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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_568/2020  
 
 
Urteil vom 13. April 2021  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Mirco Marsella, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
2. B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Versuchte schwere Körperverletzung, Willkür, Strafzumessung, Landesverweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 17. Februar 2020 (SB190069-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 27. März 2017, ca. 13.00 Uhr, kam es zwischen A.________ und B.________ zu einer Auseinandersetzung. Beide Autolenker erachteten sich als durch den anderen unrechtmässig eingeschränkt. A.________ wollte seinen Personenwagen rückwärts aus einem Parkplatz in den Verkehr einfügen, während B.________ vorbeifahren wollte, ihm jedoch den Weg versperrte. Zusammengefasst wird A.________ vorgeworfen, er sei aus seinem Fahrzeug gestiegen, an dasjenige von B.________ getreten und habe durch das offene Fenster mit der Faust in dessen Gesicht sowie gegen dessen Kopf geschlagen. Jener habe dadurch u.a. eine Jochbogenprellung links erlitten (Anklageziffer 2.1). In der Folge sei es zwischen den Männern zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. A.________ habe aus seinem Personenwagen einen ca. 465 Gramm schweren Radmutternschlüssel geholt und sei damit zu seinem Widersacher getreten, der in der Zwischenzeit auch ausgestiegen sei. Er habe das Werkzeug angehoben, hinter seinem Körper ausgeholt und damit B.________ kraft- sowie schwungvoll von oben herab auf den Kopf geschlagen und am linken Schädelbereich getroffen. B.________ sei es gelungen, weitere Schläge mit seinen Armen abzuwehren, wodurch er zuerst am linken und dann am rechten Handgelenk getroffen worden sei. Er habe eine ca. 3 cm lange Rissquetschwunde am Scheitel und Prellungen an beiden Handgelenken erlitten (Anklageziffer 2.3). 
 
B.   
Das Bezirksgericht Dietikon erklärte A.________ am 10. Juli 2018 der versuchten schweren Körperverletzung und der versuchten einfachen Körperverletzung schuldig. Vom Vorwurf der mehrfachen versuchten Drohung sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten, verwies ihn für die Dauer von sieben Jahren des Landes und ordnete die Eintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an. 
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft das Kantons Zürich bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 17. Februar 2020 die Schuldsprüche der versuchten schweren und der versuchten einfachen Körperverletzung. Von den weiteren Vorwürfen sprach es ihn ebenfalls frei. Das Obergericht verurteilte A.________ zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Anrechnung der ausgestandenen Haft von 15 Tagen. Es erkannte auf eine Landesverweisung von acht Jahren und ordnete deren Eintragung im SIS an. Ferner stellte das Obergericht fest, A.________ sei gegenüber B.________ dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig. Zur Feststellung des Umfangs des Schadenersatzanspruchs verwies es den Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses. Weiter entschied das Obergericht über dessen Genugtuungsbegehren und die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Dispositiv-Ziffern 1, 3-6, 9+10 und 13+14 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Februar 2020 seien aufzuheben. Er sei von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung und der versuchten einfachen Körperverletzung freizusprechen. Er sei der einfachen Körperverletzung und der Tätlichkeiten schuldig zu sprechen. Eventualiter sei er der einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand und der Tätlichkeiten schuldig zu sprechen. Er sei mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen, wovon ihm 15 Tagessätze, die er durch Haft erstanden habe, anzurechnen seien. Von einer Bestrafung in Bezug auf die Tätlichkeiten sei Umgang zu nehmen. Eventualiter sei er hierfür mit einer Busse von Fr. 200.-- zu bestrafen. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit sei auf zwei Jahre festzusetzen. Eventualiter sei die Busse zu bezahlen. Von der Anordnung der Landesverweisung und von deren Ausschreibung im SIS sei abzusehen. Eventualiter sei er für fünf Jahre des Landes zu verweisen. Eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 1, 3-6, 9+10 und 13+14 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, der Anklagegrundsatz sei verletzt. Die Vorinstanz ergänze den angeklagten Sachverhalt dahingehend, dass der Beschwerdegegner beim Faustschlag relativ ungeschützt und wehrlos gewesen sei. Weiter lege sie ihm zur Last, der Schlag mit dem Radmutternschlüssel sei ohne Vorwarnung erfolgt und der Beschwerdegegner sei vor diesem Schlag benommen gewesen. Dies gehe aus der Anklageschrift nicht hervor, weshalb die Vorinstanz Art. 350 Abs. 1 StPO verletze (Beschwerde S. 5 Ziff. 6, S. 25 f. Ziff. 58 ff., S. 27 Ziff. 62 und S. 39 Ziff. 99).  
 
