Bund kann aber erst erhoben werden, wenn die zuständige Behörde zum Anspruch innert dreier Monate seit seiner Geltendmachung nicht oder ablehnend Stellung genommen hat (sog. Vorverfahren; vgl. Art. 10 Abs. 2 VG; BERNHARD WALDMANN, a.a.O., N. 19 zu Art. 120 BGG). Folglich muss das Begehren zuerst beim Eidgenössischen Finanzdepartement eingereicht werden. Dass die Klägerin dies getan hat, ergibt sich nicht aus ihrer Eingabe.  
 
2.3. Zusammenfassend ist das Bundesgericht für die Eingabe vom 26. März 2021 nicht zuständig. Darauf ist durch den Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Eingabe ist in Bezug auf die Ansprüche gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft an das Eidgenössische Finanzdepartement weiterzuleiten.  
 
3.   
Von einer Kostenauflage kann abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Eingabe vom 26. März 2021 wird nicht eingetreten. Die Eingabe wird an das Eidgenössische Finanzdepartement weitergeleitet. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Kantonsgericht Graubünden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. April 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Businger