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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2C_438/2019  
 
 
Urteil vom 13. Mai 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Kocher. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Dienststelle Steuern des Kantons Luzern. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Luzern und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2016, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 30. April 2019 (7W 18 63). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1.  
Mit Verfügung vom 9. Januar 2019 trat das Kantonsgericht des Kantons Luzern im Verfahren 7W 18 63 auf das Gesuch von A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege nicht ein. Das Kantonsgericht begründete dies damit, dass der Steuerpflichtige seiner ihm im Gesuchsverfahren obliegenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Gleichzeitig setzte es dem Steuerpflichtigen Frist bis zum 1. Februar 2019, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten, verbunden mit der Androhung, im Fall der Nichtbezahlung auf die Beschwerde vom 25. Juni 2018 nicht einzutreten. 
 
1.2. Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2019 erhob der Steuerpflichtige am 15. Januar 2019 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Mit Urteil 2C_53/2019 vom 28. Februar 2019 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Anlass gab der Umstand, dass der Steuerpflichtige weder der Kostenvorschussverfügung vom 17. Januar 2019 noch jener vom 11. Februar 2019 nachgekommen war und den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- geleistet hatte, obwohl ihm für diesen Fall das Nichteintreten in Aussicht gestellt worden war.  
 
1.3. Der Steuerpflichtige liess auch den im vorinstanzlichen Verfahren angesetzten Kostenvorschuss, den er bis zum 1. Februar 2019 zu leisten gehabt hätte (vorne E. 1.1), unbezahlt. Mit Verfügung vom 30. April 2019 trat das Kantonsgericht des Kantons Luzern im Verfahren 7W 18 63 androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein. Es begründete dies damit, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung entfalte, soweit nicht das Bundesgericht eine solche anordne (Art. 103 Abs. 1 und 3 BGG [SR 173.110]). Das Bundesgericht habe keine derartige Anordnung getroffen. Damit sei es bei der Zahlungsfrist bis zum 1. Februar 2019 geblieben, die der Steuerpflichtige versäumt habe.  
 
1.4. Der Steuerpflichtige gelangt mit Eingabe vom 11. Mai 2019 an das Bundesgericht. Er macht im wesentlichen geltend, der Vorinstanz durchaus ein "begründetes und berechtigtes Gesuch um entgeltfreie Rechtspflege" vorgelegt zu haben. Auf das Einhalten der Zahlungsfrist "kam es demnach überhaupt gar nicht an". In der Sache selbst sei die Ordnungsbusse unbegründet, da die Steuerlast null Franken betragen habe und er seinen Verpflichtungen "vollständig nachgekommen" sei.  
 
1.5. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG) hat von Instruktionsmassnahmen - insbesondere von einem Schriftenwechsel (Art. 102 Abs. 1 BGG) - abgesehen  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht hat der seinerzeitigen Beschwerde vom 15. Januar 2019 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt. Eine solche war weder vom Steuerpflichtigen beantragt worden, noch war die Anordnung von Amtes wegen am Platz. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.5 S. 31) verstrich die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.-- am 1. Februar 2019, ohne dass der Steuerpflichtige der Zahlungspflicht nachkam, wenngleich ihm für den Fall des Nichtbezahlens das Nichteintreten auf die Beschwerde angedroht worden war. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf § 132 Abs. 2 des Steuergesetzes (des Kantons Luzern) vom 22. November 1999 (StG/LU; SRL 620) in Verbindung mit § 195 des Gesetzes des (Kantons Luzern) vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/LU; SRL 40).  
 
2.2. Die Vorinstanz wendet zutreffend nur rein kantonales Recht an, was zur Folge hat, dass der Steuerpflichtige einer qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit unterliegt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30), nachdem unter den gegebenen Umständen einzig gerügt werden kann, die Vorinstanz habe das kantonale (Verfahrens-) Recht verfassungsrechtlich unhaltbar ausgelegt und angewandt (Art. 95 lit. a BGG; auch dazu BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30). Eine derart begründete Rüge unterbliebt jedoch. Der Steuerpflichtige macht hauptsächlich nur geltend, es habe keine Zahlungsfrist bestanden, da er der Vorinstanz ein "begründetes und berechtigtes Gesuch um entgeltfreie Rechtspflege" vorgelegt habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz auf das Gesuch nicht eingetreten war, weil der Steuerpflichtige seiner Mitwirkungspflicht nicht (vollständig) nachgekommen war. Von einem "begründeten Gesuch" kann damit keine Rede sein. Da das Bundesgericht seinerseits auf die Beschwerde im Verfahren 2C_53/2019 nicht eintreten konnte, ist die vorinstanzliche Verfügung vom 9. Januar 2019 (vorne E. 1.1) in Rechtskraft erwachsen. Entsprechend lief durchaus eine Zahlungsfrist, die der Steuerpflichtige dann aber ungenutzt verstreichen liess.  
 
2.3. Soweit der Steuerpflichtige in seiner kurzen Eingabe schliesslich Ausführungen zur Ordnungsbusse macht, zielt dies von vornherein am Kern der Sache vorbei. Der Streitgegenstand kann, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden (Art. 99 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.1 S. 22). Darauf ist nicht weiter einzugehen.  
 
2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf nicht einzutreten, was im vereinfachten Verfahren durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten geschehen kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).  
 
3.  
Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Für das bundesgerichtliche Verfahren liegt kein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege vor. Dem Kanton Luzern, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. Mai 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Kocher