1.2. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1 S. 239; 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen).  
Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist daher verletzt, wenn der Angeschuldigte für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, bzw. wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht. Die Beweiswürdigung obliegt dem Gericht. Die Anklageschrift hat den angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, nicht aber zu beweisen (Urteile 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3; 6B_1233/2017 vom 30. Juli 2018 E. 2.2; 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2, nicht publ. in BGE 144 IV 172; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet. Das Gericht darf den angeklagten Sachverhalt ohne Verletzung des Anklagegrundsatzes in eigenen Worten formulieren. In Ziffer 2.1 der Anklageschrift wird dem Beschwerdeführer unter anderem vorgeworfen, er sei aus seinem Fahrzeug gestiegen und an die Fahrerseite des Personenwagens des Beschwerdegegners getreten. Er habe ihn angesprochen, mit der Faust nach hinten ausgeholt und ihn damit durch das offene Fenster der Fahrertür ins Gesicht, gegen die linke Wange, geschlagen. Dass der Beschwerdegegner in seinem Fahrzeug sass, als ihn der Beschwerdeführer schlug, lässt sich somit ohne Weiteres der Anklageschrift entnehmen. Indem die Vorinstanz im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung festhält, der Beschwerdegegner sei auf dem Fahrersitz relativ ungeschützt und wehrlos gewesen, präzisiert sie lediglich den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt, ohne diesen zu verlassen. Gleich verhält es sich in Bezug auf ihre Erwägungen zum Schlag des Beschwerdeführers mit dem Radmutternschlüssel gemäss Anklageziffer 2.3.  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 131 Abs. 3 StPO. Er macht geltend, seine Aussagen anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 27. März 2017 (Beginn: 14.55 Uhr) seien nicht zu seinen Lasten verwertbar, da er trotz erkennbar notwendiger Verteidigung nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Die Untersuchung hätte spätestens nach der polizeilichen Einvernahme von C.________ vom 27. März 2017 (Beginn: 14.16 Uhr) eröffnet werden müssen, denn dieser habe ausgesagt, dass er (der Beschwerdeführer) den Beschwerdegegner mit der Faust ins Gesicht und mit einem Radmutternschlüssel auf den Kopf geschlagen habe. Zudem habe bereits festgestanden, dass der Beschwerdegegner eine Verletzung am Kopf erlitten habe. Damit hätten schon vor seiner polizeilichen Einvernahme konkrete und erhebliche Hinweise auf eine durch ihn begangene strafbare Handlung vorgelegen. Sie seien über vage Vermutungen hinaus gegangen und keine andere Person sei als Täter in Betracht gekommen. Zumindest habe ein hinreichender Tatverdacht im Sinne von Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO bestanden. Ausserdem sei der Vorwurf einer versuchten schweren Körperverletzung aufgrund der polizeilichen Einvernahme von C.________ und den beim Beschwerdegegner festgestellten Verletzungen bekannt gewesen (Beschwerde S. 5 Ziff. 5 und S. 7 ff. Ziff. 14-20).  
Weiter wendet der Beschwerdeführer ein, die Aussagen des Beschwerdegegners anlässlich seiner Befragung vom 27. März 2017 dürften ebenfalls nicht zu seinen Lasten verwertet werden, zumal die Befragung nach dem Zeitpunkt stattgefunden habe, in dem die Untersuchung hätte eröffnet und ihm eine notwendige Verteidigung hätte bestellt werden müssen. Da er nicht auf die Wiederholung verzichtet habe, sei die polizeiliche Einvernahme nach Art. 131 Abs. 3 StPO nicht gültig. Ausserdem hätten er und seine Verteidigung das Recht gehabt, an dieser Befragung anwesend zu sein und dem Beschwerdegegner Fragen zu stellen. Indem die Vorinstanz die Einvernahme trotzdem als verwertbar erachte, verletze sie überdies Art. 147 Abs. 4 StPO (Beschwerde S. 9 f. Ziff. 21-23). 
 
