Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_154/2021  
 
 
Urteil vom 13. April 2021  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Andreas Hefti, 
Kantonsgerichtspräsident Glarus, 
Beschwerdegegner, 
 
Obergericht des Kantons Glarus, 
 
Gegenstand 
Ausstand; Rechtsverweigerung; Mietrecht, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus vom 9. Februar 2021 (OG.2021.00003). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Am Kantonsgericht Glarus ist ein vom Beschwerdeführer eingeleitetes Verfahren über vorsorgliche Massnahmen für die Dauer eines Schlichtungsverfahrens hängig. Zuständiger Einzelrichter ist Kantonsgerichtspräsident Andreas Hefti Mit Eingabe vom 18. und 21. Dezember 2020 verlangte der Beschwerdeführer den Ausstand des Kantonsgerichtspräsidenten. Dieser stellte dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2021 ein Schreiben zu, worin er zu verschiedenen vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Punkten Stellung bezog. 
Mit Eingabe vom 12. Januar 2021 gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Glarus und nennt darin als Verfahrensgegenstand "Entscheid über Ausstand von Andreas Hefti (...) Rechtsverweigerungsbeschwerde / -verzögerungsbeschwerde". Gleichzeitig verlangte er den Ausstand von Gerichtspersonen des Obergerichts. 
Mit Verfügung vom 9. Februar 2021 wurde dem Beschwerdeführer vom Obergericht eine nicht erstreckbare Nachfrist bis am 22. Februar 2021 angesetzt, den Kostenvorschuss zu leisten. 
Das Obergericht trat mit Verfügung vom 5. März 2021 auf die Ausstandsgesuche gegen Gerichtspersonen des Obergerichts und gegen den Kantonsgerichtspräsidenten nicht ein. Ebenso trat es auf die Beschwerde betreffend den abgelehnten Ausstand des Kantonsgerichtspräsidenten, die Anträge gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 und die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung nicht ein. 
Gegen die Kostenvorschussverfügung des Obergerichts vom 9. Februar 2021 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. März 2021 Beschwerde an das Bundesgericht. Gleichzeitig verlangte er um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens. Mit Eingabe vom 17. März 2021 teilte er dem Bundesgericht mit, dass die angefochtene Kostenvorschussverfügung inzwischen vom Hauptentscheid vom 5. März 2021 "abgelöst" worden sei. Am 23. und 31. März 2021 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein. Er verlangt darin unter anderem den Ausstand von verschiedenen Gerichtspersonen des Bundesgerichts (u.a. von Frau Bundesrichterin Hohl, Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung, und von Herrn Gerichtsschreiber Brugger). 
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
Ein Verfahren vor Bundesgericht kann aus Gründen der Zweckmässigkeit ausgesetzt werden (Art. 6 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Sistierung, zumal der Beschwerdeführer auch offensichtlich nicht hinreichend darlegt, warum das Verfahren sistiert werden müsste. Das Sistierungsgesuch wird abgewiesen. 
 
3.  
Grundsätzlich darf die abgelehnte Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie betrifft, nicht selber mitwirken (BGE 145 III 469 E. 3.2; 114 Ia 153 E. 3a/aa). Im bundesgerichtlichen Verfahren ist dies jedoch dann nicht der Fall, wenn kein nach Massgabe des Gesetzes geeigneter Ausstandsgrund geltend gemacht wird, insbesondere wenn das Ausstandsbegehren primär mit früheren, zuungunsten der Partei ausgefallenen Erkenntnissen, an denen die abgelehnte Gerichtsperson mitgewirkt hat, oder sonst wie mit nicht nachvollziehbaren Motiven begründet wird, oder wenn das Ausstandsgesuch als rechtsmissbräuchlich erscheint (BGE 114 Ia 278 E. 1; Urteil 5A_965/2018 vom 15. Mai 2019 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). 
Der Beschwerdeführer macht keine tauglichen Ausstandsgründe gegen die abgelehnten Gerichtspersonen des Bundesgerichts geltend. Es ist offensichtlich, dass er systematisch den Ausstand schlicht aller Gerichtspersonen beantragt, die an früheren Entscheiden mitgewirkt haben, welche zu seinen Ungunsten ausfielen. Auf das Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten ist und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken. 
 
4.  
 
4.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
4.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
5.  
Die Eingaben des Beschwerdeführers erfüllen diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Er wirft der Vorinstanz bloss in freien Ausführungen vor, eine Vielzahl von gesetzlichen Normen und Verfassungsbestimmungen verletzt zu haben. Er zeigt indessen nicht nachvollziehbar auf, inwiefern dies der Fall sein soll, wobei er nach Belieben vom Sachverhalt abweicht, wie er von der Vorinstanz verbindlich festgestellt wurde, ohne dazu indessen taugliche Sachverhaltsrügen zu erheben, die es dem Bundesgericht erlauben könnten, den festgestellten Sachverhalt zu ergänzen. 
Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
6.  
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist unter den vorliegenden Umständen ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG) Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen. 
 
2.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. April 2021 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger