Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_69/2021
Verfügung vom 13. April 2021
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Verfahrensbeteiligte
A.________
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie C. Elms,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 3. Dezember 2020 (S 2019 16).
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 8. April 2021, womit A.________ die Beschwerde vom 28. Januar 2021 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 3. Dezember 2020 zurückziehen lässt,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. April 2021
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Glanzmann
Die Gerichtsschreiberin: Dormann