2.2. Die Vorinstanz erwägt, die im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens erfolgte Befragung des Beschwerdeführers vom 27. März 2017 sei verwertbar. Sie habe um 14.55 Uhr angefangen. Damit habe sie vor den bzw. in Unkenntnis der Aussagen des Beschwerdegegners stattgefunden, dessen Einvernahme um 15.26 Uhr begonnen habe. Bei dieser ersten Befragung sei zu klären gewesen, ob der Beschwerdeführer überhaupt an der fraglichen Auseinandersetzung beteiligt gewesen sei und welche Rolle er dabei gespielt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei noch nicht klar gewesen, dass es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handeln könne. Die ermittelnde Polizei habe damals zwar schon gewusst, dass der Beschwerdegegner eine Kopfverletzung erlitten habe, weshalb er mit der Ambulanz ins Spital gebracht worden sei. Sie habe aber erst nach der Befragung der Personen davon ausgehen können, dass der Beschwerdeführer verdächtigt werde. Dass sich C.________, der vor dem Beschwerdeführer einvernommen worden sei, im weiteren Verlauf der Untersuchung nicht als Beschuldigter, sondern als Zeuge entpuppt habe, ändere daran nichts. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssten erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen würden nicht genügen. Der Anfangsverdacht müsse auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergebe. Die Strafuntersuchung hätte somit nicht bereits nach der polizeilichen Einvernahme von C.________ eröffnet werden müssen. Der Verwertbarkeit der polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 27. März 2017 stehe daher nichts entgegen (Urteil S. 7 ff. E. 2).  
Die Vorinstanz hält in Bezug auf die Verwertbarkeit der Aussagen des Beschwerdegegners fest, dieser sei noch am Tag des Vorfalls polizeilich einvernommen worden. Das Verfahren habe sich da noch im polizeilichen Ermittlungsverfahren befunden. Bei diesen selbständigen Ermittlungen der Polizei bestehe kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit; Art. 147 StPO sei nicht anwendbar. Im Übrigen sei der Beschwerdeführer der Einvernahme des Beschwerdegegners vom 10. April 2017, als dieser die früheren Ausführungen bekräftigt habe, audiovisuell zugeschaltet gewesen und habe Ergänzungsfragen stellen können. Die Aussagen des Beschwerdegegners vom 27. März 2017 seien daher verwertbar (Urteil S. 10 E. 3). 
 
2.3. Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Die Verteidigung ist insbesondere notwendig, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr droht (Art. 130 Abs. 1 lit. b StPO). Sind die Voraussetzungen notwendiger Verteidigung bei Einleitung des Vorverfahrens erfüllt, so ist die Verteidigung nach der ersten Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft, jedenfalls aber vor Eröffnung der Untersuchung, sicherzustellen (Art. 131 Abs. 2 StPO). Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei (Art. 306 f. StPO) und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft (Art. 308 ff. StPO; Art. 299 Abs. 1 StPO). Das Vorverfahren wird durch die Ermittlungstätigkeit der Polizei oder die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft eingeleitet (Art. 300 Abs. 1 lit. a und b StPO). Werden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so ist die Beweiserhebung "nur gültig", wenn die beschuldigte Person auf ihre Wiederholung verzichtet (vgl. Art. 131 Abs. 3 StPO).  
Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (siehe Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO), gemeint ist ein "mittlerer Verdacht", d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteil 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4 mit Hinweis). D ie zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90 mit Hinweisen). Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht; der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (siehe Urteile 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1; 6B_833/2019 vom 10. September 2019 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). 
 
2.4. Die Rügen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Die Vorinstanz stützt sich für den Nachweis des ihm vorgeworfenen Lebenssachverhalts weder auf seine Aussagen noch auf diejenigen des Beschwerdegegners. Sie hält vielmehr fest, die Angaben des Beschwerdeführers erschienen nicht genügend zuverlässig und glaubhaft, um den Sachverhalt anhand dieser zu erstellen. Der Beschwerdeführer schildere das Vorgefallene detailarm, verharmlosend und lückenhaft. Seine Darstellung sei widersprüchlich und unlogisch (Urteil S. 17 f. E. 5.2). Weiter stellt die Vorinstanz fest, auch die Ausführungen des Beschwerdegegners würden übertrieben und nicht zuverlässig genug erscheinen. Deshalb könne nicht darauf abgestellt werden (Urteil S. 19 E. 5.2). Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt gestützt auf die massgeblichen Verletzungen und den glaubhaften Aussagen des Zeugen C.________ für erwiesen. Sie gelangt zum Schluss, es lasse sich aber nicht erstellen, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner mehr als einmal mit der Faust oder ihn mehr als einmal mit dem Radmutternschlüssel geschlagen bzw. zu schlagen versucht habe. Weiter lasse sich nicht erstellen, dass der Beschwerdegegner im Mundbereich oder an den Handgelenken verletzt worden oder vom Beschwerdeführer bedroht worden sei (Urteil S. 20 ff. E. 5.3). Damit kann offen bleiben, ob bei der ersten (polizeilichen) Befragung des Beschwerdeführers erkennbar war, dass es sich um einen Fall notwendiger Verteidigung handeln könnte und ob die Untersuchung verspätet eröffnet wurde.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Beweiswürdigung und eine offensichtlich falsche Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo". Er bringt im Wesentlichen vor, die Vorinstanz lasse willkürlich eine Vielzahl von entlastenden Indizien ausser Acht und würdige vermeintlich belastende Indizien einseitig zu seinem Nachteil. Objektiv betrachtet, würden erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel am bestrittenen Anklagesachverhalt verbleiben, namentlich am Vorliegen eines Eventualvorsatzes in Bezug auf eine schwere bzw. einfache Körperverletzung. Der Arztbericht reiche nicht aus, um die Jochbogenprellung nachzuweisen. Auf der Fotodokumentation sei keine Schwellung oder Rötung am Jochbogen des Beschwerdegegners ersichtlich. Indem die Vorinstanz gleichwohl davon ausgehe, er habe den Faustschlag kräftig bzw. wuchtig ausgeführt, stelle sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest. Entgegen der Meinung der Vorinstanz seien seine eigenen Aussagen konstant, detailliert, im Wesentlichen widerspruchsfrei und damit insgesamt glaubhaft ausgefallen. Hingegen seien die Ausführungen des Zeugen C.________ keineswegs frei von Widersprüchen oder neutral. Die Annahme der Vorinstanz, es könne vorbehaltlos auf dessen Aussagen abgestellt werden, sei willkürlich (Beschwerde S. 5 Ziff. 6 f. und S. 10 ff. Ziff. 24 ff.).  
 
3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118, 88 E. 1.3.1 S. 91 f.). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92; 143 IV 241 E. 2.3.1 S. 244; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 S. 92 mit Hinweisen). 
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1 S. 118, 88 E. 1.3.1 S. 92). 
 
3.3. Die Vorinstanz nimmt eine einlässliche Beweiswürdigung vor. Sie begründet eingehend und nachvollziehbar, weshalb sie zum Schluss gelangt, es könne auf die glaubhaften Aussagen des Zeugen C.________ und - bezüglich der Verletzungen des Beschwerdegegners - auf den Bericht der Spital-Ärzte abgestellt werden, welche ihn am Tag der Auseinandersetzung untersucht und behandelt hätten. Der Sachverhalt gemäss Anklageschrift gelte somit grundsätzlich als erstellt. Als nicht erwiesen erachtet die Vorinstanz die Drohungen, die Verletzungen des Beschwerdegegners im Mundbereich sowie an den Handgelenken und, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner mehr als einmal mit der Faust oder ihn mehr als einmal mit dem Radmutternschlüssel geschlagen bzw. zu schlagen versucht hat (Urteil S. 11 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 11 ff.). Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer gegen ihre tatsächlichen Feststellungen und ihre Beweiswürdigung vorbringt, beschränkt sich auf eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Dieses greift auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 135 II 356 E. 4.2.1 S. 362; je mit Hinweis). Folglich hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Diesen Anforderungen genügt seine Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seinen Standpunkt zu erörtern und die Argumente vorzutragen, die seiner Meinung nach zu Zweifeln hinsichtlich des ärztlichen Berichts sowie der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, des Beschwerdegegners und des Zeugen führen sollen. Ihm kann nicht gefolgt werden, soweit er einwendet, die Vorinstanz ziehe entgegen ihrer Feststellung auch seine Aussagen und diejenigen des Beschwerdegegners heran, um den Sachverhalt zu erstellen, zumal sie die gegenseitigen Gesten sowie die Beschimpfung durch ihn als erstellt erachte, obwohl der Zeuge keine Gesten gesehen bzw. ein Wortgefecht vor dem Faustschlag explizit verneint habe (Beschwerde S. 19 ff. Ziff. 44 ff.). Die Vorinstanz stellt einleitend fest, der Beschwerdegegner habe den Anstoss zur Auseinandersetzung gegeben, indem er dem Beschwerdeführer grundlos den Weg versperrt habe. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz es nach der allgemeinen Lebenserfahrung als naheliegend erachtet, dass sich der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner zunächst, d.h. als sie beide noch in ihren Fahrzeugen sassen, mit Gesten bedacht hätten (Urteil S. 20 E. 5.3). Der Beschwerdeführer geht zu Unrecht davon aus, die Vorinstanz halte sowohl die gegenseitigen Gesten als auch ein Wortgefecht für erwiesen, denn diese stellt lediglich fest, die beiden Widersacher hätten sich gegenseitig mit Gesten beleidigt. Der Beschwerdeführer scheint zu verkennen, dass eine Beschimpfung auch nonverbal erfolgen kann. Insgesamt ist eine Verletzung des Willkürverbots bzw. eine falsche Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" weder ausreichend dargetan noch erkennbar. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügen.  
 
3.4. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz wendet (Beschwerde S. 25-34), entfernt er sich von ihren tatsächlichen Feststellungen. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz bei der von ihr festgestellten Sachlage zu Unrecht die Tatbestände der versuchten einfachen und der versuchten schweren Körperverletzung als erfüllt erachtet hat. Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden (Urteil S. 22 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 29 ff.). Diesen ist nichts beizufügen.  
 
3.5. Ferner genügt der vorinstanzliche Entscheid den gesetzlichen Begründungsanforderungen (vgl. Beschwerde S. 5 f. Ziff. 8 und S. 33 Ziff. 80). Die Vorinstanz musste sich nicht mit allen Standpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr durfte sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70 f. mit Hinweisen). Dem Beschwerdeführer war es denn auch ohne Weiteres möglich, sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft zu geben.  
 
4.   
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung. Er sei mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen (Beschwerde S. 2 Ziff. 4 und S. 35 ff. Ziff. 88 ff.).  
 
4.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 142 IV 137 E. 9.1 S. 147; 141 IV 61 E. 6.1 S. 66 ff.; 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff.; je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2 S. 319; 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; je mit Hinweisen).  
 
4.3. Die Vorinstanz begründet die Strafzumessung hinreichend ausführlich sowie überzeugend. Sie setzt sich mit den wesentlichen und schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsfaktoren richtig. Dass sie sich von nicht massgeblichen Gesichtspunkten hätte leiten lassen oder wesentliche Aspekte nicht berücksichtigt hätte, ist nicht ersichtlich und vermag der Beschwerdeführer auch nicht aufzuzeigen. Auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG; Urteil S. 29 ff.). Soweit der Beschwerdeführer seiner Kritik an der Strafzumessung einen von den willkürfreien vorinstanzlichen Feststellungen (siehe E. 3) abweichenden bzw. ergänzenden Sachverhalt zugrunde legt, kann darauf nicht eingetreten werden. Weiter weist er hauptsächlich auf die Umstände hin, die aus seiner Sicht für die Strafzumessung relevant sind. Mit den Ausführungen der Vorinstanz und den von ihr gewürdigten Strafzumessungsfaktoren befasst er sich nur am Rande. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt hat, vielmehr klammert er im Ergebnis deren Urteil aus. Damit ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn er geltend macht, die Vorinstanz lasse bei der Anklageziffer 2.3 ausser Acht, dass er den Beschwerdegegner nicht erheblich verletzt habe (Beschwerde S. 35 Ziff. 89). Die Vorinstanz hat dies nicht übersehen, sondern im Rahmen ihres Ermessens einbezogen. Sie erwägt, die Verletzung des Beschwerdegegners sei nicht unerheblich, erscheine letztlich zufällig milde (Urteil S. 30 E. 2.1).  
Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 24 Monaten hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens und ist nicht zu beanstanden. 
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Landesverweisung. Er macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz verneine zu Unrecht das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls. Sie gewichte die Umstände in ermessensverletzender Weise zu seinen Lasten. Er habe schon über 25 Jahre in der Schweiz verbracht und verfüge über eine Niederlassungsbewilligung C. Seine Ehefrau, seine vier Kinder und seine beiden Enkelkinder würden alle hier leben, weshalb er eine sehr enge sowie vertiefte Beziehung zur Schweiz aufweise. Entgegen der Meinung der Vorinstanz sei er somit nicht wenig integriert. Angesichts seines Alters von 62 Jahren und insbesondere seiner gesundheitlichen Verfassung wäre es ihm nicht möglich, sich in der Türkei wieder einzugliedern. Er habe dort zwar noch Geschwister, die könnten ihn aber nicht bei sich wohnen lassen. In seinem Heimatland würde er daher weder über eine Unterkunft noch über eine Einkommensquelle verfügen. Überdies sei er nicht gesund - neben einer schweren koronaren Gefässerkrankung leide er an Diabetes mellitus - und könnte sich in der Türkei nicht wie in der Schweiz behandeln lassen. Es bestünde daher die ernsthafte Gefahr, dass sich seine Gesundheit im Falle einer Rückkehr in die Türkei mangels genügender medizinischer Behandlungsmöglichkeiten massiv verschlechtern würde (Beschwerde S. 41 ff. Ziff. 107 ff.).  
 
5.2. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls. Sie erwägt, der Beschwerdeführer habe einen grossen Teil seines Lebens in der Türkei verbracht, namentlich seine Jugend sowie einen Teil seines Erwachsenenlebens. Er habe dort geheiratet und vier Kinder gezeugt, die in der Türkei aufgewachsen seien. Nachdem er sich von seiner ersten Ehefrau habe scheiden lassen und zwischenzeitlich mit einer Schweizerin verheiratet gewesen sei, habe er sich nach der Erlangung der Aufenthaltsgenehmigung erneut scheiden lassen, habe seine erste Ehefrau geheiratet und diese samt den Rest der Familie in die Schweiz geholt. Auch wenn seine Enkelkinder hier zur Welt gekommen seien, könne von einer Verwurzelung des Beschwerdeführers keine Rede sein. Er brauche trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz weiterhin einen Dolmetscher, was von wenig Integration zeuge. Er sei wirtschaftlich auf eine IV-Rente angewiesen. Eine Wiedereingliederung in der Türkei scheine nach wie vor möglich zu sein, zumal seine Ehefrau ebenfalls Türkin sei und die Kinder erwachsen und nicht mehr von ihm abhängig seien. In der Türkei lebten weitere Geschwister des Beschwerdeführers. Er besuche seine Verwandten regelmässig. Der Umstand, dass das schweizerische Gesundheitssystem eines der besten der Welt sei, biete keinen Grund dafür, dass kranke Straftäter wie der Beschwerdeführer nicht ausgeschafft würden (Urteil S. 35 f.; erstinstanzliches Urteil S. 46 ff.).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Der Beschwerdeführer weicht teilweise von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab oder ergänzt sie (z.B. Beschwerde S. 41 Ziff. 110). Entgegen seiner diesbezüglich qualifizierten Rügepflicht beschränkt er sich dabei darauf (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; je mit Hinweisen), den vorinstanzlichen Ausführungen einzig seine Sicht der Dinge entgegenzustellen. Auf solch appellatorische Ausführungen geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen).  
 
5.3.2. Die vorinstanzlichen Schuldsprüche sind zu bestätigen (vgl. E. 3.4; Beschwerde S. 41 Ziff. 108). Der Beschwerdeführer beging eine versuchte schwere Körperverletzung und somit eine die Landesverweisung nach sich ziehende Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB, die grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere greift (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 S. 108; 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 339; je mit Hinweis). Die Landesverweisung muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1 S. 108; 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171; je mit Hinweis).  
 
5.3.3. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108; 145 IV 364 E. 3.2 S. 366; je mit Hinweis). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108 mit Hinweisen).  
 
5.3.4. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3 S. 233; 144 I 1 E. 6.1 S. 12; Urteile 6B_205/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.3.3; 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; je mit Hinweisen). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f.; Urteile 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.1; 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
Ferner kann die Landesverweisung aus der Schweiz für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 E. 9.1 S. 459 mit Hinweisen). Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (BGE 146 IV 297 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen). 
 
5.3.5. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4 S. 166 f.; Urteil 6B_548/2020 vom 4. Februar 2021 E. 5.4.2 mit Hinweisen). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen  I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Verfahren 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2 S. 112; 143 I 21 E. 5.1 S. 26 f.; 142 II 35 E. 6.1 S. 46 f.).  
 
5.4. Die Vorinstanz verletzt kein Bundes- oder Völkerrecht, wenn sie das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls verneint und den Beschwerdeführer des Landes verweist. Dieser wanderte erst als Erwachsener in die Schweiz ein. Er hat die prägenden Kindes- sowie Jugendjahre in der Türkei verbracht und ist mit der dortigen Kultur vertraut. Er spricht fliessend kurdisch sowie türkisch und besucht regelmässig seine Verwandten, die in der Türkei leben. Es ist auch in Anbetracht seines Alters und Gesundheitszustands nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in der Türkei sei möglich. Aus dem Umstand, dass er sich bereits seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, lässt sich noch kein für die Annahme eines Härtefalls genügend gewichtiges persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ableiten (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 S. 110). Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit (mehr) nach. Besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur, aufgrund derer bei einer Landesverweisung von einem schweren persönlichen Härtefall auszugehen wäre, liegen nicht vor. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner familiären Situation in der Schweiz betreffen weder eine Kernfamilie, d.h. eine Gemeinschaft der Ehegatten mit minderjährigen Kindern, noch besondere Abhängigkeitsverhältnisse. Anzumerken ist, dass seine Ehefrau ebenfalls türkische Staatsangehörige ist. Dass bzw. inwiefern eine besonders enge Bindung oder ein Abhängigkeitsverhältnis zu den weiteren hier lebenden Familienmitgliedern bestehen sollte, trägt der Beschwerdeführer nicht vor. Schliesslich sind seine Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand ebenfalls nicht geeignet, das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB aufzuzeigen. Mit dem nicht weiter vertieften Hinweis auf seine gesundheitlichen Probleme, koronare Gefässerkrankung und Diabetes mellitus, ist nicht hinreichend dargelegt, dass ein aussergewöhnlicher Fall im Sinne der Rechtsprechung vorliegt (vgl. E. 5.3.4). Dies ist auch nicht ersichtlich. Dass die Behandlungsmöglichkeiten in der Türkei gemäss dem Beschwerdeführer allgemein nicht denjenigen der Schweiz entsprechen, reicht hierzu nicht aus.  
Es liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor, weshalb keine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Die übrigen Einwände des Beschwerdeführers betreffen die Interessenabwägung. Auf diese ist nicht weiter einzugehen. Der angefochtene Entscheid ist hinsichtlich der angeordneten Landesverweisung zu bestätigen. 
 
5.5. Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die Vorinstanz hätte die Dauer der Landesverweisung nicht auf acht Jahre, sondern auf das gesetzliche Minimum von fünf Jahren festsetzen müssen. Sein Verschulden sei als noch leicht eingestuft worden. Auch seine Legalprognose sei gut. Obwohl seine Strafe um einen Drittel tiefer und die Verletzungen des Beschwerdegegners deutlich geringfügiger ausgefallen seien, als es in einem anderen, jüngeren Entscheid der Vorinstanz der Fall gewesen sei, habe sie den betreffenden Beschuldigten dort "nur" für sieben Jahre des Landes verwiesen (Beschwerde S. 45 f. Ziff. 121 ff.).  
Ein schwerer persönlicher Härtefall liegt nicht vor. Insofern sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz nicht als hoch zu gewichten. Die Vorinstanz erwägt, in Anbetracht des Verschuldens, der Brutalität der ausgeführten Tat und der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr sei die Dauer der Landesverweisung auf acht Jahre festzusetzen (Urteil S. 36). Sie überschreitet dabei das ihr diesbezüglich zustehende, weite Ermessen gerade noch nicht (siehe ZURBRÜGG/HRUSCHKA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 66a StGB; Urteil 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5, nicht publ. in BGE 146 IV 105), auch wenn der Beschwerdeführer zu Recht darauf hinweist, dass sein Verschulden als leicht eingestuft und ihm eine gute Legalprognose gestellt wurde. Er lässt indessen unerwähnt, dass die Vorinstanz formell noch von einer guten Legalprognose ausgeht, auch wenn gemäss dem Bericht des Arztes des Beschwerdeführers die Gefahr bestehe, er könne in einem unkontrollierten Erregungszustand mit einer zerstörerischen Kraft Gegenstände demolieren, zerschlagen oder Personen verletzen und er bis heute keine Einsicht oder Reue gezeigt habe (Urteil S. 34). 
 
5.6. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei von der Ausschreibung der Landesverweisung im SIS abzusehen. Er begründet dies jedoch lediglich mit dem Verzicht der Anordnung einer Landesverweisung (Beschwerde S. 45 Ziff. 120). Auf den Antrag ist nicht einzugehen.  
 
6.   
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. April 2021 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini